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Urteil

19 K 53.19 A

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1127.19K53.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 (Geschäftszeichen 5755360-1 - 998) verpflichtet, der Klägerin gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 (Geschäftszeichen 5755360-1 - 998) verpflichtet, der Klägerin gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO), hat insgesamt Erfolg. 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Versagung der Flüchtlingseigenschaft in Ziff. 1. des Bescheides vom 16. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. a) Zum einen kann sie diesen auf § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG stützen. Danach wird ein Ehegatte auf Antrag als Flüchtling anerkannt, wenn die Anerkennung des Flüchtlings unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe mit dem Flüchtling schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte vor der Anerkennung als Flüchtling eingereist ist (Nr. 3) und die Anerkennung des Flüchtlings nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Flüchtlingsanerkennung des Mannes der Klägerin durch Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2019 ist unanfechtbar (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Mann hat auch bereits in Syrien bestanden, dem Land, in dem ihrem Ehemann Verfolgung droht. Mit „Ehe“ ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61/91 -, juris Rn. 7). Entscheidend ist dabei allerdings nicht nur eine formell wirksame Eheschließung, sondern auch das tatsächliche Bestehen der ehelichen Gemeinschaft im Verfolgerstaat (vgl. ebd.). Beides liegt hier vor. Nicht nur bestehen in Anbetracht der beigebrachten – übersetzten – Heiratsurkunde (Bl. 69 der Gerichtsakte) keine vernünftigen Zweifel an der 2005 wirksam geschlossenen Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Mann. Auch vom tatsächlichen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft in Syrien ist hier auszugehen. Zwar findet der Vortrag der Klägerin, dass sie, ihr Mann und ihre Kinder seit der Eheschließung abwechselnd in Syrien und Libyen gelebt und wenigstens zwei bis drei Monate jährlich in Syrien in einem UNRWA-Camp nahe Homs verbracht hätten, in den vorgelegten Dokumenten keinen hinreichenden Niederschlag. Die Kammer ist in der Gesamtschau aller erreichbaren Informationen gleichwohl davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin mit ihrem Ehemann wenigstens zeitweise in Syrien eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt hat. Der Ehemann der Klägerin hat in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt angegeben, seit 1991 in Libyen zu leben. Im September 2010 will er dann indessen wieder nach Syrien gereist sein, nachdem er ein Besuchsvisum erteilt bekam. Wie er in der Anhörung außerdem berichtet hat, arbeitete er dort auch in einem kleinen Restaurant, verließ Syrien aber wieder bereits gut sechs Wochen später, weil er die Zwangsrekrutierung fürchtete. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel daran, dass dies zutrifft und der Ehemann der Klägerin bei diesem Aufenthalt in Syrien von seiner Frau – der Klägerin – und den gemeinsamen Kindern begleitet wurde. Diese Schilderung des Ehemanns in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt wird in zeitlicher Hinsicht nämlich durch die vorliegenden Passkopien gestützt. Auch wenn im Pass der Klägerin nur unleserliche Stempel enthalten sind, finden sich immerhin in sämtlichen Pässen der drei ältesten Kinder des Paares Stempel, die deren Einreise nach Syrien am 7. August 2010 und eine Ausreise am 28. September 2010 belegen (im Fall des Kindes M...sind zwar nur die Einreise- und Ausreisedaten erkennbar, nicht hingegen die Länder, in die ein- bzw. ausgereist wurde; da die Daten aber exakt mit den übrigen Einreise- und Ausreisedaten nach und aus Syrien übereinstimmen, liegt nahe, dass auch er dieselben Reisebewegungen vollzogen hat). Unter Berücksichtigung des damals noch sehr jungen Alters aller dreier Kinder (neun Monate, knapp zwei Jahre und drei Jahre), muss das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen, dass die drei Kleinkinder nicht nur ihren Vater – der ja in Syrien auch arbeiten musste –, sondern auch ihre Mutter, die Klägerin, dorthin begleiteten. Dafür spricht auch, dass nicht nur der Vater und die Kinder im vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister der arabisch palästinensischen Bürger der Arabischen Republik Syrien geführt sind, sondern auch die Klägerin. Dass dieser Auszug offenbar erst im November 2016 generiert wurde, gibt noch keinen Grund zur Annahme, dessen Authentizität in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass dort noch nicht alle Kinder der Klägerin, insbesondere nicht die nach 2010 geborenen, erfasst sind, spricht gemeinsam mit den dort enthaltenen Meldedaten der Kinder (die mit 2007 und 2010 angegeben werden), im Gegenteil auch eher für die Echtheit des Dokumentes und gibt sogar Anlass zur Annahme, dass sie sich bereits 2007 (zeitweise) dort aufgehalten hatten. Hinzukommt, dass dieselben fünf Familienmitglieder (einschließlich der Klägerin) auch im vorgelegten syrischen UNRWA-family record aufgeführt sind. Da der Ehemann der Klägerin in Syrien seinen in der Anhörung gemachten – unwidersprochen gebliebenen – Angaben zuletzt auch gearbeitet hat, erschöpfte sich der Aufenthalt der Familie in Syrien ungeachtet des offiziellen Visumszwecks auch nicht in einem bloßen Besuch, sondern war offenbar auf einen nicht nur ganz vorübergehenden Verbleib in Syrien gerichtet, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann in Syrien jedenfalls 2010 eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt hat. Dass die Familie Syrien nach nur sechs Wochen wieder verlassen hat, steht der Annahme einer dort gelebten familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Hierfür wird nämlich weder eine bestimmte Form noch eine bestimmte Mindestdauer gefordert (vgl. dazu nur Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 10). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylG sind erfüllt. Denn die Klägerin ist in das Bundesgebiet eingereist, bevor ihr Mann hier anerkannt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass ein Widerruf oder eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes droht, gibt es gleichfalls nicht. Soweit die Beklagte meint, als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 26 AsylG komme es auf eine gemeinsame Staatsangehörigkeit bzw. „Verfolgungsgemeinschaft“ an, folgt das Gericht dem nicht (so im Falle unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten hinsichtlich subsidiären Familienschutzes jüngst auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2019 - VG 34 K 16.19 A -, UA S. 5 f. m.w.N.). Ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal ist weder § 26 AsylG zu entnehmen, noch lassen sich dafür Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Norm finden. Eine derartige Annahme widerspricht vielmehr der gesetzgeberischen Intention, die auch darin bestand, das Asylverfahren zu vereinfachen und „die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten [zu] förder[n]“ (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.; vgl. zu den verschiedenen Zielsetzungen des Familienasyls auch Broscheit, Die Ableitung des Familienasyls nach § 26 Abs. 3 AsylG von erst nach der Ausreise geborenen stammberechtigten Minderjährigen, in: ZAR 2019, 174, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist weder eine tatsächliche Verfolgungsnähe noch der fehlende Schutz durch einen (hier: anderen) Staat Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienasyls. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten führt auch die Berücksichtigung europäischer Vorgaben zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagten ist noch darin beizupflichten, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durchaus zwischen Personen unterscheidet, denen internationaler Schutz zuerkannt wird und solchen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen. Anders als die Beklagte meint, folgt daraus aber nicht, dass in der Person desjenigen, der Familienschutz beanspruchen möchte, ebenfalls die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes vorliegen müssen, worauf die Ansicht der Beklagten hinausliefe, die Familienasyl nur dann zuzusprechen, wenn dem Familienangehörigen im Land seiner Staatsangehörigkeit ebenfalls Verfolgung droht. Ganz im Gegenteil: Die Bestimmung bestätigt vielmehr, dass die Gewährung von Familienschutzes nicht erfordert, dass die Angehörigen des Familienverbandes selbst die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen müssen. Andernfalls wäre die Regelung auch überflüssig, da dann alle Familienmitglieder, denen vergleichbare Schicksale drohten, eigenständig Schutz reklamieren könnten. Kommt es auf das Bestehen einer vergleichbaren Gefährdungslage für die Gewährung von Familienasyl aber nicht an, müssen im Rahmen des § 26 AsylG auch keine durch etwaige andere Staatsangehörigkeiten eröffneten Alternativfluchtmöglichkeiten als negative Tatbestandsvoraussetzung geprüft werden. Verdient danach die Ansicht, dass unterschiedliche Staatsangehörigkeiten von Familienangehörigen der Gewährung von Familienschutzes entgegenstehen, – wie gezeigt – schon keine Zustimmung, muss vorliegend auch der weiteren Frage, ob sich dies, wie die Beklagte meint, auf Fälle wie den hiesigen übertragen lässt, in denen die Familienschutzsuchenden staatenlos sind, nicht mehr nachgegangen werden. b) Die Klägerin kann Familienasyl zum anderen auf der Grundlage von § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift wird Eltern eines minderjährigen ledigen Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Anerkennung des Flüchtlings unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird (Nr. 2), sie vor der Anerkennung des Flüchtlings eingereist sind (Nr. 3), die Anerkennung des Flüchtlings nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und schließlich sie die Personensorge für den Flüchtling innehaben (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei der Klägerin handelt es sich um die Mutter des M..., des A..., der A...E... und des R..., was auch das Bundesamt anerkennt (s. insoweit den Beklagten-Schriftsatz vom 27. September 2018). Diesen ist durch Abhilfebescheid vom 25. April 2019 die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden. Nach dem oben Ausgeführten bestand die Familie (also die Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft) auch schon in Syrien. Dem steht auch im Fall des Kindes ...nicht entgegen, dass dieses ...erst nach der Flucht aus Syrien geboren wurde. Denn auch im Falle erst nach der Flucht der Eltern geborenen Kindern gilt der weite europarechtliche Familienbegriff, sodass es nur darauf ankommt, dass die Familie, in die das Kind später hineingeboren wurde, bereits im Staat der Verfolgung bestand (vgl. Schröder, a.a.O., Rn. 28). Das ist hier der Fall (s.o.). Die Klägerin ist auch vor der Anerkennung ihrer Kinder als Flüchtlinge in das Bundesgebiet einreist. Widerrufs- oder Ausschlussgründe sind im Hinblick auf die ihren Kindern zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ebenso nicht ersichtlich. Dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Mann personensorgeberechtigt ist, steht ebenfalls nicht ernsthaft in Frage. Für das Kind R... liegt eine beglaubigte - übersetzte - Geburtsurkunde (Bl. 192 des Verwaltungsvorgangs zum Az. 5755 360-998) vor, die als Eltern ausdrücklich die Klägerin und ihren Ehemann benennt, denen aufgrund ihrer Heirat (s.o.) die Personensorge grundsätzlich gemeinsam zusteht (vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 26 AsylG Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass das Sorgerecht hier entzogen oder übertragen worden wäre, gibt es nicht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für die weiteren Kinder der Klägerin anderes gelten könnte. 2. Kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen, entbehren auch die Ziff. 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Januar 2017 ihrer Grundlage und sind folglich aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie wurde 1987 in Libyen geboren und ist staatenlose Palästinenserin (registriert in Ägypten). Gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren vier Kleinkindern verließ sie Libyen, das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts, am 2. Mai 2014 und reiste am 8. Mai 2014 in die Bundesrepublik ein, wo sie (und ihre Familie) unter dem 13. Mai 2014 Asyl beantragte(n). Ihr Ehemann gab in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im August 2014 an, bis 1991 in Syrien gelebt zu haben und dann nach Libyen gegangen zu sein. Erst 2010 sei er mit einem Besuchsvisum wieder zurück nach Syrien gereist, wo er auch gearbeitet habe. Allerdings habe er Syrien aber bereits einen Monat und zwanzig Tage später wieder verlassen müssen. Andernfalls wäre er dort zwangsrekrutiert worden. Die Klägerin begründete ihren Asylantrag beim Bundesamt hingegen allein mit der Situation in Libyen, insbesondere der schlechten Sicherheitslage dort wegen fortlaufender Bombenangriffe, Entführungen und allgemeinen Unruhen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 gewährte das Bundesamt dem Mann und den Kindern der Klägerin subsidiären Schutz und lehnte deren Anträge im Übrigen ab. Den Asylantrag der Klägerin lehnte das Bundesamt dagegen vollumfassend ab (Ziff. 1 bis 3), forderte sie zur Ausreise auf (Ziff. 4) und befristete das an eine etwaige Abschiebung anknüpfende Ein- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziff. 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Klägerin drohe in Libyen keine Verfolgung. Auch sonst drohe ihr – anders als ihren übrigen Familienangehörigen – dort kein ernsthafter Schaden. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Libyen ersichtlich. Mit Abhilfebescheid vom 25. April 2019 erkannte das Bundesamt dem Ehemann und den Kindern der Klägerin schließlich sogar die Flüchtlingseigenschaft zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Familienangehörigen der Klägerin staatenlose Palästinenser seien, die ausweislich der zwischenzeitlich beigebrachten Dokumente bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert wären. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien sie deshalb als Flüchtling anzuerkennen. An ihrer Entscheidung hinsichtlich der Klägerin hielt die Beklagte jedoch fest, da diese selbst nicht als Flüchtling bei der UNRWA registriert gewesen sei, sondern lediglich als Begleitperson von Flüchtlingen („Non-Refugee Wife“). Mit ihrer unterdessen am 31. Januar 2017 aufgehobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Sie macht unter anderem geltend, Familienasyl beanspruchen zu können. Dies könne sie sowohl von ihrem Ehemann als auch ihren Kindern ableiten, die nunmehr jeweils als Flüchtling anerkannt seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Familienasyl lägen vor; vor allem habe sowohl die Ehe mit ihrem Mann als auch die Familieneinheit mit ihren Kindern bereits in Syrien bestanden, wo die Familie sich jedes Jahr zwischen zwei und drei Monaten aufgehalten habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2017 zu verpflichten, ihr gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne die Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen, auch nicht über Familienasyl. Auch wenn die Abstammung der Kinder von der Klägerin nicht bestritten werde, stehe ihrer Gewährung von Familienschutz hier entgegen, dass es der Klägerin zuzumuten sei, Schutz in dem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, das nicht Syrien sei, zu suchen. Der Sinn und Zweck von § 26 AsylG sei es, eine schnelle Entscheidung wegen der vergleichbaren Bedrohungslage herbeizuführen, um die Familie zu schützen. Es werde davon ausgegangen, dass für alle Familienmitglieder vergleichbare bzw. gleiche Voraussetzungen vorlägen. Wenn ein Familienmitglied allerdings ohne weiteres in sein Herkunftsland gehen könne, weil es eine andere oder eine weitere Staatsangehörigkeit besitze, so sei bereits keine vergleichbare Bedrohungslage für dieses Familienmitglied gegeben. Es bestehe für dieses Familienmitglied dann nämlich – anders als bei seinen Familienangehörigen – die Möglichkeit, in ein anderes Land auszuweichen, in dem keine Verfolgung drohe. Das finde auch in der Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) Ausdruck. Dort heiße es, dass Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz erfüllten, nur Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 24-35 der Richtlinie 2011/95/EU hätten, aber eben nicht auf Schutzgewähr. Die Einheit der Familie sei in solchen Fällen nicht gefährdet, da es dem Familienmitglied in seinem Herkunftsland regelmäßig möglich sei, seine Familie nachzuholen. Im Falle von Staatenlosen könne nichts anderes gelten. Hier müsse an die Stelle des Herkunftsstaates der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts treten. Solange dort – wie hier in Libyen – keine Verfolgungsgefahr drohe, sei es Staatenlosen zuzumuten, dorthin zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, ferner auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die Ausländerakte des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsamtes, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.