Urteil
19 K 215.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1014.19K215.18.00
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Leitsätze
1. Mit beantragte Abweichungen sind fiktionsfähig.(Rn.40)
2. Bestandskräftige Nebenbestimmungen setzen im Einzelfall zu beachtendes verbindliches Recht, das bereits für sich genommen zur Rechtswidrigkeit einer Bauerlaubnis führen kann.(Rn.54)
3. Das Anlaufen der Rücknahmefrist setzt die Kenntnis der Behörde auch davon voraus, dass ein fingierter Verwaltungsakt überhaupt vorliegt.(Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit beantragte Abweichungen sind fiktionsfähig.(Rn.40) 2. Bestandskräftige Nebenbestimmungen setzen im Einzelfall zu beachtendes verbindliches Recht, das bereits für sich genommen zur Rechtswidrigkeit einer Bauerlaubnis führen kann.(Rn.54) 3. Das Anlaufen der Rücknahmefrist setzt die Kenntnis der Behörde auch davon voraus, dass ein fingierter Verwaltungsakt überhaupt vorliegt.(Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Beide Rücknahmebescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden Rücknahmebescheide vom 20. Juni 2017 (Nr. 2015/1955, Nr. 2015/1957) in Gestalt der Widerspruchsbescheide jeweils vom 17. April 2018 unterliegen auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. 1. Sie finden ihre Grundlage in § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt, der (wie eine Baugenehmigung) ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Gemäß Absatz 4 ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen (Satz 1). 2. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. a) Für die Werbeanlagen liegen fiktive Baugenehmigungen nebst Abweichungen vor (aa.). Diese sind rechtswidrig (bb.). Ihre Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (cc). Die Ausübung des Rücknahmerechts der Behörde verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (dd.). aa) Die Baugenehmigungen für die beantragten Werbeanlagen gelten gemäß § 89 Abs. 2 BauO Bln n.F. i.V.m. § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (fortan: a.F.) als erteilt. Die Monatsfrist, die der Behörde zur Entscheidung zur Verfügung steht (§ 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F.) und die hier auch mit Eingang der notwendigen Stellungnahme des Stadtplanungsamts am 7. August 2015 in Gang gesetzt worden war, war zwar in beiden Genehmigungsverfahren unterbrochen worden, als die Klägerin mit E-Mail vom 12. August 2015 darum bat, „den Vorgang vorerst ruhen zu lassen“. Doch sie lief erneut an, als die Klägerin am 14. Dezember 2015 das Bezirksamt um Wiederaufnahme und Abschluss des Verfahrens ersuchte. Obwohl die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 14. Januar 2016, einem Donnerstag, endete, gingen der Klägerin die Versagungsbescheide erst am 27. Januar 2016 zu, worauf es allein ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 8), und damit deutlich zu spät. Das steht, auch wenn die Rücknahmeausgangsbescheide noch Zweifel andeuten, zwischen den Beteiligten seit Annahme des Vergleichs vom 10./25. August 2017 wegen der dortigen Regelung in Ziff. 1 inzwischen nicht mehr ernsthaft in Streit. Dennoch sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass dem Fiktionseintritt auch nicht die Unvollständigkeit der Bauunterlagen entgegengehalten werden kann (so aber der Beklagte noch in der Anhörung der Klägerin vor Erlass der Rücknahmebescheide). Denn das würde voraussetzen, dass das Bezirksamt der Klägerin rechtzeitig die Unvollständig hätte mitteilen müssen. Derartiges lässt sich der Akte nicht entnehmen. Unterlässt die Behörde jedoch eine solche Mitteilung, gilt der Bauantrag als vollständig (§ 70 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO Bln a.F.). Entgegen der Ansicht des Beklagten schließt die Fiktionswirkung auch mit beantragte Abweichungen ein (vgl. Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 70 Rn. 15 m.w.N.; zur vergleichbaren hessischen Parallelnorm ebenfalls Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Aufl. 2019, § 65 Rn. 95). Denn steht eine fiktive Baugenehmigung einer tatsächlich erteilten in ihrer Rechtswirkung gleich, muss sie auch fiktive Aussagen zu allen Fragen geben, deren Klärung im Fall einer tatsächlichen Entscheidung nach dem gesetzlichen Prüfprogramm geschuldet gewesen wäre. Wie § 64a Nr. 3 BauO Bln a.F. normiert, ist unter anderem die Übereinstimmung mit beantragten und erforderlichen Abweichungen nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO Bln a.F. zu prüfen, also zu beantworten, ob eine Abweichung nach diesen Vorschriften erteilt werden kann. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Abweichungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F. nicht in § 64a Nr. 3 BauO Bln a.F. genannt sind. Soweit er daraus ableiten will, dass solche Abweichungen nicht Bestandteil des Prüfungsprogramms von § 64a BauO Bln a.F. seien, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Denn Abweichungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F., zu denen auch die hier beantragten Abweichungen von der Baugrenze bzw. der Gebäudehöhe zählen, sind bereits gemäß § 64a Nr. 1 BauO Bln a.F. Bestandteil des Prüfprogramms (s. zur vergleichbaren bayerischen Vorschrift Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 7/2020, Art. 59 Rn. 49). Einer Verweisung auf § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F. bedurfte es daher nicht (von Feldmann/Groth/Aschmann, GE 2006, 299 ). Dementsprechend verhält sich auch eine fiktive Baugenehmigung zu beantragten Abweichungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F.. Dem Fiktionseintritt stehen, wie die Klägerin zu Recht einwendet, auch nicht die Auflagen Nr. 5 bzw. 6 der 1. Nachträge (Nr. 2013/3898) vom 23. Januar 2014 sowie vom 10. März 2014 (Nr. 2013/3897) entgegen. Diese hindern nicht das Entstehen einer Genehmigung, sondern begründen allenfalls ihre Rechtswidrigkeit (s. bb.). bb) Die aufgehobenen fiktiven Bescheide sind rechtswidrig. (1) Das gilt zunächst für die Bauerlaubnis der Riegelgebäude-Werbung. Zum einen fehlen die Voraussetzungen zur Befreiung von der maximalen Gebäudehöhe (a), zum anderen steht der Rechtmäßigkeit der diesbezüglich fingierten Entscheidungen eine bestandskräftige Nebenbestimmung entgegen (b). (a) Von der maximal zulässigen Gebäudehöhe hätte nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden dürfen. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt sind. „Grundzüge der Planung“ umschreiben die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - VGH 2 B 14.2817 -, juris Rn. 28, und Beschluss vom 31. Juli 2008 - VGH 9 ZB 05.1476 -, juris Rn. 6). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2015, a.a.O.). Dementsprechend beurteilt sich nach dem zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen, ob eine Abweichung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Grundzüge der Planung berührt und – falls ja – ob sie von minderem Gewicht ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2015, a.a.O.). Solche, das Konzept nicht tragende und daher dispensfähige Festsetzungen liegen dann vor, wenn sie das Plangebiet oder maßgebliche Teile dieses Gebiets nicht wie ein roter Faden durchziehen, sondern gewissermaßen „zufällig“ erfolgt sind. Dagegen kann von Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung tragen, nur dann befreit werden, wenn die jeweilige Abweichung für das Plangefüge von untergeordneter Bedeutung ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Befreiung nicht erteilt werden dürfen. Schon grundsätzlich gehören Planvorgaben zum Maß der baulichen Nutzung, worunter auch die Höhe baulicher Anlagen rechnet (§ 16 BauNVO), neben jenen zur Art der baulichen Nutzung tendenziell eher zu den Festsetzungen, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans tragen, weil vor allem sie den Gebietscharakter prägen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 5/2020, § 31 Rn. 36), als andere. Gerade bei Gebäudehöhen wird man, sind sie in einem Bebauungsplan festgesetzt, zudem deshalb häufig davon ausgehen müssen, dass sie Grundzug der Planung sein sollen, weil sie nicht zwingend notwendig sind. Zwar gehören Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zum Mindestinhalt eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB). Stets erforderlich sind Vorgaben zur Höhe baulicher Anlagen jedoch nicht (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Dementsprechend sind sie in Berlin auch eher unüblich. Meist wird das Maß der baulichen Nutzung denn auch durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl, der Grundflächenzahl und der Anzahl der Vollgeschosse begrenzt. Sind Gebäudehöhen hingegen festgesetzt, spricht das indiziell jedenfalls gegen eine zufällige Festsetzung. Der Fall hier liegt nicht anders. Das bestätigt die nähere Betrachtung des Plangeberwillens. Sie zeigt, dass die Gebäudehöhen hier alles andere als zufällig festgesetzt wurden, sondern nach dem Willen des Plangebers vielmehr entscheidender Pfeiler der Planungskonzeption waren. Dafür spricht schon, dass der Plangeber sich hier für eine Baukörperausweisung entschieden hat (s. die Planbegründung, S. 23), bei der naturgemäß kein oder nur wenig Spielraum für die Ausführung des Baukörpers gelassen wird (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - OVG 2 Bs 100/19 -,juris Rn. 63). Das war für den Plangeber hier vor allem hinsichtlich der Gebäudehöhen bedeutsam. Wie die hiesige Planbegründung belegt, wollte der Plangeber auch bei der Höhe des Riegelgebäudes, die ihm offenbar wichtig war (vgl. Planbegründung, S. 4, 20), einen Spielraum gerade nicht geben. So heißt es dort auf Seite 23, wobei das Riegelgebäude dort (ebenfalls) als Gebäude 1 bezeichnet ist: „Um für kleine Änderungen bei der weiteren Detaillierung der Architektenentwürfe nicht stets den Bebauungsplan ändern zu müssen, wurde auf Baulinien verzichtet und bei allen Höchstmaßfestsetzungen ein kleiner Spielraum eingeräumt, indem die festzusetzenden Höchstmaße etwas über denen der Entwurfsplanungen der Architekten liegen. Lediglich bei der zulässigen Gebäudeoberkante für das Hochhaus an der K... (Gebäude 2) und für die Bebauung am Breitscheidplatz (Gebäude 1 und 3) werden die Oberkanten mit Höchstmaßen von 118,80 m bzw. 33,00 m über Geländeniveau (153,2 m bzw. 67,4 m über NHN) entsprechend der Entwurfsplanung festgesetzt. Denn diese Höhen orientieren sich zum einen am geplanten Hochhaus "Z... ", zum anderen an der vorhandenen Bebauung am Breitscheidplatz und sollen nicht überschritten werden. Lediglich in den von den Straßen aus gesehen rückwärtigen Bereichen werden auf zeichnerisch bestimmten Flächen Bauten auch oberhalb von 33 m zugelassen, allerdings beschränkt auf technische Aufbauten und Dachaufbauten, die ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen (textliche Festsetzung Nr. 5). Außerdem wird aus gestalterischen Gründen auf dem Gebäude nördlich der Kantstraße (Gebäude 3) ein flach geneigtes, nur von den Hochhäusern aus sichtbares Dach zugelassen (textliche Festsetzung Nr. 4).“ Im Hinblick auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche wird ergänzend auf Seite 32 der Planbegründung ausgeführt: „Die herausgehobene Stellung der Kirchenbauten wird auch durch die Höhen der Neubebauung nicht in Frage gestellt. Das Gebäude 1 ist etwas höher als die jetzige Bebauung des Grundstücks K... 11, aber, ebenso wie das Gebäude 3, mit maximal 33 m niedriger als das bestehende 35,5 m hohe Brückenhaus.“ Beiden Zitaten entnimmt das Gericht, dass die Höhevorgaben vor allem auch bezüglich des Riegelgebäudes nicht mehr zur Disposition der Baubehörde stehen sollten. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Bezugnahme des Plangebers auf die Höhenangabe des ehemaligen Brückenhauses (35,5 m) rechtfertige den Schluss, dass es dem Plangeber allein darauf ankam, eine im Vergleich dazu niedrigere Bebauung anzusiedeln und eine Erhöhung des Gebäudes über 33 m hinaus unproblematisch wäre, solange 35,5 m nicht überschritten seien, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Lesart der Kammer stützen die zitierten Abschnitte vielmehr die gegenteilige Annahme. Insbesondere Seite 23 der Planbegründung belegt, dass der Plangeber einen Spielraum bei den Höhen des Riegel- und des Turmgebäudes im Gegensatz zu den übrigen Höchstmaßfestsetzungen ausschließen wollte. Diese Interpretation unterstreicht auch die Wortwahl auf Seite 32 der Begründung, wo, wie gezeigt, erläutert wird, dass das Riegelgebäude „maximal 33 m“ hoch sein wird. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Wortlaut „sollen nicht überschritten werden“ keinesfalls entnommen werden, dass Abweichungen zulässig bleiben sollten. Diesem Befund kann die Klägerin nicht mit Erfolg die textliche Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans entgegenhalten. Soweit es darin heißt, dass auf „den durch Baugrenzen begrenzten Flächen B1, B2 die Überschreitung der zulässigen Oberkante durch ein vom Blockrand zum Blockinnenbereich hin ansteigendes Dach um bis zu 1,5 m zulässig“ ist, spricht das nicht für die Klägerin, sondern gegen sie. Indem nur die Überschreitung der festgesetzten Gebäudeoberkanten auf den Flächen B1 und B2 zugelassen ist, zeigt sich doch, dass es auf den übrigen Flächen, in denen das Riegelgebäude liegt, gerade nicht erlaubt sein soll. Das unterstreicht einmal mehr die Bedeutung, die der Plangeber den Gebäudehöhen auch des Riegelgebäudes beigemessen hat. Warum dies so ist, wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Überlegungen leitend waren bei der Planung. Ausweislich der Planbegründung war Kernanliegen des Plangebers, dass die Neubebauung die Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche in ihrer Wirkung und Bedeutung in vollem Umfang respektiert. Um dies zu gewährleisten, wurde dem Riegelgebäude extra eine Rückstaffelung von der Kirchenanlage weg aufgegeben, um deren optische Dominanz „gestisch“ durch ein architektonisches Zurückweichen hervorzuheben (vgl. Planbegründung, S. 32). In diesen Kontext passt im Übrigen auch der Teil der textlichen Festsetzung Nr. 4, der Dacherhöhungen in bestimmten Plangebietsteilen um bis zu 1,5 m zulässt. Denn auch dort, wo diese zugelassen sind, müssen die Dächer so angeordnet sein, dass sie zum Blockinnenrand hin ansteigen. Darin zeigt sich, dass die äußeren Gebäudekanten gerade nicht (in relevanter Weise) erhöht werden dürfen. Diesen erkennbaren Grundzug der Planung (Zurückweichen gegenüber dem Breitscheidplatz) konterkarieren auf dem Dach des Riegelgebäudes zugelassen Werbeanlagen allerdings. Zum einen wird dadurch die vom Plangeber ausdrücklich – entgegen der Anregung der Trägerbeteiligung – gewünschte Rückstaffelung des Riegelgebäudes verunklart, mit der architektonische Zurückhaltung geübt und mit der der Gedächtniskirche ihre herausgehobene Stellung belassen werden sollte. Zum anderen erzeugen Werbeanlagen in dieser Nähe der Kirchenanlage definitionsgemäß, anders als das von der Klägerin genannte Glasgeländer bzw. das Windschild, große Aufmerksamkeit (zumal auf dem Dach und beleuchtet) und stellen damit unweigerlich die beabsichtigte optische Dominanz der Gedächtniskirche in anderer Qualität infrage, als das ein Glasgeländer oder ein Windschild könnte. Aus diesen Gründen kann die Abweichung für das Plangefüge trotz der prozentual betrachtet eher geringfügigen Höhenüberschreitung auch ersichtlich nicht als von nur untergeordneter Bedeutung eingestuft werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Plangeber Werbeanlagen im Plangebiet nicht generell untersagt hat. Schließlich geht es hier nicht um die Unzulässigkeit von Werbung schlechthin, sondern an besonders exponierten Orten, deren Beschaffenheit Plangrundzug ist. Im Übrigen kann aus der vergangenen (ggf. rechtswidrigen) Zulassung des von der Klägerin genannten Glasgeländers und des Windschilds oberhalb der maximalen Gebäudehöhe auch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Plangeber sehe in der Höhe dieses Gebäudes keinen Grundzug der Planung. Erstens kann die Bauaufsichtsbehörde einen Grundzug der Planung übersehen oder schlicht verkannt haben, die Zulassung also rechtswidrig gewesen sein. Zweitens ist auch denkbar, dass die Bauaufsichtsbehörde bei diesen früheren Aufbauten annahm, dass zwar eine Ausweisung betroffen sein mag, die die Planung trägt, sie die Abweichung aber trotzdem für das Plangefüge (nachvollziehbar) als von untergeordneter Bedeutung einstufte, was hier jedoch nicht in Betracht kommt. Drittens ist die Bauaufsichtsbehörde nicht identisch mit dem Plangeber, der die Grundzüge der Planung bestimmt, sodass Rückschlüsse von der Genehmigungspraxis einerseits auf die Motive der Normsetzung andererseits nicht ohne weiteres möglich sind. Art. 3 Abs. 1 GG führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte ist nicht erkennbar. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die allermeisten der von der Klägerin genannten Berufungsfälle außerhalb des hiesigen Plangebiets liegen, weshalb bereits die nötige Vergleichbarkeit der Sachverhalte und der anwendbaren Rechtsrahmen fehlt. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass am Gebäude des W..., dessen östlicher Gebäudeteil noch im Plangebiet der klägerischen Gebäude liegt, eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe zugelassen wurde. Und selbst wenn eine solche zugelassen wäre, ist eine solche im Rahmen der Möglichkeiten der textlichen Festsetzung Nr. 4 des Planes dort immerhin vorgesehen (s.o.), hier nicht. (b) Unabhängig davon steht der Rechtmäßigkeit der fiktiven Baugenehmigung für die Werbung am Riegelgebäude jedenfalls die Auflage Nr. 6 aus dem bestandskräftigen Bescheid Nr. 2013/3897 entgegen. Die Auflage ist bestimmbar und daher nicht nichtig nach § 44 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Zwar wird ein besonders schwerer Fehler, der zur Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG führt, dann angenommen, wenn völlige Unbestimmtheit gegeben ist (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 113), die zur Unverständlichkeit oder Unsinnigkeit führt (vgl. Martens, Die Rechtsprechung zum Verwaltungsverfahrensrecht, in: NVwZ 1987, 464 ). Allerdings sind die Anforderungen dabei hoch. Ein besonders schwerer Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG liegt nur dann vor, wenn dieser in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätten. Maßgebend ist nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solche, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsprinzipien, und das Ausmaß des Widerspruchs zu diesen. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß folglich ein Gewicht haben, dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Stabilität des Verwaltungsakts und damit der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. zum gesamten Vorstehenden Raumsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 44 Rn. 8). Dementsprechend ist eine Regelung, die lediglich gegen das Bestimmtheitsverbot verstößt, ohne in sich unverständlich zu werden, auch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Sachs, a.a.O., Rn. 116 m.w.N.; Stelkens, in: ders./Bonk/ Sachs, a.a.O., § 36 Rn. 28). Für eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG genügt mithin keinesfalls eine Unbestimmtheit, die durch Auslegung zu beheben ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 2/92 -, juris Rn. 8). Eine Auslegung, die etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, geht der Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit vor (ebd.). Ob eine Bestimmung (noch) einen aussagefähigen Regelungsgehalt hat, hängt dabei von ihrem objektiven Erklärungswert, ggf. auch mit Rücksicht auf weitere Regelungen eines Gesamtzusammenhangs, ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29/94 -, juris Rn. 20). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994, a.a.O.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein die Nichtigkeit der Auflage Nr. 6 auslösender Bestimmtheitsverstoß vor. Ihr Regelungsgehalt ist bei der zulässigen Würdigung aller den Beteiligten bekannten Umstände bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird in der Formulierung, dass Werbeanlagen auf die Zone oberhalb des Erdgeschosses zu beschränken sind, unzweideutig erkennbar, dass damit der Bereich der Fassade des Riegelgebäudes zwischen Erdgeschoss und Oberkante des 1. OG gemeint ist. Dass die so umgrenzte Zone an der Unterkante des 1. OG beginnt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist allein, ob und ggf. wo die dort beginnende Fläche nach oben hin endet. Diese Frage lässt sich jedoch durch Auslegung ohne weiteres im obigen Sinne klären. Die Urheber der Auflage Nr. 6 verweisen in der Auflage ausdrücklich darauf, eine Regelung „gemäß einvernehmlicher Abstimmung im Baukollegium“ zu treffen. Wie das Protokoll zur 30. Sitzung des Baukollegiums Berlin vom 13. August 2012, in der auch Vertreter der Klägerin zugegen waren, offenbart, ging das Baukollegium, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, von einer dreiteiligen Zonierung (Sockel, Mittelteil, Dach) auch des Riegelgebäudes aus (ebd., S. 2). Aus dem Protokoll ergibt sich ferner, dass das Baukollegium entgegen des Vorschlags des Architekten der Klägerin keine dreigeschossige Sockelzone umgesetzt sehen wollte, sondern eine zweigeschossige. Das für diese Lösung vorgeschlagene Werbekonzept (Bl. 92 der Gerichtsakte VG 19 K 378.17) fand dann auch Zustimmung. Es „sollte in der weiteren Bearbeitung und Umsetzung beibehalten werden“ (Protokoll der 30. Sitzung des Baukollegiums, S. 3). Eben das – die Beibehaltung dieses konsentierten Werbekonzeptes – bezweckt die Auflage Nr. 6, wie der Bezug auf die Abstimmung im Baukollegium zeigt. Ausgehend von dieser Annahme und unter Zugrundelegung des Verständnisses des Baukollegiums vom Begriff „Zone“, den die Auflage aufgreift, kann kein relevanter Zweifel darüber verbleiben, dass mit der Zone oberhalb des Erdgeschosses (nur) der Bereich umschrieben ist, der in der Sockelzone, die aus dem Erdgeschoss und dem 1. OG besteht, oberhalb des Erdgeschosses liegt. Die fiktive Baugenehmigung für die Werbung am Riegelgebäude lässt Werbung jedoch oberhalb dieses Bereichs zu. Weil sie damit mit der Auflage, die seit ihrer Bestandskraft für die Klägerin im Einzelfall verbindliches Recht setzt, in Widerspruch steht, begründet bereits das ihre Rechtswidrigkeit (vgl. das Urteil der Kammer vom 4. Mai 2016 - VG 19 K 60.15 -, UA S. 5, in dem das Gericht einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung selbstständig tragend darauf gestützt verneinte, dass das Vorhaben einer bestandskräftigen Nebenbestimmung widersprach). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Behörde noch Sachentscheidungen zur Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlagen nach Erlass der Auflage Nr. 6 getroffen hat, in denen andere Versagungsgründe genannt werden. Ein Verbrauch der Auflage wird allein dadurch nicht bewirkt. Die Klägerin ist es, die die von ihr nun für sich angeführten späteren Sachentscheidungen erwirkt hat, indem sie Bauanträge gestellt hat. Darüber musste die Behörde entscheiden – auch wenn das Vorhaben (aus welchen Gründen auch immer) nicht zulassungsfähig war. Daher kann nur in der neuen Sachentscheidung selbst ein nachträglicher Auflagenverzicht nicht gesehen werden. Dass die Behörde an der Geltung der erlassenen Auflagen aus anderen Gründen nicht mehr festhalten wollte, ist dem Vorgang auch an anderer Stelle nirgends zu entnehmen. Gleiches gilt für die geschlossenen Vergleiche, die die Klägerin den Auflagen entgegenhält. Die darin enthaltene Zusage, die Genehmigungen zu erteilen, sofern sich herausstelle, dass darauf von Anfang an ein Anspruch bestand, lässt nicht erkennen, dass eine Genehmigungsfähigkeit jenseits entgegenstehender Nebenbestimmungen gemeint war, was im Vergleichstext, wäre eine solche Regelung bezweckt gewesen, aber zum Ausdruck hätte kommen müssen. (2) Auch die fingierte Baugenehmigung der Turm-Werbung ist rechtswidrig. (a) Die Werbeanlagen überschreiten Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen, mithin Werbeanlagen, eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO allerdings nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 ). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Abweichung von den Baugrenzen liegen nicht vor. Das gilt sowohl nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (aa) als auch gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO (bb). (aa) Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen vor die Baugrenze in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Ein solches liegt nicht vor. Anhaltspunkte dafür, wie die Begriffe Gebäudeteil und geringfügiges Ausmaß zu verstehen sind, geben die Vorschriften der Bauordnungen, denen zufolge vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände, sowie untergeordnete Vorbauten, wie Balkone und eingeschossige Erker, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie bestimmte Maße einhalten (vgl. König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 23 Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - VGH 8 S 3003/04 -, juris Rn. 9). Auch wenn man die Maßgaben in abstandsflächenrechtlichen Regelungen als Anhaltspunkt für die Prüfung der Geringfügigkeit einer Überschreitung einer Baulinie- bzw. Baugrenze heranzieht, bleibt für die Entscheidung über die Zulassung aber letztlich die städtebauliche Wirkung des Gebäudeteils ausschlaggebend (Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2010 - VGH 1 B 09.1911 -, juris Rn. 62). Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Tatbestandsmerkmal „in geringfügigem Ausmaß“ eng auszulegen ist (so Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 23 BauNVO, Stand: 2/2007 Rn. 32), kann kein Zweifel darüber verbleiben, dass hinsichtlich der Werbeflächen, die eine Erstreckung von je 13,00 m Breite und 2,00 m Höhe aufweisen, kein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß mehr vorliegt. Denn diese Werbeträger sind jeweils breiter als ein Drittel der jeweiligen Turmseite, was den Eindruck verstärkt, dass hier kein Bauteil vor die Baugrenze tritt, sondern auf dieser Etage im Grunde das Gebäude an sich. Es sind hier auch keine Besonderheiten ersichtlich, die die städtebauliche Wirkung dieser beiden Anlagen trotz dieser Abmaße ausnahmsweise so schmälern würde, dass dennoch von einem Überschreiten der Grenze durch ein nur unwesentlichen Gebäudeteil gesprochen werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2007 - VGH 8 S 967/07 -, NJOZ, 4947 ). Vor allem ist es nicht geboten, die Werbeanlagen, wie die Klägerin meint, statt ins Verhältnis zum Turmgebäude in das Verhältnis zum Gebäudekomplex U... insgesamt (bestehend aus Riegel- und Turmgebäude) zu setzen. Wie der Ortstermin gezeigt hat und auch die Bauvorlagen dokumentieren, werden Turm- und Riegelgebäude nicht nur aufgrund ihrer unterschiedlichen Kubaturen, sondern vor allem auch aufgrund ihrer unterschiedlichen Fassadenprofile gerade nicht als einheitlicher Komplex, sondern als zwei unterschiedliche Gebäude wahrgenommen. Daher ist die Turmwerbung auch nur im Verhältnis zum Turmgebäude zu beurteilen. Der Bewertung, dass mit der Werbung im Grunde die gesamte Fassade dieser Etage hervortritt, steht auch nicht die Dimension des Turm-Gebäudes selbst entgegen. Die – hier nur als Anhaltspunkt betrachtete – Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a BauO Bln, nach der Gebäudeteile nur bis zur Breite von einem Drittel des Gebäudes pro Gebäudeseite vortreten dürfen, wählt als Referenzgröße gerade die Breite des Gebäudes selbst, trägt also der Dimension des konkreten Gebäudes hinsichtlich der Breite Rechnung. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass das Gebäude als Turm ungleich höher als breiter ist, sodass die Werbeanlagen beim reinen Baumassevergleich, der ein entscheidendes Kriterium darstellt, nur untergeordnet erscheinen. Das trifft zwar zu und bewirkt in gewisser Weise eine Relativierung der städtebaulichen Wirkung dieser beiden Werbeanlagen. Diese Relativierung wird jedoch wieder kompensiert durch die exponierten Anbringungsorte. Auch die Höhe einer Anlage bzw. eines Gebäudeteils bestimmt deren städtebauliche Wirkung (vgl. Ziegler, a.a.O.). Das wird vor allem hier deutlich. Dank ihrer Anbringungshöhe von immerhin knapp 82 m ü. NHN kommt den – wenn auch im Vergleich zur Gebäudehöhe eher schmalen – Werbeanlagen eine so massive, weithin sichtbare städtebauliche Wirkung zu, die eine Zulassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verbietet. Gleiches muss auch in Bezug auf die geplante Werbung im 21. OG festgestellt werden. Sie soll Abmaße von 8,00 m Breite und 2,00 m Höhe aufweisen. Damit ist sie selbst zwar kleiner dimensioniert als die im 13. OG geplante Werbung. Immerhin erstreckt sie sich allerdings über knapp 23 % der Gebäudebreite, und das auf einer noch größeren Höhe bei mehr als 71 m (rund 106 m ü. NHN), sodass ihr ebenfalls eine im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beachtliche städtebauliche Wirkung zugesprochen werden muss. Das gilt umso mehr, weil geklärt ist, dass auch bei mehreren für sich genommen geringfügigen Gebäudeteilen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Summierungseffekt zu beachten ist (Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 23 Rn. 27; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1995 - VGH 4 TG 2941/95 -, juris Rn. 17 m.w.N. sowie vom 14. Juni 2010 - VGH 4 A 879/10 -, NVwZ-RR 2010, 871 ). Dann kommt der kleineren Werbung, die im Verbund zumindest mit der an derselben Gebäudeseite angebrachten größeren Werbung betrachtet werden muss, aber gleichfalls eine städtebauliche Wirkung zu, die eine Zulassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausschließt. (bb) Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 BauNVO fehlen ebenfalls. Dessen Satz 1 kommt hier schon gar nicht zur Anwendung, da dieser auf Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001, a.a.O.), eine solche hier aber nicht vorliegt. Von einer Nebenanlage ist nur dann auszugehen, wenn ausschließlich Werbebotschaften von Werbetreibenden angebracht würden, die dort ansässig sind (Werbung an der Stätte der Leistung). Entsprechendes hat die Klägerin zwar durch ihre Bevollmächtigten im Klageverfahren vortragen lassen; eine ausdrückliche Klarstellung im Sinne einer Beschränkung des Bauantrags wurde damit jedoch nicht bewirkt. Auch in den Bauunterlagen findet sich eine entsprechende Beschränkung in diesem Sinne nicht (etwa in der Baubeschreibung, s. Bl. 16 des dazugehörigen Verwaltungsvorgangs). Die den Unterlagen beigefügten, grün gestempelten Visualisierungen der Turmwerbung lassen zwar Werbebotschaften konkreter Werbetreibender erkennen (namentlich: G... und M... ). Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass die Werbebotschaften nur exemplarisch sein sollten. Genau das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anlässlich der dort zunächst aufgenommenen Vergleichsgespräche jedenfalls hinsichtlich der Riegelgebäude-Werbung klargestellt (s. Sitzungsprotokoll, S. 6). Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum das bei der Turmgebäude-Werbung anders gemeint gewesen sein soll. In diesem Sinne entwicklungsoffen heißt es auch in der Baubeschreibung der Turm-Werbung, die eben jene Visualisierungen mit der G... - bzw. M... -Werbung in Bezug nimmt, dass dort die für die Werbung „geplanten Flächen“ dargestellt seien. Gesprochen wird also gerade nicht von „der Werbung“ oder „den Werbebotschaften“, deren Anbringung geplant sei, sondern es werden nur Ort und Fläche der Werbung veranschaulicht und offengehalten, wie diese Flächen genutzt werden. Aber selbst wenn man entgegen diesen Ausführungen mit Blick darauf, dass die drei Werbebotschaften am Turm von Werbetreibenden herrühren, die derzeit im Turmgebäude Mieter sind, annähme, dass diese Botschaften dort nicht nur exemplarisch abgebildet sind, wäre auch dann eine Einordnung als Nebenanlage nicht möglich. Denn ebenso wie die Bauunterlagen die ausdrückliche Beschränkung vermissen lassen, dass nur Mieter werben dürfen, lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, dass diese G... - bzw. M... -Werbung zu ersetzen ist, sobald diese Mieter ausziehen. Lässt der Bauantrag und damit auch die fiktive Baugenehmigung bzw. die Abweichung allerdings auch Fremdwerbung zu, weil sie sie nicht hinreichend deutlich ausschließt, kann eine Einordnung der Werbung als Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO nicht erfolgen. Aus diesem Grund kann eine Abweichung im Rahmen des § 23 Abs. 5 BauNVO nur nach dessen Satz 2 erteilt werden. Danach können zwar, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zugelassen werden können, wobei dies als dynamische Verweisung zu verstehen ist, d.h., die maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts sind jene aus dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (s. König/Petz, a.a.O., § 23 Rn. 33). Hiervon ausgehend bestand für eine Zulassung der Werbeanlagen allerdings kein Raum. Wie bereits zu § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausgeführt, wären die größeren beiden der drei Werbeträger aufgrund ihrer Breitenerstreckung nicht in den Abstandsflächen zugelassen bzw. zulassungsfähig (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a BauO Bln). Für die kleinere der Werbeanlagen gilt nichts anderes, da bei der Gesamtbetrachtung, die auch bei § 6 Abs. 6 BauO Bln veranlasst ist (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, a.a.O., § 6 Rn. 79; zur vergleichbaren hessischen Parallelnorm ebenfalls Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O.; zur bayerischen Vorschrift vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2006 - VGH 25 CS 05.2994 -, juris Rn. 7), dem Vorhaben gemessen an § 6 BauO Bln eine Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden kann. (b) Wollte man auch das anders beurteilen und davon ausgehen, dass die Voraussetzungen von § 23 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfüllt sind, ergäbe sich im Übrigen kein anderes Gesamtergebnis. Wie die Riegelgebäude-Werbung widersprechen nämlich auch alle beabsichtigten Werbeanlagen am Turmgebäude einer bestandskräftigen Nebenbestimmung, namentlich der Auflage Nr. 5 aus dem Bescheid vom 23. Januar 2014 (Nr. 2013/3898). Wie oben zur Auflage Nr. 6 ausgeführt, ergibt die Auslegung der hier zu beachtenden wortgleichen Auflage Nr. 5, dass hier ebenfalls Werbung im Erdgeschoss und außerhalb der Sockelzone, über die auch das Turmgebäude verfügt (vgl. das Protokoll der 30. Sitzung des Baukollegiums, S. 2), bestandskräftig untersagt wurde. Die geplanten Werbeträger im 13. und 21. OG sollen indes sämtlich oberhalb dieser Sockelzone angebracht werden. cc) Die Rücknahmebescheide wahren die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 4 A 184/16 -, juris Rn. 16). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013 - VGH 3 S 2643/11 -, juris Rn. 40). Anders gewendet: Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13/11 -, juris Rn. 27; vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2018, a.a.O.). Das zugrunde gelegt, lief die Jahresfrist erst mit Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 10. April 2017 an, und nicht bereits mit Kenntnis der tatsächlichen Zeitabläufe, sodass die Rücknahmebescheide vom 20. Juni 2018 rechtzeitig ergingen. Erst mit Zugang des gerichtlichen Hinweises kam das Bezirksamt zu der Erkenntnis, dass die beantragten Bescheide ergangen waren und die Möglichkeit ihrer Rücknahme bestand. Entgegen der Ansicht der Klägerin differenziert § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht nach Tatsachen- oder Rechtsirrtümern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon für die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1/84, 2/84 -, NJW 1985, 819 ). Dann muss das aber erst Recht für die der Rechtswidrigkeitsprüfung vorgelagerte Frage gelten, ob überhaupt ein Verwaltungsakt entstanden ist. Ganz in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auch den Fall regelt, in dem die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts nachträglich erkennt, dass sie den bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt hat (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2014 - BVerwG 4 B 1/14 -, juris Rn. 4 f.). Genau so liegt der Fall hier. Denn das Bezirksamt hat im Bewusstsein der Zeitabläufe verkannt, dass die Genehmigungen (nebst beantragter Abweichungen) fiktiv entstanden sind. dd) Schließlich kann die Klägerin der rechtzeitigen Ausübung des Rücknahmerechts des Beklagten auch den Treuwidrigkeitseinwand nicht entgegenhalten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Beklagte in Ziff. 4 der Vergleiche in den Verfahren VG 19 K 322.17 und 378.17 dazu verpflichtet hat, die beantragten Werbeanlagen zu genehmigen, sofern sich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens anlässlich der Rücknahmeentscheidungen herausstellt, dass auf die Genehmigungen von Anfang an ein Anspruch bestand und sich deswegen die Rücknahme der Genehmigungen als rechtswidrig darstellt. Damit sind Genehmigungen gerade nicht bedingungslos zugesagt. Zugesagt ist die Erteilung allein für den Fall, dass sich in einem Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren zeigt, dass ein Genehmigungsanspruch von Anfang an bestand. Das ist jedoch nicht der Fall. Die behördliche Prüfung im Widerspruchsverfahren hat zur Überzeugung der Behörde einen solchen Anspruch nicht ergeben. Dass die Behörde dabei möglichweise dem Trugschluss unterlag, die Genehmigungen seien schon wegen nicht fiktiv entstandener, sondern bestandskräftig versagter Abweichungen nicht zu erteilen, steht dem nicht entgegen. Offensichtlich unvertretbar erscheint dies jedenfalls nicht. Auch das gerichtliche Verfahren hat einen solchen von Anfang an bestehenden Erteilungsanspruch nicht offenbart (s.o.). Dann bleibt indes unerfindlich, warum der Beklagte sich vergleichs- oder treuwidrig verhalten haben soll. 3. Die Rücknahme der fiktiven Baugenehmigungen (nebst darin enthaltener Abweichungen) ist auch frei von Ermessensfehlern erfolgt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, die Rechtssicherheit und die Einzelfallgerechtigkeit ebenso wie die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Auch die berechtigten Interessen des Betroffenen sind grundsätzlich zu würdigen (vgl. Kastner, in: Fehling/ders./Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 48 Rn. 57 f.). Das ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Die Behörde hat im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid nicht nur zu erkennen gegeben, dass sie sich ihres Rücknahmeermessens bewusst war. Sie hat bei ihrer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch ermessensfehlerfrei eingestellt, dass die fiktive Baugenehmigung „aus Versehen“ erteilt wurde und deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung nicht bestehen konnte. 4. Letztlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte den ihm gesetzlich auferlegten Prüfungsumfang aus § 68 VwGO missachtet hat, wie die Klägerin geltend macht. Die Widerspruchsbescheide setzen sich mit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ausgangsbescheide auseinander, ausdrücklich vor allem mit der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Baugenehmigungen. So heißt es etwa im Widerspruchsbescheid Nr. 2015/1955, dass die rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen gewesen sei, weil die als Voraussetzung erforderliche Erteilung einer Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe versagt worden sei. Ohne diese Befreiung könne die Errichtung der Anlage jedoch nicht erfolgen (a.a.O., S. 2 f.). Ähnliches findet sich im Widerspruchsbescheid Nr. 2015/1957 (ebd., S. 2 f.). Nach dem oben Ausgeführten trifft diese Bewertung zwar nicht zu, da die Abweichungen fiktiv mit entstanden sind. Dass die Behörde ihrem gesetzlichen Nachprüfungsauftrag nicht nachgekommen ist, lässt sich angesichts dessen allerdings nicht sagen. Jedenfalls im Ergebnis ist auch unschädlich, dass die Widerspruchsbescheide nicht im Einzelnen zu den Einwänden der Klägerin aus dem Widerspruchsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Abweichungen Stellung genommen haben und sich stattdessen damit begnügen, auf die bestandskräftigen Versagungen zu verweisen. Denn auch wenn darin eine nur unzureichende Sachprüfung der Behörde zu sehen wäre, ist nicht ersichtlich, wie das zu einer kausalen Rechtsverletzung der Behörde führen soll, die die Aufhebung der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte. Selbst in den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde überhaupt keine Entscheidung trifft und damit gar keine Prüfung vornimmt (§ 75 VwGO), führt das für sich genommen nicht zu einer rügefähigen Rechtsverletzung des Rechtssuchenden. Dann kann für eine zwar erfolgte, aber möglicherweise nicht hinreichend tiefe bzw. vollständige Prüfung nichts anderes gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Kammer, wonach bei großflächiger Werbung pro angefangenen 100 m2 Werbefläche 10.000,- Euro anzusetzen sind, waren vorliegend für die hiesige Gesamtwerbefläche, die 182,64 m2 beträgt, 20.000,- Euro in Ansatz zu bringen zzgl. eines Beleuchtungszuschlags in Höhe von 5.000,- Euro pro angefangenen 100 m2. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme zweier Baugenehmigungen. Sie ist Eigentümerin mehrerer nebeneinander liegender Grundstücke, auf denen ein aus zwei Gebäuden bestehender Gebäudekomplex errichtet ist. Bei den beiden Gebäuden handelt es sich um das 9-geschossige Haus 1 mit der Anschrift K... 11 (im Folgenden: Riegelgebäude), das in den obersten Geschossen zurückgestaffelt ist, sowie um das sich nordöstlich unmittelbar dahinter an der K... 163-165 erhebende 33-geschossige Haus 2 (fortan: Turmgebäude). Für die Errichtung beider Gebäude wurden unter anderem die Nachtragsbaugenehmigungen Nr. 2013/1482 vom 23. Januar 2014 bzw. Nr. 2013/845 vom 10. März 2014 ausgereicht. Beide Nachtragsbaugenehmigungen wurden jeweils durch einen inzwischen bestandskräftigen „1. Nachtrag“ vom 23. Januar 2014 (Nr. 2013/3898) bzw. vom 10. März 2014 (Nr. 2013/3897) ergänzt. Die 1. Nachträge enthalten unter Nr. 5 bzw. Nr. 6 diese jeweils als Auflage bezeichnete wortgleiche Nebenbestimmung: „Werbeanlagen sind gemäß einvernehmlicher Abstimmung im Baukollegium auf die Zone oberhalb des Erdgeschosses zu beschränken.“ Der Gebäudekomplex liegt im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VII-VE 2 vom 15. Juli 2004 (GVBl. 2004, S. 290), der den Bereich als Kerngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan trifft Baukörperausweisungen, wonach um Turm- und Riegelgebäude herum allseitige Baugrenzen bestehen, die der Kubatur des Gebäudekomplexes folgen. Überdies begrenzt der Bebauungsplan die maximal zulässige Gebäudehöhe für das Riegelgebäude bezüglich dessen obersten Geschosses auf OK 71,4 m über Normalhöhennull (hiernach: ü. NHN), bezüglich des darunterliegenden Geschosses auf OK 67,4 m ü. NHN, für das Turmgebäude auf höchstens OK 153,2 m ü. NHN, hinsichtlich einzelner tiefer gelegener Vorsprünge auf verschiedene Maximalhöhen zwischen 64,7 m und 126,8 m (jeweils ü. NHN). In der textlichen Festsetzung Nr. 4 des Planes heißt es zudem: „4. Auf den durch Baugrenzen begrenzten Flächen B1, B2 ist die Überschreitung der zulässigen Oberkante durch ein vom Blockrand zum Blockinnenbereich hin ansteigendes Dach um bis zu 1,5 m zulässig.“ In dem räumlichen Bereich gilt ferner die gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Kurfürstendamm im Bezirk Charlottenburg von Berlin“ am 12. Dezember 2000 erlassene Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (GVBl. 2000, S. 537; im Folgenden: Erhaltungsverordnung). Der Nahbereich weist außerdem eine hohe Anzahl an Baudenkmal(bereich)en auf. So befindet sich nur wenige Meter östlich des Gebäudekomplexes der Klägerin das in der Denkmalliste des Landes Berlin erfasste Ensemble der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche (Obj.-Dok.-Nr. 09040472). Südwestlich des Turmgebäudes steht unter der Anschrift J... Straße 39 und 40 (Obj.-Dok.-Nr. 0... ) ein denkmalgeschütztes Mietshaus- und Ladengebäude von 1888-1890 auf. Die auf den Grundstücken der Klägerin und in deren Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Liegenschaftskatasterinformationssystem wie folgt dokumentiert (die kreisförmigen Markierungen kennzeichnen die Gebäude der Klägerin): Am 8. Juni 2015 beantragte die Klägerin für die von ihr geplante Errichtung von Werbeanlagen am Turmgebäude zwei Mal in Höhe des 13. und ein Mal in Höhe des 21. OG eine Ausnahme zur Überschreitung der Baugrenze um ca. 0,5 m sowie am 9. Juli 2015 die erforderliche Baugenehmigung hierfür. Ebenfalls am 8. Juni 2015 beantragte sie für weitere geplante Werbeanlagen auf der Dachfläche über dem 7. OG des Riegelgebäudes eine Befreiung für die Überschreitung der maximalen Anlagenhöhe um 1,75 m und gleichfalls am 9. Juli 2015 die nötige Baugenehmigung. Nachdem beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf (fortan: Bezirksamt) für beide Vorhaben jeweils eine negative Stellungnahme des Stadtplanungsamts eingegangen war und das Bezirksamt die Klägerin hiervon in Kenntnis setzte, ließen die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend zunächst ruhen, bis die Klägerin mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 schließlich um Verbescheidung bat. Mit Bescheiden vom 14. Januar 2016, zugestellt am 27. Januar 2016, versagte das Bezirksamt bezüglich des Turmgebäudes die Erteilung der beantragten Ausnahme zur Überschreitung der Baugrenze (Nr. 2015/1958). Da die Ausnahme nicht erteilt werden könne, werde hiermit auch die Baugenehmigung versagt, so der Bescheid. Unter demselben Datum versagte das Bezirksamt ferner die für die Werbung am Riegelgebäude begehrte Befreiung (Nr. 2015/1956). Damit, so die Behörde, werde auch die Baugenehmigung versagt, weil die Befreiung nicht erteilt werden könne. Als in sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG 19 K 322.17, VG 19 K 378.17) am 10. April 2017 bzw. am 10. Mai 2017 die gerichtliche Hinweise ergingen, dass bezüglich beider Vorhaben die begehrten Genehmigungen als erteilt gelten dürften, nahm das Bezirksamt mit Bescheiden vom 20. Juni 2017 (Nr. 2015/1955 und Nr. 2015/1957), Ab-Vermerk vom 4. Juli 2017, die „mögliche(n) fiktive(n) vereinfachte(n) Baugenehmigung(en)“ nach vorheriger Anhörung zurück. Zwar sei anzunehmen, dass eine fiktive Baugenehmigung nicht habe entstehen können, weil es an der erforderlichen Befreiung bzw. Abweichung gefehlt habe. Die Gründe für die Versagungen der Abweichungen, die weiter Bestand hätten, seien bekannt. Um Zweifeln vorzubeugen, sollten etwaig entstandene, dann aber in jedem Fall rechtswidrige Baugenehmigungen jedoch zurückgenommen werden. Die Rücknahmeentscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen, bei dem die widerstreitenden Interessen abzuwägen seien. Hier sei schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Klägerin wegen der „versehentlich“ erteilten Genehmigung zu keinem Zeitpunkt entstanden. Es sei frühzeitig über die negative planungsrechtliche Stellungnahme informiert worden. Das öffentliche Interesse einer Beschränkung der Werbeanlagen in den oberen Geschossen überwiege in diesem Fall insbesondere bei Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Denkmalensembles der G... . Derweil wurden die Gerichtsverfahren VG 19 K 322.17 und VG 19 K 378.18 durch Klagerücknahme beendet. Dem ging der Abschluss eines Vergleichs voraus, der die Klägerin zur Klagerücknahme verpflichtete. Unter anderem enthielten die in beiden Verfahren identisch formulierten Vergleiche folgende Regelungen: „1. Der Beklagte erkennt an, dass die unter dem 9. Juni 2015 beantragte vereinfachte Baugenehmigung für beleuchteter Werbeanlagen an der Fassade des Turmgebäudes K... 163-165 (bzw. K... 11) fiktiv ergangen war. Er ist jedoch der Ansicht, dass diese Baugenehmigung durch den Rücknahmebescheid vom 20. Juni 2017 wirksam zurückgenommen worden ist. (…) 4. Sollte sich im Rahmen eines Widerspruchsverfahren oder eines gerichtlichen Verfahrens, das sich gegen die Rücknahmeentscheidung richtet, herausstellen, dass auf die beantragten Werbeanlagen von Anfang an ein Genehmigungsanspruch bestand und sich deswegen die Rücknahme der Genehmigungsfiktion als rechtswidrig darstellt, so wird der Beklagte die beantragten Werbeanlagen genehmigen.“ Die gegen die Rücknahmebescheide am 31. Juli 2017 gehobenen Widersprüche wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 17. April 2018, zugegangen am 26. April 2018, zurück. Die rechtswidrigen Baugenehmigungen seien nicht zu erteilen gewesen, weil zum einen die erforderliche Erteilung einer Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe sowie zum anderen die Abweichung von der Baugrenze versagt worden sei. Ohne diese Abweichungen könne die Errichtung der Anlage nicht erfolgen. Mit der am 25. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wendet die Klägerin sich mit ausführlicher Begründung weiter gegen beide Rücknahmebescheide. Sie trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Die Behörde habe sowohl bezüglich des Riegel- als auch des Turmgebäudes die falsche Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Entgegen der dort vertretenen Ansicht seien die fiktiven Genehmigungen schließlich rechtmäßig. Zunächst beachte die Werbung am Riegelgebäude alle Vorgaben, namentlich das Planungsrecht. Zwar überschritten die Werbeanlagen die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Gebäudeoberkante um bis zu 1,75 m. Indessen lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor. So würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Planbegründung lasse nicht erkennen, dass die Gebäudehöhe einen Grundzug der Planung darstelle. Im Gegenteil zeige die textliche Festsetzung Nr. 4 des Plans, dass bestimmte Überschreitungen der Gebäudehöhe zulässig seien. Dies habe früher offenbar auch der Beklagte so gesehen. Denn ihr sei vom Bezirksamt für ein Glasgeländer (im 6. OG) und ein Windschild (im 8. OG) eine Befreiung gewährt worden. Warum das nun anders zu beurteilen sei, sei nicht nachvollziehbar. Daran, dass es hier um Werbung gehe, könne es nicht liegen. Indem der Plangeber darauf verzichtet habe, sich zur Zulässigkeit von Werbeanlagen (negativ) zu verhalten, zeige sich doch, dass er auch in dem vom Beklagten vermeintlich erkannten Ziel, die Gebäudeoberkanten von Werbung freizuhalten, keinen Grundzug der Planung sah. Zudem sei die hier geplante Überschreitung zu gering, als dass davon Grundzüge berührt werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Situation ergebe sich nichts anderes. Denn das Gebäude sei auch mit den geplanten Werbeanlagen noch immer niedriger als die damals bestehende Bebauung, die planungsleitend gewesen sei. Dass das Riegelgebäude näher an den Denkmalbereich heranrücke, als die ursprüngliche Bebauung, wirke sich nicht aus, da die Abstandsverringerung um wenige Meter keine optisch nachvollziehbare Bedeutung habe. Die weiteren Befreiungsvoraussetzungen lägen gleichfalls vor. So sei die Befreiung städtebaulich vertretbar, denn die geplanten Werbeanlagen fügten sich städtebaulichen Kontext ein. Die geplanten Anlagen sollten in ortstypischer Weise angebracht werden. Sie unterschieden sich nicht von der bestehenden Gruppierung an Werbeschriftzügen am Breitscheidplatz und dessen Nähe, was eingehend begründet wird. Da die Befreiung auch mit öffentlichen Belangen vereinbar sei und städtebauliche Gründe für eine Versagung fehlten, sei das Befreiungsermessen auf Null reduziert, zumal der Vorhaben bezogene Bebauungsplan gerade die Errichtung des Gebäudekomplexes diene und eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung Werbeanlagen schlechterdings umfasse. Schließlich sei allein eine Werbung an der Stätte der Leistung beabsichtigt. Für eine Befreiung stritten auch Grundrechtspositionen der Klägerin. Vor allem könne sie, sofern der Beklagte die Genehmigungen umliegender Anlagen aus der Vergangenheit mit einer geänderten Verwaltungspraxis zu rechtfertigen versuche, wegen Art. 3 GG eine Gleichbehandlung beanspruchen. Erhaltungsrecht stehe ebenso wenig entgegen, was näher erläutert wird. Auch die Werbung am Turmgebäude wahre alle Vorgaben. Die Werbung trete zwar 50 cm vor die kubaturbezogenen Baugrenzen. Jedoch könne und müsse ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß, das hier in Anbetracht der Größe des Gebäudekomplexes, der hier als Ganzes berücksichtigt werden müsse, anzunehmen sei, zugelassen werden. Das Ermessen, bei dem nur städtebauliche Gründe berücksichtigt werden dürften, sei aufgrund der schon dargelegten städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Werbeanlagen zugunsten einer Zulassung dieser auszuüben. Entscheidend hierfür sei nämlich die städtebauliche Wirkung des Gebäudeteils. Das gebiete hier zur Zulassung der Werbetafeln, denn diese seien in diesem Sinne städtebaulich vertretbar, weil ortsüblich. Selbst der Beklagte räume ein, dass Werbung oberhalb der Erdgeschosszone (worunter auch ihre Vorhaben zählten) ortsbildprägend sei. Immerhin befinde sich im unmittelbaren Umkreis des Turmgebäudes eine Vielzahl von Werbeanlagen, die auch in ihrer Anbringungshöhe vergleichbar seien. Nichts anderes begehre die Klägerin. Auch die Sensibilität des Breitscheidplatzes würde von den geplanten Anlagen respektiert. Die Rechtmäßigkeit beider fiktiven Baugenehmigungen stehe auch nicht entgegen, dass diese im Wege der Genehmigungsfiktion ergangen seien. Denn die fingierte Genehmigung umfasse ebenso beantragte Abweichungen, was näher erörtert wird. Der Beklagte könne die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide auch nicht mit dem Entgegenstehen der Auflage Nr. 5 bzw. 6 der Bescheide vom 23. Januar 2014 und vom 14. März 2014 begründen. Diese Nebenbestimmungen seien bereits wegen völliger Unbestimmtheit nichtig. Denn die räumlichen Grenzen der „Zone oberhalb des Erdgeschosses“ ließen sich nicht verlässlich bestimmen. Der Terminus „Zone“, der ohnehin im Bauwesen typsicherweise in einem horizontalen Sinne auf Grundflächen bezogen werde, sei kein feststehender oder trennscharfer Begriff. Wäre damit ein Zwischenraum zwischen Etagen gemeint, wäre eine entsprechende ausdrückliche Festsetzung zu erwarten gewesen, etwa zum Bereich zwischen Etage a und Etage b. „Zone oberhalb des Erdgeschosses“ könne daher auch den gesamten Bereich oberhalb des Erdgeschosses meinen. Keine der denkbaren Auslegungsvarianten sei erheblich wahrscheinlicher als eine andere. Auch die vom Baukollegium offenbar unterstellte Dreiteilung in die klassischen Gebäudezonen Sockel, Mittelteil und Dach gebe keinen weiteren Aufschluss darüber, wo die Zone oberhalb des Erdgeschosses ende. Daher seien die Nebenbestimmungen unbeachtlich. Wollte man eine Nichtigkeit dieser Nebenbestimmungen nicht annehmen, wäre es dem Bezirksamt aus Treu und Glauben jedenfalls verwehrt, sich darauf zu berufen. Nicht nur habe es in den Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden, die nach Erlass der Nebenbestimmungen ergangen seien, nach Durchführung einer (neuen) inhaltlichen Prüfung entschieden, wodurch die Nebenbestimmungen verbraucht seien. Das Urteil der Kammer aus dem Jahr 2016, das der Beklagte für sich anführe, stehe dem nicht entgegen. Dort sei nur nachrangig auf eine – ausdrücklich als nicht nichtig angesehene – Nebenbestimmung abgehoben, im Übrigen aber Planungsrecht gerade voll geprüft worden. Davon abgesehen habe der Beklagte spätestens durch den Vergleichsschluss in den Verfahren VG 19 K 322.17 und 378.17 das Recht, sich auf die Auflagen zu stützen, verloren. Mit den Vergleichen habe der Beklagte sich zur Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit beider Vorhaben verpflichtet. Dies zu ignorieren, sei treuwidrig. Zur vollständigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sei der Beklagte im Übrigen ohnehin im Widerspruchsverfahren von Gesetzeswegen gemäß § 68 Abs. 1 VwGO verpflichtet gewesen. Diesen Prüfungsmaßstab verfehle er allerdings. Erwiesen sich die fiktiv erteilten Bescheide nach dem Gesagten als rechtmäßig, richte sich deren Aufhebung nicht nach § 48 VwVfG, sondern § 49 VwVfG. Dessen – strengere – Voraussetzungen lägen nicht vor. Wollte man das anders sehen und den Fall anhand § 48 VwVfG beurteilen, wäre jedenfalls die Jahresfrist für die Rücknahme verstrichen. Diese werde durch die Kenntnis aller Tatsachen in Gang gesetzt, Rechtsirrtümer (über den Fiktionseintritt) seien generell unbeachtlich. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Bescheide des Bezirksamts Charlottenburg Wilmersdorf von Berlin jeweils vom 20. Juni 2017 (Nr. 2015/1955 sowie Nr. 2015/1957) in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen jeweils vom 17. April 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Bescheide unter Verweis auf die dortigen Begründungen sowie seine Ausführungen in den Verfahren VG 19 K 322.17 und VG 19 K 378.17. Im Hinblick auf die von der Klägerin genannten Berufungsfälle führte ergänzend aus, dass die benannten Anlagen unter völlig anderem Planungsrecht zugelassen worden seien. Eine Vielzahl dieser Anlagen, so etwa die Schriftzüge am Hotel W..., am B... -Haus oder am Hotel P... habe keiner Abweichungen bedurft. In diesen und anderen der genannten Fälle hielten die Anlagen entweder die Baugrenzen und die zulässigen Bauhöhen ein oder es habe eine Bewertung anhand von § 34 BauGB vorgenommen werden müssen. Es fehle folglich an der Vergleichbarkeit. Beim Schriftzug „Zooterrassen“ am Bahnhof zu handele es sich sogar um ein Baudenkmal, bei dem sich ein Vergleich ohnehin von vornherein verbiete. Die Klägerin könne auch aus früher vom Bezirk genehmigten Werbeanlagen nichts für sich herleiten. Denn die Verwaltungspraxis des Beklagten habe sich in den letzten Jahrzehnten dahingehend geändert, dass es dem städtebaulichen Leitbild entspreche, Werbeanlagen möglichst auf den Bereich zwischen Erdgeschoss und 1. OG zu beschränken. Das bestätige sich in den Auflagen Nr. 5 bzw. 6 zu den jeweils 1. Nachträgen des U... -Komplexes der Klägerin, die schon der Genehmigungserteilung entgegenstünden. Das könne der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben ohne Verstoß gegen Treu und Glauben, den die Klägerin sehe, auch nach dem Vergleichsabschluss in den Verfahren VG 19 K 322.17 und VG 19 K 378.17 entgegen gehalten werden. Die Klägerin irre auch, wenn sie dem Beklagten vorwerfe, er habe es vergleichswidrig unterlassen, zu prüfen, ob auf die beantragten Genehmigungen ein Anspruch bestanden habe. Diese Prüfung sei erfolgt. Indem die fiktiven Genehmigungen nämlich zurückgenommen und nicht widerrufen worden seien, komme inzident zum Ausdruck, dass von der Rechtswidrigkeit der Genehmigungen ausgegangen werde. Das zeige, dass eine Prüfung des Anspruchs sehr wohl stattgefunden habe. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Juni 2020 verwiesen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte, die Streitakten VG 19 K 322.17, VG 19 K 378.17 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.