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Urteil

19 K 447.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0909.19K447.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Ausländer, der mehrfach wegen der Begehung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren verurteilt wurde, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuweisen, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.(Rn.36) Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.(Rn.37) Die Prognose zur Wiederholungsgefahr haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eigenständig zu treffen. Die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung steht dabei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht automatisch entgegen.(Rn.38) Erst Recht reicht der Umstand allein nicht aus, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe (voll) verbüßt hat, um auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos zu schließen.(Rn.41) 2. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Ausländers ist grundsätzlich anzunehmen, wenn er seit mehr als 23 Jahren im Bundesgebiet lebt und einen Berufsabschluss erworben hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, wenn er minderjährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit hat und über das Personensorgerecht verfügt.(Rn.44) Einem solchen Bleibeinteresse steht jedoch regelmäßig entgegen, wenn der Ausländer über mehrere Jahre schwerwiegende Straftaten begangen hat und trotz der Ausbildung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern.(Rn.45) 3. Das nach der erfolgten Neufassung von § 11 AufenthG auch im Fall einer Ausweisung mit konstitutiver Wirkung zu erlassende behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu früheren Befristungsentscheidungen betreffend die Sperrwirkungen einer etwaigen Abschiebung in "Altfällen" in der auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F.beruhenden Befristungsentscheidung gesehen werden.(Rn.50) 2. Bei dem Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund einer Ausweisung oder einer etwaigen Abschiebung handelt es sich um eine einheitliche Entscheidung, die insgesamt mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Ausländer, der mehrfach wegen der Begehung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren verurteilt wurde, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuweisen, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.(Rn.36) Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.(Rn.37) Die Prognose zur Wiederholungsgefahr haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eigenständig zu treffen. Die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung steht dabei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht automatisch entgegen.(Rn.38) Erst Recht reicht der Umstand allein nicht aus, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe (voll) verbüßt hat, um auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos zu schließen.(Rn.41) 2. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Ausländers ist grundsätzlich anzunehmen, wenn er seit mehr als 23 Jahren im Bundesgebiet lebt und einen Berufsabschluss erworben hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, wenn er minderjährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit hat und über das Personensorgerecht verfügt.(Rn.44) Einem solchen Bleibeinteresse steht jedoch regelmäßig entgegen, wenn der Ausländer über mehrere Jahre schwerwiegende Straftaten begangen hat und trotz der Ausbildung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern.(Rn.45) 3. Das nach der erfolgten Neufassung von § 11 AufenthG auch im Fall einer Ausweisung mit konstitutiver Wirkung zu erlassende behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu früheren Befristungsentscheidungen betreffend die Sperrwirkungen einer etwaigen Abschiebung in "Altfällen" in der auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F.beruhenden Befristungsentscheidung gesehen werden.(Rn.50) 2. Bei dem Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund einer Ausweisung oder einer etwaigen Abschiebung handelt es sich um eine einheitliche Entscheidung, die insgesamt mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die aufgrund der Beschlüsse der Kammer vom 30. Januar 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. 1. Mit dem Klageantrag zu 1. vermag der Kläger nicht durchzudringen. 1.1 Der Hauptantrag aus dem Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger sich gegen seine in Ziff. 1. des Bescheides vom 10. April 2017 von dem Beklagten verfügte Ausweisung wendet, ist als Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Ausweisungsverfügung ist nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, NVwZ 2013, 365 ) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (Absatz 1). Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen (Absatz 2). Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (Absatz 3). Die Entscheidung über die Ausweisung steht nicht im behördlichen Ermessen, sie ist gerichtlich vollständig überprüfbar (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2016 - VGH 10 ZB 15.492 -, juris Rn. 12; VG Saarland, Beschluss vom 2. Februar 2018 - VG 6 L 62/18 -, juris Rn. 12 f.; ferner auch die Gesetzesbegründung zu § 53 AufenthG n.F. in: BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). b. Die Ausweisungsvoraussetzungen gemäß § 53 AufenthG sind im Fall des Klägers erfüllt. aa. Dem Kläger kommt nicht die Sonderregelung in § 53 Abs. 3 AufenthG zugute, die für die in ihr genannten Personengruppen gegenüber § 53 Abs. 1 AufenthG Privilegierungen enthält und damit unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Die Voraussetzungen für seine Ausweisung ergeben sich daher aus § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG. bb. Die (einfache) Gefahrenschwelle des § 53 Abs. 1 AufenthG ist im Fall des Klägers erreicht. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit. Mit seiner letzten Verurteilung vom 5. Februar 2016 ( 255 Js 1286/14 ; rechtskräftig seit 13. Februar 2016) durch das Landgericht Berlin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen Diebstahls (unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung vom 10. Juni 2014) hat der Kläger jedenfalls den Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Die Beurteilung, ob von dem Kläger deswegen auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, bedarf darüber hinaus einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die sich auf das persönliche Verhalten des Klägers stützt (vgl. für die frühere Rechtslage, die insoweit mit dem zum 1. Januar 2016 erfolgten Neuregelung der §§ 53 ff. AufenthG nicht geändert werden sollte, schon BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -, NVwZ 2010, 389 ; s. für das Erfordernis der Wiederholungsgefahr ferner auch BT-Drs. 18/4097, S. 49). Dabei gilt für die Gefahrenprognose nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (st.Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10/12 -, NVwZ-RR 2013, 435 ; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2012 - VGH 11 S 3269/11 -, juris Rn. 52). Die Prognose zur Wiederholungsgefahr haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, a.a.O.). Dabei folgt die Prognose anhand des Ausländerrechts eigenen Kriterien, bei denen ordnungsbehördliche Überlegungen im Mittelpunkt stehen. Insbesondere unterscheidet sich die ausländerrechtliche Prognose damit von dem vorrangig am Gedanken der Resozialisierung ausgerichteten Ansatz des Strafrechts und der Strafvollstreckung. Deshalb hat auch eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 StGB nicht zur Folge, dass der Ausweisung - zumindest in der Regel - eine mangelnde Wiederholungsgefahr entgegensteht. Mehr noch, besteht bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB selbst kein „Automatismus“ dergestalt, dass die Ausweisung grundsätzlich keinem Grundinteresse der Gesellschaft mehr im Sinne der erhöhten Gefahrenschwelle aus § 53 Abs. 3 AufenthG entspricht (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2012, a.a.O., Rn. 55). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. Januar 2013, a.a.O., 436 f.) hat hierzu wie folgt ausgeführt: „Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen ‚offen‘ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder (…) zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht.“ Auch dem Bundesverfassungsgericht zufolge sind Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte im Rahmen der Prognose zur Wiederholungsgefahr nicht an Strafaussetzungsentscheidungen der Strafvollstreckungskammern gebunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - BVerfG 2 BvR 1943/16 -, NVwZ 2017, 229 , das solchen Entscheidungen allerdings immerhin „eine erhebliche indizielle Bedeutung“ beimisst, gerade auch im Bereich drogenbezogener Kriminalität). Erst Recht reicht der Umstand allein nicht aus, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe (voll) verbüßt hat, um auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 ). Hiervon ausgehend, erscheint die Annahme, von dem Kläger gehe keinerlei Wiederholungsgefahr im ausländerrechtlichen Sinne mehr aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat noch rd. ein Drittel seiner regulären Haftzeit vor sich; der Entlassungstermin ist derzeit für den 5. Februar 2021 notiert. Der jüngst für ihn vorliegende Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Heidering vom 25. Juli 2018 geht von Vollverbüßung aus (S. 8). Zwar wird dem Kläger in der Unterlage bescheinigt, den vergangenen Vollzugsraum zur Auseinandersetzung mit sich und seiner Biografie genutzt zu haben. Er habe sich kritisch mit den delinquenzfördernden Aspekten seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt. Auch habe er begonnen, sich eine Perspektive zu erarbeiten. Dadurch ergebe sich eine verbesserte Prognose (ebd.). Nichtsdestotrotz gelangt der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 25. Juli 2018 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund bestehender Flucht- und Missbrauchsgefahr derzeit noch nicht für die Zulassung von Vollzugslockerungen geeignet sei (S. 7). Dass es seither bei dem Kläger zu einer „Zäsur“ in seiner Lebensführung dergestalt gekommen ist, dass schon jetzt die begründete Erwartung gerechtfertigt erscheint, er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 ), ist weder von dem Kläger (substantiiert) dargetan noch sonst erkennbar. Auch wenn angenommen werden kann, dass die Straftatauseinandersetzung zwischenzeitlich weiter fortgeschritten oder sogar - wie es lt. dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 25. Juli 2018 angestrebt war (ebd.) - beendet werden konnte, erscheint eine günstige Prognoseentscheidung bei der gebotenen Anlegung eines längerfristigen Zeithorizontes derzeit noch verfrüht. Gegen den Kläger sprechen dabei auch seine strafrechtliche Biografie sowie die offenkundig noch nicht abschließend bewältigte Suchtproblematik (Glücksspiel). Zudem hat sich der Kläger auch durch seine 2008 erfolgte Heirat und die 2011 erfolgte Geburt seines ersten Kindes Sami nicht davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Mag der Kläger inzwischen auch eine veränderte Sicht auf sein Leben einschließlich seiner kriminellen Vergangenheit und der Bedeutung seiner Familie haben, so steht er doch noch unter dem Eindruck des Strafvollzugs und der drohenden Aufenthaltsbeendigung. Eine Bewährung in Freiheit steht noch aus. Entsprechendes gil für den Nachweis, dass sich der Kläger nachhaltig von seiner delinquenten Vergangenheit gelöst hat. cc. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotene Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände, geht zu Lasten des Klägers aus. Die Ausweisung ist geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers einerseits, dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits, stellt sie sich auch als angemessen (= verhältnismäßig im weiteren Sinne) dar. Zugunsten des Klägers ist in die Abwägung einzustellen, dass sein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer wiegt. Nach der genannten Vorschrift liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse dann vor, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, wie auch der Beklagte nicht bestritten hat. Weiterhin ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit rd. 23 Jahren im Bundesgebiet aufhält und in dieser Zeit hier nicht nur einen Schulabschluss erworben, sondern auch eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es kommt hinzu, dass die beiden deutschen Kinder des Klägers mit acht Jahren (Sami) und knapp vier Jahren (Hanin) noch verhältnismäßig jung sind, wenngleich es sich bei ihnen auch nicht mehr um Klein- bzw. Kleinstkinder handelt, denen eine Trennung schlechterdings noch nicht verständlich gemacht werden und bei denen auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - BVerfG 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - OVG 12 S 25.16 -, juris Rn. 12). Auch die gesundheitlichen Einschränkungen, unter denen seine Ehefrau und sein Sohn Sami leiden, dürfen bei den zugunsten des Klägers in die Abwägung einzubeziehenden Belange nicht gänzlich aus dem Blick geraten. Gegen den Kläger spricht, dass trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine nachhaltige Verwurzelung in Deutschland nicht erkennbar ist. Insbesondere ist der Kläger kein „faktischer Inländer“, dem ein Leben in seinem Heimatland Irak schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 ). Von einer „gelungen“ sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse kann bei ihm keine Rede sein (vgl. für diesen Maßstab etwa OVG Saarland, Urteil vom 28. August 2014 - OVG 2 A 223/14, -, juris Rn. 32). Dem steht schon die strafrechtliche Biografie des Klägers, seine langjährige Delinquenz, entgegen. Der Kläger hat sich nicht bei ansonsten rechtstreuem Verhalten lediglich eines vereinzelten Rechtsverstoßes schuldig gemacht, sondern ist über mehrere Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden. So ist er bereits im Alter von 19 Jahren am 19. Juli 2005 vom Amtsgericht Tiergarten ( 2 Ju Js 1573/05 Ls ) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden (unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einem Dauerarrest von drei Wochen wegen gemeinschaftlichen Raubes). Kurze Zeit darauf, am 7. März 2006, erfolgte ebenfalls durch das Amtsgericht Tiergarten ( 6 Ju Js 37/06 Ls ; rechtskräftig seit 15. August 2007) eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Betruges (unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19. Juli 2005). Weitere Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen bis zu der Verurteilung vom 5. Februar 2016 folgten in den Jahren 2007 (wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall, gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Missbrauchs von Ausweispapieren sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und 2014 (wegen Diebstahls). Darüber hinaus hat es der Kläger trotz seines in Deutschland erlangten Schulabschlusses und der abgeschlossenen Berufsausbildung auch nicht vermocht, sich nachhaltig wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse einzugliedern. So bezog er lt. dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 4. August 2016 wenigstens in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2016 durchgehend Arbeitslosengeld II. An dieser Einschätzung ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass für den Kläger für den Fall seiner Haftentlassung ein Arbeitsplatzangebot vorliegt, auch wenn dieser Umstand durchaus zugunsten des Klägers in die Abwägung einfließen kann. Ungeachtet der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten, die für den Kläger angesichts seiner zu nennenswerten Teilen in Deutschland erfolgten Sozialisation mit einer Reintegration in die Lebensverhältnisse in seinem Herkunftsland Irak verbunden sein werden, ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse für den mit 33 Jahren letztlich immer noch verhältnismäßig jungen Kläger vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch in Rechnung gestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner familiären Bindungen eine konkrete Rückkehrperspektive hat. Zudem sind die Folgen der Ausweisung noch mit der Festsetzung der Länge des Aufenthalts- und Einreiseverbots sowie dem dem Kläger damit eröffneten zeitlichen Horizont für das Fernbleiben aus dem Bundesgebiet deutlich entschärft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2018 - VG 19 K 89.18 -, S. 15 f. d. amtl. Abdr.; s. insoweit im Übrigen auch schon den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. April 2017, S. 17). Ausgehend davon, dass der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfüllt (s.o.), gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, der Rechte des Klägers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK sowie seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung mit dem Beklagten zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Angesichts der familiären Bindungen des Klägers sowie der gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau und seines Sohnes Sami würde eine Vollziehung der Ausweisung zwar durchaus eine gewisse Härte für den Kläger, vor allem aber auch für seine Frau und die Kinder bedeuten. Das führt zur Überzeugung des Gerichts aber nicht dazu, dass sich die Ausweisung als solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig darstellt, weil den privaten Belangen des Klägers gegenüber den widerstreitenden öffentlichen Interessen unter den konkreten Gegebenheiten des Falls zwingend der Vorrang einzuräumen wäre. Auch gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer erkennbaren Zäsur in der Lebensführung des betroffenen Ausländers führen, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23). Von einem solchen tiefgreifenden Persönlichkeitswandel des Klägers kann derzeit nach dem oben zur Gefahrenprognose Gesagten noch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kann besonderen Belastungen, die sich insbesondere mit Blick auf die familiären Belange des Ausländers aus einer Ausweisung ergeben können, mit der - gegebenenfalls auch längerfristigen - Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden, soweit sich dies als notwendig herausstellen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 9/12 -, NVwZ 2014, 294 ). Höchst vorsorglich weist das Gericht abschließend darauf hin, dass etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bei der Prüfung der Ausweisung, sondern im Rahmen des Vollzugs der Ausreisepflicht zu begegnen ist. Ähnliches gilt für sonstige zielstaatsbezogene Schutzersuchen und Schutzformen, die in einem Asylverfahren zu prüfen sind (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 5. Juli 2019 - OVG 2 B 98/18 -, juris Rn. 12 f.; VG Berlin, Urteil vom 19. August 2019 - VG 19 K 137.19 -, S. 12 d. amtl. Abdr., und Beschluss vom 7. August 2019 - VG 19 L 421.19 -, S. 5 f. d. amtl. Abdr.). 1.2 Dem gegen die in Ziff. 4. des Bescheides vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 gerichteten ersten Hilfsbegehren aus dem Klageantrag zu 1. kann ebenfalls kein Erfolg zukommen. a. Allerdings ist auch dieses Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Dabei geht das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu früheren Befristungsentscheidungen betreffend die Sperrwirkungen einer etwaigen Abschiebung davon aus, dass das nunmehr nach der zum 21. August 2019 erfolgten Neufassung von § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowohl bei einer Ausweisung als auch für den Fall einer Abschiebung behördlich - mit konstitutiver Wirkung - zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot vorliegend in der auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. (jetzt: § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) beruhenden Befristungsentscheidung zu Ziff. 4. des Bescheides vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21/17 -, NVwZ 2019, 483 , und vom 27. Juli 2017 - BVerwG 1 C 28/16 -, NVwZ 2018, 409 ; Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3/17 -, NVwZ 2017, 1531 ). Konsequenterweise ist auch diese Entscheidung - wie nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuvor schon das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer etwaigen Abschiebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O.) - mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Des Weiteren geht das Gericht dabei davon aus, dass es sich bei der Entscheidung um eine einheitliche Entscheidung handelt, die die Entscheidung über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots einschließt. Wie das Bundesverwaltungsgericht für die parallele Problematik der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung formuliert hat, trifft die Behörde eine „Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer“ (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017, a.a.O.; Hervorhebung hinzugefügt). Demgemäß ist die Entscheidung auch insgesamt Gegenstand der Anfechtungsklage (so für die Entscheidung über die Wirkung einer etwaigen Abschiebung wohl z.B. auch VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 - VG 31 K 462.17 A -, juris Rn. 32 ff.; zumindest der Sache nach ferner VG Berlin, Urteil vom 28. August 2019 - VG 34 K 224.18 A -, S. 5 d. amtl. Abdr.; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O.: „Erlass eines befristeten Einreiseverbots“, das „konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen sein dürfte“; des Weiteren Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 2 08/2019 Nr. 2., der allerdings in dem Einreise- und Aufenthaltsverbot den Hauptverwaltungsakt sehen will, zu dem die Befristung eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG darstellen soll). Deshalb bedarf es letztlich auch keines weiteren Hilfsantrags, mit dem für den Fall eines Unterliegens mit dem Anfechtungsbegehren gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot zumindest eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Neubescheidung über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt wird. Sollte sich die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtsfehlerbehaftet (ermessensfehlerhaft) darstellen, ist vielmehr die Entscheidung über das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot insgesamt aufzuheben. Die Rechtslage erscheint derjenigen bei einem Gebührenbescheid vergleichbar, der sich im Rahmen einer Anfechtungsklage als dem Grunde und der Höhe nach als rechtswidrig erweisen kann. Auch ein nicht lediglich eventualiter, sondern als Hauptantrag ohne zusätzlichen Hilfsantrag formuliertes Verpflichtungsbegehren wird dem tatsächlichen Rechtsschutzziel (vgl. § 88 VwGO) der betroffenen Ausländer erkennbar nicht gerecht (vgl. aber etwa VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 - VG Au 6 K 17.34088 -, juris Tenor zu I. u. Rn. 68). b. Das Anfechtungsbegehren ist jedoch unbegründet. Das in der Entscheidung zu Ziff. 4. aus dem Bescheid vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 zu sehende befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung ist als solches, d. h. dem Grunde nach, nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Fall der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Eigenständiger Rechtsfehler lässt die Entscheidung über das „Ob“ des Einreise- und Aufenthaltsverbots hier danach nicht erkennen. Nichts anderes wäre anzunehmen, wenn in der vorliegenden Fallgestaltung entsprechend der bisherigen Rechtslage richtigerweise weiterhin von einem auf § 11 Abs. 4 AufenthG gestützten Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var VwGO mit dem Ziel einer Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Behörde auszugehen sein würde. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die zuletzt genannte Bestimmung stellt eine Konkretisierung der Fallgruppe der „schutzwürdigen Belange des Ausländers“ aus § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dar (vgl. Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition, Stand: 1. August 2019, § 11 AufenthG Rn. 29). Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG waren mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) ursprünglich als spezielle Rechtgrundlage unter anderem für den Fall geschaffen worden, dass es sich zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers - gegebenenfalls auch schon im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung - als notwendig erweist, die gesetzlichen Sperrwirkungen der Ausweisung zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, NVwZ 2018, 88 ). Mit einer bloßen Anfechtung der Befristungsentscheidung war dem Ausländer nach der damaligen Rechtslage insoweit nicht gedient, weil bei einer Aufhebung der Befristungsentscheidung das gesetzlich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet gegolten hätte (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2018, a.a.O., 16 f.). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Wie sich aus den Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung oben unter I. 1.1 ergibt, besteht die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fort, und die öffentlichen Interessen überwiegen die schutzwürdige Belange des Klägers. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, nach dem Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots Anlass für dessen Aufhebung zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2018, a.a.O., S. 18; VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Februar 2018 - VG 7 K 2223/16 -, juris Rn. 86). Dass schutzwürdige Belange des Klägers hier eine andere Entscheidung rechtfertigen oder sogar gebieten könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht nicht festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Das gilt auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers sowie der gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau und seines älteren Kindes Sami. Das Gericht kann nicht erkennen, dass sich die familiären Belange des Klägers unter den konkreten Gegebenheiten des Falls zu einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen verdichten (z.B. wegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG). Aus den zuvor genannten Gründen würde sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung hier im Übrigen dem Grunde nach auch dann nicht als rechtswidrig erweisen, wenn die Kriterien des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG in die behördliche Entscheidung über den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einzufließen hätten (etwa weil ein solches behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot von vornherein nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass es nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 AufenthG sogleich wieder aufzuheben wäre). bb. Die von dem Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von einem Jahr begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der nach § 11 Abs. 2 AufenthG festzusetzenden Frist für das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (vgl. eingehend auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., 89 f.). Die Frist darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ist der Ausländer - wie hier - aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., 90). Davon ausgehend, ist die Befristung auf ein Jahr vorliegend nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Länge der Frist im Bescheid vom 10. April 2019 (dort S. 23 ff.) in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten ermittelt: So wurde die Sperrfrist in einem ersten Schritt unter anderem mit Blick auf die begangene(n) Straftat(en) sowie die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose zunächst auf eine Höchstfrist von neun Jahren festgesetzt, in einem zweiten Schritt dann unter Berücksichtigung der privaten und familiären Belange des Klägers jedoch auf ein Jahr verkürzt. Die von dem Beklagten insoweit angestellten Erwägungen tragen die vorliegende Befristungsentscheidung. Insbesondere stellt sich die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung auf ein Jahr nicht als unverhältnismäßig dar (kein Ermessensfehlgebrauch in Gestalt der Ermessensüberschreitung). Vielmehr erachtet das Gericht die festgesetzte Frist bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als geeignet, erforderlich und angemessen, um einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das zu befürchtende weitere strafbare Verhalten des Klägers zu begegnen. Dem Kläger steht es frei, zu gegebener Zeit einen Antrag gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf weitere Verkürzung der Sperrfrist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, sollten sich die Umstände künftig weiter zu seinen Gunsten verändern. 1.3 Einer gesonderten Entscheidung über den weiteren Hilfsantrag aus dem Klageantrag zu 1. bedurfte es nicht, weil das von dem Kläger insoweit verfolgte Rechtsschutzziel bereits mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. erreicht werden kann und der weitere Hilfsantrag daher in dem ersten Hilfsantrag aufgeht und als von diesem mitumfasst angesehen werden kann. 2. Mit dem zulässigen Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO auf „Erteilung“ einer Aufenthaltserlaubnis (Klageantrag zu 2.) muss der Kläger gleichermaßen in der Sache ohne Erfolg bleiben. Die Versagungsentscheidung aus dem Bescheid des Beklagten vom 10. April 2017 (Ziff. 2.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer Titelerteilung steht die Sperrwirkung des von dem Beklagten in Ziff. 4. des Bescheides vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 erlassenen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung entgegen, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (s. oben unter I. 1.2). Solange diese Sperrwirkung besteht, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels hiernach ausgeschlossen. Das gilt aufgrund der bereits mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung zum 1. August 2015 vorgenommenen Streichung der Wendung „abweichend von § 11 Abs. 1“ in § 25 Abs. 5 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der zuletzt genannten Vorschrift (vgl. nur VG Berlin, Urteile vom 6. Oktober 2016 - VG 19 K 194.16 -, S. 15 d. amtl. Abdr., und vom 10. November 2015 - VG 19 K 294.14 -, S. 13 d. Abdr.; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 4 04/2018 Nr. 3.1; BT-Drs. 18/4097, S. 36 f. u. S. 41). Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist seither eine Aufhebungsentscheidung nach § 11 Abs. 4 AufenthG (vgl. Zeitler, a.a.O.). 3. Auch das gegen die Abschiebungsandrohung zu Ziff. 3. des Bescheides vom 10. April 2017 gerichtete weitere Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO (Klageantrag zu 3.) stellt sich als zulässig, aber unbegründet dar. Die auf §§ 58 und 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch erkennbar. 4. Schließlich ist der Klage auch kein Erfolg beizumessen, soweit sie die in Ziff. 5. des Bescheides vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 getroffene Entscheidung des Beklagten betreffend die Sperrwirkung einer möglichen Abschiebung des Klägers zum Gegenstand hat (Klageantrag zu 4.). 4.1 Nach den bereits oben unter I. 1.2. a. dargelegten Grundsätzen stellt sich auch die Entscheidung zu Ziff. 5. des Bescheides vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 nicht ausschließlich als eine Befristungsentscheidung dar. Vielmehr beinhaltet die Entscheidung auch den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solchen, d.h. die Entscheidung über das „Ob“ des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund einer etwaigen Abschiebung des Klägers. Wie im Fall des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung, handelt es sich dabei um eine einheitliche Entscheidung, die nicht in zwei eigenständige Verwaltungsakte aufgeteilt werden kann. Rechtsschutz ist daher auch insoweit im Wege der Anfechtungsklage gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots gegeben. Eines hilfsweise zu stellenden Verpflichtungsantrags bedarf es nicht; soweit der Kläger einen solchen Hilfsantrag gestellt hat, geht dieser in dem Hauptantrag aus dem Klageantrag zu 4. auf und erfordert keine gesonderte Entscheidung des Gerichts. An der früheren Entscheidungen zugrunde liegenden gegenteiligen Auffassung (vgl. zuletzt noch VG Berlin, Urteil vom 9. September 2019 - VG 19 K 238.19 -, S. 14 f.) hält das Gericht nicht weiter fest. 4.2 Das Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO gegen diese einheitliche, sowohl den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots als auch die Bestimmung von dessen Länge umfassende Entscheidung zu Ziff. 5. des Bescheides vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 ist zulässig, aber unbegründet. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund eine etwaigen Abschiebung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere lässt die nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu beurteilende Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Monaten beachtliche Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) nicht erkennen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung sowie befristeten Einreise- und Aufenthaltsverboten, darüber hinaus begehrt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der im August 1986 in Kirkuk (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. 1996 reiste er mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern nach Deutschland ein und stellte hier in der Folge zunächst einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27. November 1996 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten ab (Ziff. 1.) und stellte fest, dass bei dem Kläger sowohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks als auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Iraks vorlägen (Ziff. 2. und 3.). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Mai 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Entscheidungen zu Ziff. 2.und 3. aus dem Bescheid vom 27. November 1996 (Ziff. 1.) und stellte fest, dass bei dem Kläger weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen (Ziff. 2. und 3.). Der Kläger erwarb in Deutschland einen erweiterten Hauptschulabschluss und absolvierte im Rahmen einer dualen schulisch-praktischen Maßnahme eine Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter. Seit dem 21. Oktober 2008 ist er mit der deutschen Staatsangehörigen Dagmara ... (geb. 13. Februar 1982) verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, Sami ... (geb. 5. April 2011) und Hanin ... (geb. 24. September 2015). Die Kinder besitzen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausweislich eines Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 4. August 2016 bezog der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2016 durchgehend Arbeitslosengeld II. Der Kläger verfügte zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG (letztmals verlängert am 28. Januar 2013 bis zum 27. Januar 2014). Die Ehefrau des Klägers befindet sich seit Oktober 2017 in ständiger psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dipl.-Psych. Gabriele ... (ärztliche Stellungnahme vom 26. August 2019). Außerdem befindet sie sich in fortlaufender fachärztlicher Behandlung bei dem Facharzt für Nervenheilkunde - Psychotherapie - Dirk ... (fachärztliche Bescheinigungen vom 2. März 2018 und vom 20. August 2019). Für den gemeinsamen Sohn Sami wurde mit Bescheid vom 24. Juli 2019 ambulante Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGV VIII bewilligt (Integrative Lerntherapie: Beginn: 5. August 2019; Ende: 4. August 2020). Außerdem befindet sich Sami seit Dezember 2018 in ergotherapeutischer Behandlung bei der Praxis für Ergotherapie G. G... (ergotherapeutischer Bericht vom 14. Februar 2019 und Bescheinigung vom 20. August 2019). Für den Kläger liegt für den Fall seiner Haftentlassung ein „verbindliches Arbeitsangebot“ (vom 10. August 2018) als Restaurantfachangestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem Bruttolohn von 2.360,00 Euro der Fa. B... in Berlin vor. Bei dem Kläger besteht eine Suchtproblematik (Glücksspiel). Der Kläger trat im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Ein von dem Beklagten eingeholter Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29. Juli 2016 weist fünf Einträge auf, wobei weitere, frühere Verurteilungen dort nicht mehr aufgeführt sind: - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2005 ( 2 Ju Js 1573/05 Ls ; rechtskräftig seit 27. Juli 2005): Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einem Dauerarrest von drei Wochen wegen gemeinschaftlichen Raubes); - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. März 2006 ( 6 Ju Js 37/06 Ls ; rechtskräftig seit 15. August 2007): Jugendstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Betruges (unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19. Juli 2005); - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. August 2007 ( 6 Ju Js 2367/06 Ls ; rechtskräftig seit 23. August 2007): Jugendstrafe von drei Jahren wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall, gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Missbrauchs von Ausweispapieren sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 19. Juli 2005 und 7. März 2006); - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Juni 2014 ( 282 Js 3719/12 Ls ; rechtskräftig seit 10. November 2015): Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Diebstahls; - Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 ( 255 Js 1286/14 ; rechtskräftig seit 13. Februar 2016): Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen Diebstahls (unter Einbeziehung der Verurteilung vom 10. Juni 2014). Nach den Feststellungen des Strafurteils war Tattag der 10. März 2015. Die Tat bestand darin, dass der Kläger gemeinsam mit mehreren Mittätern in einer Sparkassenfiliale 13 Schließfächer aufhebelte und aus den Schließfächern wenigstens 125.000,00 Euro Bargeld, Goldmünzen, Edelmetallbarren, Schmuck und Münzsammlungen in einem von den Geschädigten angegebenen Gesamtwert von ca. 2 Mio. Euro entwendete. Seit dem 12. Mai 2016 befindet sich der Kläger in Strafhaft, aktuell in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heidenring. Als regulärer Entlassungstermin ist der 6. Februar 2021 notiert. Der 2/3-Termin war am 10. Juli 2019. Am 7. Januar 2014 beantragte der Kläger bei dem Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) - Ausländerbehörde - (im Folgenden: Ausländerbehörde) die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 10. April 2017 wies die Ausländerbehörde den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1.), lehnte den Antrag des Klägers vom 7. Januar 2014 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 2.), drohte dem Kläger die Abschiebung an (Ziff. 3.), befristete die Sperrwirkung der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung auf ein Jahr bzw. drei Monate (Ziff. 4. und 5.) und forderte den Kläger auf, bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung zum Zwecke der Beschaffung eines neuen Reisedokuments bzw. Rückkehrdokuments vorzusprechen (Ziff. 6.). Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung führte die Ausländerbehörde im Wesentlichen aus, bei dem Kläger lägen aufgrund der zuletzt von ihm verübten Straftaten besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG sowie schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 9 AufenthG vor. Die Straftaten berührten nach Art und Schwere sowie der Umstände ihrer Begehung ein Grundinteresse der Gesellschaft. Dieses bestehe in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens seiner Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des darin gewährleisteten Schutzes von Eigentum. Es sei anerkannt, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland auch aus Straftaten im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität (Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung) resultieren könne. Die Ausweisung sei insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig, da bei dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Eigentumsdelikte auszugehen sei. Im jüngsten Vollzugsplan vom 4. August 2016 stelle die JVA Moabit eine ungünstige Legalprognose aus. Die Hemmschwelle des Klägers zur Begehung von Straftaten sei unverkennbar gering und die delinquente Ansprechbarkeit hoch. Seine Ehefrau und Kinder hätten keinen positiven Einfluss auf ihn gehabt, im Gegenteil, habe die häusliche Rollenverteilung einflussnehmenden Charakter in Bezug auf seine Straftaten. Auch sein Verhalten in der JVA und die fehlende Straftatenauseinandersetzung trügen zur negativen Legalprognose bei. Der Kläger sei daher in den geschlossenen Vollzug eingewiesen worden. Es bestehe Missbrauchsgefahr hinsichtlich der Begehung neuer Straftaten. Sein Nachtatverhalten müsse insgesamt negativ in die Beurteilung der Wiederholungsgefahr einfließen. Sein Verhalten erscheine allenfalls im Vollzug angepasst. Seine wirtschaftliche Zukunftsperspektive sei ungewiss. Zudem könne nicht erkannt werden, dass er in seinem Leben über stabilisierende Faktoren verfüge, die die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit verringern würden. Seine Ausweisung sei daneben auch zur Abschreckung anderer Ausländer notwendig (Generalprävention). Zwar läge bei dem Kläger ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor. Insgesamt überwögen bei Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aber die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteressen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides vom 10. April 2017 wird auf diesen Bezug genommen. Am 9. Mai 2017 erhob der Kläger unter anderem gegen die Entscheidungen zu Ziff. 4. und 5. aus dem Bescheid vom 10. April 2017 bei der Ausländerbehörde Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2017 wies die Ausländerbehörde den Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidungen zu Ziff. 4. und 5. aus dem Bescheid vom 10. April 2017 zurück. Am 9. Mai 2017 (VG 19 K 447.17) und 17. August 2017 (VG 19 K 551.17) hat der Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, die die Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden hat. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Grundlage für die von dem Beklagten angenommene Gefahrenprognose sei fragwürdig. Der Vollzugsplan der JVA Moabit vom 4. August 2016 sowie die diesem vorangegangene Behandlungsuntersuchung seien nur wenige Monate nach seiner Inhaftierung erstellt worden. Inzwischen sei er in die JVA Heidering verlegt worden. Er führe regelmäßig Gespräche mit seiner Sozialarbeiterin, und es lägen keine Beanstandungen im Vollzugsverhalten vor. Die von dem Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung zeige, dass auch der Beklagte selbst von einer nicht als besonders hoch einzuschätzenden Gefahr ausgehe. Allein schon aus Sorge um das Schicksal seiner Familie sei er - der Kläger - daran interessiert, an der Begründung einer möglichst günstigen Legalprognose mitzuwirken. Jedenfalls sprächen im Rahmen der gebotenen Abwägung die schützenswerten Belange für seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Nicht zuletzt aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau und seines Sohnes Sami seien seine deutsche Ehefrau und seine beiden deutschen Kinder dringend auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen. Sein spezifischer Erziehungsbeitrag als Vater werde nicht durch die Betreuung der Kinder durch die Mutter entbehrlich. Es bestünden aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG. Eine Trennung von seinen deutschen Kindern sei im Interesse der Kinder und aus gesundheitlichen Gründen für die Kinder nicht hinnehmbar. Er selbst sei erst zehn Jahre alt und somit minderjährig gewesen, als er nach Deutschland gekommen sei. Er sei im Bundesgebiet aufgewachsen, hier zur Schule gegangen, habe einen Schulabschluss erlangt und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Er wünsche sich, weiterhin für seine Familie da zu sein, die er ebenfalls im Bundesgebiet gegründet habe. Für den Fall seiner Haftentlassung liege ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vor, sodass er nach der Haftentlassung sofort einen Vollzeitjob annehmen könne. Außerdem liege ein Angebot des Café B..., W...straße 8, 10963 Berlin vor, ihn in seiner Glücksspielabhängigkeit zu beraten und zu therapieren. Der Kläger beantragt, 1. die Entscheidung zu Ziff. 1. aus dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 10. April 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Entscheidung zu Ziff. 4. aus dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2017 aufzuheben, weiter hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Entscheidung zu Ziff. 4. aus dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; 2. den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung zu Ziff. 2. aus dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; 3. die Entscheidung zu Ziff. 3. aus dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 10. April 2017 aufzuheben; 4. die Entscheidung zu Ziff. 5. aus dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2017 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Entscheidung zu Ziff. 5. aus dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund einer etwaigen Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den ergangenen Entscheidungen fest. Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 9. September 2019; ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Berlin zum dortigen Aktenzeichen 255 Js 1286/14 (29012) V einschließlich Vollstreckungsheft, die dem Gericht ebenfalls vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.