Urteil
19 K 304.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1112.19K304.18.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.21)
2. Ist eine Sucht noch nicht endgültig bewältigt, besteht die konkrete Gefahr fort, dass der Kläger Taten, die im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stehen, wieder begehen wird. (Rn.28)
3. Die Ausweisung ist geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten eines Täters zu schützen. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.21) 2. Ist eine Sucht noch nicht endgültig bewältigt, besteht die konkrete Gefahr fort, dass der Kläger Taten, die im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stehen, wieder begehen wird. (Rn.28) 3. Die Ausweisung ist geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten eines Täters zu schützen. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung inhaftiert war und heute noch ist. Insbesondere gebietet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers. Eine Fürsorgepflicht des Gerichts, jedem Beteiligten eines Gerichtsverfahrens stets die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen, besteht auch bei inhaftierten Prozessbeteiligten nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 1997 - BVerwG 9 B 210.97 -, juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - OVG 10 N 54.10 - BA S. 3 f.). Das gilt auch für Kläger, die anwaltlich nicht vertreten sind (BVerwG, Beschluss vom 26. August 1992 - BVerwG 5 ER 698/91 -, juris Rn. 4). Es lag an dem Kläger, die Regelungen zu nutzen, die in § 36 StVollzG mit dem Ziel getroffen wurden, auch Strafgefangenen die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zu ermöglichen (vgl. ebd.). Dies war, wie der behandelnde Arzt des Klägers mitgeteilt hat, dem Kläger auch bekannt. Dass er sich trotz längerer Kenntnis des Verhandlungstermins erst so kurzfristig zur Teilnahme entschieden hat, dass diese durch das KMV nicht mehr in die Wege geleitet werden konnte, fällt in seine Verantwortungssphäre und hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Die Klage, die sich nicht auch gegen die Sperrfristfestsetzung aus Ziff. 3 des Bescheides vom 22. Juni 2018 wendet, sondern ausdrücklich nur gegen Ziff. 1 (Ausweisung) und 2 (Abschiebungsandrohung), hat keinen Erfolg. Sie ist insoweit zwar jeweils als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. 1. Die verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage der Ausweisung aus Ziff. 1 des Bescheides ist § 53 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (Absatz 1). Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (Absatz 2). b) Hieran gemessen ist die Ausweisung des Klägers nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründen überwiegendes Gewicht zukommt. Zwar schlagen der lange Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und dessen Aufwachsen hier für ihn zu Buche. Auch muss Beachtung finden, dass eine Reintegration in Russland den Kläger vor erhebliche Schwierigkeiten stellen dürfte. Allerdings treten diese Belange angesichts Art sowie Anzahl der begangenen Straftaten und der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr erheblichen Straftaten letztlich zurück. aa) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. (1) Im Falle des Klägers liegen spezialpräventive Ausweisungsinteressen vor. Mit seiner Verurteilung vom 21. Februar 2018 zu einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren unter anderem wegen mittäterschaftlich begangenem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat der Kläger den Tatbestand eines - vertypt - besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG erfüllt. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Vorliegend ist der Kläger sogar zu einer dreimal (!) so langen Strafe verurteilt worden. Dieses sehr hohe Strafmaß trägt den Umständen Rechnung, dass er erheblich vorbestraft war, ihm die „Tatherrschaft“ des Überfalls oblag und die Folgen für das Tatopfer massiv waren. Zugleich - allerdings ohne dass dies zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 - VGH 11 S 393/16 -, juris Rn. 22) - wiegt das vom Kläger verwirklichte spezialpräventive Ausweisungsinteresse auch wegen § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG besonders schwer. Von dem Kläger geht zur Überzeugung der Kammer auch noch eine beachtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich vergleichbarer erheblicher Taten aus. Der Kläger hat zwar schriftsätzlich beteuert, sein Leben ändern zu wollen und im Maßregelvollzug nun seit einer Weile drogenfrei zu leben. Auch sein behandelnder Arzt, der Zeuge K..., hat ihm zuletzt eine positive Entwicklung bescheinigt. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger zwar anfangs noch große Schwierigkeiten hatte, sich auf das Setting im KMV einzulassen. Er sei nach seiner Einweisung im Jahr 2018 „sehr renitent“ gewesen und habe dort auch noch heimlich Drogen genommen. Nach einem fünftägigen Einschluss des Klägers habe er sich dann jedoch geläutert gegeben, wobei es danach allerdings noch zu einem weiteren Drogenrückfall mit synthetischen Cannabinoiden gekommen sei. Bis auf einen weiteren Vorfall im Mai 2019, bei dem der Kläger eine verwässerte Urinprobe abgegeben habe, zeigte sich der Zeuge sich mit der Entwicklung des Klägers indes zufrieden. Auch wenn dem Kläger vor wenigen Tagen die nächste Lockerungsstufe („1 A“) verwehrt worden sei, gab der Zeuge sich zuversichtlich, dass der Kläger dies in den nächsten zwei bis drei Monaten werde erreichen könne. Dann dürfe der Kläger auch begleitet - wenn auch nur für kurze Zeiträume - Freigänge machen. Das Gericht wertet diese von dem Zeugen glaubhaft geschilderte Entwicklung als erste positive Schritte des Klägers hin zu einer drogen- und kriminalitätsfreien Zukunft. Allerdings bleibt festzustellen, dass der Kläger bis dahin derzeit noch einen langen Weg vor sich hat und gegenwärtig noch ungewiss ist, ob er das Ziel erreichen wird. Immerhin hat der 24-jährige Kläger über einen Zeitraum von rund zehn Jahren - von kürzeren Unterbrechungen abgesehen - regelmäßig Drogen konsumiert, über einen beträchtlichen Zeitraum davon auch harte Drogen. Damit zieht sich seine Rauschmittelabhängigkeit nahezu durch sein vollständiges Erwachsenenleben. Nunmehr stellt er sich im KMV zwar einer professionellen Therapie, lässt trotz einer insgesamt guten Bewertung seiner Entwicklung aber teilweise den nötigen Ernst vermissen. Als wenig förderlich ist jedenfalls zu bewerten, dass der Kläger in der letzten Zeit die Rückfallprophylaxe offenbar „nicht mehr ganz ernst genommen“ hat, wie der Zeuge K... erklärt hat. Ausgehend von der Bekundungen des Zeugen K... besteht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls aktuell noch keinerlei Grund zur Annahme, dass die der Delinquenz des Klägers zugrunde liegende Suchterkrankung abschließend kuriert ist. Wie auch der Zeuge K... bestätigt hat, steht der Kläger vielmehr noch am Anfang der Therapie. Ob es dem Kläger letztlich gelingen kann, selbstständig drogenfrei zu leben, wird sich erst zeigen, wenn er weitere Lockerungen erhält und unter Beweis stellt, auch außerhalb des geschützten Bereichs im Maßregelvollzug extramuralen rückfallbegünstigenden Einflüssen widerstehen zu können. Solange dieses Stadium noch nicht erreicht ist, kann von einer endgültigen Suchtbewältigung nicht ausgegangen werden. Ist die Sucht aber noch nicht endgültig bewältigt, bleiben Drogenrückfälle, die auch nach Bekundung des Zeugen zum Entzug „dazugehören“, weiterhin zu besorgen. Dann besteht allerdings gegenwärtig noch die konkrete Gefahr fort, dass der Kläger Taten, wie sie dem Urteil des Landgerichts zugrunde lagen (und die nach übereinstimmender Bewertung des Klägers, seines behandelnden Arztes und des landgerichtlichen Urteils vom 21. Februar 2018, vgl. UA S. 12, im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stehen), wieder begehen wird. Denn solange jemand, der - wie der Kläger Straftaten begangen hat, die auf seiner Suchterkrankung beruhen, - nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende belastbar dargelegt hat, kann nicht von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - VGH 10 ZB 17.1386 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Das gilt auch hier. So sieht es denn auch die letzte Stellungnahme des KMV aus dem Mai 2019. Dort heißt es ganz in diesem Sinne, dass „aus forensisch-psychiatrischer Sicht (…) zum jetzigen Zeitpunkt noch bei erst anfänglicher Suchttherapie noch nicht erwartet werden [kann], dass der Untergebrachte auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begehen wird.“ Hier spricht außerdem für eine Wiederholungsgefahr, dass der Kläger nicht nur einmal, sondern schon vielfach - und in zeitlicher recht enger Abfolge - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, teilweise sogar während laufender Bewährung. Delinquenz war im Fall des Klägers also über prägende Strecken seines Lebens biographieimmanent. Dass sich dies nun grundlegend geändert hat, lässt sich (noch) nicht feststellen. Auch ist Ausländerbehörde in der Bewertung beizutreten, dass sich Anhaltspunkte für eine positive Veränderung seines sozialen Empfangsraums außerhalb der Haft bisher nicht ergeben. Die einzige Verbindung, auf die Kläger jenseits der Haftanstalt zu bauen scheint, ist die zu seinem hier in Berlin lebenden Bruder. Da dieser im landgerichtlichen Urteil aber gleichfalls (wegen Hehlerei) verurteilt wurde, ist das Stabilisierungspotenzial dieser Beziehung für den Kläger fraglich. (2) Zu Recht hat der Beklagte den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zudem aus generalpräventiven Gründen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeordnet. Dass solche Gründe auch unter dem neuen Aufenthaltsrecht angeführt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16/17 -, juris Rn. 16 ff.). Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist hier gegeben. Insbesondere ist es auch noch aktuell (vgl. ebd., Rn. 23). Denn die letzte - erhebliche - Straftat beging der Kläger Ende Mai 2017. Folglich liegt diese erst gut zweieinhalb Jahre zurück, weshalb eine darauf gestützte Ausweisung durchaus noch als damit in Zusammenhang stehend wahrgenommen würde und aus diesem Grund noch geeignet ist, eine abschreckende und daher verhaltenslenkende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten. bb) Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die nach § 53 Abs. 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer seines Aufenthalts, seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (die etwa über Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung ist auch geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers einerseits, dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits, stellt sie sich ferner als angemessen (also verhältnismäßig im weiteren Sinne) dar. Das Gericht verkennt nicht, dass das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG mit Blick auf seine Einreise als Minderjähriger und den jahrelangen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis besonders schwer wiegt - hierbei wird allerdings schon zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG berufen kann, obwohl die Zeiten, in denen er eine Aufenthaltserlaubnis hatte, teilweise durch längere Phasen der Duldung unterbrochen sind. Für das klägerische Bleibeinteresse spricht überdies der Umstand, dass er sich seit mehr als 18 Jahren im Bundesgebiet aufhält, sein Bruder hier lebt und der Kläger immerhin einen Hauptschulabschluss erreicht hat. Trotz dieser und aller weiterer relevanter Gegebenheiten kann der Kläger allerdings nicht als „faktischer Inländer“ angesehen werden, dem ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, juris Rn. 3). Damit allein ein faktischer längerer Aufenthalt noch nicht gleichsam floskelhaft als in diesem Sinne besonders geschützte Verwurzelung interpretiert wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 6/2016, § 25 Rn. 183), sind von faktischen Inländern nämlich gewisse Integrationsleistungen zu fordern. Von einem faktischen Inländer kann erst gesprochen werden, wenn die Verwurzelung des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann. Das setzt eine im Einzelfall zu beurteilende, abgeschlossene und „gelungene“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus, die neben starken persönlichen und sozialen Kontakten auch wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat erfordert (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28. August 2014 - OVG 2 A 223.14/2 A 269.12 -, juris Rn. 32). Von einer umfassenden, gelungenen Integration kann hier jedoch keine Rede sein. Dies schon angesichts der strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers, die praktisch von Anbeginn seiner Strafmündigkeit bis in die jüngste Vergangenheit reichen. Er wurde deshalb von der Staatsanwaltschaft jedenfalls bis 2015 auch als Intensivtäter geführt (Bl. 285 des Verwaltungsvorgangs). Von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Auch wenn er nun Absichten hegen will, eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen, bleibt zu beachten, dass er die meiste Zeit seines Erwerbslebens ohne Beschäftigung war und von öffentlichen Mitteln lebte. Er kann auch keine durchschlagenden familiären Belange im Sinne von Art. 6 GG vorweisen, die einer Aufenthaltsbeendigung ggf. entgegenstehen könnten. Insbesondere hat er keine Kinder, ist ledig. Ungeachtet der zweifelsohne bestehenden nicht unerheblichen Schwierigkeiten, die für ihn angesichts seiner weitgehend in Deutschland erfolgten Sozialisation mit einer Reintegration in die Lebensverhältnisse in Russland verbunden sein werden, ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse den Kläger vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass er über keine russischen oder tschetschenischen Sprachkenntnisse verfügt und Verwandte dort nicht mehr hat. Denn dem mit 24 Jahren noch verhältnismäßig jungen, arbeitsfähigen Kläger ist nicht unzumutbar, sich dort Sprachkenntnisse anzueignen. Der Annahme überwiegender Ausweisungsinteressen steht schließlich auch nicht das Vorbingen des Klägers entgegen, die Rückkehr nach Russland sei für ihn als Sohn eines Widerstandskämpfers lebensbedrohlich. Diese Einwände, die in der Sache die Gefahr politisch motivierter Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung geltend machen, können im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2019 - OVG 2 B 98/18 -, juris Rn. 12 f.). Sie sind allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem (zweiten) Asylverfahren zu prüfen. Der Kläger hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. ebd. m.w.N.). Auf den Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 4 AufenthG kann sich der Kläger hier wegen dieses Vortrags aber nicht berufen, da dafür ein hier allein vorliegendes materielles Asylgesuch (§ 13 AsylG) gegenüber dem Verwaltungsgericht und der Ausländerbehörde nicht ausreicht (vgl. Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 Abs. 4, Stand: 1/2016; Hailbronner, a.a.O., § 53 Rn. 178). Wollte man das anders sehen und auch ein materielles Asylgesuch ausreichen lassen, ergäbe sich nichts anderes, da das Asylgesuch hier als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG einzuordnen wäre. Ein solcher fällt aber solange jedenfalls nicht unter § 53 Abs. 4 AufenthG, wie nicht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, woran es hier fehlt (vgl. Hailbronner, ebd.). Davon abgesehen sind auch die Voraussetzungen einer Ausweisung eines nach § 53 Abs. 3 AufenthG geschützten Ausländers erfüllt (§ 53 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG). Denn das persönliche Verhalten des Betroffenen stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weshalb die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. 2. Die gegen Ziff. 2 des Bescheides gerichtete Anfechtungsklage ist gleichfalls unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58, 59 AufenthG entspricht; insbesondere ist der Kläger ausreisepflichtig und die für den Fall der Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Er ist 1995 in Grosny/Russische Föderation geboren, ledig, kinderlos und russischer Staatsbürger. Im Alter von fünf Jahren kam er, nachdem sein Vater einige Jahre zuvor im Bürgerkrieg in Tschetschenien verstorben war, mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder nach Deutschland, wo die Familie um Asyl nachsuchte. Noch während des Asylverfahrens beging die Mutter des Klägers Suizid; er und sein Bruder wurden in die Obhut des Jugendamts genommen und durchliefen Pflegefamilien sowie verschiedene Kinderheime. Im Asylverfahren wurde zugunsten des Klägers schließlich ein Abschiebungshindernis festgestellt, weshalb er zuletzt über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis verfügte. Er kam früh mit Rauschmitteln in Kontakt. Bereits im Alter von 13 Jahren rauchte er Cannabis und war zum ersten Mal betrunken. Mit 14 bzw. 15 Jahren konsumierte er täglich Alkohol und Cannabis. Zu dieser Zeit machte er auch erste Erfahrungen mit Tilidin, was sich später verstetigte. Im Alter von 17 Jahren nahm er überdies einige Male Kokain, ab 18 Jahren zudem Subutex, später auch gelegentlich Heroin. Trotz seines durchgängigen Kontakts mit Rauschmitteln gelang es ihm 2011, einen Hauptschulabschluss zu erreichen. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs lebte er die letzten Jahre praktisch durchweg von Transferleistungen. Strafrechtlich trat er bislang unter anderem wie folgt in Erscheinung: - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Oktober 2010 (427 Ls 27/10); rechtskräftig seit 26. Oktober 2010: Jugendstrafe von zehn Monaten zur Bewährung wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie versuchter Nötigung; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juni 2011 (432 Ls 48/10); rechtskräftig seit 23. Juni 2011: einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monate (unter Einbeziehung der vorherigen Strafe) wegen gefährlicher Körperverletzung; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2013 (405 - 41/13); rechtskräftig seit 19. September 2013: Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monate wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2014 (394 - 50/13); rechtskräftig seit 9. April 2014: einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monate (unter Einbeziehung der vorherigen Strafe) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung; - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. April 2015 (426 Ds 7/15); rechtskräftig seit 12. Mai 2015: Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 10,00 EUR wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. November 2016 (431 Ls 32/16); rechtskräftig seit 6. Dezember 2016: jugendrichterliche Weisung (40 Stunden Freizeitarbeiten) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetzes; - Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 (537 KLs 19/17), rechtskräftig seit 15. Dezember 2017: Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit Beleidigung; - Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2018 (512 KLs 19/17), rechtskräftig seit 26. März 2018: Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (unter Einbeziehung der vorherigen Strafe) wegen mittäterschaftlich begangenem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Mit dem letztgenannten Urteil ordnete das Landgericht zugleich die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an, weshalb er sich aktuell seit dem 10. Juli 2018 im Krankenhaus des Maßregelvollzuges (im Folgenden: KMV) befindet. Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 wies der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung mit ausführlich begründetem Bescheid aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Russland an (Ziff. 2) und befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung auf vier Jahre (Ziff. 3). Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, vom Aufenthalt des Klägers gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Bei ihm lägen nicht nur besonders schwere Ausweisungsinteressen vor, auch bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Denn es fehle an einer Bewältigung der Drogensucht. Auch sei er Bewährungsversager. Er habe mit den von ihm begangenen Straftaten in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens. Vor allem die zuletzt begangene Tat sei von hoher krimineller Energie, Brutalität und Entschlossenheit gekennzeichnet gewesen und habe schwere Folge für das Opfer gehabt. Anzeichen für eine positive Veränderung seines sozialen Empfangsraums nach Ende der Haftzeit seien nicht feststellbar. Außerdem sei seine Ausweisung zur Abschreckung anderer Ausländer geboten. Die dadurch verwirklichten Ausweisungsinteressen spezial- wie generalpräventiver Art setzten sich hier aufgrund ihres Gewichtes durch, auch wenn er sich bereits eine lange Zeit rechtmäßig in Deutschland aufhalte und hier einen Hauptschulabschluss erreicht habe. Den gegen die Befristungsentscheidung aus dem Bescheid vom 22. Juni 2018 (Ziff. 3) am 25. Juli 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 zurück. Mit der ebenfalls am 26. Juli 2018 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheides. Er macht im Wesentlichen geltend, von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (mehr) aus. Er rechtfertigt seine vergangenen Taten damit, dass seine Biographie von Trennung und Gewalt geprägt sei. Seine Delinquenz führt er auf seine Drogenabhängigkeit zurück, mit der er brechen will. Er sei älter geworden und nun in der Lage, Hilfe anzunehmen. Er wolle im Maßregelvollzug seine Biographie aufarbeiten, die maßgeblich für seine Suchtentwicklung sei, welche wiederum zur Begehung von Straftaten geführt habe. Nicht zuletzt habe er sich zum Ziel gesetzt, eine Ausbildung zu absolvieren und einem Beruf nachzugehen. Daneben gibt er zu bedenken, dass eine Abschiebung nach Russland für ihn als Sohn eines gefallenen Widerstandskämpfers lebensgefährlich wäre. Nach wie vor verschwänden in Tschetschenien Menschen spurlos. Er verweist hierzu auf Berichte von Amnesty International. Außerdem habe er dort niemanden. Er spreche weder russisch noch tschetschenisch, sodass er weder Bleibe noch Arbeit finden könne. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 26. Juni 2018 aufzuheben; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Das Gericht hat zur Frage der Entwicklung des Klägers im KMV sowie zu dem von ihm ausgehenden Rückfallrisiko Beweis erhoben durch Vernehmen seines behandelnden Arztes als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 12. November 2019 genommen; ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das beigezogene Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 255 Js 213/17 (29103) V. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.