Urteil
19 K 136.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0522.19K136.18.00
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Leitsätze
Zur Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe III/3 (hier: verneint)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe III/3 (hier: verneint) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO der Berichterstatter entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2017 (Vorbescheid Nr. 2016 / 3049) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung des Beklagten über den mit Datum vom 29. August 2016 von dem Kläger gestellten Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für sein Vorhaben auf dem Grundstück H... Straße 37-41 / Z... Straße 16-28 / B... Straße 34-40 / D...straße 15-27 - wie von ihm allein geltend gemacht - steht dem Kläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es - wie der Beklagte meint - bereits an einem vorbescheidsfähigen Antragsgegenstand und/oder am Sachbescheidungsinteresse des Klägers fehlt. Denn dem von dem Kläger geltend gemachten Bescheidungsanspruch steht jedenfalls entgegen, dass einer positiven Beantwortung der drei Vorbescheidsfragen aus der Bauvoranfrage des Klägers schon der Tatbestand der jeweils zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht erfüllt ist. 1.1 Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte die Vorbescheidsfrage 1 verneint. Das mit der Bauvoranfrage zur Prüfung gestellte Vorhaben des Klägers ist ohne eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, weil es im Hinblick auf die mit der Vorbescheidsfrage 1 abgefragten Nutzungsmaße GRZ und GFZ nicht mit den Festsetzungen des Baunutzungsplans vereinbar ist. Letzterer ist entgegen der Ansicht des Klägers für den hier maßgeblichen örtlichen Bereich und die hier maßgeblichen Nutzungsmaße nicht funktionslos geworden. Jedenfalls die GFZ-Überschreitung kann auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB legalisiert werden. Im Einzelnen: a. Aus dem Baunutzungsplan i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958 ergibt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück H... Straße 37-41 / Z... Straße 16-28 / B... Straße 34-40 / D...straße 15-27 in dem dort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 der Baustufe III/3 unter anderem eine zulässige GRZ von 0,3 und eine zulässige GFZ von 0,9 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58). Diese Nutzungsmaße hält das vom Kläger zum Gegenstand seiner Bauvoranfrage gemachte Vorhaben unstreitig nicht ein. b. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Baunutzungsplan hinsichtlich der hier in Rede stehenden Festsetzungen für das Vorhabengrundstück nicht nachträglich funktionslos geworden. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben kann vorliegend eine Funktionslosigkeit der Nutzungsmaße GRZ und GFZ nicht angenommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist bei der Frage, ob die Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans funktionslos geworden sind, regelmäßig auf die Verhältnisse im Bereich des Straßengevierts (Baublocks) abzustellen, in dem sich das jeweilige Vorhabengrundstück befindet (vgl. VG Berlin, Urteile vom 1. November 2018 - VG 19 K 69.18 -, juris Rn. 33 ff., vom 15. August 2018 - VG 19 K 154.16 -, juris Rn. 51 ff., vom 12. Juli 2018 - VG 19 K 135.18 -, juris Rn. 41 ff., vom 9. Mai 2018 - VG 19 K 418.17 -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 23. Februar 2018 - VG 19 K 379.18 -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr., vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, juris Rn. 40 ff., vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, S. 12 ff. d. amtl. Abdr., vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, juris Rn. 42 ff., und vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, S. 13 ff. d. amtl. Abdr.). Eine Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Betrachtung ist grundsätzlich nicht angezeigt. Zur Überzeugung des Gerichts bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen oder sie sogar gänzlich in Frage zu stellen. In dem hier für die Betrachtung somit allein maßgeblichen Baublock H... Straße / Z... Straße / B... Straße / D...straße werden sowohl die festgesetzte GRZ von 0,3 als auch die festgesetzte GFZ von 0,9 durch die Bestandsbebauung zwar überschritten. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung - gegebenenfalls auf längere Sicht - zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall, in dem die in dem Baublock vorhandene Bebauung weitgehend aus der Zeit von 1925 bis 1931 datiert, kann aus dem Baubestand daher nicht ohne Weiteres auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans geschlossen werden. Es muss vielmehr gerade durch eine tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans ein Zustand erreicht worden sein, der eine Verwirklichung der in Rede stehenden Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausschließt. Eine solche Entwicklung kann hier nach Auffassung des Gerichts nicht angenommen werden. Der Kläger stützt seine gegenteilige Ansicht vor allem auf folgende Gesichtspunkte: - die (nachträgliche) bauliche Veränderung, die in dem Block aufgrund des in den 1970er-Jahren erfolgten Lückenschlusses (nebst Hinterlandbebauung) auf dem Flurstück 1494/63 erfolgt ist; - die (nachträgliche) denkmalrechtliche Unterschutzstellung der bereits bei Inkrafttreten des Baunutzungsplans vorhandenen Bebauung (Blockrandbebauung auf dem Flurstück 2407/63); - die Darstellung des Vorhabengrundstücks im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche W2, die eine GFZ von 1,5 gestatte. Diese Gesichtspunkte genügen zur Überzeugung des Gerichts indes weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtschau, noch in der Gesamtschau mit den sonstigen konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls für die Annahme, dass die GRZ- und GFZ-Festsetzungen für den Block H... Straße / Z... Straße / B... Straße / D...straße als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung offenkundig nicht mehr tauglich sind. Wie die Kammer bereits entschieden hat, vermag insbesondere allein ein bestehender Denkmalschutz nicht die Annahme der Funktionslosigkeit der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans zu rechtfertigen. Dass ein Gebäude oder eine Mehrheit von Gebäuden denkmalrechtlich als schutzwürdig angesehen wird, stellt für sich genommen den für den betreffenden Bereich geltenden Bebauungsplan regelmäßig auch dann nicht in Frage, wenn das Gebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 48). Aber auch in der Gesamtschau der Gegebenheiten des konkret zur Beurteilung stehenden Falls vermag das Gericht dem bestehenden Denkmalschutz kein derartiges Gewicht beizumessen, dass er nicht nur Anlass zu bloßen Zweifeln an der Verwirklichungsfähigkeit der in Rede stehenden Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans gibt, sondern die Annahme rechtfertigt, dass diese Maßfestsetzungen die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Das gilt auch unter Berücksichtigung sowohl des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans (vgl. für diesen Gesichtspunkt VG Berlin, Urteile vom 1. November 2018, a.a.O., Rn. 36, vom 15. August 2018, a.a.O., Rn. 55, vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 12, vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 11 f., vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 45, vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 12, vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 13, vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 45, vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 14), als auch des Wandels der städtebaulichen Vorstellungen in Bezug auf den Erhalt der (denkmalgeschützten) Altbebauung auf dem Flurstück 2407/63, wie er seinen Niederschlag augenscheinlich etwa schon in der Zulassung des Lückenschlusses auf dem Flurstück 1494/63 in den 1970er-Jahren gefunden hat (vgl. zum Wandel der städtebaulichen Vorstellung als Kriterium für die Funktionslosigkeit VG Berlin, Urteile vom 1. November 2018, a.a.O., Rn. 41, vom 15. August 2018, a.a.O., Rn. 60, vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 14 f., vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 14 f., vom 15. Februar 2018, a.a.O., vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 14 f., vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 14 f., vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 45, vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 14). Der bestehende Denkmalschutz erscheint der Kammer gerade auch im bloß deklaratorischen System des Berliner Denkmalschutzrechts, in dem der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung seitens der Behörde keine konstitutive Bedeutung zukommt, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan funktionslos geworden ist, nicht vergleichbar etwa mit einer - hier nicht vorliegenden - städtebaulichen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Im Gegensatz zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung stellt eine solche städtebauliche Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein materielles Gesetz dar, mit dem die Behörde mit konstitutiver Wirkung und in rechtsverbindlicher Weise nachträglichen Veränderungen der Bebauung enge Grenzen setzt (vgl. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wobei noch hinzukommt, dass es sich - wie der Bebauungsplan - gerade um ein Gesetz auf dem Gebiet des Städtebaurechts handelt. Diesem behördlichen Willensakt auf dem Gebiet des Städtebaurechts kommt zur Überzeugung der Kammer als nach außen wahrnehmbare und wirksame, bewusste Manifestation einer veränderten Sichtweise der Behörde auf die historische Bausubstanz bei voller Kenntnis der konkreten planungsrechtlichen Situation vor Ort durchaus eine - wenn auch ebenfalls für sich genommen nicht hinreichende - Indizwirkung dafür zu, dass von einer im Zusammenhang mit der Frage der Funktionslosigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans relevanten Verfestigung der baulichen Struktur ausgegangen werden muss; mit ihrer Zielsetzung der „Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt“ (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) bekräftigt die Erhaltungsverordnung die bauliche Situation weitgehend (vgl. VG Berlin, Urteile vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 47, vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 59, vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 17 f.). Eine Indizwirkung von vergleichbarem Gewicht vermag die Kammer der (deklaratorischen) denkmalrechtlichen Unterschutzstellung nicht beizumessen. Ähnliches gilt für die - unmittelbar aus dem Denkmalschutzgesetz folgende - denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit selbst, die gewissermaßen „blind“ ist für die planungsrechtliche Situation. Jedenfalls fällt der bestehende Denkmalschutz unter den sonstigen Gegebenheiten des Falls nicht derart ins Gewicht, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Festsetzungen des Baunutzungsplans zur GRZ und GFZ hätten im Block H... Straße / Z... Straße / B... Straße / D...straße ihre Steuerungsfähigkeit verloren. Zu einer späteren baulichen Entwicklung, die den Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans widerspricht, ist es lediglich punktuell gekommen, nämlich auf dem Flurstück 1494/63 (Lückenschluss mit ergänzender Hinterlandbebauung). Dieses zwar nicht gänzliche, aber doch weitgehende Fehlen GRZ- und GFZ-relevanter Veränderungen nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans kann der bestehende Denkmalschutz nicht „kompensieren“ (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 49). Hinreichende sonstige Umstände, die im Zusammenspiel mit der Bebauung des Flurstücks 1494/63 und dem bestehenden Denkmalschutz den Rückschluss darauf erlauben würden, dass die Planungskonzeption, die sich mit den Festsetzungen der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,9 durch den Baunutzungsplan verbindet, in dem Block nachträglich ihren Sinn verloren hat, sind gleichfalls nicht vorhanden. c. Zumindest die (weitere) Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,9, die das Vorhaben des Klägers nach sich ziehen würde, kann auch nicht durch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB legalisiert werden. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die beabsichtigte GFZ-Überschreitung auf dem Grundstück des Klägers berührt die Grundzüge der Planung. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - VGH 2 B 14.2817 -, juris Rn. 28, und Beschluss vom 31. Juli 2008 - VGH 9 ZB 05.1476, juris Rn. 6; VG Berlin, Urteile vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 54, und vom 21. Mai 2015 - VG 19 K 335.13 -, S. 10 d. amtl. Abdr.). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-) Planung möglich ist. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2015, a.a.O.). Befreit werden kann daher von Festsetzungen, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen. Solche Festsetzungen liegen dann vor, wenn sie das Plangebiet oder maßgebliche Teile dieses Gebiets nicht wie ein roter Faden durchziehen, sondern gewissermaßen „zufällig“ erfolgt sind. Dagegen kann von Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung tragen, nur dann befreit werden, wenn die jeweilige Abweichung für das Plangefüge von untergeordneter Bedeutung ist. Die Frage der untergeordneten Bedeutung ist mit Rücksicht auf die Vorbildwirkung einer Befreiung und den Gleichheitssatz nicht nur nach den Auswirkungen der einzelnen Befreiung zu beurteilen, sondern auch danach, welche Auswirkungen Befreiungen in gleich gelagerten Fällen zur Folge haben (Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008, a.a.O.; VG Berlin, Urteile vom 15. Februar 2018, a.a.O., und vom 21. Mai 2015, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Grundzüge der Planung vorliegend berührt. Bei der Festsetzung der Baustufen im Baunutzungsplan und der mit ihnen verbundenen zulässigen baulichen Nutzung, insbesondere dem Nutzungsmaß GFZ, handelt es sich nicht um eine „zufällige“ Festsetzung im oben beschriebenen Sinn (vgl. dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteile vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 56 ff., und vom 23. Februar 2017 - VG 19 K 236.13 -, S. 17 f. d. amtl. Abdr.). Die Festsetzung der GFZ ist regelmäßig Teil des planerischen Grundkonzepts, weil sie maßgeblich die Bebauungs- und Nutzungsdichte (Wohndichte) in einem Baugebiet bestimmt. Auch für den Baunutzungsplan lässt sich insoweit nichts anderes annehmen. Im Gegenteil, ist die Herabsetzung der Bebauungs- und Nutzungsdichte ein zentrales Anliegen des Baunutzungsplans gewesen. So heißt es in der amtlichen Begründung zum Baunutzungsplan (AvB-Drs. II. WP Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2): „Die gleichen Gesichtspunkte bestimmen das städtebauliche Ziel der Herabsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den höheren Baustufen. Für die Wohngebiete ist maßgebend die nötige Herabsetzung der Besiedelungsdichte von bis zu 1600 auf maximal etwa 500 Einwohner/ha und die damit verbundene Möglichkeit der Durchgrünung der Bebauung.“ Gerade auch in dem hier vorliegenden allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 der Baustufe III/3 kann die GFZ somit zwangslos als Bestandteil des „Leitbildes“ (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 2) angesehen werden, das dem Baunutzungsplan zugrunde liegt. Eine Abweichung wäre vorliegend mit Blick auf die Auswirkungen der einzelnen Befreiung und in gleich gelagerten Fällen für das Plangefüge ersichtlich auch nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Eine Befreiung wäre geeignet, eine negative Vorbildwirkung für die Umgebung zu entfalten, wobei insoweit nicht allein der in Rede stehende Baublock in den Blick zu nehmen ist, sondern auch die umliegenden Blöcke. Es handelt sich nicht um eine Abweichung von minderem Gewicht, die noch als von dem im Baunutzungsplan zum Ausdruck kommenden Willen des Plangebers umfasst angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 76/88 -, NVwZ 1990, 873 ; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.). Der Abweichung vom Planinhalt kommt eine derartige Bedeutung zu, dass die angestrebte und im Baunutzungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, a.a.O.). Schon jetzt liegt im Bestand eine GFZ von 1,10 (Gesamtgrundstück) bzw. 0,98 (Flurstück 1494/63 bei isolierter Betrachtung) vor. Bereits im Bestand überschreitet die tatsächlich vorhanden GFZ die zulässige GFZ somit in etwa um das Doppelte. Dieser Zustand würde sich bei Zulassung des Vorhabens des Klägers noch deutlich verschärfen (geplante GFZ bezogen auf das gesamte Grundstück: 1,46). Entgegen der Einschätzung des Klägers hindert auch die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nicht die Annahme, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt. Zwar trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine planerische Grundkonzeption durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden kann, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09 -, NVwZ 2011, 748 ). Letzteres kann hier indes - auch unterhalb der Schwelle der Funktionslosigkeit - zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden. Insbesondere ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass es nicht um eine erstmalige Innenhofbebauung auf dem Grundstück des Klägers geht. Wie bereits ausgeführt, dient die Begrenzung der GFZ auf 0,9 durch den Baunutzungsplan maßgeblich der Herabsetzung der Wohn- bzw. Besiedelungsdichte. Vor diesem Hintergrund kann aber die Art der in Rede stehenden Bebauung nicht gänzlich aus dem Blick gelassen werden. So hat sich die bestehende, in den 1970er-Jahren errichtete „eigentliche“ Innenhofbebauung auf dem Flurstück 1494/63 (Garagenanlagen, Schwimmhalle) auf die Wohndichte nicht ausgewirkt. Demgegenüber würde die Wohndichte durch das Vorhaben des Klägers infolge der damit verbundenen Schaffung von ca. 60 neuen Wohnungen gerade deutlich erhöht. Mit Rücksicht auf den Zweck der GFZ-Festsetzung würde durch das Vorhaben damit durchaus eine Verschlechterung der planerischen Situation eintreten, die im Übrigen schon wegen der Anzahl der neuen Wohnungen durchaus auch ins Gewicht fallen würde. Das drückt sich auch rein numerisch in der Erhöhung der (Gesamt-) GFZ von 1,10 auf 1,46 aus, die entgegen dem Vorbringen des Klägers keinesfalls mehr als „unerheblich“ bezeichnet werden kann. Dem lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegenhalten, dass es im Zuge der in den 1970er-Jahren erfolgten Bebauung des Flurstücks 1494/63 zumindest insoweit zu einer den Blockinnenbereich betreffenden Erhöhung der Wohndichte gekommen ist, als die vordere Bebauung (Wohnhaus) auf diesem Flurstück die Bebauungstiefe von 13 m nicht einhält und zugleich statt drei fünf Vollgeschosse aufweist; eine nachhaltige Störung des mit der Planung verfolgten Interessenausgleichs vermag das Gericht auch darin (noch) nicht zu erkennen. 1.2 Die Verneinung der Vorbescheidsfrage 2 durch den Beklagten begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den bereits oben im Zusammenhang mit der Vorbescheidsfrage 1 dargelegten Grundsätzen zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen kann auch die sich aus § 7 Nr. 15 BO 58 ergebende Geschosszahl von 3 in dem - auch insoweit für die Betrachtung als maßgeblich anzusehenden - Baublock H... Straße / Z... Straße / B... Straße / D...straße nicht als funktionslos angesehen werden. Tatsächlich wird die Geschosszahl in dem Block sogar ganz überwiegend eingehalten, mit Ausnahme nur der vorderen Bebauung auf dem Flurstück 1494/63 (Lückenschluss). Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt wiederum nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt sind. Ebenso wie die GFZ, so ist auch die Geschosszahl Teil des planerischen Grundkonzepts des Baunutzungsplans, weil sie ihrerseits die Wohn- bzw. Besiedelungsdichte maßgeblich beeinflusst. Geschosszahl und GFZ stehen unzweifelhaft in einem engeren inneren Zusammenhang und sind aufeinander bezogen. Während es sich bei der GRZ (auch) um die Kennzahl für die Versiegelung eines Grundstücks handelt, steht bei der Geschosszahl und der GFZ die Nutzungsdichte im Vordergrund. Der Zusammenhang von Geschosszahl und GFZ wird auch daraus deutlich, dass sich die zulässige GFZ in den einzelnen Baustufen nach dem Baunutzungsplan und der Bauordnung für Berlin letztlich rechnerisch nur als das Produkt aus GRZ und Geschosszahl darstellt. Schließlich gilt auch insoweit, dass die Grundzüge der Planung hier nicht bereits durch die in den 1970er-Jahren erfolgte Bebauung auf dem Flurstück 1494/63 so nachhaltig gestört sind, dass sie durch das Vorhaben des Klägers nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können. Eine - fünfgeschossige - Wohnbebauung gibt es im Innenhof der Wohnanlage im Block H... Straße / Z... Straße / B... Straße / D...straße gerade noch nicht. Soweit die vordere Bebauung auf dem Flurstück 1494/63 fünf Geschosse aufweist, so wurde durch die zwecks Schließung des Blockrandes erfolgte Bebauung unter Zugrundelegung bauzeitlicher Vorstellungen über die Wohnraumhöhen aus den 1970er-Jahren die Höhenentwicklung der umliegenden, erhaltenen Altbebauung aufgegriffen. Eine nachhaltige Störung des mit der (ursprünglichen) Planung verfolgten Interessenausgleichs, infolge derer auch eine Innenhofbebauung mit fünf Vollgeschossen nicht mehr geeignet wäre, die planerische Grundkonzeption zusätzlich in Frage zu stellen, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch insoweit bleibt festzuhalten, dass das Vorhaben des Klägers mit Blick auf den Zweck der Festsetzung der Geschosszahl von 3 durchaus noch eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der planerischen Situation bewirken würde. 1.3 Letztlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Beantwortung der Vorbescheidsfrage 3 durch den Beklagten zu. Für das außerhalb der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58 liegende Vorhaben bedarf der Kläger der Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 (i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB), deren tatbestandliche Voraussetzungen indes nicht vorliegen. Die Festsetzung der Bebauungstiefe ist nicht funktionslos geworden. Durch die in den 1970er-Jahren erfolgte Hinterlandbebauung auf dem Flurstück 1494/63 ist das der Regelung in § 8 BO 58 zugrunde liegende Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 1995 - VG 19 A 159.95 -, juris Rn. 20; von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 202) im Baublock H... Straße / Z... Straße / B... Straße / D...straße nicht in Gänze aufgegeben worden; die Festsetzung der Bebauungstiefe hat die Fähigkeit, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern, in dem Block nicht etwa vollständig eingebüßt. Dabei kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Hinterlandbebauung zumindest in Teilen - nämlich soweit es um die Garagenanlagen und gegebenenfalls auch die Schwimmhalle geht - unter die nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans IX-A anwendbare Regelung in § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 fällt, wonach bestimmte Anlagen unter den in der Regelung genannten Voraussetzungen außerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden können (mit der Folge, dass diese Anlagen schon deshalb die Gültigkeit des Baunutzungsplans nicht in Frage stellen). Denn auch wenn diese Frage zu verneinen sein sollte, ist die Planungskonzeption, die der Festsetzung der Bebauungstiefe zugrunde liegt, in dem Block nicht sinnlos geworden. Für eine Ausnahme von dem Bebauungstiefenmaß von 13 m liegen jedoch keine städtebaulichen Gründe im Sinne des § 8 Nr. 2 BO 58 vor. Nach § 8 Nr. 2 BO 58 können über die in § 8 Nr. 1 BO 58 bezeichnete Begrenzung hinaus Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Die durch die textliche Festsetzung Nr. 2 bis 4 des Bebauungsplans IX-A vorgenommene Umstellung auf die Vorschriften des § 23 BauNVO 1968 hat die Möglichkeit, gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 Ausnahmen von der in § 8 Nr. 1 BO 598 bestimmten Bebauungstiefe zuzulassen, unberührt gelassen (vgl. Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, Anhang zum übergeleiteten Berliner Planungsrecht, Rn. 56 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall stellt die von dem Kläger geplante Innenhofbebauung mit einem drei- bzw. fünfgeschossigen Wohngebäude mit ca. 60 Wohnungen zur Überzeugung des Gerichts keine im Sinne des § 8 Nr. 2 BO 58 städtebaulich (noch) vertretbare Hinterlandbebauung dar. Die auf dem Flurstück 1494/63 bereits vorhandene Hinterlandbebauung widerspricht dem Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs nicht so nachhaltig, dass jedwede weitere Hinterlandbebauung in dem Block städtebaulich als unbedenklich angesehen werden müsste (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O.). Dass das Wohngebäude über der vorhandenen Schwimmhalle (drei Wohngeschosse) bzw. anstelle der bisherigen Garagenanlagen (fünf Wohngeschosse) errichtet werden soll, ändert an der Einschätzung, wonach dem Vorhaben städtebauliche Gründe entgegenstehen, nichts. Zu Recht hat bereits der Beklagte im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der städtebaulichen Vertretbarkeit nach § 8 Nr. 2 BO 58 durchaus einen Unterschied macht, in welcher Weise die zulässige Bebauungstiefe ausnahmsweise überschritten wird - beispielsweise durch Balkone, Terrassen, Fluchttreppen etc. oder durch eigenständige Wohngebäude (vgl. Schriftsatz vom 6. September 2018, S. 3). Geht es - wie hier - um die Errichtung eines neuen Wohngebäudes, so kann zum einen auch insoweit die Belastung durch die Zahl der hinzukommenden Wohneinheiten nicht aus dem Blick gelassen werden (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O.); schon in dieser Hinsicht geht das Vorhaben des Klägers deutlich über die vorhandene Hinterlandbebauung hinaus, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass auch das vorne auf dem Flurstück 1494/63 errichtete Wohngebäude rückwärtig mit seiner T-förmigen „Auskragung“ die Bebauungstiefe von 13 m überschreitet. Zum anderen ist auch die Dimension eines Vorhabens für seine städtebauliche Vertretbarkeit von Bedeutung. Wie schon aus den zur Bauvoranfrage des Klägers gereichten Bauzeichnungen nebst Lageplan (vom 8. August 2016) ohne Weiteres deutlich wird, setzt das Vorhaben des Klägers aber auch in dieser Hinsicht neue Maßstäbe in dem Block und kann mit der bereits vorhandenen Hinterlandbebauung nicht verglichen werden. Unbeschadet dessen geht mit der Fortführung einer planwidrigen Bebauung stets die Gefahr einher, dass sich eine weitere bauliche Entwicklung abweichend von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vollzieht, die in der Folge in der Tat zur Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans und damit der für den Baublock geltenden Regelungen über die Bebauungstiefe führen könnte (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003, a.a.O.). Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin (ebd.) entschieden hat, kann die Zulassung einer weiteren Bebauung im Blockinnenbereich auf der Grundlage der Regelung in § 8 Nr. 2 BO 58 deshalb nur durch eine städtebauliche Ausnahmesituation gerechtfertigt sein (vgl. für die Grenzen der Ermächtigung des § 8 Nr. 2 BO 58 im Übrigen auch Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 57 f.). Eine solche städtebauliche Ausnahmesituation vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Schließlich vermag auch das Argument des Wohnungsmangels in Berlin die Überschreitung der Bebauungstiefe nicht zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich um einen Allgemeinbelang der weder auf grundstücksbezogenen noch auf blockbezogenen städtebaulichen Besonderheiten beruht und in einer beliebigen Vielzahl von Fällen Anwendung finden könnte (OVG Berlin, ebd.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 300.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohngebäudes. Der Kläger ist Eigentümer des aus zwei Flurstücken (Flur 125, Flurstücke 2407/63 und 1494/63) bestehenden, insgesamt 14.001 m² großen (Gesamt-) Grundstücks H... Straße 37-41 / Z... Straße 16-28 / B... Straße 34-40 / D...straße 15-27 in 14199 Berlin-Schmargendorf (Charlottenburg-Wilmersdorf). Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe III/3 aus. Es gilt die geschlossene Bauweise (§ 7 Nr. 16 BO 58). Die Bebauungstiefe beträgt 13 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58). Für das Grundstück gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1232) festgesetzte Bebauungsplan IX-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um (textliche Festsetzung Nr. 1). Außerdem regelt er, dass nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Baugrenzen und förmlich festgestellte Baufluchten als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO 1968 gelten (textliche Festsetzung Nr. 2). Für die Bestimmung der nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Bebauungstiefe und für das Überschreiten der Bebauungstiefe gilt § 23 Abs. 4 BauNVO (textliche Festsetzung Nr. 3). Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf den nach den bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Baugrundstücke bestimmt sich nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 (textliche Festsetzung Nr. 4). Das Grundstück ist mit einer Blockrandbebauung umbaut, die sich auf dem Flurstück 1494/63 T-förmig in den Blockinnenbereich erstreckt. Daran schließen sich in dem Blockinnenbereich zwei Garagenanlagen (23 Einzelgaragen) und eine Schwimmhalle an. Die Blockrandbebauung des Flurstücks 2407/63 ist dreigeschossig. Sie ist Teil der 1925 bis 1931 errichteten „Siedlung des Beamtenwohnungsvereins zu Köpenick“, die unter der Objekt-Nummer 09011400 nachrichtlich als Denkmalbereich (Gesamtanlage) in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragen ist. Die Bebauung auf dem Flurstück 1494/63 wurde in den 1970er-Jahren genehmigt und errichtet. Sie weist im vorderen Bereich, in dem sie Teil der Blockrandbebauung ist und dort dem Lückenschluss dient, fünf Vollgeschosse und eine Gebäudetiefe von 26 m auf. Die Bestandsbebauung weist gemessen an der Gesamtgrundstücksfläche und der Gesamtgeschossfläche eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,40 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,10 aus. In diese Gesamtmaße geht das Flurstück 2407/63 mit einer GRZ von 0,37 und einer GFZ von 1,12 ein, das Flurstück 1494/63 mit einer GRZ von 0,51 und einer GFZ von 0,98. Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Vorhabengrundstück): Mit Datum vom 29. August 2016 stellte der Kläger bei dem Bezirksamt Charlottenburg Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben „Innenhofbebauung mit einem Wohngebäude“ auf dem Grundstück H... Straße 37-41 / Z... Straße 16-28 / B... Straße 34-40 / D...straße 15-27. In den Antragsunterlagen wird das Vorhaben wie folgt beschrieben: „Mit den beiliegenden Unterlagen wird die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit ca. 60 Wohnungen und Flächen für eine Gemeinschaftseinrichtung der Eigentümerin, B... eG, W...str. 15, 12279 Berlin, abgefragt. (…) Die antragsgegenständliche Innenhofbebauung besteht aus einem zweiteiligen Baukörper mit Mittelgangerschließung, die Erschließungsflächen dienen der Begegnung und fördern das Miteinander. Es sollen kleinere barrierefreie Wohnungen geschaffen werden. Über der vorhandenen Schwimmhalle sollen 3 Wohngeschosse, über der die Einzelgaragen ersetzenden Stellplatzebene 5 Wohngeschosse errichtet werden. An die Schwimmhalle im Osten anschließend soll die Gemeinschaftseinrichtung des B... vorgesehen werden. Diese Einrichtung ermöglicht den Bewohnern gemeinsame Aktivitäten, von Mitgliederversammlungen bis Gymnastik, Vorträge etc. Die Freianlagen werden zur weiteren Verbesserung der Aufenthaltsqualität neu gestaltet und überarbeitet. Die in den Freianlagen vorhandenen Müllstandsflächen werden im Erdgeschoss in die Neubebauung integriert.“ Die GRZ der Bebauung würde sich im Zuge der Realisierung des Vorhabens bezogen auf das gesamte Grundstück auf 0,45 erhöhen, die GFZ auf 1,46. Zu dem Vorhaben stellte der Kläger drei Einzelfragen. Die Vorbescheidsfrage 1 lautet: „Wird einer weiteren Bebauung zur Nachverdichtung entspr. der anliegenden Planung und Berechnung durch Überbauung der bestehenden Schwimmhalle und der 23 Einzelgaragengebäude mit einem Wohngebäude nach Zusammenlegung der Flurstücke 2407/63 und 1494/63 zu einem Baugrundstück zugestimmt, bzw. kann dafür eine weitere Befreiung von den Festsetzungen des BNP (GRZ/GFZ) und eine Abweichung von der BauO Bln 1958 in Aussicht gestellt werden?“ Die Vorbescheidsfrage 2 lautet: „Kann die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Geschosse bei einer Höhenentwicklung des Baukörpers mit 3 Wohngeschossen über der Schwimmhalle und mit 5 Wohngeschossen über der Parkebene in Aussicht gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass durch die Oberkanten der Neubebauung die Firsthöhen der Gebäude der Blockrandbebauung, ausgenommen des Gebäudes H... Str. 41/Z... Str. 16, nicht überschritten werden?“ Die Vorbescheidsfrage 3 lautet: „Kann eine Zustimmung zu den in den anliegenden Plänen dargestellten Baukörperabmessungen mit ca. 60 Wohneinheiten, einer offenen Mittelgangerschließung und der daraus resultierenden Gebäudetiefe und Gebäudebreite außerhalb der zulässigen Bebauungstiefe in Aussicht gestellt werden?“ Mit Bescheid vom 30. März 2016 (Vorbescheid Nr. 2016 / 3049) verneinte das Bezirksamt alle drei Vorbescheidsfragen. Die Verneinung der Vorbescheidsfrage 1 begründete es dabei im Wesentlichen damit, dass die weitere Erhöhung der GRZ und GFZ, die mit dem Vorhaben des Klägers verbunden sei, nur auf dem Befreiungswege gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich wäre. Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sei jedoch nicht erkennbar. Das Vorhaben diene nicht dem Wohl der Allgemeinheit, und die Versagung der Befreiung führe auch nicht zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte. Gegen das Vorhaben bzw. dessen verfolgtes städtebauliches Gesamtkonzept bestünden hingegen städtebauliche Bedenken. Der Vorhabenblock sei Teil einer Gesamtanlage, deren städtebauliche Konzeption von überwiegender Blockrandbebauung mit begrünten und von Bebauung freigehaltenen Blockinnenbereichen geprägt sei. Diese stellten einen wesentlichen Naherholungsfaktor in der Gesamtanlage dar. Die verdichtete Bebauung des gegenständlichen Blockinnenbereichs lasse sich daher aus dem städtebaulichen Kontext nicht ableiten. Die bislang im Blockinnenbereich vorhandenen Anlagen seien noch ausreichend gering dimensioniert, sodass sie gegenüber dem übrigen Innenbereich und insbesondere der umgebenden Begrünung deutlich in den Hintergrund träten und als deutlich untergeordnet wahrzunehmen seien. Die Verdichtung in dem hier beantragten Ausmaß würde eine - auch gegenüber der Blockrandbebauung - überproportional verdichtete Struktur schaffen, die die städtebauliche Grundkonzeption dieses Teils der Anlage vollends aufheben würde. Das Vorhaben böte eine negative Vorbildwirkung, die es in künftigen Fällen erschweren würde, vergleichbaren Vorhaben mit der erforderlichen Entschiedenheit zu begegnen. Zur Vorbescheidsfrage 2 führte das Bezirksamt im Wesentlichen aus, die Überschreitung der zulässigen Vollgeschosszahl von 3 sei nur auf dem Befreiungswege gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich, wobei zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass das Garagengeschoss nicht die Vollgeschossdefinition des § 2 Abs. 5 Nr. 3 BauO Bln 1966 erfülle. Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sei jedoch auch insoweit nicht erkennbar, wobei auf die Antwort zur Vorbescheidsfrage 1 verwiesen werden könne. Zur Vorbescheidsfrage 3 heißt es in dem Bescheid vom 30. März 2016 im Wesentlichen, das Vorhaben überschreite die zulässige Bebauungstiefe von 13 m deutlich, was nur auf dem Ausnahmewege gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 2 BO 58 möglich sei. Auch insoweit bestünden jedoch aus den zur Vorbescheidsfrage 1 genannten Gründen städtebauliche Bedenken, die einer Ausnahmeerteilung entgegenstünden. Den gegen den Bescheid vom 30. März 2016 von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2018 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, auf einen positiven Vorbescheid bestehe vorliegend schon deshalb kein Anspruch, weil das Vorhaben des Klägers dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauO Bln unterfalle, für genehmigungsfreigestellte Vorhaben ein Vorbescheid aber nicht erteilt werden könne. „[H]ilfsweise“ führte das Bezirksamt aus, es fehle der Bauvoranfrage auch das notwendige Sachbescheidungsinteresse. Denn das Vorhaben des Klägers sei auch aus denkmalrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig, sodass absehbar sei, dass es aus anderen als den mit der Bauvoranfrage abgefragten Gründen nicht realisiert werden könne. Durch das Vorhaben würden sich die Sichtbeziehungen über die bestehende Bebauung hinweg innerhalb des ursprünglichen Blockinnenbereichs wesentlich verändern. Heute mögliche Sichtbeziehungen zwischen den denkmalgeschützten Innenhoffassaden würden beseitigt. Die ursprüngliche Ausdehnung der Innenhoffläche, die heute über die flachere Bebauung erkennbar sei, würde unkenntlich gemacht. Die ursprüngliche Offenheit der bauzeitlichen Gestaltungskonzeption, auch bei traditioneller Blockrandbebauung zur Schaffung gesunder Wohnbedingungen für die Bewohner einen von „sanitärem Grün“ durchzogenen Innenhof anzubieten, habe dem Ideal mustergültigen Siedlungsgrüns entsprochen und sei heute trotz verunklärender Bebauung der 1970er-Jahre nach wie vor ablesbar. Eine weitere bauliche Innenhofverdichtung und vor allem deren „Höhenentwicklung“ erschwere die Wahrnehmung der originären Freiraumkonzeption erheblich bzw. schließe sie vollständig aus. Im Übrigen würde eine Verdichtung in dem hier beantragten Ausmaß eine überproportional verdichtete Struktur erschaffen, die die städtebauliche Grundkonzeption dieses Teils der Anlage vollends aufheben würde. Insoweit werde ergänzend auf die ausführliche planungsrechtliche Begründung im Bescheid vom 30. März 2016 verwiesen. Am 12. April 2018 hat der Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen wie folgt aus: Es liege ein vorbescheidsfähiger Antragsgegenstand vor, weil ein Freistellungstatbestand im Sinne des § 62 BauO Bln nicht gegeben sei. Das Vorhaben liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, weil die Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für den Vorhabenstandort (teilweise) funktionslos geworden seien. Jedenfalls sei das Vorhaben nicht plankonform. Die für das Vorhaben erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen lägen nicht vor; die bloße Möglichkeit einer Erteilung reiche nicht aus. Im Übrigen bezögen sich die im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen ausschließlich auf die Möglichkeit des Erlasses von Ausnahmen und Befreiungen. Ob Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden könnten, gehöre ganz allgemein zu den wichtigsten Anwendungsfällen des Vorbescheides. Ihm - dem Kläger - könne auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden. Dass mit dem Vorbescheidsantrag kein Denkmalschutzrecht abgefragt worden sei und den Vorbescheid somit weder eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetze noch eine dahingehende Bindungswirkung entfalten könne, habe im Vorbescheidsverfahren eine denkmalschutzrechtliche Prüfung zu unterbleiben. Die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein Zurückgreifen auf Umstände jenseits des Verfahrensgegenstandes stelle, seien nicht gegeben. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 DSchG Bln scheide jedenfalls nicht ersichtlich von vornherein aus. Im Gegenteil, liege eine wesentliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gesamtanlage hier letztlich nicht vor. Die Vorbescheidsfrage 1 habe der Beklagte rechtsfehlerhaft beantwortet. Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ seien im Bereich der Gesamtanlage „Siedlung des Beamtenwohnungsvereins zu Köpenick“, jedenfalls aber in dem Straßengeviert H... Straße / Z... Straße / B... Straße / D...straße funktionslos geworden. Bereits die vorhandene Bebauung in dem Baublock und den umliegenden Quartieren weiche von der festgesetzten GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,9 wesentlich ab. Für die Bebauung des Quartiers an der L...allee zwischen Z... Straße und N... Straße („Quartier H“) seien zudem kürzlich erst Baugenehmigungen erteilt worden, mit denen beispielsweise eine GRZ bis 0,58 und eine GFZ bis 1,75 zugelassen worden seien. Auch sei insoweit etwa zu berücksichtigen, dass die planwidrige Altbebauung in dem hier maßgeblichen Bereich denkmalgeschützt sei, wobei die denkmalrechtliche Unterschutzstellung und Aufnahme in die Landesdenkmalliste Berlin erst nach Inkrafttreten des Baunutzungsplans erfolgt sei. Ferner werde im Flächennutzungsplan für das Baugrundstück eine Wohnfläche W2 dargestellt, die eine GFZ bis 1,5 gestatte. In der Gesamtschau aller relevanten Umstände könne schwerlich noch davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des Nutzungsmaßes einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,9 durch den Baunutzungsplan ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion hier noch zu erfüllen vermöge. Damit sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB insoweit schon gar nicht erforderlich. Vielmehr bemesse sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Vor diesem Hintergrund sei einer weiteren Bebauung aber zuzustimmen, weil sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfüge, wie der Kläger näher ausführt. Jedenfalls sei gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die Erteilung einer Befreiung von den GRZ- und GFZ-Festsetzungen möglich. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Die „städtebauliche Gesamtkonzeption“ der Gesamtanlage, auf die der Beklagte abstelle, finde sich in den Festsetzungen des Baunutzungsplans nicht wieder. Es existiere z.B. keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die für den Blockinnenbereich zwingend eine Grünfläche vorschreibe. Der Baunutzungsplan sei nur als vorbereitender Bauleitplan konzipiert und nicht einmal parzellenscharf; vielmehr erfasse er mit seinen großflächigen Baugebieten ganze Stadtgebiete. Außerdem sei für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt seien, nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet in den Blick zu nehmen. Die tatsächliche Situation stelle sich mit Blick auf die GRZ und GFZ sowohl des Blocks als auch der Gesamtanlage aber erheblich anders dar. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass es hier nicht um eine erstmalige Innenhofbebauung gehe. Der Innenhof sei bereits großflächig bebaut und zu einem beträchtlichen Teil versiegelt. Ferner überschreite das Vorhaben mit einer GFZ von 1,46 die Bestands-GFZ von 1,1 nur unerheblich. Betrachte man die erreichte GFZ in der Umgebung des Baugrundstücks, die sich vorwiegend zwischen 1,35 und 3,5 bewege, so falle die geplante GFZ nicht ins Gewicht. Im Übrigen handele es sich um einen besonderen, atypischen Sachverhalt, in dem bereits eine nicht unerhebliche Innenhofbebauung vorhanden sei. Er - der Kläger - habe für die nähere Umgebung keine ähnlich gelagerten Sachverhalte bzw. keine ähnlich bebauten Innenhöfe ausmachen können. Befreiungsgründe nach § 31 Abs. 2 BauGB seien ebenfalls gegeben. Das Vorhaben diene vor dem Hintergrund des aktuell bestehenden dringenden Wohnraumbedarfs dem Allgemeinwohl, weil mit ihm für 60 Haushalte Wohnraum geschaffen werde, wobei es sich auch noch um barrierefreie Wohnungen handele. Das Vorhaben sei darüber hinaus auch städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Es könne ohne Weiteres abwägungsfehlerfrei durch einen Bebauungsplan zugelassen werde. Insbesondere halte es in allen Teilen die Abstandsflächen ein. Schließlich sei die angefragte Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Ein nachbarlicher Interessenkonflikt bestehe schon im Ausgangspunkt nicht, weil die Wohnungen der den Innenhof umgebenden Blockrandbebauung sämtlich im Eigentum des Klägers stünden. Auch eine Abweichung von der nach § 8 Nr. 1 Buchst. b BO 58 vorgeschriebene Bebauungstiefe von 13 m könne in Aussicht gestellt werden, wobei die Vorbescheidsfrage 1 insoweit identisch sei mit der Vorbescheidsfrage 3. Im Übrigen sei auch das Vorbringen des Beklagten verfehlt, das Vorhaben böte eine negative Vorbildwirkung. Derlei Erwägungen kämen überhaupt nur in Betracht, wenn von Festsetzungen abgewichen werden solle, die für die Planung tragend seien. Hier solle indes nur von Festsetzungen abgewichen werden, in denen sich die Grundzüge der Planung nicht wiederspiegelten und die somit für die Planung auch nicht tragend seien. Ferner dürfe eine Befreiung von Festsetzungen, die für die Planung tragend seien, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl von Fällen oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle sei hier nicht ersichtlich. Auch die Vorbescheidsfrage 2 habe der Beklagte rechtsfehlerhaft beantwortet. Zwar möge die Vollgeschosszahl nicht funktionslos geworden sein. Gleichwohl sei die Frage ebenfalls positiv zu beantworten, weil zumindest die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB auch für die Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von drei auf fünf gegeben seien. Die Grundzüge der Planung würden durch die Überschreitung nicht berührt. Die Trauf- und Firsthöhen des Vorhabens nähmen die der H... Straße 39 auf. Lediglich die Firsthöhe der H... Straße 41 / Z... Straße 16 sei geringfügig überschritten. Das Vorhaben bleibe damit im Wesentlichen hinter der Höhenentwicklung der gesamten Blockrandbebauung zurück und sei außerhalb des Quartiers nicht wahrnehmbar. Auch für das Wohngebäude H... Straße 40 sei abweichend vom Baunutzungsplan eine Bebauung mit fünf Vollgeschossen genehmigt worden. Der Beklagte verhalte sich insoweit widersprüchlich. Eine negative Vorbildwirkung werde durch die Abweichung aufgrund der hier gegebenen besonderen Einzelfallsituation ebenso wenig begründet. Letztlich sei auch die Vorbescheidsfrage 3 positiv zu beantworten. Die begehrte Befreiung von der Bebauungstiefe von 13 m, auf die die Frage abziele, könne gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 2 BO 58 erteilt werden, weil städtebauliche Gründe nicht entgegenstünden. Das zeige auch die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung für die vorhandene Innenhofbebauung (Gebäudetiefe der Wohnbebauung H... Straße 40 von ca. 26 m, Schwimmbad mittig im Innenhof). Das Prinzip der uneingeschränkt begrünten Blockinnenfläche sei aufgegeben worden. Auch insoweit verhalte sich der Beklagte somit widersprüchlich. Es stünden weiterhin ausreichende Freiflächen für die Bewohner zur Verfügung. Im Übrigen sei anerkannt, dass städtebauliche Gründe im Sinne des § 8 Nr. 2 BO 58 eine Hinterlandbebauung jedenfalls dann erlaubten, wenn schon die vorhandene Bebauung dem mit § 8 BO 58 verfolgten Prinzip der Freihaltung des Innenraums nachhaltig widerspreche, wenn also durch das Hinzutreten weiterer Bauten keine wesentliche Verschlechterung der städtebaulichen Lage eintreten könne. Das Neubauvorhaben beschränke sich auf die bereits bebauten und befestigten Flächen; zusätzliche Freiflächen würden nicht beansprucht. Da durch das geplante Vorhaben der Wohnwert des gesamten Quartiers insgesamt erheblich erhöht werde, sei im Gegenteil vielmehr von einer Verbesserung der städtebaulichen Lage auszugehen. Auch in dem Block Z... Straße / H...straße / S... Straße / N... Straße („Quartier C“) sei unter Abweichung von der festgesetzten Bebauungstiefe eine Blockinnenbebauung genehmigt worden. Davon unabhängig dürfte die zulässige Bebauungstiefe ebenso funktionslos geworden sein wie die GRZ- und GFZ-Maßfestsetzungen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Charlottenburg Wilmersdorf von Berlin vom 30. März 2016 (Vorbescheid Nr. 2016 / 3049) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. März 2018 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 29. August 2016 auf Erteilung eines Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält unter Verweis auf die ergangenen Entscheidungen und die dem zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge sowie unter näherer Darlegung seiner Rechtsauffassung im Einzelnen daran fest, dass die Versagung des beantragten Vorbescheides rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Mit Schriftsätzen vom 25. April 2018 und 23. Oktober 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2019 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.