Beschluss
19 L 244/20 A
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0722.19L244.20A.00
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Leitsätze
Eine behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruht, bewegt sich nicht mehr in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Verlässt eine solche behördliche Entscheidung den gesetzten Rechtsrahmen, kann sie nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO bewirken.(Rn.12)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Landesamt für Einwanderung Berlin zu unterrichten, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung aus Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2019 nicht erfolgen darf, bis über den Antrag des Antragstellers vom 17. Juni 2020 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruht, bewegt sich nicht mehr in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Verlässt eine solche behördliche Entscheidung den gesetzten Rechtsrahmen, kann sie nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO bewirken.(Rn.12) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Landesamt für Einwanderung Berlin zu unterrichten, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung aus Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2019 nicht erfolgen darf, bis über den Antrag des Antragstellers vom 17. Juni 2020 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des libyschen Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Landesamt für Einwanderung Berlin zu unterrichten, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung aus Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2019 nicht erfolgen darf, bis über den Antrag des Antragstellers vom 17. Juni 2020 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden ist, hat Erfolg. 1. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist zulässig. Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG darstellt, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage – hier den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180, S. 31) – Dublin III-VO – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VGH 10 CE 15.810 u.a. -, juris Rn. 5). Der dem Hauptsacheverfahren systematisch entsprechende und damit statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem dem Bundesamt aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandkräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2020 - VG 34 L 212/20 A -, BA S. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2020 vor Erhebung des hiesigen Eilantrages bei dem Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Abschiebungsanordnung nach Frankreich gemäß § 34a AsylG im Bescheid vom 24. September 2019 ist aufzuheben, weil sie aufgrund geänderter Umstände rechtswidrig geworden ist; die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert. Deutschland ist inzwischen für die Prüfung des Asylantrages nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Überstellung wurde nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt. Die Überstellungsfrist begann mit dem Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2019 (VG 19 L 544.19 A) und endete sechs Monate später mit Ablauf des 9. Juni 2020, ohne dass eine Überstellung durchgeführt worden wäre. Dem Ablauf der Überstellungsfrist steht nicht entgegen, dass das Bundesamt gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt hat. Denn diese Aussetzungsentscheidung entspricht nicht den Vorgaben des Unionsrechts. Sie ist rechtswidrig und bewirkt daher keine Unterbrechung der Überstellungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16/18 -, juris Rn. 21). Zwar ermöglicht Unionsrecht in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO steht also § 80 Abs. 4 VwGO gerade nicht entgegen. Es setzt dem nach nationalem Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eröffneten weiten Handlungsspielraum aber durch unionsrechtliche Vorgaben (vgl. vor allem Art. 27 und 28 Dublin III-VO) gewisse Grenzen. Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind ferner die Belange des zuständigen Mitgliedstaats. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist daher nach Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO auch, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 25 f.). Eben daran fehlt es hier jedoch im Zeitpunkt der behördlichen Aussetzungsentscheidung vom 8. April 2020. Der Antragsteller hatte einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung vom 24. September 2019 ursprünglich zwar eingelegt, seine Klage allerdings bereits mit Schreiben vom 24. März 2020 zurückgenommen. Dass die Beklagte von der Klagerücknahme erst mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2020 erfuhr, ändert daran nichts. Denn mit der Erklärung der Klagerücknahme des Klägers gegenüber dem Gericht ist der Rechtsbehelf ipso iure zurückgezogen. Auf die Zustimmung oder Kenntnis des Beklagten kommt es nicht an. Unabhängig vom fehlenden Rechtsbehelf bewegt sich eine behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruht, nicht mehr in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 1 LA 120/20 -, juris amtl. Ls., Rn. 6 ff.). Erkennbar dient die in der Dublin III-Verordnung vorgesehene Aussetzungsmöglichkeit allein der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung, nicht der Aussetzung wegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung. Verlässt die hier getroffene Entscheidung jedoch den gesetzten Rechtsrahmen, kann sie auch deshalb nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO bewirken (vgl. ebd., Rn. 8). Sonstige Rechtsgrundlagen sind weder benannt noch ersichtlich, die es dem Bundesamt erlaubten, vom Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist abzuweichen (vgl. hierzu auch Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2019, [2020/C 126/02], S. 5 f.; VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2020 - VG 25 L 123/20 A -, BA S. 3 ff.). b) Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Da nach Ansicht der Antragsgegnerin die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist und Überstellungen nach der COVID 19-bedingten Unterbrechung nach Frankreich nun auch wieder aufgenommen werden, was der am 19. Juni 2020 erklärte Widerruf der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung zeigt, muss der Antragsteller jederzeit mit einer Überstellung dorthin rechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).