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Beschluss

19 L 334.19

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0912.19L334.19.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für das Bestehen eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass ein Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.(Rn.21) 2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch ist bei Abweichungen von Abstandsflächen gegeben, wenn fehlerhaft von einer nachbarschützenden Bestimmung befreit wird. Ferner kann ein fehlerhafter Dispens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen nachbarlichen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung das bei den nachbarlichen Interessen zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt hat.(Rn.24) 3. Liegt der Tatbestand von § 67 Abs. 1 i.V.m. § 6 BauO Bln vor, so ist nach Ermittlung und Einstellung aller wesentlichen Belange in Ausübung des Ermessens Dispens zu erteilen.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen der Antragsteller zu 1. einerseits und der Antragsteller zu 2. sowie die Antragstellerin zu 3. als Erbengemeinschaft nach W... andererseits je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für das Bestehen eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass ein Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.(Rn.21) 2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch ist bei Abweichungen von Abstandsflächen gegeben, wenn fehlerhaft von einer nachbarschützenden Bestimmung befreit wird. Ferner kann ein fehlerhafter Dispens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen nachbarlichen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung das bei den nachbarlichen Interessen zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt hat.(Rn.24) 3. Liegt der Tatbestand von § 67 Abs. 1 i.V.m. § 6 BauO Bln vor, so ist nach Ermittlung und Einstellung aller wesentlichen Belange in Ausübung des Ermessens Dispens zu erteilen.(Rn.32) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen der Antragsteller zu 1. einerseits und der Antragsteller zu 2. sowie die Antragstellerin zu 3. als Erbengemeinschaft nach W... andererseits je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Abweichung von den Abstandsflächen. Der Antragsteller zu 1. ist Miteigentümer des Grundstücks W...straße 13 in Berlin-Wilmersdorf und gemeinsam mit der Antragstellerin 3. Rechtsnachfolger des verstorbenen Miteigentümers und früheren Antragstellers zu 2. W.... Deren Grundstück (im Folgenden: Grundstück der Antragsteller) ist im vorderen, der W...straße zugewandten Bereich mit zwei eingeschossigen Garagen gebaut, die jeweils grenzständig zu den nördlich bzw. südlich gelegenen Nachbargrundstücken errichtet sind. Im hinteren Teil des Grundstücks der Antragsteller, der durch einen Hof zwischen den beiden Garagen erschlossen wird, befindet sich ein unter anderem aus zwei versetzt angeordneten, verbundenen Querriegeln bestehendes fünfstöckiges Wohngebäude (mit einem kleineren zweigeschossigen Seitenflügelteil). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser setzt für den Bereich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 fest. Auf dem südlich angrenzenden (Eck-)Grundstück W...straße 14/N...straße 5, das im Eigentum der Beigeladenen steht, erhebt sich an dessen Südseite ein zum Grundstück der Antragsteller hin um etwa fünf Meter zurückspringender aus zwei Gebäude(teile)n bestehender Riegel. Dieser Gebäuderiegel verfügt in dem zur W...- und der N...straße ausgerichteten (Neubau-)Teil (W...straße 14) über sieben Vollgeschosse (zuzüglich unausgebautem Dachgeschoss), in dem zur N...straße zugewandten (Altbau-)Teil über sechs Geschosse (N...straße 5). Beide Gebäude(teile) wurde(n) auf Grundlage einer Baugenehmigung von 1985 errichtet, die eine Abstandsflächenunterschreitung gegenüber dem Grundstück der Antragsteller im Umfang des Bestandes zulässt. Die bisherige Bebauung ist in der Liegenschaftskarte Berlin wie folgt dokumentiert, wobei das Grundstück der Antragsteller eine Kreismarkierung kennzeichnet: Die Beigeladene plant auf ihrem Grundstück, das Dach des siebengeschossigen neueren Gebäudeteils abzutragen und durch ein zur Wohnnutzung vorgesehenes Staffelgeschoss zu ersetzen. Zu diesem Zweck beantragte sie am 22. Januar 2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung. Im August 2018 beantragte sie neben verschiedenen Abweichungen ferner eine Abweichung von den Abstandsflächen, die zum Teil auf das Grundstück der Antragsteller fallen. Das Bezirksamt erteilte der Beigeladenen diese Abweichung (Nr. 2018/1288) unter dem 31. Oktober 2018 durch Verkürzung der einzuhaltenden Abstandsflächen bis zur nördlichen Grundstücksgrenze. Gleichzeitig wurden die Baugenehmigung (Nr. 2018/201) sowie weitere Abweichungen von der Bebauungstiefe, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Geschossflächenzahl und der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse erteilt. In der Stellungnahme des bezirklichen Standplanungsamtes heißt es zur Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen, eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange könne im vorhandenen Bebauungszustand nicht gesehen werden, da eine wesentliche Einschränkung der Belüftung, Besonnung und Verschattung der vorhandenen Wohnungen durch die Anbauten nicht gegeben sei. Gegen die ihnen am 29. November 2018 bekannt gemachte Abweichung von den Abstandsflächen erhoben der Antragsteller zu 1. und der damalige Miteigentümer W... unter dem 18. Dezember 2018 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Ein zeitgleich beim Bezirksamt gestellter Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Abweichung Nr. 2018/1288 blieb ohne Erfolg. Auch der ihnen mit E-Mail vom 19. März 2019 übermittelten Baugenehmigung Nr. 2018/201 widersprachen sie unter dem 11. April 2019. Auch über diesen Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Am 23. April 2019 haben der Antragsteller zu 1. und der damalige Miteigentümer W... bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Eilrechtsschutz nachgesucht. Nachdem ihre Verfahrensvollmächtigten mit Schreiben vom 2. September 2019 mitgeteilt haben, dass W... inzwischen verstorben sei, seine Erben, der Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3. den Rechtsstreit für ihn aber fortführen wollten, rügen sie die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nebst Abweichung von den Abstandsflächen. Sie machen geltend, beide hätten bei Würdigung nachbarlicher Belange nicht erteilt werden dürfen. Eine rechtsfehlerfreie Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn habe nicht stattgefunden, was sie in ihren Rechten verletze. Zwar treffe es zu, dass die Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungssituation der Wohngebäude im hinteren Teil des Grundstücks der Antragsteller nicht nachteilig berührt würde und hierzu auch ein ausreichender Sozialabstand bestehe. Allerdings erstreckten sich die Abstandsflächen des Gebäudes der Beigeladenen infolge des Vorhabens nun noch weiter als zuvor auf ihr Grundstück. Das wiederum schränke die Bebaubarkeit ihres vorderen Grundstückteils (weiter) ein, was sie in ihren Rechten verletze. Da die Bebauung auf ihrem Grundstück gegenwärtig quantitativ deutlich hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleibe, sei auch damit zu rechnen, dass die Bestandsbebauung in ihrem vorderen Grundstücksteil demnächst beseitigt und im Sinne eines Blockrands neu bebaut werde. Weil die ihrem Gebäude zugewandte Außenwand des Bestandsgebäudes der Beigeladenen aber über Fenster verfüge, müsse davon ausgegangen werden, dass von ihnen wegen des Gebots der Rücksichtnahme (und vor allem dessen objektiven Regelungsgehalts) verlangt werde, ihr geplantes Gebäude ebenfalls von der Grundstücksgrenze mit der Beigeladenen abzurücken, und zwar in einem größeren Umfang, als dies ohne Realisierung des Beigeladenenvorhabens geboten wäre. Entsprechendes sei dem Architekten der Antragsteller bei einer Bauberatung im Bezirksamt signalisiert worden. Andernfalls würde die Belichtungssituation im Bestandsgebäude der Beigeladenen auch beträchtlich verschlechtert. Das geforderte Abrücken müssten sie jedoch nicht hinnehmen. Dass die Beigeladene mit dem Staffelgeschoss neuen Wohnraum schaffe, könne daran nichts ändern, da auch die Antragsteller früher oder später Wohnraum schaffen würden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche sowohl gegen die vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin der Beigeladenen am 31. Oktober 2018 erteilte Baugenehmigung (Nr. 2018/201) als auch gegen die am selben Tage erteilte Abweichung von der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen (Nr. 2018/1288) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er verteidigt unter Darlegung seiner Sach- und Rechtsauffassung die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und der Abweichungsentscheidung. Im aktuellen Bebauungszustand seien die Schutzziele des Abstandsflächenrechts durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Nichts anderes gelte unter Berücksichtigung künftiger Bauabsichten der Antragsteller. Denn würden die Antragsteller grenzständig bauen, wie dies in der geschlossenen Bauweise erfolgen müsse, wären Abstandsflächen nicht einzuhalten. Überdies seien die Bauplanungen der Antragsteller so wohl ohnehin nicht genehmigungsfähig. Das liege aber nicht an der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen, sondern beruhe mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung auf Umständen, die mit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nichts zu tun hätten. Genau lasse sich dazu aber erst Stellung nehmen, wenn ein konkreter Bauantrag vorliege, was gegenwärtig noch nicht der Fall sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Bescheide gleichfalls für rechtmäßig und sieht keine dadurch ausgelöste Verletzung der nachbarlichen Rechte der Antragsteller. Deren Befürchtung, in ihren künftigen Bebauungsabsichten beschränkt zu werden, sei rechtlich ohne Relevanz. Auch sei das Vorhaben den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos. Denn das Rücksichtnahmegebot könne sie - die Beigeladene - der erwogenen Bebauung der Antragsteller gar nicht mit Erfolg entgegenhalten, weswegen sie von den Antragstellern auch kein Abrücken der geplanten Gebäude verlangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der zulässige Eilantrag ist nicht begründet. 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der frühere Antragsteller, W..., das hiesige Eilverfahren gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1. eingeleitet hat, aber während des Verfahrens verstorben ist. Denn sein Sohn, der Antragsteller zu 1. (sowie nun zugleich Antragsteller zu 2.), und die Ehefrau des Verstorbenen, die jetzige Antragstellerin zu 3. haben erklärt, als Erben das Verfahren fortführen zu wollen. Damit sind die Antragsteller zu 2. und 3. gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO in das bestehende Prozessrechtsverhältnis eingetreten, ohne dass das Verfahren zu unterbrechen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - BVerwG 20 F 6/09 -, juris Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass an den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten zur Erbenstellung der Antragsteller zu 2. und 3. zu zweifeln wäre, sieht das Gericht nicht. Auch die übrigen Beteiligten haben deren Eigenschaft als Rechtsnachfolger nicht bestritten. 2. Allerdings ist der Eilantrag unbegründet. Das Gericht hat keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung anzuordnen. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern gegen die Baugenehmigung Nr. 2018/201 nebst erteilter Abweichung Nr. 2018/1288 kein im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbares nachbarliches Abwehrrecht zu. a) Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VerfGH Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). b) Daran fehlt es vorliegend indes. Denn gegen die Erteilung der Baugenehmigung (nebst Abweichung) ist nichts zu erinnern. aa) Ein rügefähiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung Nr. 2018/201, zu deren Prüfprogramm hier aufgrund der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen wegen § 63 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln auch das Abstandsflächenrecht zählt (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 68 Rn. 27 m.w.N.), steht den Antragstellern insbesondere nicht schon deshalb zu, weil die Abweichung Nr. 2018/1822 rechtsfehlerhaft erteilt worden wäre. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei Abweichungen zwar gegeben, wenn fehlerhaft von einer nachbarschützenden Bestimmung befreit wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.) - wobei die objektive Rechtswidrigkeit der Abweichung genügt (vgl. Knuth, a.a.O., § 68 Rn. 14). Auch kann ein fehlerhafter Dispens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen nachbarlichen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Abweichung das bei den nachbarlichen Interessen zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. ebd., Rn. 17). Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen haben die Antragsteller (bzw. ihr Rechtsvorgänger) die erteilten Abweichungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften (zur überbaubaren Grundstücksfläche, Geschossflächenzahl und Anzahl der Vollgeschosse) nicht angegriffen, sodass diese aktuell wegen § 212a BauGB jedenfalls vollziehbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 - OVG 10 S 24/09 -, LKV 2010, 34). Deren Erteilung sehen sie offenbar auch selbst (zutreffend) nicht als rücksichtslos an. Zum anderen ist die Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen, auch wenn diese von der Einhaltung nachbarschützender Vorschriften befreit (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., § 6 Rn. 62 ff.), nicht zu beanstanden. Diese hat das Bezirksamt zu Recht erteilt. Wie § 67 Abs. 1 BauO Bln bestimmt, kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO Bln, vereinbar ist. Von den Abstandsflächen kann eine Abweichung erteilt werden, wenn deren Schutzziele gewahrt sind. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich (§ 6 Abs. 11 BauO Bln). Hieran gemessen erweist sich die Erteilung der Abweichung als rechtmäßig. Die formellen und materiellen Abweichungsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist die erteilte Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das gilt auch bei der gebotenen Würdigung des Zwecks von § 6 BauO Bln. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens (Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.) hier im Hinblick auf die gegenwärtige Bebauung des Grundstücks der Antragsteller, die im Wesentlichen im hinteren Teil des Grundstücks in geräumigem Abstand zum Vorhabenstandort der Beigeladenen angeordnet ist, nicht in relevanter Weise berührt sind. Auch die behaupteten Einschränkungen der künftigen Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks, die die Antragsteller dem Vorhaben der Beigeladenen als kausale Beeinträchtigung vorwerfen, geben keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der Abweichung infrage zu stellen. Denn die künftige Bebaubarkeit eines Grundstücks ist von den Schutzzielen des § 6 BauO Bln nicht gedeckt. Die Norm schützt die Belichtung, Belüftung, Besonnung und den Sozialabstand allein bereits bestehender Gebäude. Dementsprechend ist für die Frage, ob eine Abweichung erteilt werden kann, lediglich die bauliche Ist-Situation maßgeblich. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben, was hier aber nicht der Fall ist. Es verbietet sich, die bloße Möglichkeit künftiger Bebauung bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Der Nachbar bekäme ansonsten ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen, was nicht zu leisten ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1993 zu § 34 BBauG entschieden (vgl. Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 184 ). Nach Ansicht der Kammer ist diese Rechtsprechung aufgrund der engen Verzahnung vom Prüfprogramm bei Abweichungsentscheidungen (insbesondere hinsichtlich Abstandsflächen) einerseits und dem § 34 BBauG bzw. § 34 BauGB prägenden Rücksichtnahmegebot andererseits (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4) auf § 67 Abs. 1 i.V.m. § 6 BauO Bln übertragbar. Die Erwägungen, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt haben, gelten nämlich hier wie dort. Auch hier käme die Behörde bei der Verbescheidung eines Abweichungsantrags nämlich nicht umhin zu prüfen, in welchem Umfang dem Interesse, bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller zu ersetzen, Rechnung zu tragen ist, und sich dabei unter anderem darüber schlüssig zu werden, ob Bauabsichten, die noch nicht einmal in hinreichend klaren Umrissen bekannt sind, rechtlich überhaupt realisierbar wären (und zwar ungeachtet etwaig konfligierender Nachbarrechte). Abgesehen davon, dass das Baurecht vom Prioritätsgrundsatz geprägt ist, sprengen Überlegungen dieser Art jedoch den Beurteilungsrahmen des § 67 Abs. 1 BauO Bln. Davon unabhängig tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Antragsteller, würden sie ihre Bauwünsche im Einklang mit der planungsrechtlich geltenden geschlossenen Bauweise realisieren - Anhaltspunkte für eine Funktionslosigkeit insoweit sieht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten hier nicht -, Abstände zur Nachbargrenze ohnehin nicht einzuhalten hätten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln). Ihre Sorge, dass sie nur wegen des Vorhabens der Beigeladenen mit künftiger Bebauung abrücken müssten, teilt die Kammer nicht. Eine Regelung, mit der derartiges von den Antragstellern hätte verlangt werden können, gab es in der Bauordnung 1985 (und 1997) zwar einmal. Dort war in § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln 1985 (und 1997) vorgesehen, dass auch wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zur Grenze vorhanden ist, verlangt werden kann, dass künftige Gebäude eine Abstandsfläche einhalten. Gerade diese Regelung hat der Gesetzgeber jedoch gestrichen (zur Begründung der Streichung s. AH-Drs. 15/3926, S. 66). Auch die Gefahr eines Verstoßes der künftigen Bebauung der Antragsteller gegen das abstandsflächenrechtliche Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 Halbs. 1 BauO Bln) vermag die Kammer nicht zu erkennen. Denn dadurch, dass das Bezirksamt die vom Vorhaben der Beigeladenen geworfenen Abstandsflächen mit der Abweichung verkürzt hat, erstrecken sich seine Abstandsflächen gerade nicht auf das Grundstück der Antragsteller (vgl. zur bayerischen Parallelnorm etwa Schönfeld, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 3/2019, Art. 6 Rn. 100, wonach dann kein Fall des Erstreckungsverbots vorliegt). Das bedingt, dass einer künftigen Bebauung der Antragsteller, auch wenn sie nicht grenzständig errichtet werden sollte, das Überdeckungsverbot nicht entgegengehalten werden kann, wenn diese ihrerseits das Erstreckungsverbot aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln wahrt. Dies wäre von dieser im Falle in (halb)offener Bauweise errichteter Bebauung ohnehin zu verlangen. Und selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden annähme, trotz Verkürzung der Abstandsflächen fielen Teile dieser auf das Grundstück der Antragsteller, heißt dies noch nicht, dass die Antragsteller auch diesen Teil übernehmen müssen. Denn in einem solchen Fall sind dann allein die eigenen Grenzabstände einzuhalten (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2000 - OVG 7 B 2103/99 -, juris Rn. 25). Auch kann, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, derjenige, der in Abweichung von der geltenden geschlossenen Bauweise baut (die keinerlei Grenzabstände verlangt, s.o.) - hier: die Beigeladene - nicht von demjenigen, der entsprechend der planungsrechtlichen Vorgaben baut, die Einhaltung von Grenzabständen einfordern. Schließlich trägt dies doch gerade den baurechtlichen Planvorgaben Rechnung. Indem die Beigeladene sich 1985 (und heute erneut) entschieden hat, abweichend von der geschlossenen Bauweise zu bauen, begab/begibt sie sich sehenden Auges des Risikos, dass das Nachbargrundstück zu einem späteren Zeitpunkt konform mit den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen bebaut wird, weshalb sie das Heranrücken einer nachbarlichen Bebauung hinzunehmen hätte (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 16. März 2018 - VG 19 L 644.17 -, UA S. 7). Das würde im Übrigen sogar dann gelten, wenn durch ein grenzständig errichtetes Gebäude der Antragsteller die Fenster des Gebäudes der Beigeladenen praktisch zugemauert würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 1991 - OVG 7 B 241/91 -, juris amtl. Ls. Nr. 2 und 3). Letztlich stellt sich die Situation bei einem noch gesicherten Abstand von rund 5 m auch noch nicht als so gravierend dar, als dass bei summarischer Prüfung jedenfalls ohne weiteres ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden könnte. Immerhin dürfte es in den bestehenden Räumen des Gebäudes der Beigeladenen, die sich einem künftigen Gebäude der Antragsteller gegenübersähen, aufgrund ihrer Nordausrichtung bereits jetzt schon nicht hell sein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - VGH 2 B 16.2432 -, juris Rn. 32), sodass eine nennenswerte Verschlechterung der Belichtung/Besonnung nicht zu erwarten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bauordnung teilweise geringere Tiefen von Abstandsflächen zulässt, soweit Mindestabstände zu Nachbargrenzen von nur 3 m gewahrt sind (§ 6 Abs. 10 BauO Bln), was hier fast in doppelter Tiefe erfüllt ist. Sind die Zwecke von § 6 BauO Bln hier nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. ist den Zielen von § 6 BauO Bln auch so ausreichend Rechnung getragen, ist ein Widerspruch der Abweichung zu öffentlichen Belangen nicht erkennbar. Insbesondere sind die als Mindestanforderungen erfassten Schutzgüter des § 3 Abs. 1 BauO Bln erfüllt, etwa im Hinblick auf Brandschutz. Denn - wie erwähnt - beträgt der Abstand des Gebäudes der Beigeladenen zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ausweislich des vermassten Lageplans mehr als 5 m. Bei einem Abstand von 5 m geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass auch ohne Brandwände ein ausreichender Schutz vor Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 14). Die Würdigung nachbarlicher Belange führt vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Schließlich wird dabei auf die von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zum Rücksichtnahmegebot Rückgriff genommen (vgl. zur Parallelnorm Dhom/Simon, in: ders./Busse, a.a.O., Art. 63 Rn. 32). Daraus folgt aber, dass eine Rücksichtlosigkeit ausschließlich gegenüber bereits bestehender Bebauung geltend gemacht werden kann (s.o.), die die Antragsteller hier selbst nicht sehen. Dass die Antragsteller durch den Dispens jenseits der von ihnen befürchteten Einschränkungen ihrer Grundstücksausnutzbarkeit durch die Abstandsflächenverkürzung in beachtlicher Ausprägung in nachbarlichen Belangen verletzt sein könnten, tragen sie ebenfalls nicht vor. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Lag der Tatbestand von § 67 Abs. 1 i.V.m. § 6 BauO Bln folglich vor, war der Antragsgegner nach hier erfolgter gebührender Ermittlung und Einstellung aller wesentlichen Belange der Antragsteller in Ausübung des ihm eingeräumten intendierten Ermessens (vgl. Knuth, a.a.O., § 68 Rn. 19) gehalten, den Dispens zu erteilen. Sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls - wie hier - nämlich nicht zu erkennen, bleibt für Ermessen kein Raum (vgl. ebd., m.w.N.). bb) Auch sonst leidet die Baugenehmigung an keinem Fehler, der dem Eilantrag zum Erfolg verhelfen könnte. Dass das Vorhaben den Antragstellern gegenüber jenseits von durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belangen rücksichtslos wäre, machen sie ausdrücklich nicht geltend. Im Hinblick auf den Abstand des Vorhabenstandorts zur tatsächlich vorhandenen Wohnbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller liegt eine erdrückende Wirkung des Vorhabens auch fern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag nicht gestellt hat und folglich ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen ist. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 3.750,00 Euro zugrunde.