Urteil
19 K 492.19
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0814.19K492.19.00
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Leitsätze
1. Das Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion ist gerichtlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, weil mit der Bestätigung keine Regelung getroffen, sondern lediglich die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, schriftlich bestätigt wird. (Rn.24)
2. Über die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. (Rn.26)
3. Die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde beginnt nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags zu laufen, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags. (Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 20. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Juli 2019 verurteilt, der Klägerin eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bezüglich der mit Antragsunterlagen vom 21. November 2018 zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung gestellten Umbaumaßnahmen für das Grundstück W... straße 191 in 12045 Berlin auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion ist gerichtlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, weil mit der Bestätigung keine Regelung getroffen, sondern lediglich die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, schriftlich bestätigt wird. (Rn.24) 2. Über die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. (Rn.26) 3. Die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde beginnt nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags zu laufen, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags. (Rn.28) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 20. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Juli 2019 verurteilt, der Klägerin eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bezüglich der mit Antragsunterlagen vom 21. November 2018 zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung gestellten Umbaumaßnahmen für das Grundstück W... straße 191 in 12045 Berlin auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage war infolge zulässiger Klageänderung in der umgestellten Fassung zu entscheiden. Denn die Klageänderung ist sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die geänderte Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. 1.a) Die zuletzt zum Spruch gestellte allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Die allgemeine Leistungsklage ist die statthafte Klageart. Das Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB ist gerichtlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, weil mit der Bestätigung keine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen, sondern lediglich die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, schriftlich bestätigt wird (vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 2. April 2019 - VG 19 K 1.18 -, UA S. 6; vgl. außerdem BVerwG, Beschluss vom 19. November 1968 - BVerwG IV B 93.68 -, BRS 20 Nr. 94, mit dem eine berufungsgerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, die im Fall einer Genehmigungsbedürftigkeit eine Feststellungsklage für unzulässig hielt wegen einer möglichen Leistungsklage; zum diesbezüglich vergleichbaren § 42a VwVfG s. auch Uechtritz, in: Mann/ Sennekamp/ders., VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 42a Rn. 83 m.w.N.). b) Die allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Nach § 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BauGB, die gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB entsprechend gelten, ist über die erhaltungsrechtliche Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Hiervon ausgehend kann die Klägerin das begehrte Zeugnis beanspruchen. Zunächst teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten nicht, wonach § 22 Abs. 5 BauGB auf nachträgliche Genehmigungsanträge, also Genehmigungen für bereits vorher ohne Genehmigung verwirklichte Vorhaben keine Anwendung finden soll. Eine solche Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Nichts anderes gebietet der Zweck der Norm, der in der Verfahrensbeschleunigung liegt. Die drohende Fiktionswirkung soll dem Bauherrn zügig Rechtssicherheit über ein von ihm zur Genehmigung gestelltes Bauprojekt geben. Dass dies nur dann von Bedeutung ist, wenn der Bau noch nicht verwirklicht, lässt sich nicht erkennen. Es besteht auch keine Notwendigkeit, „Schwarzbauer“ gleichsam zur Strafe vom Anwendungsbereich der Fiktionsregelungen auszunehmen. Unabhängig davon, dass dafür im Baurecht als klassisches Verwaltungsrecht kein Raum ist, stehen dem Bezirk hierfür andere Sanktionsmechanismen (das Ordnungswidrigkeitenrecht) zur Seite, die er genutzt hat. Genehmigungsfiktion ist hier eingetreten. Dabei geht die Kammer entgegen der Ansicht des Beklagten davon aus, dass die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags, also der Einreichung aller von der Behörde in jedem Verfahren „checklistenmäßig“ abgefragten Unterlagen beginnt, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags (vgl. bereits die Urteile der Kammer vom 2. April 2019, a.a.O., S. 7 sowie eingehend vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, juris Rn. 35 ff.; so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2/2020, § 22 Rn. 54a), der auch als materielle Vollständigkeit bezeichnet werden kann. Dieser Zeitpunkt ist erreicht, sobald der Bauaufsichtsbehörde so viele Informationen über den Antrag vorliegen, dass sie darüber (ggf. auch negativ) entscheiden kann. Dem steht auch der Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen, dem die Behörde unterworfen ist (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 24 VwVfG). Das Gericht verkennt nicht, dass Verfahrensbeschleunigung und gründliche Untersuchung des Sachverhaltes in Konflikt treten können. Im Fall der wie hier spezialgesetzlich geregelten Fiktionsvorschriften ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Verfahrensbeschleunigung höheren Rang beigemessen hat. Der Wortlaut der Norm stützt dieses Auslegungsergebnis. Ihm zufolge ist es der „Eingang des Antrags“, der die Monatsfrist in Gang setzt. Dass an den Antrag für die Auslösung der Frist weitere Voraussetzungen jenseits eines Bestimmtheitsgrades, der die Fiktionsfähigkeit zulässt, gestellt werden dürfen, lässt sich der Norm nicht entnehmen. Daraus folgt, dass hier die Eindeutigkeit des Antrags ausreicht und eine formelle Vollständigkeit nicht verlangt werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1970 für die fast wortgleich abgefasste Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 entschieden, nach der eine Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags versagt wird. Die Normen sind insoweit identisch strukturiert, als der Fristlauf jeweils an den „Eingang des Antrags“ anknüpft. Genau zu dieser Wendung aber hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Genehmigungsfähigkeit (im Sinne von Bescheidungsfähigkeit) nicht die unmittelbare Prüfungsfähigkeit eines Antrages in der Weise verlangt, dass das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes ohne weiteres aufgrund der in ihm enthaltenen Angaben festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 -, juris Rn. 20). Dass von der Behörde nachgeforderte Unterlagen für das Fehlen oder Vorliegen von Versagungsgründen (§ 172 BauGB) von Bedeutung sein können, macht, so das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung, ihre Darlegung somit nicht zu einer Voraussetzung der so verstandenen Bescheidungsfähigkeit (vgl. erneut ebd.). Sie sind daher nicht maßgeblich für den Beginn der Entscheidungsfrist. Für diese Gesetzesinterpretation sprechen auch systematische Gründe (wenngleich mit nur geringerem Gewicht). § 42a VwVfG etwa, auch eine Norm des Bundesgesetzgebers, unterscheidet zwischen einem hinreichend bestimmten Antrag (§ 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und einem (formell) vollständigen Antrag (§ 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Obwohl der Bundesgesetzgeber also zwischen der Stellung eines (hinreichend bestimmten) Antrags einerseits und der Vollständigkeit eines Antrags andererseits differenziert, knüpft nur § 42a VwVfG den Beginn der Entscheidungsfrist an die (formelle) Vollständigkeit der Unterlagen, § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB gerade nicht. Das zeigt, dass die Anknüpfung des Fristbeginns „nur“ an den Eingang des Antrags im Bewusstsein auch anderer möglicher Anknüpfungszeitpunkte erfolgte. Vor allem aber streiten Sinn und Zweck von § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB für dieses Auslegungsergebnis. Ziel der Norm ist ersichtlich (wie bereits angedeutet), die Behörde einerseits zu einer beschleunigten Bearbeitung anzuhalten und andererseits dem Antragsteller einen verlässlichen Zeithorizont zu nennen, in dem er eine Entscheidung erwarten kann. Dieser Zweck kann durch wiederholte Nachforderungen von Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag nicht erforderlich sind, unterlaufen werden. Demgemäß gebietet der Normzweck, die Entscheidungsfrist so früh wie möglich und damit dann anlaufen zu lassen, wenn der Antrag bescheidungsfähig ist. Anders gewendet: Kann die Behörde entscheiden, muss sie es auch. Das ist hier nicht rechtzeitig erfolgt. Bei Anwendung der oben entwickelten Grundsätze ist die einmonatige Entscheidungsfrist hier spätestens am 31. Januar 2019 in Gang gesetzt worden. In diesem Zeitpunkt war der Antrag bescheidungsfähig und damit materiell vollständig, wie die Behörde mit Schreiben vom 22. Februar 2019 bestätigte. Denn darin stellte sie klar, dass sie den Antrag zwar für (formell) unvollständig hält, aber auf Nachforderung der fehlenden Unterlagen verzichtet, weil ihre Prüfung ergeben habe, dass „eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden“ könne. Dementsprechend versagte sie dann auch den Antrag, ohne dass weitere Unterlagen nachgereicht worden waren, mit der Begründung, dass die geplanten Grundrissveränderungen über das erforderliche Maß hinausgingen. Begann die Monatsfrist mit dem Eingang des bescheidungsfähigen Antrags am 31. Januar 2019 (wann die Behörde die Unterlagen erstmals sichtet und den Eingang bestätigt, ist entgegen der Beklagtenansicht nicht relevant), endete sie mit Ablauf des 28. Februar 2019 (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 57 Rn. 7 m.w.N.). Bekanntgegeben wurde der Versagungsbescheid der Klägerin gemäß § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG allerdings erst am 23. März 2019. Denn § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt auch für per Telefax übermittelte Verwaltungsakte. Dabei handelt es sich um schriftliche Verwaltungsakte, die elektronisch übermittelt werden (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 82 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 41; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - OVG 5 NC 73.08 -, juris Rn. 3, wonach auf Telefaxe die 3-Tage-Regel anwendbar ist). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Monatsfrist vor ihrem Ablauf wirksam verlängert worden wäre. Das war hier allerdings nicht der Fall. Die Behörde hat mit Schreiben vom 22. Februar 2019 nach dem objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) zwar eine Verlängerung ihrer Bearbeitungsfrist verfügen wollen, obwohl sie das Schreiben nicht als Zwischenbescheid bezeichnet hat. Doch damit wurde die Entscheidungsfrist nicht wirksam verlängert. Dabei ist schon zweifelhaft, ob ein ausreichender Grund für die Verlängerung der Frist gegeben war (vgl. zu den Voraussetzungen das Urteil der Kammer vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, juris Rn. 43). Letztlich kann die Frage, ob ein ausreichender Verlängerungsgrund vorlag, hier jedoch unentschieden bleiben, da die Verlängerung dessen ungeachtet unwirksam ist. Denn die Fristverlängerung ist unbestimmt. Indem die Behörde nur angab, dass eine Versagung „in der voraussichtlich 12. Kalenderwoche 2019“ ergehen werde, blieb sie hinter den Anforderungen des Bestimmtheitserfordernisses zurück. Will die zuständige Behörde die gesetzliche und hinsichtlich ihres Ablaufs eindeutig bestimmbare Frist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB verlängern, so ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zugunsten des Adressaten der Fristverlängerung geboten, dass das sich aus ihr ergebende neue Fristende gleichermaßen eindeutig bestimmbar ist. Diesem Erfordernis kann durch Mitteilung sowohl des neuen Fristendes als auch des konkreten Verlängerungszeitraums Genüge getan werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - BGH III ZR 470/16 -, juris Rn. 40 aus einem Amtshaftungsprozess zum vergleichbaren § 6a GewO). Vorliegend hat sich die Behörde für ersteres entschieden, die Angabe des Fristendes. Dabei hat sie aber das Gebot missachtet, dass im Zwischenbescheid die Dauer der Verlängerung g e n a u festgelegt werden muss (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 7/2016, § 22 Rn. 41; ebenso Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 4/2020, § 42a Rn. 13). Schließlich lässt die Ankündigung, die Behörde werde „voraussichtlich in der 12. Kalenderwoche 2019“ entscheiden, jeden Antragsteller im Unklaren darüber, ab wann genau Genehmigungsfiktion eintritt, sollte die Behörde nicht entscheiden. Denn der Zusatz „voraussichtlich“ dient eindeutig dem Zweck, die Angabe „12. Kalenderwoche“ aufzuweichen. Eine solche Fristangabe ist nicht mehr bestimmbar: Ist eine Entscheidung zwei Tage nach Ablauf der 12. Kalenderwoche noch fristgemäß? Ist eine Entscheidung vier Tage nach Ablauf der 12. Kalenderwoche noch fristgemäß? Das lässt sich nicht beantworten. Eine belastbare Grundlage für eine Grenzziehung ist nicht ersichtlich. Ist aber nicht erkennbar, wann genau die verlängerte Entscheidungsfrist enden sollte, ist die Frist nicht wirksam verlängert worden mit der Folge, dass die Genehmigung spätestens am 28. Februar 2019 als erteilt galt. Nur am Rande sei angemerkt, dass – ohne dass es nach dem Gesagten darauf noch ankommt – auch dann Fiktion eingetreten wäre, wenn man der Einschätzung des Beklagten beitreten wollte, dass Fristbeginn am 22. Februar 2019 gewesen sei. Auch dann wäre der Versagungsbescheid zu spät ergangen, da Zugang – wie aufgezeigt – erst am 23. März 2019 war (s.o.). Dem Fiktionseintritt steht auch kein Fiktionsverzicht entgegen. Es stellt sich bereits die Frage, ob die Regelung überhaupt zur Disposition eines Antragstellers steht. Zu der vergleichbaren Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat das das Bundesverwaltungsgericht verneint (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 24/95 -, juris Rn. 17 f.). Dies wird in der Literatur als auf § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB übertragbar angesehen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 22 Rn. 23). Wollte man diesbezüglich der Gegenansicht zuneigen (so bzgl. § 42a VwVfG zumindest Stelkens, a.a.O., § 42a Rn. 48) und einen Verzicht an sich zulassen, ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis. Denn die Anforderungen an einen Fiktionsverzicht sind hoch. Eine entsprechende Erklärung müsste von echter Freiwilligkeit getragen sein und in eindeutiger und unmissverständlicher Form vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1991 - OVG 2 B 35.88 -, juris Rn. 31). Eine eindeutige, unmissverständliche Verzichtserklärung der Klägerin lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Ein solcher Erklärungswille kann vor allem dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin zur Nachreichung von Unterlagen vom 9. Januar 2019 nicht beigemessen werden. Aufgrund der Tatsache, dass das Bezirksamt der Klägerin eingangs (rechtsirrig) mitteilte, die Bearbeitungsfrist laufe erst mit Vollständigkeit der Unterlagen, die nach seiner Bewertung noch fehlte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Bearbeitungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Gang gesetzt war. Dann aber kann ein Antrag auf Verlängerung des Zeitfensters zur Unterlagenvervollständigung keinesfalls als eindeutiger, unmissverständlicher Verzicht auf die Bearbeitungsfrist gewertet werden, die die Fiktion auslöst. Gilt die erhaltungsrechtliche Genehmigung nach dem Gesagten als erteilt, muss das Bezirksamt der Klägerin hierüber ein Zeugnis ausstellen (§§ 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB). 2. Aus Klarstellungsgründen war daneben der der Fiktion zeitlich nachfolgende Versagungsbescheid vom 20. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2019 aufzuheben. Denn für eine Versagung ist angesichts des Fiktionseintritts kein Raum. Die als erteilt geltend Genehmigung kann nicht (mehr) mit einer Versagung, sondern nur mit einer rechtmäßigen Rücknahme – oder im Falle der Rechtmäßigkeit mit einem Widerruf – ihrer Geltung beraubt werden (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2017 - VG 19 K 171.16 -, UA S. 7). 3. Dem Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu entsprechen. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten stets dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 162 Rn. 18 m.w.N.). Erforderlich ist nicht, dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens objektiv bedurfte, woran es hier fehlt, da Genehmigungsfiktion bereits vor Erhebung des Widerspruchs eingetreten war. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Rechtsbehelfsbelehrung des Versagungsbescheides dahin lautete, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, diese Belehrung aber für den Betroffenen nicht erkennbar unrichtig gewesen ist und er deshalb mit anwaltlicher Unterstützung Widerspruch eingelegt hat (ebd., Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Mai 2005 - OVG 8 OB 57/05 -, juris amtl. Ls.). Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen der Hinzuziehung vor. Denn es stellten sich vorliegend keine einfachen Rechtsfragen in Bezug auf den Fiktionseintritt. Diese selbst zu lösen und die Lösung allein gegenüber der Widerspruchsbehörde zu vertreten, war der Klägerin nicht zuzumuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hält es das Gericht für angemessen, für die Baumaßnahmen pro Wohnung jeweils den Auffangwert in Ansatz zu bringen. Die Beteiligten streiten über eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für Umbaumaßnahmen in drei Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... straße 191 in 12045 Berlin. Das mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich der „Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet ‚Reuterplatz‘ im Bezirk Neukölln von Berlin“ (GVBl. 2016, S. 376, im Folgenden: Milieuschutzverordnung). Nach deren § 2 bedarf die Änderung baulicher Anlagen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 21. November 2018 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) nachträglich eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für Baumaßnahmen in drei Wohnungen. Die Maßnahmen waren bereits realisiert. Sie betrafen im Wesentlichen den Einbau von Bädern unter Veränderung des Grundrisses sowie den Einbau neuer Fenster. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 bestätigte das Bezirksamt den Eingang des Antrags, der jedoch als unvollständig bemängelt wurde. Daher wurden diverse Unterlagen nachgefordert. Hierfür wurde eine Frist bis zum 10. Januar 2019 gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die einmonatige Bearbeitungsfrist erst mit Vervollständigung der Unterlagen zu laufen beginne. Für die Nachreichung der geforderten Unterlagen bat die Klägerin per E-Mail vom 9. Januar 2019 um Fristverlängerung. Das Bezirksamt teilte darauf mit E-Mail vom 16. Januar 2019 mit, dass eine Fristverlängerung zunächst nur bis zum 29. Januar 2019 gewährt werde. Am 31. Januar 2019 reichte die Klägerin schließlich verschiedene Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 bestätigte das Bezirksamt der Klägerin den Eingang der nachgereichten Unterlagen am 31. Januar 2019. Diese seien aber weiterhin unvollständig. Auf die Vervollständigung werde jedoch vorerst verzichtet, weil die Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da Grund zur Annahme bestehe, dass das Vorhaben den Erhaltungszielen widerspreche. Vor der Versagung sei von Gesetzes wegen eine Erörterung durchzuführen. Hierfür könne die Klägerin einen Termin vereinbaren oder anderweitig bis zum 15. März 2019 darlegen, ob die Maßnahmen nicht doch den Genehmigungskriterien entsprächen. Andernfalls kündigte der Bescheid hiermit „eine Versagung in der voraussichtlich 12. Kalenderwoche 2019 an“. Mit Schreiben vom 6. März 2019 übermittelte die Klägerin weitere Unterlagen. Dennoch versagte das Bezirksamt mit Bescheid vom 20. März 2019 der Klägerin die beantragte erhaltungsrechtliche Genehmigung und übermittelte diesen der Klägerin per Fax und postalisch. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, die Erforderlichkeit der Grundrissveränderungen sei nicht belegt worden. Daher stünden die Umbauten den Zielen der Milieuschutzverordnung entgegen. Den gegen die Versagung am 3. April 2019 erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 24. Juli 2019 zurück. Am 22. August 2019 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Nachdem die sie ursprünglich angekündigt hat, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung für die realisierten Umbaumaßnahmen erstreiten zu wollen, beantragt sie schriftsätzlich sinngemäß zuletzt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 20. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Juli 2019 verurteilt, ihr eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bezüglich der mit Antragsunterlagen vom 21. November 2018 zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung gestellten Umbaumaßnahmen für das Grundstück W... straße 191 in 12045 Berlin auszustellen; 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 20. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die beantragte erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen; 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er meint, die Genehmigungen würden nicht als erteilt gelten. Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion würden auf Fälle wie den hiesigen, in dem die Baumaßnahmen nur nachträglich realisiert werden sollen, keine Anwendung finden. Denn die Vorschriften sollten nur dem rechtstreuen Bürger schnelle Rechtssicherheit geben. Davon unabhängig sei die maßgebliche Entscheidungsfrist beachtet worden. Diese beginne erst mit der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, denn andernfalls verletzte die Behörde den Untersuchungsgrundsatz. Vollständigkeit sei am 22. Februar 2019 gegeben gewesen, dem Datum der behördlichen Eingangsbestätigung über die am 31. Januar 2019 erhaltenen Unterlagen. In diesem Zeitpunkt habe die Frist zu laufen begonnen. Dann sei der am 20. März 2019 per Fax übermittelte Versagungsbescheid jedoch noch rechtzeitig ergangen. Mit Schriftsätzen jeweils vom 13 und 20. Juli 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte genommen; ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.