Beschluss
19 L 609.19
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0113.19L609.19.00
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Leitsätze
1. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.4)
2. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt in Betracht, wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert. (Rn.6)
3. Die Annahme einer negativen Vorbildwirkung setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus, eine lediglich abstrakte Bezugsfallwirkung genügt nicht. (Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. September 2019 gegen die Beseitigungsanordnung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 2. September 2019 (Anordnung Nr. 2017/2121 b) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.4) 2. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt in Betracht, wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert. (Rn.6) 3. Die Annahme einer negativen Vorbildwirkung setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus, eine lediglich abstrakte Bezugsfallwirkung genügt nicht. (Rn.8) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. September 2019 gegen die Beseitigungsanordnung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 2. September 2019 (Anordnung Nr. 2017/2121 b) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. September 2019 gegen die Beseitigungsanordnung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 2. September 2019 (Anordnung Nr. 2017/2121 b) wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Er ist auch begründet. Mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung vom 2. September 2019 ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung materiell rechtswidrig, sodass es weder auf die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch auf die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung selbst ankommt. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall deshalb vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Allerdings gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 –, juris Rn. 41). Wegen dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011, a.a.O.). Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur mehr schwer rückgängig zu machende Zustände schafft. Aufgrund dessen scheidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes in der Regel aus (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 3 M 9/08 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012 – OVG 2 S 69.11 –, juris Rn. 11). Denn die Gefahr eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Betroffenen wiegt regelmäßig schwerer als die Nachteile, die mit dem vorläufigen weiteren Bestand dieses Baukörpers für die öffentlichen Belange verbunden sind. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanzwerte grundsätzlich nicht zerstört werden, so lange nicht sicher ist, ob sie erhalten bleiben dürfen. Ist diese Frage Gegenstand eines Rechtsstreits, ist es deshalb grundsätzlich geboten, mit der Vollziehung einer Verfügung, die eine solche Zerstörung vorschreibt, zuzuwarten, bis rechtskräftig über die Genehmigungsfähigkeit einer mit erheblichem Aufwand geschaffenen Bausubtanz entschieden ist (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 1997 – Bs II 5/97 –, juris Rn. 3). Im Grundsatz ist in solchen Fällen also dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn entweder die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne größeren Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Ferner kommt die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dann in Betracht, wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert (vgl. zu alledem OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die – sei es auch offensichtliche – Rechtswidrigkeit eines Vorhabens alleine rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hingegen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015, a.a.O., Rn. 19; s.a. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 3 M 124/02 –, juris Rn. 17). Ein solches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 2. September 2019 nicht dargelegt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung zum einen auf die negative Vorbildwirkung der errichteten Anlagen, zum anderen darauf gestützt, dass die Grundverfügung bei Einlegung von Rechtsmitteln aufgrund der ansonsten grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung in Leere laufen würde. Beide Begründungen tragen die Anordnung nicht. Die Annahme einer negativen Vorbildwirkung setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus, eine lediglich abstrakte Bezugsfallwirkung genügt nicht (Bay. VGH, Beschuss vom 30. Januar 2019, – 9 CS 18.2533 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Von einer nicht nur abstrakten, sondern konkreten Nachahmungsgefahr kann mithin nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 12 unter Verweis auf VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.1992 – 4 TH 1539/91 –, HessVGRspr. 1992, 90 [92]; Bay. VGH, Beschuss vom 30. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 27; so auch OVG Thüringen, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 EO 609/96 –, juris Rn. 9; s.a. bereits VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 19 L 534.17 –, Entsch.-Abdr. S. 4). Die eine sofortige Vollziehung rechtfertigende negative Vorbildwirkung wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei (ggf. besonders exponierten, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 1 M 1046/94 –, juris Rn. 9) Anlagen im Außenbereich sowie bei (häufig kurzfristig illegal errichteten) Werbetafeln angenommen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015, a.a.O., Rn. 20 [Gebäude im Außenbereich]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 14 [Werbeanlage]; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012, a.a.O. [Steganlage im Widerspruch zu Naturschutzrecht]; keine Anhaltspunkte im Falle einer Aufschüttung und Gartenanlage im Innenbereich annehmend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2010, a.a.O., Rn. 8). Nach diesen Maßstäben geht im vorliegenden Fall von den von der Beseitigungsverfügung vom 2. September 2019 erfassten Anlagen keine konkrete negative Vorbildwirkung aus, die eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bestand der Anlagen bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Denn auf den Nachbargrundstücken befinden sich bereits Nebenanlagen bzw. versiegelte Flächen außerhalb der im Bebauungsplan IX-197 vom 4. November 2002 in Nummer 10 festgesetzten Bebauungstiefe von 20 Metern ab der straßenseitigen Grundstücksgrenze. Wie aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos (Bl. 33 ff.), öffentlich zugänglichen Luftbildern (maps.google.de, aufgerufen am 9. Januar 2020) und aus dem amtlichen Liegenschaftskatastersystem (ALKIS) Berlin ersichtlich ist, befindet sich auf dem Grundstück S... an der hinteren Grundstücksgrenze ein kubischer Bau mit Flachdach (möglicherweise Sauna, vgl. VV Bl. 38), zudem überschreitet ein Großteil der Terrasse die 20m-Grenze. Das unmittelbar nordwestlich an das Grundstück der Antragsteller grenzende Nachbargrundstück S... verfügt jenseits der zulässigen Bebauungstiefe über eine Terrasse mit Pool, der in etwa die Ausmaße des streitgegenständlichen Pools erreicht (vgl. auch das Luftbild Bl. 30 der Streitakte). Und auch auf dem unmittelbar südlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück S... befinden sich jenseits der 20m-Grenze Teile einer Terrasse sowie an der hinteren Grundstücksgrenze ein Basketballkorb mit versiegelter Bodenfläche. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die von der Beseitigungsverfügung erfassten Anlagen der Antragsteller die Realisierung vergleichbarer Bauten in der Nachbarschaft befördert haben bzw. diese Bebauung aufgrund der negativen Vorbildwirkung der Anlagen der Antragsteller erfolgt ist. Aus der Begründung im angegriffenen Bescheid, dass „durch die widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen eine potenzielle Vorbildwirkung für andere Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft ausgeh[e], die maßgeblich zur Nachahmung anreg[e]… [und d]as Vorhandensein der Poolanlage einschließlich der Terrassenanlage … für unbeteiligte Dritte augenfällig den Anschein materieller Legalität [erwecke ]…“, ergeben sich solche konkreten Anhaltspunkte jedenfalls nicht. Gegen eine negative Vorbildwirkung spricht zudem, dass die streitgegenständlichen Anlagen nur begrenzt einsehbar sind. Von der Straße aus dürften sie überhaupt nicht wahrnehmbar sein, sodass insoweit eine negative Vorbildwirkung für unbeteiligte Dritte, wie sie der Bescheid annimmt, wenig wahrscheinlich ist. Auch hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), die die Anlagen nach gegenwärtigem Stand überschreitet, ist eine negative Vorbildwirkung nicht wahrscheinlich. Die GRZ lässt sich für Dritte nur in Kenntnis der Grundstückmaße und der bebauten Grundstücksteile berechnen. Dass die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. dem Bebauungsplan IX-197 zulässige GRZ von 0,3 aktuell unter Berücksichtigung aller versiegelten Grundstücksflächen um ca. 0,09 überschritten ist (vgl. Berechnung Bl. 30 VV), ist für Dritte nicht so offenkundig, dass alleine daraus ein Nachahmungseffekt zu befürchten wäre. Soweit der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter anführt, dass die Grundverfügung, sollten die Betroffenen gegen die Beseitigungsanordnung Rechtmittel einlegen, aufgrund der ansonsten bestehenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ins Leere laufen würde, ergibt sich auch daraus kein besonderes Vollzugsinteresse. Den Antragstellern steht es frei, den Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen. Allein die dafür erforderliche Zeitdauer vermag daran – ohne weitere Anhaltspunkte – nichts zu ändern (Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2019, a.a.O., juris Rn.26). Nach alledem liegen keine Anhaltspunkte vor, die gewichtig genug wären, um die Beseitigung der Anlagen vor Abschluss des Verwaltungs- und gegebenenfalls Klageverfahrens zu rechtfertigen. Ist daher ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO nicht gegeben, so ist entsprechend der Grundregel des § 80 Abs.1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. nur: W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Dessen Bemessung orientiert sich an Ziff. 9.5 der das Gericht nicht bindenden, aber sachgerechten Empfehlungen des sogenannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1 Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wonach der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich Abrisskosten in Ansatz zu bringen ist. Mangels näherer Erkenntnisse zum Wert der baulichen Anlage war insoweit vom Auffangwert auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die zu erwartenden Abrisskosten veranschlagt das Gericht unter Orientierung an den plausibel (vgl. Bescheid vom 2. September 2019, S. 4, sowie Kostenvoranschlag vom 14. Februar 2019, VV Bl. 95 f.) geschätzten Kosten der Ersatzvornahme bei 10.000,- Euro. Der sich daraus ergebende Streitwert für ein Hauptsacheverfahren in Höhe von 15.000,- Euro war gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.