Beschluss
19 L 539.19
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1127.19L539.19.00
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Leitsätze
1. Städtebaurechtliche Bestimmungen der zulässigen Nutzungsmaße einer GRZ, GFZ und Geschosszahl haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion, weil sie in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen. (Rn.27)
2. Die Festsetzung einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze ist regelmäßig nicht nachbarschützend. (Rn.28)
3. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. (Rn.38)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Städtebaurechtliche Bestimmungen der zulässigen Nutzungsmaße einer GRZ, GFZ und Geschosszahl haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion, weil sie in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen. (Rn.27) 2. Die Festsetzung einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze ist regelmäßig nicht nachbarschützend. (Rn.28) 3. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. (Rn.38) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben der Beigeladenen. Die Antragstellerinnen sind nach eigenen, von der Beigeladenen bestrittenen Angaben Eigentümerinnen des Grundstücks V... Straße 18 in 12161 Berlin-Friedenau. Die Beigeladene ist Eigentümerin des in östlicher Richtung angrenzenden Nachbargrundstücks V... Straße 16, 17. Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe IV/3 aus. Das Grundstück der Antragstellerinnen ist mit einem um 1900 in halboffener Bauweise errichteten Mehrfamilienhaus mit vier Vollgeschossen (nebst unausgebautem Dachgeschoss) bebaut, bestehend aus einem Vorderhaus und einem Seitenflügel im rückwärtigen Grundstücksbereich; außerdem gehört zu der Bebauung eine eingeschossige Remise. Der Grenzabstand zum Grundstück der Beigeladenen beträgt im Bereich des Vorderhauses ca. 5 m. Die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerinnen und in der näheren Umgebung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert: Die Beigeladene plant auf ihrem Grundstück in geschlossener Bauweise den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Zu diesem Zweck erteilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) ihr antragsgemäß mit Bescheid Nr. 2017 / 1476 vom 8. März 2018 folgende Befreiungen von Festsetzungen des Baunutzungsplans: - Überschreiten der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 um 0,07 auf 0,37; - Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 um 1,24 auf 2,44; - Überschreiten der zulässigen Geschosszahl von 4 um 3 auf 7; - Überschreiten der festgesetzten Baugrenzen durch straßenseitige Erker und Teile des Hauptgebäudes bis zu 2 m (Anzahl: 2). Mit weiterem Bescheid Nr. 2017 / 1476 vom 9. März 2018 ließ das Bezirksamt für das Bauvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus eine Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m um 4,61 m auf 17,61 m zu. Schließlich teilte das Bezirksamt der Beigeladenen mit ebenfalls vom 9. März 2018 datierten Schreiben nach § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln mit, dass kein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und auch eine Untersagung nach § 15 BauGB nicht ausgesprochen werden solle. Unter dem 27. August 2018 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen für diese „vorsorglich“ Widerspruch „gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid“. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Am 1. Oktober 2019 haben die Antragstellerinnen bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen geltend, die nach dem übergeleiteten Planungsrecht in dem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe IV/3 am Vorhabenstandort vorgesehene geschlossene Bauweise sei funktionslos geworden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB würde sich die seitens der Beigeladenen geplante Bebauung bis an die Grundstücksgrenzen jedoch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung mit ihrer halboffenen bzw. offenen Bauweise einfügen. Im Übrigen käme man aber auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn die planungsrechtliche Festsetzung der geschlossenen Bauweise derzeit noch nicht als funktionslos angesehen würde. Denn nach der planungsrechtlichen Bestimmung des § 8 Nr. 18 BO 58 könne auch bei festgesetzter geschlossener Bauweise die Einhaltung von Grenzabständen gefordert werden, wenn dazu die tatsächliche Entwicklung seit Planaufstellung insbesondere unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zwinge. Das wäre vorliegend der Fall. Die zur Grundstücksgrenze hin ausgerichteten Fenster des Hauses der Antragstellerinnen würden bei einer Umsetzung des Vorhabens der Beigeladenen unmittelbar vor einer Brandwand stehen. Der massive, grenzständig die gesamte zugelassene Bebauungstiefe einnehmende Baukörper mit einer das Gebäude der Antragstellerinnen sogar noch um 5 m überragenden Traufhöhe von 20,44 m würde dort nicht nur zu einer extremen Verschattung führen, sondern er würde die Nutzbarkeit der zu der geplanten Brandwand hin ausgerichteten Wohnräume auf dem Grundstück der Antragstellerinnen förmlich erdrücken. Für die Antragstellerinnen würde dies zu einer unzumutbaren Beschränkung ihres Eigentums führen. Das Rücksichtnahmegebot würde offensichtlich schwer und in einem für die Antragstellerinnen unerträglichen Maß verletzt. Ein ergänzender seitlicher Anbau, der die geschlossene Bauweise auf dem Grundstück der Antragstellerinnen erreiche, komme nicht ernstlich in Betracht. Zum Beleg überreichen die Antragstellerinnen eine gutachterliche Stellungnahme des Architekten Dipl.-Ing. S... vom 20. November 2019. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. August 2019 gegen die Bescheide Nr. 2017 / 1476 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 8. und 9. März 2018 anzuordnen; 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück V... Straße 16, 17 in 12161 Berlin-Friedenau durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Anträge zurückzuweisen. Er macht unter näherer Darlegung seiner Rechtsauffassung im Einzelnen geltend, das Bauvorhaben der Beigeladenen verletze keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerinnen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls sinngemäß, die Anträge zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerinnen mit eingehender Begründung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleiben ohne Erfolg. 1.1 Mit ihrem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag zu 1. dringen die Antragstellerinnen nicht durch. Der Antrag ist zwar gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zulässig, insbesondere statthaft; die der Beigeladenen zum Zweck der Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 BauO Bln mit dem Bescheid Nr. 2017 / 1476 vom 8. März 2018 des Antragsgegners vom 8. März 2018 erteilten isolierten Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und die mit dem weiteren Bescheid Nr. 2017 / 1476 vom 9. März 2018 ausgereichte isolierte Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 2 BO 58 stellen bauaufsichtliche Zulassungen im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB dar mit der Folge, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Januar 2012 - OVG 2 S 50.10 -, juris Rn. 3, und vom 2. September 2009 - OVG 10 S 24.09 -, NVwZ-RR 2009, 951; VG Berlin, Beschlüsse vom 12. April 2016 VG 19 L 46.16 -, S. 5 f. d. amtl. Abdr., und vom 6. Juni 2014 - VG 19 L 83.14 -, S. 5 d. amtl. Abdr.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kammer hat keine Veranlassung, entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung die Vollziehung der der Beigeladenen für ihr Bauvorhaben erteilten Bescheide vom 8. und 9. März 2018 einstweilen auszusetzen. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellerinnen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen kein nachbarliches Abwehrrecht zu. Die angegriffenen Bescheide verletzen aller Voraussicht nach keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. für diesen Maßstab bei Rechtsschutzersuchen gegen bauaufsichtliche Zulassungsentscheidungen etwa BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6). a. Den alleinigen Prüfungsmaßstab bezüglich einer etwaigen Nachbarrechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerinnen bildet vorliegend das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das ergibt sich aus Folgendem: aa. Soweit sich die Antragstellerinnen gegen den Bescheid Nr. 2017 / 1476 vom 8. März 2018 wenden, so kommt den mit diesem Bescheid zugelassenen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den nach dem Baunutzungsplan i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958 in der Baustufe IV/3 zulässigen Nutzungsmaßen einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 1,2 und einer Geschosszahl von 4 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58) keine nachbarschützende Wirkung zu. Derartige Festsetzungen haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion, weil sie in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52/95 -, NVwZ 1996, 170 ). Das gilt auch für die Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans nach § 7 Nr. 15 BO 58 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 19 K 717.17 -, juris Rn. 69, und Beschluss vom 24. Januar 2018 - VG 19 L 668.17 -, S. 7 d. amtl. Abdr.). Aus der sog. „Wannsee-Entscheidung“ des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, NVwZ-RR 2018, 598) und der dazu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 - BVerwG 4 C 7/17 -, NVwZ 2018, 1808 m. Anm. Heinemann) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen sind, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kraft Landesrechts unabhängig vom historischen Willen des Plangebers aufgrund ihres objektiven Gehalts auch nachträglich eine Schutzfunktion zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer zuerkannt werden kann, wenn solche Festsetzungen nach der besonderen Konzeption des Bebauungsplans in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018, a.a.O., 1809 f.; Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 604 f.), so liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es handelt sich bei den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen Situationen um besonders gelagerte Ausnahmefälle (vgl. eingehend Schubert, Das Haus am Wannsee: Drittschutz bei mittels Maßfestsetzungen konzipiertem besonderem Gebietscharakter, ZfBR 2019, S. 343). Baurechtlicher Nachbarschutz ist in derartigen Konstellationen - wie auch sonst - das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, die dabei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018, a.a.O., 1810). Für eine solche richterrechtliche Rechtsfortbildung ist im vorliegenden Fall kein Raum. Ein die Beigeladene und die Antragstellerinnen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindendes wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis, das es rechtfertigen würde, den Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für den Vorhabenstandort nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerinnen einzuräumen, lässt sich aus dem planerischen Konzept schlechterdings nicht ableiten (vgl. für alles Vorstehende auch schon VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019, aaO, Rn. 70). Zum Schutze des Nachbarn ist insoweit daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das sich bei in Gestalt von Befreiungen zugelassenen Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung aus § 31 Abs. 2 BauGB ergibt und den Nachbarn nach Maßgabe einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.). Ebenso kommt der straßenseitigen Baugrenze, von der mit dem Bescheid vom 8. März 2018 darüber hinaus befreit worden ist, keine drittschützende Wirkung zu. Die Festsetzung einer solchen vorderen, straßenseitigen Baugrenze ist regelmäßig nicht nachbarschützend. Vielmehr hat eine straßenseitige Baugrenze lediglich die Funktion, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - VGH 2 ZB 10.1800 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - VGH 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397 ; VG München, Beschluss vom 4. Juli 2019 - VG M 11 SN 19.1137-, juris Rn. 34). bb. Ähnliches gilt für die mit dem weiteren Bescheid vom 9. März 2018 zugelassene Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 2 NO 58 von der nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) BO 58 zulässigen Bebauungstiefe von 13 m. Denn auch Festsetzungen zur Bebauungstiefe - wie hier aufgrund der Vorschrift des § 8 Nr. 1 BO - sind regelmäßig nicht nachbarschützend. Selbst eine städtebaulich nicht zu rechtfertigende Überschreitung der Bebauungstiefe als solche führt daher noch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Einzelfall, d.h. eines Verstoßes gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn.11; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris Rn. 24; Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, Anhang zum übergeleiteten Berliner Planungsrecht, Rn. 60). b. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zum Nachteil der Antragstellerinnen durch die Bescheide vom 8. und 9. März 2018 lässt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Kontrolldichte indes nicht feststellen. aa. Die Bewertung, ob Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche die betroffenen Nachbarn, gemessen an dem Gebot der Rücksichtnahme, in ihren Rechten verletzen, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 16). Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, einander abträgliche bauliche Anlagen und deren Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, NVwZ 2013, 719 ). Erforderlich ist dazu insbesondere eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung von Abweichungen einerseits, andererseits der Interessen der Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch die Abweichungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.). bb. Danach kann vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme angenommen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die nachbarlichen Interessen der Antragstellerinnen an der Einhaltung der Festsetzungen des Baunutzungsplans Gewicht haben und durch die erteilten Befreiungen berührt werden. So führen insbesondere die erteilten Befreiungen vom Nutzungsmaß zusammen mit der Ausnahme von der Bebauungstiefe im Vergleich zu den Festsetzungen des Baunutzungsplans zu einer intensiveren baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks der Beigeladenen. Die Abweichungen haben quantitativ wie qualitativ durchaus einen gewissen Umfang. Das gilt insbesondere für die zugelassenen Überschreitungen der zulässigen GFZ von 1,2 um 1,24 auf 2,44, von der zulässigen Geschosszahl von 4 um 3 auf 7 sowie der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m um 4,61 m auf 17,61 m. Gleichwohl vermag das Gericht in den erteilten Befreiungen und der erteilten Ausnahme im Sinne des Rücksichtnahmegebots nach Lage der Dinge keine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen der Antragstellerinnen zu erkennen. Das auf diese Weise zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen bewegt sich insgesamt noch im Rahmen dessen, was sowohl allgemein in den innerstädtischen Lagen Berlins als auch in der konkreten Situation vor Ort noch als üblich angesehen werden kann und von den Nachbarn hinzunehmen ist. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der von der Beigeladenen geplante Hauptbaukörper selbst - wie sich aus den Bauvorlagen ergibt - nur im mittleren Bereich die Bebauungstiefe überschreitet, und auch das lediglich um 1,20 m; die darüber hinaus bewirkten Überschreitungen der Bebauungstiefe beruhen darauf, dass im rückwärtigen Gebäudebereich Balkone vorgesehen sind. Im Übrigen weicht jedenfalls die Bebauungstiefe des Baukörpers selbst auch nicht wesentlich von der Bebauungstiefe des Wohnhauses der Antragstellerinnen ab. Auch sonst orientiert sich die Bebauungstiefe offenbar an der tatsächlichen Bebauungstiefe des in der Umgebung vorhandenen Altbaubestandes. Zum anderen hält sich den Bauvorlagen zufolge trotz der Überschreitung der Geschosszahl von 4 um 3 auf 7 auch die Höhenentwicklung des Gebäudes noch in einem Rahmen, der eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der Antragstellerinnen nicht besorgen lässt. So beträgt die Gesamthöhe des Gebäudes 20,94 m, wobei es sich bei dem 7. Obergeschoss um ein Staffelgeschoss handelt; die darunter befindlichen sechs übrigen Geschosse weisen eine Höhe von 17,70 m auf. Insgesamt weist das Gebäude damit auch im Bereich der Grenze zum Nachbargrundstück der Antragstellerinnen keine überdimensioniert wirkende Maße auf, die in einem krassen Missverhältnis zum Wohnhaus der Antragstellerinnen stehen würden. Insbesondere liegt auch kein extremer Höhenunterschied zwischen den benachbarten Bauten vor, dem im Einzelfall erdrückende Wirkung zukommen kann. Ein solches Missverhältnis ist vom Bundesverwaltungsgericht etwa im Fall eines zwölfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses neben einem vorhandenen zweigeschossigen Wohnhaus angenommen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1/78 -, juris Rn. 34 u. 38). Ein derartiges Missverhältnis wird zwischen der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerinnen und dem Vorhaben der Beigeladenen nicht erreicht. Ebenso wenig weicht das Vorhaben im Hinblick auf seine Dimensionierung von der übrigen Bebauung in der Umgebung in einer Weise ab, dass das Gebäude als „Fremdkörper“ erschiene, den die Antragstellerinnen nicht hinnehmen müssten. Die Beeinträchtigungen, die die Antragstellerinnen im Fall der Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen befürchten, haben ihre wesentliche Ursache darin, dass ihr eigenes Wohnhaus die nach § 7 Nr. 16 BO 58 vorgesehene geschlossene Bauweise zum Nachbargrundstück der Beigeladenen nicht einhält, sondern im Bereich des Vorderhauses um ca. 5 m von der Grundstücksgrenze zurückspringt. Letztlich ist es daher weniger der von der Beigeladenen geplante Baukörper als solcher, der von den Antragstellerinnen als störend empfunden wird, als vielmehr der Umstand, dass das Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Denn auch ein geringer dimensionierter Bau, der die Festsetzungen des Baunutzungsplans zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche einhält, würde für die Antragstellerinnen eine gewisse „Bedrängung“ ihres Wohnhauses bewirken (einschließlich Verschattungseffekten etc.). Indes erscheint das nachbarliche Interesse der Antragstellerinnen daran, dass auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen nicht oder nur in sehr viel geringerem Umfang grenzständig angebaut wird, lediglich begrenzt schutzwürdig, denn es entspricht den normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass in der geschlossenen Bauweise die Gebäude grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1991 - OVG 7 B 241/91 -, juris Rn. 3). In einer derartigen Situation scheidet ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus, wenn nach § 22 Abs. 3, letzter Hs. BauNVO die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bebauung planungsrechtlich nicht „erfordert“, sondern eine Abweichung allenfalls zulassen oder rechtfertigen würde (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. Juli 2009 - OVG 2 Bs 67/09 -, juris Rn. 41 m.w.Nachw.). Im Anwendungsbereich der Regelung über die geschlossene Bauweise in § 8 Nr. 18 BO 58, die mit Satz 3 eine eigene Ausnahmevorschrift enthält, gilt nichts anderes, weil die Ausnahmevorschrift des § 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58 entsprechend der Regelung des § 22 Abs. 3, letzter Hs. BauNVO auszulegen und anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 1998 - OVG 2 S 14.97 -, BRS 60 Nr. 107; Dageförde, a.a.O., Rn. 67 m.w.Nachw.). Damit kommt es auch insoweit darauf an, ob „zwingende Gründe“ ausnahmsweise ein seitliches Abrücken von der Grundstücksgrenze gebieten (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. § 22 Rn. 9.1). Das ist hier zur Überzeugung der Kammer nach Aktenlage nicht der Fall. Dabei ist in diesem Zusammenhang zunächst nochmals besonders darauf hinzuweisen, dass der auf dem Grundstück der Antragstellerinnen verwirklichten halboffenen Bauweise das Risiko grundsätzlich immanent ist, dass auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen konform mit der vom Baunutzungsplan vorgesehenen geschlossenen Bauweise eine nachbarliche Bebauung bis auf eine Entfernung von ca. 5 m im Bereich des Vorderhauses heranrückt (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. September 2019 - VG 19 L 334.19 -, juris Rn. 29, und vom 16. März 2018 - VG 19 L 644.17 -, S. 7 d. amtl. Abdr.). Von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in ähnlichen Konstellationen deshalb im Einzelfall sogar schon als nicht rücksichtslos und auch sonst nicht nachbarrechtsverletzend angesehen worden, wenn durch ein grenzständig errichtetes Gebäude die Fenster des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück praktisch zugemauert werden, wobei auch ein etwaiger Bestandsschutz dem Nachbarn keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition gegen die die Fenster beeinträchtigende Bebauung vermitteln soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 1991, a.a.O., Rn. 4 ff.). Entscheidend(er) für die Beurteilung der Rücksichtlosigkeit unter Heranziehung des Grundgedankens aus § 22 Abs. 3, letzter Hs. BauNVO ist im vorliegenden Fall jedoch zum einen, dass sich die Situation bei einem noch bestehenden Abstand von ca. 5 m noch nicht als so gravierend darstellt, als dass bei summarischer Prüfung jedenfalls ohne Weiteres zwingende Gründe für die Einhaltung eines seitlichen Grenzabstands durch das Vorhaben der Beigeladenen angenommen werden müssten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. September 2019, a.a.O.). Dabei ist wertungsmäßig auch in Rechnung zu stellen, dass die Bauordnung für Berlin teilweise geringere Tiefen von Abstandsflächen zulässt, soweit ein Mindestabstand zur Nachbargrenze von nur 3 m gewahrt ist (§ 6 Abs. 10 BauO Bln; vgl. zum gebotenen Mindestabstand von 3 m im Übrigen auch § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BauO Bln), was hier fast in doppelter Tiefe erfüllt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. September 2019, a.a.O.). Auch bestehen unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken (vgl. insbesondere die Regelung in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln). Zum anderen erscheint der Kammer wesentlich, dass die zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtete östliche Außenwand des Gebäudes der Antragstellerinnen (Vorderhaus) ihrerseits in etwa bis zur Hälfte fensterlos ist; erst im rückwärtigen (südlichen) Teil der Wand finden sich in den Obergeschossen jeweils drei Fenster, wobei diese nach dem von den Antragstellerinnen überreichten gutachterlicher Stellungnahme des Architekten Dipl.-Ing. S... vom 20. November 2019 nebst Grundrisszeichnungen zur Küche, zum Bad und - abschließend - zu einem Zimmer gehören. Wie auch der Architekt in der Stellungnahme einräumt, weisen dabei zudem nur die Fenster der Küche und des Bades vollständig gegen die westliche Außenwand (Brandwand) des von der Beigeladenen geplanten Gebäudes. Dem Architekten dürfte zwar darin zuzustimmen sein, dass die betreffenden Wohnungen (jeweils postalisch rechte Wohnung der Obergeschosse) durch das Vorhaben der Beigeladenen in ihrer Nutzungsqualität beeinträchtigt werden. Nach Auffassung der Kammer erreicht die Beeinträchtigung zumindest bei summarischer Prüfung aber noch nicht den Grad, der die Beigeladene nach § 22 Abs. 3, letzter Hs. BauNVO dazu zwingen würde, mit ihrer Bebauung von der Grundstücksgrenze abzurücken, also die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit. Im Bereich des Seitenflügels des Wohnhauses der Antragstellerinnen ist die Situation ohnehin entschärft, weil sich der Seitenflügel an der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerinnen befindet und damit noch einen deutlich größeren Abstand zum Grundstück der Beigeladenen als 5 m aufweist (geschätzt zwischen 13 und 14 m), und weil das geplante Gebäude der Beigeladenen zudem rückwärtig in etwa die Bebauungstiefe des Vorderhauses des Wohnhauses der Antragstellerinnen aufnimmt (s.o.). Eine Abweichung von der durch § 7 Nr. 16 BO 58 vorgegebenen geschlossenen Bauweise auf dem Grundstück der Beigeladenen mag sich unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls rechtfertigen lassen, vielleicht sogar städtebaulich sinnvoll erscheinen; als „erforderlich“ im Sinne des § 22 Abs. 3, letzter Hs. BauNVO erachtet die Kammer sie bei summarischer Prüfung aber nicht. Auf die Regelungen in § 8 Nr. 18 BO 58 und § 22 Abs. 3 BauNVO kann hier im Zusammenhang mit der Prüfung der Rücksichtslosigkeit auch abgestellt werden. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist die geschlossene Bauweise am Vorhabenstandort bei summarischer Prüfung nicht funktionslos geworden. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann sich auch auf Teilbereiche beschränken (vgl. z.B. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 2. August 2018 - VGH 2 B 18.742 -, juris Rn. 54). Im Fall der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die Prüfung der Frage, ob diese (teilweise) funktionslos geworden sind, regelmäßig auf die Verhältnisse im Bereich des Straßengevierts (Baublocks) an, in dem sich das jeweilige Vorhabengrundstück befindet (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 18. September 2019 - VG 19 K 417.17-, juris Rn. 73 m.w.Nachw.). Eine Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Betrachtung ist grundsätzlich nicht angezeigt. Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18). Ebenso legen die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2016 - VG 13 K 188.15 -, S. 5 d. amtl. Abdr.) und der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - OVG 10 N 29.16 -, juris Rn. 7) ihrer Prüfung eine blockweise Betrachtung zugrunde. Ferner geht im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des OVG Berlin auch die Literatur zum Berliner Planungsrecht davon aus, dass es auf die Besonderheiten des betreffenden Baublocks ankommt (so von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 248). Für eine blockweise Betrachtung sprechen dabei durchaus auch gute sachliche Gründe, wie beispielsweise der Abgleich mit der Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BauGB, die sich in der Regel an die Annahme einer Funktionslosigkeit anschließt (sofern nicht ein früherer Bebauungsplan wieder auflebt). Für die Bebauungstiefe gemäß § 8 Nr. 1 BO 58 hat die Kammer ebenfalls bereits angenommen, dass die Funktionslosigkeit blockweise zu prüfen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O.). Für die hier in Rede stehende geschlossene Bauweise kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Dies zugrunde gelegt, lässt sich eine Funktionslosigkeit in Bezug auf die durch § 7 Nr. 16 BO 58 vorgegebene geschlossene Bauweise vorliegend nicht feststellen. In dem Baublock zwischen V... Straße (im Norden), S...straße (im Osten), F...straße (im Süden) und K... Straße (im Westen) ist die geschlossene Bauweise nach dem vorhandenen Kartenmaterial durchaus noch in einem Umfang vorhanden bzw. - wie das Vorhaben der Beigeladenen zeigt - realisierbar, der der Annahme der Funktionslosigkeit der Festsetzung bei summarischer Prüfung entgegensteht. Das gilt erst Recht, wenn auf einen größeren Bereich abgestellt wird und etwa der westlich der K... Straße liegende Baublock in die Betrachtung einbezogen wird. Für eine Funktionslosigkeit der geschlossenen Bauweise bei Zugrundelegung eines noch größeren Umgriffs fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. Soweit die Antragstellerinnen demgegenüber offenbar nur die Bebauung entlang der V... Straße zwischen S...straße und K... Straße als relevant ansehen wollen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Schließlich ist das in der geschlossenen Bauweise geltende Erfordernis einer Bebauung von Nachbargrenze zu Nachbargrenze (§ 8 Nr. 18 Satz 1 BO 58) vorliegend auch nicht aufgrund der Regelung in § 8 Nr. 18 Satz 2 BO 58 ausgeschlossen. Soweit die geschlossene Bauweise danach dann nicht gilt, wenn bei ihrer Einhaltung das Maß der Nutzung überschritten würde (1. Var.), betrifft dies nur besondere Ausnahmefälle wie insbesondere Eckgrundstücke oder verhältnismäßig breite Grundstücke von geringer Tiefe, bei denen aus städtebaulichen Gründen die Einhaltung des Nutzungsmaßes Vorrang vor der geschlossenen Bebauung haben soll, damit die vom übergeleiteten Recht beabsichtigte aufgelockerte Bebauung in den höheren Baustufen erreicht werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 1998, Dageförde, a.a.O., Rn. 65). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Soweit nach § 8 Nr. 18 Satz 2 BO 58 die geschlossen Bauweise auch dann nicht von Nachbargrenze zu Nachbargrenze zu bauen ist, wenn hierdurch die notwendigen Abstandflächen nicht mehr vorhanden wären (2. Var.), betrifft dies die Abstandsflächen des früheren Rechts (Bauordnungen für Berlin von 1958 bis 1979; vgl. Dageförde, ebd.). Nach geltender Rechtslage ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln; sog. Vorrangs des Planungsrechts). Letzteres ist hier aufgrund der festgesetzten geschlossenen Bauweise gerade der Fall. 1.2 Auch das weitergehende, auf die Stilllegung der Baustelle gerichtete Begehren der Antragstellerinnen (Antrag zu 2.) kann nach dem Vorherigen keinen Erfolg haben. Kommt den Antragstellerinnen kein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu, besteht auch kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO oder etwa den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. VwGO (vgl. z.B. VG Berlin, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - VG 19 L 647.17 -, S. 28 d. amtl. Abdr., vom 24. März 2017 - VG 19 L 348.17 -, S. 15 d. amtl. Abdr., und vom 15. April 2016 - VG 19 L 384.16 -, S. 17 f. d. amtl. Abdr.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Februar 2016 - VG 3 L 193.15 -, juris Rn. 38). Zwar ist das Prüfprogramm im Verfahren des § 123 VwGO nicht notwendigerweise identisch mit dem im Verfahren gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB. Jedoch ist auch eine sonstige Nachbarrechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerinnen, die zumindest den begehrten Baustopp rechtfertigen könnte, nach dem oben zum Antrag zu 1. Gesagten nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für einen Verstoß gegen die drittschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach § 6 BauO Bln. Denn weil die Festsetzung der geschlossenen Bauweise durch den Baunutzungsplan am Vorhabenstandort ihre Wirkung nicht verloren hat, greift hier gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln der sog. Vorrang des Planungsrechts (s.o.). Damit vermögen die Antragstellerinnen ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht aus § 6 BauO Bln abzuleiten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Streitwert von 3.750,00 Euro zugrunde und für den Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Hälfte des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 30. Januar 2018, a.a.O., S. 29, vom 24. März 2017, a.a.O., und vom 15. April 2016, a.a.O., S. 18).