Urteil
19 K 402.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0211.19K402.17.00
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Leitsätze
Sieht eine Berliner Sanierungsverordnung für einen konkreten Bereich vor, vorrangig zentrenrelevante Sortimente des kurzfristigen bis langfristigen Bedarfs im Bereich Einzelhandel anzusiedeln bzw. zu ergänzen, kann der Betrieb eines Wettvermittlungsbüros dem Sanierungsziel im Einzelfall mit dem Ergebnis entgegenwirken, dass ein entsprechender Antrag auf Nutzungsänderung zu versagen ist.(Rn.19)
(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht eine Berliner Sanierungsverordnung für einen konkreten Bereich vor, vorrangig zentrenrelevante Sortimente des kurzfristigen bis langfristigen Bedarfs im Bereich Einzelhandel anzusiedeln bzw. zu ergänzen, kann der Betrieb eines Wettvermittlungsbüros dem Sanierungsziel im Einzelfall mit dem Ergebnis entgegenwirken, dass ein entsprechender Antrag auf Nutzungsänderung zu versagen ist.(Rn.19) (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Allerdings ist die Klage zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Sätze 2-5 BauGB). Die Versagung ist gegenüber dem Kläger zwar erst nach Ablauf der Monatsfrist bekannt gegeben worden. Diese Frist hat der Beklagte indes durch schriftlichen, mit einfacher Post übermittelten Zwischenbescheid vom 23. Juni 2015, dem Kläger zugegangen am 26. Juni 2015 (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), wirksam bis zum 28. Juli 2015 verlängert. Im Laufe des 28. Juli 2015 hat der Versagungsbescheid den Bevollmächtigten des Klägers auch noch erreicht, sodass die beantragte Genehmigung nicht als erteilt gilt. Die Klage ist aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann die begehrte Sanierungsgenehmigung nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Genehmigung ist § 145 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 BauGB. Danach darf die Genehmigung für genehmigungspflichtige Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Sie muss also erteilt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne von § 145 Abs. 2 BauGB nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9/04 -, juris Rn. 19). Hier liegt ein solcher allerdings vor. Das Vorhaben ist zunächst nach § 144 Abs. 1 BauGB genehmigungspflichtig. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Sanierungsgebietsausweisung hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb § 144 BauGB eingreift. Bei der geplanten Nutzung des Klägers handelt es sich auch um eine Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB), die über § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der schriftlichen Genehmigung bedarf. Die geplante Nutzungsänderung ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Die Behörde sieht zu Recht Grund zur Annahme, dass das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen werde. Zutreffend gibt bereits der Ausgangsbescheid als Sanierungsziel für den konkreten Bereich an, vorrangig zentrenrelevante Sortimente des kurzfristigen bis langfristigen Bedarfs im Bereich Einzelhandel anzusiedeln bzw. zu ergänzen. Das vom Bezirksamt in seiner Sitzung am 17. November 2015 beschlossene Zentrumskonzept M..., das auch die Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen hat (Drs. 2400/IV), unterstreicht das Bestehen erheblicher Funktionsschwächen, denen unter anderem durch eine zielgenaue Verbesserung des Nutzungs- und Branchenmixes entgegengewirkt werden soll. Dieses Zentrumskonzept stellt in diesem Kontext z.B. auf Seite 37 sowie 66 daneben zum Teil auch für den Bereich der A... Straße auffällige Häufungen von Casinos, Wettbüros und Spielcafés fest. Weiter heißt es dort, eine Häufung von Wettbüros könne gerade in den Zentrenbereichen zu einer Einschränkung der Angebotsvielfalt führen und einen Qualitätsverlust der Geschäftsstraßen bewirken (S. 66 f.). Überhaupt würden diese sehr umsatzstarken Vergnügungsstätten häufig alteingesessenen Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe verdrängen, aber auch zu einem Imageverlust der Standorte führen, weshalb die Ansiedlung anderer Nutzungen weniger attraktiv werde. Ziel solle daher sein, im Zentrum M... Spielhallen und Wettbüros weiter zu beschränken und langfristig zu reduzieren (S. 68). Die so formulierten Sanierungsziele weisen nicht nur einen in Anbetracht der seit Inkrafttreten der Sanierungsverordnung verstrichenen Zeit ausreichenden Konkretisierungsgrad auf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8/98 -, juris Rn. 13 sowie nur Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 145 Rn. 4). Sie sind auch vom maßgeblichen Organ gebilligt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 2 L 112/10 -, juris Rn. 19; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand: 9/2019, § 145 Rn. 43). Überdies sind die Ziele inhaltlich nicht zu beanstanden, denn sie sind ersichtlich der Funktionsschwächenbehebung verschrieben, folglich der Beseitigung erkannter städtebaulicher Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB (vgl. Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand: 11/2019, § 136 Rn. 26). Das gilt sowohl für die positiven formulierten Ziele (Erhöhung der Nutzungsvielfalt) als auch die negativ ausgedrückten (Reduzierung von Spielhallen, Wettbüros). Dass dem Kläger vor allem letzteres missfallen mag, ist nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht ist gegen ein solches Sanierungsziel jedoch nichts einzuwenden. Dieses wahrt den dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschluss vom - BVerwG 4 BN 60/09 -, juris Rn. 3). Es ist Sache des Bezirks, wie er seine Planungshoheit handhabt. Hierzu gehört insbesondere die planerische, auch durch eine Sanierungsverordnung zum Ausdruck kommende Entschließung, wie und in welcher Richtung er sich städtebaulich geordnet fortentwickeln will (ebd.), in welche Richtung er also bestehende Funktionsschwächen auflösen will. Die Behörde ist auch frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass Grund zur Annahme besteht, die geplante Nutzungsänderung werde diesen Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen. Die konkretisierten Sanierungsziele belegen, dass die angestrebte Funktionsschwächensanierung auch im Bereich des Vorhabengrundstücks vor allem durch eine gezielte Steuerung des Branchenmixes bewerkstelligt werden soll. Wie sich aus dem Zentrumskonzept ergibt, resultieren die festgestellten Funktionsschwächen nämlich aus einem Mangel an Angeboten zum Lebensmittelhandwerk (Konditorei, Fleischerei), an Bekleidungsgeschäften, an Marken- und Fachgeschäften bei einem gleichzeitigen Überangebot von Imbissen, Backshops, Spielhallen/Wettbüros und teilweise Nagelstudios und Spätkauf-Läden (S. 14 des Zentrumskonzepts). Dementsprechend ist die Erhöhung der Vielfalt im Sinne dieser Mangelangebote zentrales Anliegen des Sanierungskonzepts unter gleichzeitiger Reduzierung der Überangebote, insbesondere von Wettbüros. Dem widerspricht das Vorhaben ersichtlich. Das Wettbürovorhaben, das nach seiner Betriebsbeschreibung Kunden die Möglichkeit bietet, Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen und deshalb ungeachtet seiner Größe als Vergnügungsstätte einzustufen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2016 - VGH 15 CS 16.300 -, juris Rn. 24 sowie vom 15. Januar 2016 - VGH 9 ZB 14.1146 -, juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 29. März 2017 - VG 19 K 57.16 -, UA S. 11 m.w.N.), erhöht gerade nicht die angestrebte Nutzungsvielfalt. Im Gegenteil bewirkt es eine Vertiefung bestehender Monostrukturen im Nahbereich des Vorhabens und damit eine Verstärkung der Funktionsschwächen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind in der Umgebung des Vorhabens zahlreiche Betriebe ansässig, die Glücksspiele anbieten. Wie dem Gericht, das mit der Örtlichkeit vertraut ist, bekannt ist und mit den Beteiligten im Termin erörtert wurde, finden sich ohne das geplante Vorhaben allein in dem Abschnitt der A... Straße, in dem das Wettbüro zugelassen werden soll, auf einer Strecke von weniger als 150 m vier Betriebe (A... Str. 7, 9, 24 und 26), die Glückspiele (unterschiedlicher Art) anbieten. Bei einer derartigen Dichte kann das Wettbüro des Klägers nicht nur keinen positiven Beitrag zur angestrebten Nutzungsvielfalt in dem Bereich leisten. Es steht der Verwirklichung der Ziele vielmehr entgegen. Die Sanierungsziele lassen deutlich erkennen, welche Nutzungen angesiedelt werden sollen, um die Funktionsschwäche zu beheben. Das sind Angebote zum Lebensmittelhandwerk, an Bekleidungsgeschäften sowie von Marken- und Fachgeschäften. Dazu zählt das Wettbüro des Klägers aber ersichtlich nicht. Davon unabhängig ist es Ziel der Sanierung, genau solche Nutzungen, wie sie dem Kläger vorschweben, dort nicht zuzulassen und langfristig deren Anzahl sogar zu verringern. Auch diesem Ziel läuft das Vorhaben unverkennbar zuwider. Ob und inwieweit von dem Vorhaben Störungen etwa durch Lärm zu erwarten sind, was der Kläger eingehend in Abrede stellt, und ob die äußere Gestaltung der Gewerbeeinheit eine optische Aufwertung des Straßenraums bewirken kann, ist für die hier interessierenden Belange der Funktionsschwächensanierung nicht von entscheidender Bedeutung. Auch die übrigen Einwände des Klägers namentlich zum Glückspielmonopol betreffen nicht den Gegenstand des hiesigen Verfahrens, weshalb darauf hier nicht weiter eingegangen werden muss. Liegen damit Versagungsgründe nach § 145 Abs. 2 BauGB vor, ist die Genehmigung zu versagen. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum (vgl. Mitschang, a.a.O., Rn. 3; Krautzberger, a.a.O. Rn. 22), sodass die auf eine falsche Ermessensbetätigung abzielenden Rügen des Klägers ins Leere gehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG unter Orientierung an Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Er ist Hauptmieter einer in 13347 Berlin unter der Anschrift A... Straße 20 im Erdgeschoss eines 5-geschossigen Wohn- und Geschäftshaus belegenen Gewerbeeinheit, die ihm zufolge zuvor als Internetcafé genutzt wurde. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets M..., das mit der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten zum 1. April 2011 festgesetzt wurde (GVBl. 2011, S. 90). Schräg gegenüber dieses Grundstücks ist auf dem Grundstück A... Straße 9 eine Spielothek ansässig. Daneben bietet auch das B... auf dem Grundstück A... Straße 7 Glücksspiele an. Ferner befindet sich auf dem Grundstück A... Straße 24 das Café „B...“, in dem Spielautomaten aufgestellt sind. Im Erdgeschoss des Gebäudes A... Straße 26 wird zudem die G... betrieben, in der auf Sportereignisse gewettet werden kann. Auch diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Sanierungsverordnung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015, beim Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eingegangen am 28. Mai 2015, beantragte der Kläger eine sanierungsrechtliche Genehmigung zur Umnutzung der Gewerbeeinheit im Gebäude A...Straße 20 in eine Wettvermittlungsstelle mit einer Gastraumgröße von 63,28 m² und 24 Sitzgelegenheiten. Ausweislich der nachgereichten Betriebsbeschreibung mit Datum vom 28. Oktober 2013 (gemeint wohl: 28. Oktober 2015) sollen die „Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen (Anzeige der Wertquoten) – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ereignisse live zu verfolgen.“ Speisen oder Getränke würden nicht angeboten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 erließ das Bezirksamt unter gleichzeitiger Anhörung des Klägers vor der beabsichtigten Genehmigungsversagung einen Zwischenbescheid, mit dem es seine Bearbeitungsfrist bis zum 28. Juli 2015 verlängerte. Mit Bescheid vom 27. Juli 2015, dem Kläger zugegangen am 28. Juli 2015, versagte das Bezirksamt die Genehmigungserteilung, da Grund zur Annahme bestehe, dass das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufe. Das Grundstück liege in unmittelbarer Nähe des zentralen Bereichs der M... als gewachsene Geschäftsstraße und Hauptzentrum des Ortsteils Wedding im Berliner Zentrengefüge. Dieses Gebiet sei seit 2009 Förderkulisse im Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt und Ortsteilzentren“. Aktuell sei zur Konkretisierung der Sanierungsziele ein Zentrumskonzept in der verwaltungsinternen Abstimmung. Es beinhalte auch Aussagen zum angestrebten Branchenmix und formuliere klare strategische Ziele zur Ansiedlung bzw. Begrenzung von Spielhallen und Wettbüros. Langfristig sei für den Bereich sogar angestrebt, die Reduzierung solcher Einrichtungen zu bewirken. Vorrangig solle die Ansiedlung und Ergänzung zentrenrelevanter Sortimente des kurzfristigen bis langfristigen Bedarfs im Bereich Einzelhandel erreicht werden. Den gegen die Versagung am 27. August 2015 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017 zurück. Darin führte es unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheids aus, dass ausweislich der konkretisierten Sanierungsziele angestrebt sei, dort Handel, Dienstleistungen und die Gastronomie zu stärken. Das vom Kläger in Aussicht genommene Vorhaben sei als Wettbüro bauplanungsrechtlich jedoch eine Vergnügungsstätte und nicht mit einer Gastwirtschaft, einem Café oder Ladengeschäft vergleichbar. Es diene nicht der Befriedigung von alltäglichen Bedürfnissen der Bevölkerung, weshalb es keine der Wohnnutzung nahestehenden Nutzungsform sei und nicht zu der vom Bezirk beabsichtigten Umfeldverbesserung beitrage. Mit der hiergegen am 24. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, bei dem Vorhaben handele es sich um einen kleingewerblichen Betrieb ohne Belästigungswirkung. Da kein Alkohol ausgeschenkt werde, würde die Stimmung dort ruhig bleiben. Jede Eckkneipe mit Fußball-Übertragungen verursache mehr Lärm als das Vorhaben. Insbesondere wegen seiner geringen Größe könne es auch nicht als Vergnügungsstätte eingestuft werden. Darum stehe es den Sanierungszielen nicht entgegen. Außerdem gebe es in der Umgebung des Vorhabens zwar kerngebietstypische Nutzungen, jedoch keine weiteren Wettbüros. Von einer störenden Häufung könne mithin keine Rede sein. Abgesehen davon sei ein Wettbüro weniger schädlich als eine Lotto-Toto-Annahmestelle, weil ein Wettbüro – anders als eine Annahmestelle – Jugendlichen keinen Zugang gewähre. Überdies sei höchstrichterlich anerkannt, dass die Bundesländer vielfach rechtswidrig gegen konzessionierte Buchmacher vorgingen, weil sie ihre Einnahmeerzielungsinteressen als Wettbewerber auf dem Glücksspielmarkt verfolgen und sichern wollten. Allerdings sei das Glückspielmonopol unionsrechtswidrig. Aus diesem Grund sei es unzulässig, Verstöße gegen dieses Monopol zu ahnden. Aufgrund der unzutreffenden Bezugnahme auf die Beeinträchtigung der Nachbarschaft sei ersichtlich, dass die Versagung der Sanierungsgenehmigung auf diesen falschen Auffassungen beruhe. Für eine – wie hier – negative Ermessensausübung seien gewichtige Interessen erforderlich und anzuführen, woran es hier fehle. Erwägungen zum Spielerschutz lägen jedenfalls neben der Sache, da erwiesen sei, dass (auch staatlicherseits betriebene) Glücksspielautomaten ein deutlich höheres Suchtpotenzial aufwiesen als Wettbüros. Dementsprechend erführe die Umgebung durch das Wettbüro eine Aufwertung, da damit Kundschaft von Spielhallen abgezogen würde und Spielhallen dann schließen müssten. Ohnehin seien Glückspiele nicht mehr verboten und die Ladengestaltung von Wettbüros (einschließlich ihrer Außenwerbung) heutzutage auch viel ansprechender als früher. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Januar 2017 (mit Ausnahme der darin enthaltenen Kostenentscheidung) zu verpflichten, ihm die beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Bescheides und verweist dazu auf den Verwaltungsvorgang. Er bekräftigt seine Einschätzung, dass das Wettbüro als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei, da das Betriebskonzept Anreize zum Verweilen biete. Eine solche Vergnügungsstätte liefe den Zielen und Zwecken der Sanierung für das Gebiet, das seit Jahren an einem Trading Down-Prozess leide, zuwider. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2020 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Leitzordner), die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.