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Beschluss

19 L 135.20 A

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0327.19L135.20A.00
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Leitsätze
1. Das Gericht darf die Aussetzung der wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. (Rn.2) 2. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.4) 3. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.5)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 19 K 136/20 A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 in der geänderten Fassung aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. März 2020 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht darf die Aussetzung der wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. (Rn.2) 2. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.4) 3. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.5) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 19 K 136/20 A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 in der geänderten Fassung aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. März 2020 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag des nach eigenen Angaben libyschen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid vom 5. März 2020 in der geänderten Fassung aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. März 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) ist zulässig und begründet. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Dies folgt aus der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses des Antragstellers, dass ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1990 - BVerfG 2 BvR 369/90 -, juris Rn. 20). Dabei darf das Gericht gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Verfassungs- und Gesetzgeber lässt das vorläufige Bleiberecht allerdings nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerfG 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerfG 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift bezieht sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit nicht nur auf die (einfache) Unbegründetheit des Asylantrags, sondern auch auf die „Offensichtlichkeit“ (vgl. ebd., Rn. 163). Hier bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1, § 30 AsylG). Denn die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als „offensichtlich“ unbegründet begegnet vorliegend jedenfalls hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ernstlichen Zweifeln. Hierauf beruht jedoch die Abschiebungsandrohung. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft werden muss und ohne dass – über die Beurteilung des Grades der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. ebd., Rn. 30). Das Bundesverwaltungsgericht hat die „ernsthafte individuelle Bedrohung“ durch bewaffnete Konflikte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dahin konkretisiert, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen müsse (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15/05 -, juris Rn. 20). Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - BVerfG 2 BvR 629/06 -, juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerfG 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -, juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A -, BeckRS 2015, 55636). Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Dabei ist § 30 AsylG entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) auszulegen, sodass ein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis g, i oder j aufgeführten Umstände vorliegt, vgl. Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VG 5 L 3947/15.A -, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - VG 10 L 898/16.A -, juris Rn. 23 ff.). Der Neufassung der Richtlinie ist dabei eine § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Richtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden, insbesondere ein Vortrag eines Antragsstellers, der „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (Art. 31 Abs. 7 lit. a der Richtlinie 2013/32 EU), oder wenn der Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist“ (Art. 31 Abs. 8 lit. e der Verfahrensrichtlinie). Die Tatbestandsvariationen des § 30 AsylG setzen voraus, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages ohne nochmalige gerichtliche Anhörung anhand objektiver Tatsachenlage erkennen lässt (VG Dresden, Beschluss vom 11. Juli 2016 - VG 7 L 461/16.A -, juris Rn. 6). Dabei ist die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur zulässig, wenn sich der Antrag hinsichtlich sowohl der Anerkennung als Asylberechtigter als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet darstellt (vgl. insoweit § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 2 lit. b der Verfahrensrichtlinie). Vorliegend begegnet die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet jedenfalls in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ernstlichen Zweifeln. Die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in einem vergleichbaren Fall eines libyschen Antragstellers ausgeführt (Beschluss vom 31. Oktober 2018 - VG 31 L 796.18 A -, BA S. 3 f.; s. auch bereits Beschluss vom 29. September 2017 - VG 34 L 470.17 A -): „Insoweit reicht die Feststellung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da in Libyen kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, ersichtlich nicht, da es insoweit am erforderlichen Offensichtlichkeitsurteil fehlt. Auch eine andere tragfähige Begründung der qualifizierten Ablehnung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ist nicht ersichtlich. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass in Libyen offensichtlich kein innerstaatlicher Konflikt besteht. Vielmehr wird ein solcher Konflikt von der aktuellen Rechtsprechung durchaus angenommen (vgl. zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Libyen: Sächsisches OVG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A - und - 5 A 1150/17.A -, Pressemitteilung in juris sowie VG Dresden, Urteil vom 22. September 2017 - 12 K 1598/16.A -, juris Rz. 53 ff.). Beim Antragsteller liegen auch nicht offensichtlich Ausschlussgründe im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG vor. Die umfangreiche und rechtlich wie tatsächlich schwierige Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen der Schutzgewährung im Hinblick auf die Person des Antragstellers (der angegeben hat, als Berber in seiner Heimat besonders gefährdet zu sein) vorliegen, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch insoweit ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die anderen Offensichtlichkeitsgründe des § 30 AsylG liegen auch nicht vor, namentlich nicht der vom Bundesamt ebenfalls zur Begründung angeführte § 30 Abs. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Die vorausgesetzte Beziehung zum Aufenthalt im Bundesgebiet kann missverständlich wirken. In Wahrheit geht es um die Gründe des Asylantrags. Die qualifizierte Antragsablehnung ist nur dann zulässig, wenn neben den in Absatz 2 genannten Aufenthaltsmotiven keine relevanten vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (zum Vorstehenden insgesamt: Marx, AsylG, Kommentar, 9. Auflage 2017, § 30 Rz. 36 m.w.N.). In Anbetracht oben stehender Ausführungen zu dem (von der aktuellen Rechtsprechung angenommenen) innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass für den Antragsteller in Libyen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts besteht (vgl. § 4 Abs. 1 AsylG) und er sich (unabhängig von der Tatsache, dass er vorrangig zur Begleitung seiner an Krebs erkrankten minderjährigen Tochter, die hier eine medizinische Behandlung erhält, nach Deutschland eingereist ist) jedenfalls auch deshalb im Bundesgebiet aufhält. Außerdem beruft sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung ausdrücklich auf die ihm drohenden Gefahren durch den in Libyen bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.“ Die erkennende Kammer hat sich diesen Ausführungen, die sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen lassen, in ihrem asylrechtlich relevanten Kern angeschlossen (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 18. März 2020 - VG 19 L 103/20 A -). Eine solche Gefahr besteht auch fort, wobei angesichts der volatilen Sicherheitslage in Libyen die entscheidungsrelevante Tatsachengrundlage aktuell zu erfassen und zu bewerten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - BVerfG 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34). Daher begegnet es schon durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin ihrem Bescheid lediglich Zahlen bis Oktober 2018 zugrunde legt. So begann der weite Teile Libyens kontrollierende General Chalifa Hafta bereits im April 2019 eine Offensive zur Eroberung der von dem international überwiegend anerkannten Premierminister Fayiz Al-Sarraj kontrollierten Hauptstadt Tripolis und verkündete jüngst die Einnahme der Hafenstadt Sirte (vgl. Bloomberg, Haftar’s Forces Claim Key Libya City in Blow to UN-Backed Leader, 6. Januar 2020, abrufbar unter https://www.bloomberg.com/news/articles/2020-01-06/haftar-s-forces-seize-much-of-key-libyan-city-in-blow-to-tripoli). Weiterhin erklärte die Türkei, in Libyen militärisch einzugreifen, und verlegte erste Truppen in das Land (vgl. tagesschau.de, Türkei schickt erste Truppen nach Libyen, 5. Januar 2020, s. https://www.tages-schau.de/ausland/tuerkei-libyen-truppen-103.html). Der stellvertretende Leiter der United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) verurteilte in einer Erklärung vom 3. Januar 2020 die jüngsten Eskalationen in Tripolis, durch welche seit Anfang Dezember 2019 elf Zivilpersonen getötet und mehr als vierzig verletzt wurden, mit folgenden Worten: „Ich bin entsetzt von diesen sinnlosen willkürlichen Angriffen auf zivile Gebiete und zivile Infrastruktur, welche weiter unschuldige Leben kosten“ (vgl. UNSMIL, Statement by Mr. Yacoub El Hillo, 4. Januar 2020, abrufbar über https://unsmil.unmissions.org/press-releases, Übersetzung durch den Einzelrichter). Dass sich die Lage durch die jüngst im Rahmen der Libyen-Konferenz vermittelte Waffenruhe nachhaltig stabilisiert hat, ist nicht ersichtlich (vgl. tagesschau.de, Offenbar neue Kämpfe in Libyen, 26. Januar 2020, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/libyen-waffenembargo-verstoss-105.html). Es ist vielmehr auch aktuell davon auszugehen, dass in allen Landesteilen jederzeit bewaffnete Kämpfe ausbrechen können, zudem gibt es im ganzen Land Berichte über Gewalt, Rachemorde, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 21. November 2019, S. 5 f.). Dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr von bewaffneten Kampfhandlungen offensichtlich nicht betroffen wäre bzw. unbehelligt in einen sicheren Landesteil gelangen könnte, ist vor diesem Hintergrund ernstlich zweifelhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).