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Urteil

19 K 572.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0617.19K572.17.00
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Leitsätze
1. Auch Werke der (Bau-)Kunst müssen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes beachten(Rn.31) 2. Die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vor allem, wenn von der Kunstfreiheit ebenfalls geschützte Denkmale durch verunstaltende Baukunst beeinträchtigt werden, kann der Schutz widerstreitender Rechtsgüter mit Verfassungsrang (hier unter anderem Kunstfreiheit des Denkmaleigentümers, Denkmalpflege als Staatsaufgabe sowie das kommunale Recht zur Verunstaltungsabwehr im Rahmen der Ortsbildpflege) eine Beschränkung der Kunstfreiheit des Bauherrn gebieten(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Werke der (Bau-)Kunst müssen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes beachten(Rn.31) 2. Die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vor allem, wenn von der Kunstfreiheit ebenfalls geschützte Denkmale durch verunstaltende Baukunst beeinträchtigt werden, kann der Schutz widerstreitender Rechtsgüter mit Verfassungsrang (hier unter anderem Kunstfreiheit des Denkmaleigentümers, Denkmalpflege als Staatsaufgabe sowie das kommunale Recht zur Verunstaltungsabwehr im Rahmen der Ortsbildpflege) eine Beschränkung der Kunstfreiheit des Bauherrn gebieten(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin sich gegen die Beseitigungsanordnung (1.), die dazugehörige Zwangsmittelandrohung (2.) sowie insgesamt drei Verwaltungsgebühren (3.) wendet, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anordnung im Bescheid vom 8. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017, mit welcher der Klägerin zuletzt die Übermalung der gesamten Fassade aufgegeben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Wahl der Eingriffsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Das Bezirksamt hat die Anordnung zur Beseitigung der Fassadengestaltung ohne Rechtsfehler zuletzt auf § 89 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln n.F. i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) gestützt, nachdem es zuvor im Ausgangsbescheid noch § 79 Satz 1 BauO Bln als Rechtsgrundlage gewählt hatte. Nach Ansicht der Kammer sprechen hier in der Tat die besseren Argumente dafür, dass § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln die zutreffende Eingriffsgrundlage ist. § 79 Satz 1 BauO Bln erlaubt ausschließlich die Beseitigung einer Anlage, während hier – wie der Widerspruchsbescheid bestätigt (ebd., S. 4) – gerade nicht die Beseitigung des aktuellen Anstrichs durch Abkratzen, sondern durch Überstreichen gefordert wird, was rechtsfolgenseitig nur von § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln gedeckt sein dürfte (vgl. zur bayerischen Parallelnorm VG Augsburg, Urteil vom 10. September 2003 - VG Au 4 K 01.707 -, juris Rn. 18). Dem muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Eingriffsvoraussetzungen sowohl von § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO a.F. als auch § 79 Satz 1 BauO a.F. sind erfüllt und das Ermessensprogramm ist jeweils vergleichbar (vgl. Wilke, in: ders./Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 58 Rn. 15 und § 79 Rn. 35, 58; ebenso Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2018 - VG 19 L 90.18 -, BA S. 5 f.), sodass sich eine Entscheidung zwischen beiden Normen erübrigt. b) Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln a.F. können die Bauaufsichtsbehörden bei ihrer Aufgabe, bei der Änderung von Anlagen, über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln a.F.), die erforderlichen Maßnahmen treffen. Demgegenüber berechtigt § 79 Satz 1 BauO Bln die Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung derjenigen Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen beider Normen sind erfüllt. Unbestritten wurde die Fassade des Gebäudes Klägerin umgestaltet, eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauO Bln a.F. also geändert. Diese Änderung der baulichen Anlage widerspricht in materiell-rechtlicher Hinsicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung. Dabei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage dahinstehen, ob die Fassadengestaltung als Werbeanlage zu qualifizieren ist, wofür hier alles spricht. Denn auch Änderungen baulicher Anlagen, die keine Werbeanlage sind, müssen materiell-rechtlich im Einklang mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot stehen, unabhängig davon, ob eine Genehmigungspflicht nach § 60 Abs. 1 BauO Bln a.F. besteht. Die bunte Fassade der Kläger verunstaltet jedoch das Straßen- und Ortsbild und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 BauO Bln a.F. § 9 Abs. 2 BauO Bln a.F. schützt den örtlichen Bereich, der von einem Bauwerk optisch beeinflusst werden kann, davor, von einer baulichen Anlage oder deren Änderung verunstaltet zu werden (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 9 Rn. 14). Der Begriff der Verunstaltung entspricht dabei im Ausgangspunkt dem des anlagenbezogenen Verunstaltungsverbots aus § 9 Abs. 1 BauO Bln a.F. Die umgebungsbezogenen Gestaltungsanforderungen des Absatzes 2 gebieten allerdings eine Absenkung des strengen Maßstabs des Absatzes 1, der ein krasses geschmackliches Unwerturteil im Sinne einer das ästhetische Empfinden verletzenden Hässlichkeit fordert. Für Absatz 2 reicht nach Rechtsprechung und Literatur bereits ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die umgebungsbestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen aus, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde (ebd., Rn. 16 m.w.N.). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem sie umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Die Vorschrift zwingt über die Anforderungen von § 9 Abs. 1 BauO Bln hinaus mithin zur Rücksichtnahme auf die prägenden Merkmale der Umgebung (ebd., Rn. 14). Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine umgebungsbezogene Verunstaltung durch die Fassade der Klägerin vor. Denn die hier prägenden Merkmale der Umgebung werden durch die umgestaltete Fassade der Klägerin erheblich belastet. Die Besonderheit des hiesigen Falles liegt darin, dass die nähere Umgebung gerade im Nahbereich des Gebäudes S... P... 17 durch den imposanten Altbau S... P... 19/W... 20 geprägt ist. Er ist als Einzeldenkmal aufgrund seiner künstlerischen Bedeutung und seiner Bedeutung für das Stadtbild in der Denkmalliste eingetragen. Wegen seiner repräsentativen Ecklage, der südlich angrenzenden Parkanlage und der sich südwestlich eröffnenden Platzsituation, aber auch der Anlage des Gebäudes an der dort erhöht verlaufenden S-Bahnstrecke und dem S-Bahnhof ist der herrschaftliche Altbau aus einem breiten Blickwinkel weithin sichtbar und daher von besonderer Prägungswirkung für das Straßen- und Ortsbild des Bereichs. Der Wirkbereich des Denkmals und seine Prägekraft für das Straßen- und Ortsbild reicht auch noch ohne Weiteres bis zum Grundstück der Klägerin, obwohl zwischen dem Denkmal und dem Gebäude der Klägerin ein weiteres Grundstück liegt. Denn es besteht eine optischen Verbindung und daher ein Wirkzusammenhang zwischen dem zu schützenden Objekt und der Fassade der Klägerin (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2005 - OVG 2 B 21.04 -, juris Rn. 16). Wie der Ortstermin gezeigt hat, kann die Fassade der Klägerin nämlich ohne weiteres von verschiedenen Standorten aus gleichzeitig mit dem den Nahbereich bestimmenden Denkmal vom Betrachter in den Blick genommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 18 f.). Auf diesen Umstand und die (wenn auch passive) Mitwirkung des Grundstücks der Klägerin an der besonderen Prägung des Bereichs nimmt die Fassadengestaltung nicht die gebotene Rücksicht. Das durch das Denkmal geprägte Straßen- und Ortsbild wird durch die schreiend bunte, in besonderem Maße unruhig wirkende Fassadengestaltung ganz erheblich beeinträchtigt. Die Fassade der Klägerin nimmt aufgrund ihrer formatfüllenden Dimension und dem darin verwirklichten aggressiv anmutenden Spiel mit Form, Farben und Bildinhalten den Blick eines jeden Betrachters unweigerlich gefangen. Mit ihrer farblichen Kleinteiligkeit und der dadurch verursachten Reizüberflutung überlagert und verunklart sie die erhaltenswerten Eigenarten des Bereichs in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmaß. Vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grenze zur Verunstaltung beim Vorhandensein erhaltenswerter Eigenarten der Umgebung in der Regel – und so auch hier – noch eher als sonst erreicht ist (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 14), kann kein Zweifel daran verbleiben, dass die in den gesamten Nahbereich hineinstrahlende Unruhe durch die Fassade der Klägerin hier einen deutlich zutage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung hier bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O.) provoziert, der das Maß der bloßen Unschönheit im Sinne einer Verunstaltung überschreitet. Der Einordnung der Fassade als Verunstaltung steht nicht entgegen, dass die Klägerin positives Feedback zu ihrer Fassade erfahren (haben) will, was sie über einzelne Internetbewertungen zu untermauern versucht. Denn auf Einzelmeinungen kommt es nicht an. Es ist vielmehr auf die Bewertung eines in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter abzustellen, der die Fassade der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts als Verunstaltung der Umgebung wahrnimmt. Fehl geht auch der Hinweis der Klägerin auf andere Werbeanlagen in oberen Fassadenbereichen der Umgebung. Die von ihr genannten Berufungsfälle sind in ihrer Prägekraft für den Nahbereich um das Grundstück der Klägerin entweder aufgrund ihrer deutlich kleineren Dimension und Ausdruckskraft mit dem Fall der Klägerin nicht vergleichbar (so das Hotel C... ) oder aber räumlich zu weit entfernt (z.B. die von der Klägerin genannten Anlagen in der W... Straße), als dass von ihnen noch eine maßgebliche Bestimmung der Umgebung zu erwarten wäre. Der Beurteilung der Fassadengestaltung als verunstaltend steht ebenso wenig entgegen, dass diese als Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG einzustufen sein mag (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 5). Auch (Bau-)Kunst ist nicht von den gestalterischen Anforderungen des Bauordnungsrechts freigestellt. Allerdings sind grundrechtliche Schutzdimensionen, soweit in der Sache berührt, im Rahmen des Ermessens bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen (dazu unter c.). Verletzt die Fassadenumgestaltung mit § 9 Abs. 2 BauO Bln a.F. – wie gesehen –materielles Bauordnungsrecht, weshalb sie im Übrigen nicht genehmigungsfähig ist, ist auch der Tatbestand von § 79 Satz 1 BauO Bln erfüllt, da eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften verändert wurde, ohne dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. c) Die Anordnung, die vollständige Fassade umzugestalten, ist ermessensfehlerfrei ergangen. Das gilt unabhängig davon, ob man die Ermessenserwägungen des Beklagten an § 79 Satz 1 BauO Bln oder § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln misst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Auswahl der Klägerin als Störer unterliegt keinen Bedenken. Auch sonst stellt sich die Anordnung nicht als ermessensfehlerhaft dar. Dabei ist davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen der Tatbestand von § 79 Satz 1 BauO Bln oder von § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln vorliegt, in der Regel allein ein auf die Unterbindung von Rechtsverstößen gerichtetes bauaufsichtliches Einschreiten ermessensgerecht ist (vgl. Wilke, a.a.O., § 79 Rn. 35 sowie § 58 Rn. 15), hier folglich auf die Übermalung der baurechtsordnungsrechtswidrigen Fassadengestaltung. Das Ermessen ist intendiert (vgl. ebd.). Die Anordnung zur Behebung von Rechtsverstößen kann sich jedoch dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliegt, sei es etwa, dass eine rechterhebliche Duldung durch die Behörde vorlag oder z.B. ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegeben ist. Solches lässt sich hier indes nicht feststellen. Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Klägerin keine langwährende, bewusste und aktive Duldung der strittigen Fassadengestaltung durch den Beklagten vor, die eine Atypik begründen und die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung zur Folge haben könnte (vgl. VG München, Urteil vom 29. November 2012 - VG M 11 K 11.4129 -, juris Rn. 25 ff.). Es lässt sich nicht erkennen, dass der Beklagte durch sein Verhalten vorliegend einen für die Bejahung einer Duldung erforderlichen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte, der die Klägerin zu der Annahme berechtigte, der Beklagte werde von einem Einschreiten auch in Zukunft absehen und die Umgestaltung der Fassade dauerhaft (oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum) hinnehmen. Der bloße Verzicht auf ein Einschreiten stellt von vornherein kein Verhalten dar, auf das sich ein Vertrauen des Betroffenen gründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 11), weshalb der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei in Kenntnis der Gestaltung des Erdgeschossbereichs trotz Kenntnis zunächst nicht eingeschritten, nicht verfangen kann. Eine aktive Duldung erfordert ein über den Einschreitensverzicht hinausgehendes (positives) Tun der Bauaufsichtsbehörde (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 1 B 30/11 -, juris Rn. 13), das hier fehlt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beteiligten mehrere Versuche unternommen haben, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine ausdrückliche Duldung durch den Beklagten hätte vorsehen sollen. Denn der öffentlich-rechtliche Vertrag, der eine Duldung verbindlich entstehen hätte lassen, ist nicht geschlossen worden. Ein Vertrauenstatbestand fehlt somit weiterhin. Die bloße – zeitweilige – Bereitschaft des Beklagten, sich unter Bedingungen bereitzuerklären, eine aktive Duldung auszusprechen, stellt eine aktive Duldung gerade noch nicht dar. Von treuwidrigem oder anmaßendem Einschreiten kann daher keine Rede sein. Die Verfügung entspricht auch sonst dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie ist geeignet, das gesetzlich angestrebte Ziel, die Schaffung materiell rechtmäßiger Zustände, zu erreichen. Sie ist überdies erforderlich und verstößt nicht gegen das Übermaßverbot; weniger belastende Maßnahmen, die das gleiche Ziel erreichen könnten, sind nicht erkennbar. Zuletzt ist die Anordnung auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Anordnung steht nicht das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) entgegen. Bei baulichen Anlagen ist der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt. Sie sind Bestandteil der städtebaulichen Ordnung, an der alle teilhaben, und beeinflussen Nutzung und Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke. Das durch sie geprägte Straßenbild bestimmt Atmosphäre und Lebensqualität der Umgebung. Dies rechtfertigt es, Inhalt und Schranken der Eigentümerbefugnisse detailliert und weitgehend festzulegen. Regelungen, die Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen abwehren sollen, sind deshalb grundsätzlich – und so auch hier – mit der Institutsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138/90 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die angegriffene Anordnung verletzt ebenso wenig die Kunstfreiheit der Klägerin (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Dabei geht das Gericht sowohl davon aus, dass die Fassadengestaltung dem weiten Kunstbegriff von Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, als auch davon, dass die Klägerin sich hinsichtlich ihrer Fassade auf die Kunstfreiheit berufen kann, obwohl sie die Fassade selbst nicht gestaltet hat. Geschützt ist nämlich nicht nur die künstlerische Tätigkeit im engeren Sinne, sondern ebenso Darbietung und Verbreitung von (auch fremder) Kunst. Schließlich kann ein Werk ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - BVerfG 1 BvR 435/68 -, NJW 1971, 1645 ), weshalb auch dies zu den von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeiten zählt. Geschützt ist folglich auch, Werke der Baukunst an einem bestimmten Ort aufzustellen. Ob es sich hierbei um eigene oder fremde Kunstschöpfungen handelt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70/95 -, juris Rn. 4). Dieses Recht der Klägerin wird durch die Anordnung in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Dennoch liegt eine Verletzung ihrer Kunstfreiheit nicht vor, weil der Eingriff gerechtfertigt ist. Die Kunstfreiheit ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, jedoch auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (stRspr vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - BVerfG 1 BvR 1585/13 -, juris Rn. 84 m.w.N.). Soweit es dabei um eine funktionierende staatliche Ordnung geht, welche die Effektivität des Grundrechtsschutzes überhaupt erst sicherstellt, sind anhand des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter herauszuarbeiten. Sofern nicht die Kunstfreiheit wegen unmittelbarer Gefährdung oberster Grundwerte der Verfassung zurückzutreten hat (das ist hier nicht der Fall), muss dann ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer praktischen Konkordanz gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern muss im Wege fallbezogener Abwägung gelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138/90 -, juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist die Kunstfreiheit der Klägerin zu Recht beschränkt worden. Es liegen verschiedene konfligierende Rechtsgüter der notwendigen Qualität vor, die für sich genommen und erst Recht gemeinsam den Eingriff in die Kunstfreiheit der Klägerin gebieten. Zum einen beeinträchtigt die Fassade der Klägerin ihrerseits die Kunstfreiheit der Eigentümer des Denkmals S... P... 19/W... straße 20 und damit Grundrechte Dritter. Kann die Klägerin sich als Vermittlerin ihrer mit Kunst versehenen Fassade auf die Kunstfreiheit berufen, steht diese auch den Eigentümern des als Baukunst ebenfalls Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Eckgebäudes zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 5). Auch die Denkmaleigentümer vermitteln Kunst, indem sie ihr Denkmal pflegen und wirken lassen. Zur Kunstfreiheit der Denkmaleigentümer zählt auch deren schützenswerter Anspruch, die ebenfalls von Art. 5 Abs. 3 GG umfasste künstlerische Aussage des Denkmals weiterhin möglichst wirkungsvoll zur Geltung kommen zu lassen (vgl. ebd.). Damit tritt die Fassadengestaltung der Klägerin in Konflikt, da die Fassade der Klägerin nicht nur – wie gesehen – das Ortsbild verunstaltet, sondern sie aufgrund ihrer Blickverbindung mit dem wegen seiner künstlerischen Bedeutung geschützten Denkmal auch dessen Aura und damit dessen Wirkbereich verletzt. Auch wenn im Innenstadtbereich Denkmale gewisse Bedrängungen hinnehmen müssen, geht das über das Zumutbare deutlich hinaus. Zum anderen steht hinter der kulturstaatlichen Aufgabe des Denkmalschutzes selbst auch ohne die Berührung der Grundrechte Dritter eine verfassungsunmittelbare Wertentscheidung (vgl. Martin/Krautzberger, Denkmalschutz/Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil II, Rn. 15) – eine ausdrückliche Erwähnung in der Verfassung ist dafür nicht erforderlich (ebd., Rn. 5 ff.). Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht den Schutz von Kulturdenkmälern bzw. die Denkmalpflege als eine Geheimwohlaufgabe von hohem Rang bezeichnet, die die Beschränkung von Freiheitsgrundrechten rechtfertigen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - BVerfG 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 81). Ein solcher Fall liegt hier vor. Hinzu tritt als konfligierendes Verfassungsgut ferner das aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete gemeindliche Selbstgestaltungsrecht (vgl. Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995, 613 m.w.N.), worauf sich im Land Berlin der Beklagte als Einheitsgemeinde Berlin berufen kann (vgl. LVerfGH Bln, Urteil vom 17. März 1997 - LVerfGH 90/95 -, juris Rn. 41). Dieses gibt dem Beklagten nicht nur das Recht, das Gepräge und die Struktur seines Ortes zu bestimmen, sondern auch Verunstaltungen abzuwehren (vgl. Voßkuhle, a.a.O.). Zuletzt darf der Staat nach dem Bundesverwaltungsgericht schließlich von Verfassungs wegen auch Unlustgefühle hervorrufende krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete, die hier zur Überzeugung des Gerichts vorliegen, abwehren, die bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 6). Denn damit leistet der Staat letztlich einen Beitrag zum allseitigen psychischen Wohlbefinden seiner Bürger (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie zum sozialen Frieden in der Gemeinschaft (kritisch dazu Voßkuhle, a.a.O., S. 619). Darin bringt das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass es in den Regelungen des Bauordnungsrechts, die darauf abzielen, Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen zu verhindern, ein zur Erreichung dieses Schutzzwecks zulässiges Mittel sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, a.a.O., Rn. 7). Es erkennt folglich an, dass die Abwehr von Verunstaltungen im Ortsbild eine Staatsaufgabe von Verfassungsrang ist, die auch die Kunstfreiheit zu beschränken vermag. Diese in Summe, aber auch für sich genommen sehr bedeutsamen Rechtsgüter rechtfertigen hier in der Gesamtabwägung, die Kunstfreiheit der Klägerin zurücktreten zu lassen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Befolgung der Anordnung den irreversiblen Untergang des Werkes an der Fassade zur Folge haben dürfte. Der Eingriff in die Kunstfreiheit der Klägerin ist deshalb von beträchtlichem Gewicht. Andererseits ist zum einen die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der widerstreitenden Belange zu berücksichtigen, die die schrille Darstellung bewirkt. Zum anderen darf mit dem Bundesverwaltungsgericht auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden, dass Kunst an Bauwerken in weit stärkerem Maße als sonstige Kunstformen durch einen Gemeinschaftsbezug gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu sonstigen künstlerischen Tätigkeiten wird die Kunst an Bauwerken maßgeblich durch die Sozialbindung des Eigentums mitgeprägt. Ihre Ausübung setzt Grundeigentum voraus, dessen Nutzung an strengere rechtliche Vorgaben geknüpft ist als das bewegliche Eigentum. Kunstwerke an Bauten werden stets in ein gegebenes Orts- oder Landschaftsbild eingefügt, erst Recht im innerstädtischen Bereich. Sie üben schon deshalb eine erhebliche Wirkung auf die Umwelt aus, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihnen konfrontiert wird, entziehen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, a.a.O., Rn. 11). Dies ändert nichts daran, dass beim Kunst auf Bauten nicht anhand des Art. 14 GG, sondern anhand des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beurteilen ist, welche Schranken der einzelne sich gefallen lassen muss, verleiht aber im Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und den hier kollidierenden Rechtsgütern in der Abwägung letzteren ein Gewicht, das hier überwiegt. d) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung, die gesamte Fassade umzugestalten, steht auch nicht schon der Umstand entgegen, dass die Beschwer der Klägerin erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens erweitert bzw. vertieft wurde. Es ist nicht ersichtlich, warum die in einem Widerspruchsverfahren allgemein als zulässig angesehene „reformatio in peius“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 - OVG 11 N 137.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. ebenfalls bereits BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170/81 -, juris Rn. 25) vorliegend nicht zulässig sein soll. Vertrauensschutz in rechtserheblicher Form, der einer Verböserung entgegen gehalten werden könnte, konnte hier ohnehin schon nicht entstehen, da die Klägerin nach Erlass des Ausgangsbescheides die Fassadengestaltung selbst erweitert hat, also die tatsächlichen Gegebenheiten, die der Ausgangsbescheid gewürdigt hat, noch maßgeblich verändert hat. Unabhängig davon hat sich die Klägerin, indem sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. August 2016 eingelegt hat, etwaigen Vertrauensschutzes darauf, dass es dabei sein Bewenden haben werde, begeben. Auch in formeller Hinsicht ist die Verböserung nicht zu beanstanden. Vor allem hat es das Bezirksamt nicht versäumt, die Klägerin (erneut) gemäß § 71 VwGO anzuhören, bevor sie dem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 eine weitere Beschwer beigefügt hat. Da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im einstufigen Verwaltungsaufbau identisch sind, steht auch die Zuständigkeit des Bezirksamts für die Verfügung einer weiteren Beschwer nicht in Frage. 2. Die verfügte Androhung der Ersatzvornahme ist gleichfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese findet ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 10 und 13 VwVG. Eigenständige Rechtsfehler sind dort nicht ersichtlich. Insbesondere leidet die Zwangsmittelandrohung an keinem Bestimmtheitsmangel. Soweit im Ausgangsbescheid teilweise eine Befolgungsfrist von zehn Tagen und von 14 Tagen gesetzt wurde, ist dies durch den Widerspruchsbescheid dahin korrigiert worden, dass nunmehr eine (einheitliche) Frist von zehn Tagen nach Unanfechtbarkeit der Anordnung gilt. Weitere Widersprüchlichkeiten, die die Klägerin nicht zu Unrecht darin sah, dass im Ausgangsbescheid im Tenor von fünf Werbeanlagen gesprochen wurde, im Übrigen dort jedoch nur vom „H... .com“-Schriftzug die Rede war, sind inzwischen ebenfalls durch den Widerspruchsbescheid, der nun unmissverständlich die Beseitigung der gesamten straßenseitigen Fassadengestaltung anordnet, beseitigt worden. 3. Die daneben angegriffenen Gebühren sind ebenfalls rechtmäßig; sie verletzen die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten. Die mit Gebührenbescheid vom 8. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 festgesetzte Gebühr ist nicht zu beanstanden. Ihrer Wahl der Rechtsgrundlage hinsichtlich der Beseitigungsanordnung folgend, hat die Behörde zutreffend ihrer Entscheidung zuletzt den Gebührenrahmen gemäß § 1 Abs. 1 GebBtrG Bln i.V.m. § 1 Satz 1 BauGebO Bln Ziff. 11.1.1. zugrunde gelegt (50,- bis 520,- EUR) und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bemessungskriterien des § 4 Abs. 1 BauGebO Bln ohne erkennbare Ermessensfehler eine Gebühr in Höhe von 352,35 EUR festgesetzt. Auch die auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 GebBtrG Bln festgesetzte Widerspruchsgebühr unterliegt keinen Bedenken. Danach ist für den Widerspruch, der sich gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung richtet, eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe zu entrichten, soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird. Die für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehene Gebühr beträgt 352,35 EUR. Davon ausgehend hat das Bezirksamt im Widerspruchsbescheid hier eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 288,29 EUR festgesetzt und dabei ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass der Ausgangsbescheid, mit dem die Beseitigung des „H... .com“-Schriftzug gefordert wurde, zum Großteil – nämlich an der Buchstabenzahl gemessen zu 18/22 – aufrechterhalten wurde. Lediglich hinsichtlich des Schriftzugbestandteils „.com“ wurde der Ausgangsbescheid nicht bestätigt, sondern das Verfahren eingestellt, weil die Klägerin diesen Teil bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens übermalt hatte. Schließlich ist auch gegen die Gebühr für die Verbescheidung des Widerspruchs über die Gebühr zum Ausgangsbescheid nichts zu erinnern. Bedenken könnten insoweit zwar bestehen, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 3 GebBtrG Bln (in der bis zum 14. November 2018 geltenden Fassung, a.F.) dem Wortlaut nach eine Verweisung „ins Leere“ enthält. Nach dieser Vorschrift ist im Falle eines erfolglosen Widerspruchs gegen einen Gebühren- oder Beitragsbescheid eine Gebühr nach der Tabelle zu § 10 Abs. 2 GKG zu entrichten. Diese Verweisung auf das Gerichtskostengesetz ist durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Oktober 1969 (GVBl. 2252) in das Gebühren- und Beiträgegesetz aufgenommen worden. § 10 Abs. 1 GKG a.F. bestimmte, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben wurden. Hierzu gab es gemäß Absatz 2 der Vorschrift eine Gebührentabelle im Anhang des Gesetzes, die nach der Regelung des Gebühren- und Beiträgegesetzes für die Gebühren im Widerspruchsverfahren heranzuziehen war. § 10 GKG in der geltenden Fassung bestimmt demgegenüber den Grundsatz, dass die Tätigkeit der Gerichte nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden darf und hat mithin einen völligen anderen Regelungsgehalt. Eine Tabelle hierzu gibt es nicht. Gleichwohl ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 3 GebBtrG a.F. bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen ist, dass der Landesgesetzgeber mit der seinerzeitigen Einführung der Verweisung auf das Gerichtskostengesetz die Wert- und damit Gebührenansätze eines gerichtlichen Rechtsschutzes für das behördliche Rechtsbehelfsverfahren übernehmen wollte, und zwar unabhängig davon, in welchem Paragraphen eine Regelung enthalten ist. Hieraus ergibt sich, dass die Wertgebühren des § 34 Satz 1 GKG für die Bestimmung der Gebührenhöhe maßgeblich sind. Danach ist die Festsetzung bei 35,- EUR nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung nebst Zwangsmittelandrohung und drei Verwaltungsgebühren. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks S... 17 in 10627 Berlin-Charlottenburg. In dem darauf aufstehenden fünfgeschossigen Altbau ist der Beherbergungsbetrieb „H... “ ansässig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan, der dort ein gemischtes Gebiet festsetzt. In westlicher Richtung des Grundstücks S... 17 befindet sich zwei Grundstücke weiter an der Anschrift S... P... 19/W... 20 ein in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragenes Eckgebäude von 1894/1895 (Obj.-Dok.-Nr.: 0... ). In der Denkmaldatenbank des Landesdenkmalamtes heißt es dazu: „Alfred Schrobsdorff, wohl einer der größten Bauunternehmer Charlottenburgs vor dem 1. Weltkrieg, errichtete dieses große Eckmietshaus zu einer Zeit, als der S... P... noch als vornehmes Wohnviertel gedacht war. So war auch der gegenüberliegende Bahnhof Charlottenburg als höfischer Bahnhof für das Schloss Charlottenburg eingerichtet worden und besaß eine eigene Wartehalle für Fürsten. Von diesen ehemals besseren Zeiten kündet die überaus aufwendig dekorierte Fassade des Hauses S... P... 19 der einzig erhaltenen am Platz. Die Bossierung ist bis in das 2. OG hochgezogen, sodass erst die 3. Etage als eine Art Belleetage ausgebildet ist. Hier stützten Karyatiden die geschlossenen Balkons, voluminöse Kartuschen zieren die Fenster. Aber auch in den übrigen Etagen finden sich reichlich architektonische Dekorationselemente. Denkmalwert Stadtbild: Fassade, die so aufwendig und auffällig dekoriert ist, dass die Veränderungen im EG und DG sowie die erneuerten Fenster nicht die bestimmende Wirkung des Gebäudes zerstören können. Gelegen an der Ecke S... P... zur W... straße, die hier platzartig erweitert ist, zu dem über das Bahngelände weithin sichtbar, zeigt das Haus die mit Abstand bemerkenswerteste Fassade im Umkreis und dient als Orientierungspunkt. Zudem bewahrt das Haus noch den ursprünglichen Charakter des S... Platzes, eine Stadtgeschichte einst bedeutender Platz als heute.“ Die auf dem Grundstück der Klägerin und in seiner Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Liegenschaftskatasterinformationssystem wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Grundstück der Klägerin): Am 4. Juli 2016 stellten Mitarbeiter des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) fest, dass an der oberen Fassadenkante des Gebäudes der Klägerin der Graffiti-Schriftzug „H... .com“ (Abmaße ca. 1,3 m x 17 m) angebracht worden war. Auch die Fassade im Erdgeschoss war bunt gestaltet; dort war ebenfalls der Schriftzug „H... “ zu lesen. Daraufhin hörte das Bezirksamt die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsanordnung bezüglich des Schriftzuges „H... .com“ (an der oberen Gebäudekante) an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Werbeanlage oberhalb des obersten Geschosses sei ohne Baugenehmigung angebracht worden. Die Werbeanlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie wegen ihrer Anbringungshöhe ortsuntypisch sei und sich nicht in den städtebaulichen Kontext einfüge. Sie verunstalte das Ortsbild. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 trat die Klägerin der Bewertung des Schriftzuges oberhalb des 4. OG als Werbeanlage entgegen. Es handele sich um ein Kunstwerk, nicht um eine Werbeanlage. Daher stehe ihr grundrechtlicher Schutz zur Seite sowohl wegen der freien Verfügbarkeit über ihr Eigentum als auch wegen ihrer Kunstfreiheit. Mit Blick darauf, dass der Erdgeschossbereich der Fassade in vergleichbarer Weise im Übrigen bereits vor drei Jahren künstlerisch gestaltet worden sei, dies von der Behörde aber nicht beanstandet worden sei, sei das behördliche Einschreiten nach dieser Duldungsdauer außerdem als treuwidrig und anmaßend zu bewerten. Mit Bescheid vom 8. August 2016 (Nr. 2016/2296) ordnete das Bezirksamt dennoch gegenüber der Klägerin an, den nicht genehmigten Werbeschriftzug „H... .com“ oberhalb des letzten Obergeschosses binnen zehn Tagen zu beseitigen. Die Verfügung wurde im Wesentlichen mit der dadurch bewirkten Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes begründet. Für die Beseitigung wurde eine Frist „von 14 Werktagen nach Zustellung“ gesetzt. Für den Fall, dass die Klägerin „die fünf Werbeanlagen“ nicht fristgerecht beseitige, drohte das Bezirksamt der Klägerin eine Ersatzvorname an, deren Kosten es vorläufig auf 3.000,- Euro schätzte. Mit weiteren Bescheid vom selben Tage setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 352,35 EUR fest, die es einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 2.600,- Euro entnahm. Die Klägerin widersprach dem Bescheid Nr. 2016/2296 sowie dem Gebührenbescheid mit Schreiben vom 23. August 2016. Sie berief sich auf ihr Eigentumsgrundrecht sowie ihre Kunstfreiheit. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Anordnung Nr. 2016/2296 sich widerspreche, und zwar im Hinblick auf die Anzahl der zu beseitigenden Werbeanlagen, aber auch bezüglich der gesetzten Frist. Sie teilte ferner mit, dass sie die Fassade inzwischen vollständig habe künstlerisch gestalten lassen. Es folgten darauf zunächst Verhandlungen der Beteiligten über die Möglichkeiten einer Einigung, die im November 2016 jedoch erfolglos eingestellt wurden. Mit Schreiben vom 30. November 2016 hörte das Bezirksamt die Klägerin erneut an – dieses Mal hinsichtlich der von ihm geplanten Erstreckung der Beseitigungsanordnung auf die gesamte inzwischen bunt gestaltete Gebäudefassade. Auf Betreiben der Klägerin wurden daraufhin die vorübergehend eingestellten Einigungsverhandlungen wieder aufgenommen. Das Bezirksamt entwarf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der unter anderem eine Pflicht der Klägerin zur Pflege und Instandhaltung der Fassadenbemalung beinhaltete und im Gegenzug eine befristete Duldung der Fassadengestaltung durch den Bezirk vorsah. Ende Juli 2017 scheiterten Einigungsbemühungen der Beteiligten allerdings endgültig, ehe der öffentlich-rechtliche Vertrag unterzeichnet werden konnte. Daraufhin setzte das Bezirksamt das Widerspruchsverfahren fort und erließ unter dem 3. August 2017 einen weiteren Bescheid gegenüber der Klägerin. Darin stellte sie das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Schriftzugteils „.com“, den die Klägerin mittlerweile hatte übermalen lassen, ein (Ziff. 1), wies den Widerspruch gegen den Bescheid Nr. 2016/2296 unter Änderung der Befolgungsfrist in zehn Tage nach Unanfechtbarkeit der Anordnung im Übrigen (Ziff. 2) zurück und verpflichtete die Klägerin erweiternd, auch den restlichen Farbanstrich der straßenseitigen Fassade innerhalb von zehn Werktagen nach Unanfechtbarkeit der Anordnung zu beseitigen (Ziff. 3). Seine Kostenschätzung für eine ggf. zu erwartende Ersatzvornahme, die es der Klägerin auch hier androhte, erhöhte das Bezirksamt mit Blick auf die erweiterte Fläche um weitere 3.000,- Euro. Darüber hinaus wies es den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zurück (Ziff. 4) und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 288,29 Euro sowie weiteren 35,- Euro fest (Ziff. 5). Inhaltlich begründete das Bezirksamt seine Beseitigungsanordnung, die es – anders als noch die Ausgangsbehörde – nicht mehr auf § 79 BauO Bln, sondern auf § 58 BauO Bln stützte, mit dem Verstoß der Bemalung, die es weiter als Werbeanlage einstufte, gegen das anlagen- und umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot. Von dem Grundsatz, dass das Einschreiten im intendierten Ermessen stehe, liege hier keine Ausnahme vor. Weder sei eine aktive Duldung gegeben, noch bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Schließlich sei auch die Kunstfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Mit der hiergegen am 7. September 2017 erhobenen Klage geht die Klägerin weiter gegen die Bescheide vor. Erneut rügt sie eine Verletzung insbesondere ihrer Kunstfreiheit. Sie macht geltend, ihre Fassade sei ein Kunstwerk des irischen Streetart-Künstlers D... . Kunst könne nicht verunstalten. Das habe offenbar auch das Bezirksamt erkannt, was der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertragsentwurfs belege, mit dem es die Fassadengestaltung akzeptieren wollte. Dessen ungeachtet sei die Einordnung der Fassadengestaltung durch den Bezirk als Werbeanlage aber auch in der Sache unzutreffend. Der Schriftzug „H... “ habe gar keinen Bezug zu dem im Gebäude ansässigen Hotelbetrieb. Die Fassade habe nie den Schriftzug „H... “ getragen, sodass eine irgendwie geartete Werbewirkung fehle. Liege keine Werbeanlage vor, bedürfe die Gestaltung auch keiner Baugenehmigung. Aber selbst wenn man von einer Werbeanlage ausgehen wollte, könne auch dann eine Verunstaltung der näheren Umgebung durch die Fassade nicht angenommen werden. Schließlich gebe es nur positive Rückmeldungen zu ihrer neuen Fassade. Außerdem seien die Gebäude der Umgebung zum einen ohnehin sehr heterogen gestaltet, zum anderen seien Werbeanlagen durchaus üblich. Das gelte auch bei Beherbergungsbetrieben, wie z.B. dem Hotel C... . Am S... Platz/Ecke W... Straße befinde sich überdies ein Einkaufszentrum, das mit verschiedenfarbig beleuchteten Logos der dort ansässigen Geschäfte intensiv und gut sichtbar werbe. Auch in der W... Straße, die keine fünf Gehminuten entfernt sei, gebe es kaum Gebäude, die in ihren oberen Bereichen frei von Werbung wären. Das B... -Hotel in der K... /Ecke W... Straße mache mit beleuchten Namenszug und Logo ebenfalls im unteren und oberen Gebäudebereich aus großer Distanz wahrnehmbar auf sich aufmerksam. Erweise sich danach Werbung in den oberen Gebäudebereichen als ortsüblich, sei eine Verunstaltung der unmittelbaren Umgebung durch ihre Fassadengestaltung von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen ließen die Bescheide eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und der vermeintlichen Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter gänzlich vermissen. Überdies verletze ihre Rechte, dass das Bezirksamt ihre Beschwer erst im Widerspruchsverfahren durch die Erweiterung der Beseitigungsanordnung auf die gesamte Fassade noch weiter verschlimmert habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (Nr. 2016/2296) nebst dazugehörigem Gebührenbescheid derselben Behörde jeweils vom 8. August 2016 je in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. August 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die ergangenen Bescheide und verweist auf deren Begründung. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2020 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter), die neben der Streitakte OVG 2 S 23.16/VG 19 L 387.15 vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.