Urteil
19 K 445.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0127.19K445.17.00
27Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind auf einem Grundstück mehrere Baufenster mit baufensterbezogenen Geschossflächenobergrenzen festgestellt, gilt die Tarifstelle 12.2.2.1 der Berliner Baugebührenordnung auch für Befreiungen von baufensterbezogenen Festsetzungen. Eine saldierte Betrachtung verbietet sich. Das gilt vor allem im Fall von Baukörperausweisungen.
2. Die Tarifstelle 12.2.2.1 der Baugebührenordnung verstößt nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzgebot.
3. § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln wendet sich an den Verordnungsgeber. Damit wurd keine Anspruchsgrundlage für Rechtsunterworfene formuliert.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind auf einem Grundstück mehrere Baufenster mit baufensterbezogenen Geschossflächenobergrenzen festgestellt, gilt die Tarifstelle 12.2.2.1 der Berliner Baugebührenordnung auch für Befreiungen von baufensterbezogenen Festsetzungen. Eine saldierte Betrachtung verbietet sich. Das gilt vor allem im Fall von Baukörperausweisungen. 2. Die Tarifstelle 12.2.2.1 der Baugebührenordnung verstößt nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzgebot. 3. § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln wendet sich an den Verordnungsgeber. Damit wurd keine Anspruchsgrundlage für Rechtsunterworfene formuliert. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden. Soweit die Klägerin ihre Klage auf den Teil der Gebühr beschränkt hat, der den Betrag von 4.960,00 Euro übersteigt und die Klage im Übrigen damit (konkludent) zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Mit dem verbleibenden Klagegegenstand hat die Klage keinen Erfolg. Dabei war über die Klage in der mit Schriftsatz vom 20. März 2018 erweiterten Fassung zu entscheiden. Denn wollte man den nachgeschobenen Antrag auf Leistung wegen § 113 Abs. 4 VwGO nicht ohnehin als Modifikation des Begehrens werten, die keine Klageänderung gemäß § 91 VwGO darstellt (so Schübel-Pfister, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 19 m.w.N.), so wäre die Klageänderung, sieht man sie als eine solche an, zulässig, weil sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2018 - OVG 2 B 10.16 -, juris Rn. 91). I. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 9. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. März 2017 ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Mit ihren formellen Rügen dringt die Klägerin nicht durch. Anhaltpunkte für einen Bestimmtheits- oder einen Begründungsmangel fehlen. Gemäß § 37 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln sind in der Begründung eines Bescheides die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1995 - OVG 1 A 2113/90 -, juris Rn. 10). Dem ist vorliegend Genüge getan. Denn jedenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG) ist nicht mehr ernstlich zweifelhaft, welche Verpflichtung der Bescheidadressatin hier auferlegt wird (Zahlung eines bestimmten Betrages) und aus welchem Grund (insgesamt neun Befreiungen aus dem Bescheid Nr. 2015/3922). Es wird auch hinreichend deutlich, wofür welcher Betrag im konkreten Fall gefordert wird (vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 4. Aufl. 2016, § 37 Rn. 18). Ob bei der Berechnung von einem Bodenrichtwert in Höhe von 6.000,00 Euro auszugehen war, wie das Bezirksamt meint, oder in Höhe 5.000,00 Euro, was der Ansicht der Klägerin entspricht, ist auf dieser Ebene von vornherein ohne Bedeutung. Denn das formell-rechtliche Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangt nur e i n e Begründung – nicht notwendig eine, die frei von Rechtsfehlern ist. Einen Anspruch auf eine materiell-rechtlich fehlerfreie Begründung gibt es folglich nicht. Dementsprechend führt eine rechtsirrige Begründung auch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern allenfalls zur materiellen Rechtswidrigkeit (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 30). Dessen ungeachtet würde, wie der Beklagte zutreffend einwendet, auch ein Bodenrichtwert in Höhe von 5.000,00 Euro/m2 – die Anwendbarkeit der Tarifstelle unterstellt – zu einer Gebührenhöhe führen, die durch die vorgesehene Kappungsgrenze ohnehin auf einen identischen Endbetrag zu reduzieren wären. Selbst wenn hier daher der Auffassung der Klägerin zu folgen wäre, fehlte es an einer Rechtsverletzung. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei. a) Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 1 Abs. 1 GebBeitrG Bln i.V.m. § 1 Satz 1 BauGebO Bln. Danach werden Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Ausweislich dieses Gebührenverzeichnisses werden gemäß der Tarifstelle 12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) jeweils 10 % des Wertes des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, erhoben, mindestens aber 350,00 Euro. Zugleich regelt die Tarifstelle Gebührenhöchstgrenzen. Danach beträgt die Summe der Befreiungsgebühren bei anrechenbaren Herstellungskosten bis zu 1.000.000,00 Euro höchstens 0,6 % der Herstellungskosten, für die über 1.000.000,00 Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10.000.000,00 Euro 0,3 % der Herstellungskosten und für die über 10.000.000,00 Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100.000.000,00 Euro 0,15 % der Herstellungskosten. b) Hieran gemessen ist gegen die erfolgte Gebührenfestsetzung nichts zu erinnern. Die der Gebühr zugrunde gelegte Tarifstelle ist anwendbar (aa.). Die Tarifstelle 12.2.2.1 verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip (bb.). Auch ihre Anwendung im konkreten Fall lässt keinen Raum für Beanstandungen – insbesondere war eine Reduzierung bzw. ein Erlass der Gebühr hier nicht geboten (cc.). aa) Die Tarifstelle 12.2.2.1 ist anwendbar; ihre Anwendungsvoraussetzungen sind erfüllt. Es liegt eine Überschreitung der zugelassenen Geschossfläche vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Tarifstelle 12.2.2.1 nicht nur dann einschlägig, wenn die pro Grundstück zugelassene Geschossfläche überschritten wird, woran es hier fehlen soll. In der Tarifstelle ist als Anwendungsvoraussetzung der Alternative 1 allein die Überschreitung der zulässigen Geschossfläche bzw. – wo festgesetzt – der Geschossflächenzahl genannt. Die im Baufenster MK 1 festgesetzte Geschossfläche wird auch überschritten. Dafür, dass bei der Prüfung einer Geschossflächenüberschreitung hier nicht allein auf die für das Baufenster MK 1 festgesetzte Geschossfläche abzustellen wäre, sondern auf die Geschossfläche des gesamten Grundstücks, mithin auch die für das Baufenster MK 2 festgesetzte Geschossfläche in den Blick genommen werden müsse, fehlen durchgreifende Anhaltspunkte. Im Text der Tarifstelle findet eine solche Sichtweise jedenfalls keine Stütze. Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin betonten Verweis der Tarifstelle unter anderem auf § 20 BauNVO. Zwar findet sich in § 20 Abs. 2 BauNVO ein Hinweis auf eine grundstücksbezogene Betrachtung. Das gilt jedoch nur für die Geschossflächenzahl, die hier gerade nicht festgesetzt ist. Eine grundstücksbezogene Betrachtung leuchtet im Fall der Festsetzung einer Geschossflächenzahl auch ohne weiteres ein, da sich die Geschossflächenzahl nur in Relation zur Grundstücksgröße berechnen lässt. Für die Geschossfläche gilt das indes nicht. Sie wird ungeachtet der Grundstücksfläche ermittelt, weshalb eine grundstücksbezogene Betrachtung hier nicht geboten ist. Auch Sinn und Zweck der Befreiungsgebühr und der Planfestsetzung gebieten keine andere Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ging es dem Plangeber bei Ausweisung der Geschossfläche in den Baufenstern MK 1 und MK 2 nicht darum, die maximale Bebaubarkeit auf dem Grundstück insgesamt festzuschreiben. Dem Plangeber war gerade nicht einerlei, wie sich die Geschossfläche verteilt. Das unterstreicht die Planbegründung. Dort wird die Ausweisung in den Baufenstern MK 1 und MK 2 ausdrücklich als (erweiterte) Baukörperausweisung bezeichnet, gebildet aus Baugrenzen in Verbindung mit den zulässigen Höhen, die durch eine Geschossfläche ergänzt wird (ebd., S. 42). Baukörperausweisungen sind jedoch keine grundstücksbezogenen Festsetzungen, sondern anlagenbezogen, weil sie Vorgaben bzgl. eines bestimmten Baukörpers, also bestimmter Anlagen machen. Die Möglichkeit der Verbindung der Baukörper in den Baufenstern MK 1 und MK 2 über ein Glasdach (ebd., S. 45 sowie die textliche Festsetzung Nr. 17) vermag dies ebenso wenig infrage zu stellen wie die Bezeichnung der Gebäude als „Blöcke“ oder die zusammenfassende Bezeichnung des Vorhabens als „G...“. Denn das ändert nichts daran, dass der Plangeber bewusst zwei und nicht nur ein einheitliches Baufenster festgesetzt hat, was ebenfalls möglich gewesen wäre. War eine Baufensterfestsetzung und ein Anhalten der Bauherren zur Achtung der dort jeweils getroffenen Vorgaben beabsichtigt, muss auch der Einwand der Klägerin, für eine Gebührenerhebung gebe es keinen Anlass, weil sie das insgesamt vom Plangeber erwünschte Nutzungsmaß einhalte, ins Leere gehen. Das Baufenster MK 1 ist nämlich überausgenutzt. Gerade das will die Baufensterfestsetzung dort nicht. Dass eine solche nicht grundstücksbezogene, sondern anlagenbezogene Festsetzung des Nutzungsmaßes zulässig ist, folgt aus § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung auch für Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 8/2020, § 16 Rn. 42). Dies wird – soweit ersichtlich – nicht ernsthaft infrage gestellt, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht offengelassen hat, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung mehrerer Baufenster auf einem Grundstück möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2012 - BVerwG 4 CN 5/10 -, juris Rn. 10). Auch hier muss der Frage nach den Voraussetzungen solcher Baufensterfestsetzungen nicht nachgegangen werden. Denn vorliegend sind in dem Bebauungsplan II-201a Baufenster wirksam festgesetzt – gleichviel, ob zu Recht oder nicht. Sind aber baufensterbezogene Vorgaben festgesetzt, ist die Frage der Überschreitung der Festsetzungen ebenfalls baufensterbezogen zu beantworten. Die gegenteilige Ansicht, die selbst solche einzelnen Ausweisungen summiert und als Gesamtnutzungsmaß für das Grundstück einordnen will (so offenbar König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 20), überzeugt nicht. Eine solche saldierende Betrachtung verbietet sich, da andernfalls Baukörperausweisungen in dem Fall, dass – wie hier – mehrere Baukörperausweisungen auf einem Grundstück getroffen werden, praktisch ihre Wirksamkeit verlören. Schließlich läge es dann in der Hand des Bauherrn, durch beliebige Verschiebung der erlaubten Bauparameter Anlagen entstehen zu lassen, die erkennbar mit dem unvereinbar sind, was der Plangeber mit der Baukörperausweisung bezwecken wollte. Hätte es dem Bauherrn tatsächlich überlassen bleiben sollen, über die Verteilung der Geschossfläche frei zu entscheiden, hätte es der Festsetzung separater Geschossflächen je für die Baufenster MK 1 und MK 2 auch nicht bedurft und sich stattdessen die Festsetzung einer einheitlichen Geschossflächenzahl für das Gesamtgrundstück angeboten. Darauf hat Plangeber indes verzichtet. Eine andere Beurteilung erlaubt auch die von der Klägerin für sich angeführte Entscheidung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts nicht. Zwar ist dort anerkannt, dass der Befreiungsgebührentatbestand nach den detaillierten Bestimmungen zur Bemessung der Gebührenhöhe diejenigen wirtschaftlichen Vorteile ausgleichen soll, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass er aufgrund einer Befreiung „sein Grundstück“ in höherem Umfang, als dies bislang bauplanungsrechtlich zulässig ist, baulich ausnutzen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 2 S 36.11 -, juris Rn. 4). Daraus kann die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten. Zum einen lag dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall keine baufenster- bzw. anlagenbezogene Geschossflächenfestsetzung zugrunde, sondern eine grundstücksbezogene, was auch erklärt, dass dort von einer Grundstücksausnutzung die Rede ist und nicht von der Baufensterausnutzung. Das ist ein relevanter Unterschied, der der Übertragbarkeit der dortigen Ausführungen auf die hiesige Konstellation entgegensteht. Zum anderen ist die vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Voraussetzung, dass eine Befreiungsgebühr für eine höhere Flächenausnutzung festgesetzt werde, hier auch erfüllt. Denn der Klägerin wird eine Überausnutzung des Baufensters MK 1 gestattet. Das zeigt auch der Wortlaut der Befreiung, der sich ausdrücklich auf das Baufenster MK 1 bezieht. Dafür – und nur dafür – wird die Gebühr erhoben. Formal betrachtet bleibt die Klägerin im Übrigen weiterhin in der Lage, auch für das Baufenster MK 2 eine Bauerlaubnis zu erwirken, die die vollständige Ausnutzung des Baumaßes zuließe. Jedenfalls wäre es dem Bezirk verwehrt, allein unter Berufung auf die realisierten Ausnutzungsmaße in MK 1 eine solche Baugenehmigung zu versagen, die die in MK 2 festgesetzte Geschossfläche ausreizt. Diese Kontrollüberlegung zeigt, dass der Klägerin tatsächlich sogar auch grundstücksbezogen eine erhöhte Flächennutzung offensteht, auch wenn sie diese aus technischen Gründen (zumindest derzeit) nicht ausschöpfen kann. Selbst wenn die maximale Bebaubarkeit des Baufensters MK 2 auch zukünftig ausgeschlossen bliebe, kann der Klägerin nicht darin zugestimmt werden, dass ihr mit der erteilten Befreiung kein wirtschaftlicher Vorteil zuwächst. Unterstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten in MK 2 stehen einer baulich vollständigen Ausnutzung dieses Grundstücksteils dauerhaft entgegen, gelingt es der Klägerin nämlich über die Möglichkeit, dank der Befreiung das Baufeld MK 1 über auszunutzen, immerhin denjenigen Schaden, der ihr infolge der fehlenden Ausnutzbarkeit der planungsrechtlichen Möglichkeiten in MK 2 entsteht, nahezu zu beseitigen. Auch die Reduzierung dieses Schadens durch die erlaubte überplanmäßige Ausnutzung des Baufensters MK 1 stellt einen wirtschaftlich relevanten Vorteil dar. bb) Es spricht vorliegend auch nichts dafür, dass die in der Tarifstelle 12.2.2.1 vorgeschriebene Berechnung des Wertes, der durch die Befreiung in Aussicht steht, und insbesondere die Ermittlung der Höchstbeträge, die Elemente einer Degression mit denen einer Kappungsgrenze letztlich kombiniert, etwaige Grenzen der sachlichen Rechtfertigung der Vorteilsabschöpfung sprengen würde (vgl. zur früheren Tarifstelle 2.2.4.1, die hinsichtlich der Kappungsgrenzen unverändert ist, Urteil der Kammer vom 27. November 2009 - VG 19 A 75.07 -, UA S. 16). Eine Grenze der verfassungsrechtlich legitimen Gebührenzwecke der Kostendeckung als auch der Vorteilsabschöpfung findet sich dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende Äquivalenzprinzip verstößt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 4.02 -, juris Rn. 13). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass kein grobes Missverhältnis zwischen Gebührenbemessung und den legitim verfolgten Gebührenzwecken besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 13/03 -, juris Rn. 67). Daher sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Bei der konkreten Umsetzung des Äquivalenzprinzips in Gebührenmaßstäbe verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber jedoch über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum. Es steht in erster Linie in seiner Entscheidung, welche Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (und in welchem Ausmaß), wie etwa die teilweise Abschöpfung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung, denn das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 -, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - BVerfG 2 BvL 5/76 -, juris Rn. 38). Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., Rn. 11 m.w.N). Allerdings ist das Äquivalenzprinzip nicht schon dann verletzt, wenn in einem konkreten Einzelfall die Gebühr die Leistung übersteigt, sondern erst, wenn die Gesamtheit der Gebühren einer bestimmten Art von Verwaltungsleistungen die Aufwendungen in diesem Bereich übersteigt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 -, juris, Rn. 31 f.). Zu praktischen Folgen, das heißt zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide, kann eine Verletzung des Äquivalenzprinzips auch nur führen, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich übersteigen, wenn die Gebühr von vornherein – hier also die abstrakt-generellen Vorgaben der Tarifstelle – ersichtlich als zusätzliche Einnahmequellen ausgestaltet sind, wenn die gebührenpflichtige Entscheidung für den Gebührenpflichtigen offensichtlich keinerlei Wert hat, wenn das Äquivalenzprinzip oder das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gröblich verletzt sind (vgl. ebd., Rn. 32). Dass hiervon nicht ausgegangen werden kann, hat die Kammer für die frühere Tarifstelle 2.2.4.1, die der heutigen Tarifstelle 12.2.2.1 im Wesentlichen entspricht, bereits geklärt (s. erneut das Urteil der Kammer vom 27. November 2009, a.a.O., UA S. 15 f.). Zwar steht bei der hiesigen Tarifstelle für die Vorteilsabschöpfung der Wert des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, im Vordergrund. Indes wird die Gebühr bei höheren anrechenbaren Herstellungskosten gestuft begrenzt. Damit wird den Anforderungen des Äquivalenzprinzips ausreichend Beachtung geschenkt. Der Modus der Begrenzung der Höhe der Befreiungsgebühr, der sich aus Elementen der Degression und einer auf die anrechenbaren Herstellungskosten bezogenen Kappungsgrenze zusammensetzt, dürfte sogar – wie im vorliegenden Fall – zu einer Bevorzugung von solchen Bauvorhaben führen, die einen erheblichen Nutzen aus einer quantitativ großen Befreiung ziehen (hoher Bodenrichtwert, im maßgeblichen Baufenster massiv durch die Befreiung hinzugewonnene Geschossfläche), dabei aber relativ geringe Herstellungskosten aufweisen (vgl. Urteil vom 27. November 2009, a.a.O.). Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Tarifstelle abstrakt-generell zu Gebühren führt, die sich völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen. Schließlich liegen doch größeren Herstellungskosten regelmäßig größere Vorhaben zugrunde, die eine umfangreichere Prüfung nach sich ziehen und deren Aufwand jedenfalls bei abstrakt-genereller Betrachtung auch gleichermaßen erhöhten Verwaltungsaufwand und daher -kosten auslösen. cc) Die vom Bezirksamt für Ziff. 9 des Bescheides Nr. 2015/3922 erhobene Gebühr unter Anwendung der Tarifstelle 12.2.2.1 des Gebührenverzeichnisses der Baugebührenordnung ist in der Höhe schließlich auch konkret nicht zu beanstanden. Rechnerisch ist der Betrag zutreffend ermittelt worden. Der Betrag entspricht der Summe aus 6.000,00 (0,6 % von 1.000.000,00 Euro), 27.000,00 (0,3 % von 9.000.000,00 Euro) und 81.211,50 Euro (0,15 % der übrigen 54.141.000,00 Euro). Rechtsfehlerfrei hat die Behörde als Bezugswert hier nicht die Herstellungskosten für das Gesamtvorhaben angesetzt, sondern nur jene für das Gebäude in MK 1. Der ermittelte Betrag verletzt auch im konkreten Fall nicht das Äquivalenzgebot. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit von der Rechtsprechung aufgestellten sehr hohen Anforderungen (vgl. hinsichtlich der Kostendeckung BVerwG, Urteile vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 4.02 -, juris, wo eine Beanstandung bei einem Missverhältnis von 1 : 4.444 erfolgte; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2008 - OVG 9 A 2206/07 -, juris Rn. 9, wo eine Verletzung des Äquivalenzprinzips in einem Fall bejaht wurde, wo die Gebühr die Kosten des Verwaltungsaufwands um das Tausendfache überstieg) hier erfüllt wären, gibt es nicht. Mit Blick auf die Vorhabengröße und die nicht unerhebliche Geschossflächenüberschreitung ist von einem nicht ganz unerheblichen Verwaltungsprüfaufwand auszugehen, dessen Kosten sich jedenfalls nicht gänzlich von der Gebührenhöhe lösen. § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln gebietet auch nicht, den rechnerisch ermittelten Betrag zu reduzieren oder gar zu erlassen. Zwar eröffnet die Norm die Möglichkeit, in besonderen Fällen Ermäßigungen oder Befreiungen zuzulassen. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfordert allerdings eine Rechtsverordnung, in welcher die in Frage kommenden Fälle bzw. Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände hinreichend bestimmt werden. Normadressat ist der Verordnungsgeber der Baugebührenordnung. Dies ist der Senat gemäß § 6 Abs. 1 GebBeitrG Bln. In Umsetzung von § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln stellt beispielsweise die Baugebührenordnung in § 2 bestimmte Einrichtungen gebührenfrei (persönliche Gebührenfreiheit) oder lässt nach § 4 Nr. 3 bei der Rahmengebühr eine Ermäßigung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners zu (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 27. November 2009, a.a.O., S. 43). Darüber hinaus besteht für eine unmittelbare Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG für eine einzelne Gebührenfestsetzung kein Raum. Hierfür spricht auch die Schwierigkeit einer ermessensgeleiteten Möglichkeit zur Reduzierung einer Bauerlaubnisgebühr vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gleichheitssatzes. Vielmehr dient die Schematisierung bei der Gebührenbelastung nach festen Tatbeständen und Gebührensätzen unter Ausschaltung behördlichen Ermessens der gebührenrechtlichen Gleichheit vielfach besser als die Heranziehung bloßer Ermessenstatbestände (BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 -, juris Rn. 24). Konsequenz dessen ist, dass sich Normunterworfene wie die Klägerin auf § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln nicht gegenüber dem Rechtsanwender berufen können (a.A. ohne nähere Begründung offenbar VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 35 A 224.08 -, juris Rn. 81). Die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG scheidet ebenfalls aus. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. das Urteil der Kammer vom 27. November 2009, a.a.O., S. 43). Aber selbst wenn man das anders sehen wollte und eine analoge Anwendbarkeit bejahte, veranlasst die Bestimmung keine Gebührenabsenkung. Es fehlen belastbare Anhaltspunkte für die Annahme eines besonderen Falles. Allein die Höhe einer Gebühr begründet noch keinen besonderen Fall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln. Denn die prozentual sich an den Herstellungskosten ausrichtende Gebühr trifft alle Bauherren, die ein vergleichbar kostenaufwändiges Vorhaben planen, gleichermaßen. Daher müssen andere Umstände einen konkreten Fall gerade von anderen im Übrigen vergleichbaren Fällen abheben. Derlei ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, eine ihren Fall heraushebende Besonderheit folge daraus, dass sie das ihr durch den Bebauungsplan zugestandene Baurecht auf ihrem Grundstück nur zum Teil nutzen könne, folgt die Kammer dem nicht. Der Bewertung der Klägerin liegt erneut eine grundstücksbezogene Sichtweise zugrunde, der sich die Kammer nicht anschließen kann. Die Klägerin verkennt, dass ihr eine Gebühr auferlegt wurde, weil sie durch die Befreiung berechtigt wird, das Baufenster MK 1 überplanmäßig auszunutzen. Nur für diese Rechtskreiserweiterung wird die Gebühr erhoben. Dass sie hieran ein besonderes Interesse hat, weil sich ihre Erwartungen zur baulichen Ausnutzbarkeit eines anderen Baufensters, das davon getrennt zu betrachten ist, nur zum Teil erfüllt haben, ist wirtschaftlich nachvollziehbar, macht ihren Fall aber nicht zu einem besonderen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln. II. Die neben der Anfechtungsklage erhobene allgemeine Leistungsklage bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Sie ist zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), aber nicht begründet. Ist nach dem oben Ausgeführten die Gebührenerhebung nicht zu Unrecht erfolgt, fehlt dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 1 GebBeitrG Bln ebenso die Grundlage wie dem damit verknüpften Prozesszinszahlungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Gründe, für die Zulassung der Sprungrevision gemäß § 134 VwGO (i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO) sind nicht zu erkennen. Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr auferlegte Verwaltungsgebühr. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks am Berliner Hauptbahnhof an der I... in Berlin-Mitte (Grundbuch von Moabit, Flur 5..., Flurstücke 7... und 7...). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans II-201a vom 3. Juli 2006 (GVBl. 2006, S. 795). Dieser setzt auf dem Grundstück in zwei Baufenstern jeweils Kerngebiete fest (MK 1 bzw. MK 2) mit einer maximalen Geschossfläche von 18.234,65 m2 (MK 1) bzw. 20.120 m2 (MK 2). Der Planausschnitt stellt sich wie folgt dar: Die Klägerin hat auf ihrem Grundstück mittlerweile das Bauvorhaben „G...“ auf Grundlage der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 15. Juni 2016 (Nr. 2015/3920) realisiert, bestehend aus einem Bürogebäude mit einer Geschossfläche von 22.554,58 m2 (MK 1) und einem Hotel mit einer Geschossfläche von 14.234,65 m2 (MK 2). Die Herstellungskosten für das Baufeld MK 1 gab die Klägerin im Bauantrag mit 64.141.000,00 Euro an. Der Ausreichung der Baugenehmigung ging die Erteilung von neun Befreiungen durch Bescheid vom 30. Mai 2016 (Nr. 2015/3922) voraus. Damit wurde unter anderem in Ziff. 9 des Bescheides „im Baufeld MK 1“ von der Geschossfläche befreit und eine Überschreitung auf 22.554,58 m2 zugelassen statt der erlaubten Geschossfläche von 18.234,65 m2. Für diese Befreiungen setzte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) mit Bescheid vom 9. Juni 2016 gegenüber der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 119.171,50 Euro fest. Dieser Betrag setzt sich aus 8x 620,00 Euro zusammen, die das Bezirksamt für die Befreiungen unter Ziff. 1-8 des Bescheides Nr. 2015/3922 in Ansatz brachte, sowie 114.211,50 Euro, die für die Befreiung von der festgesetzten Geschossfläche erhoben wurden. Hinsichtlich der Gebühr für Ziff. 9 stützte sich der Bezirk auf die Tarifstelle 12.2.2.1 des Gebührenverzeichnisses der Baugebührenordnung Berlin. Die Klägerin entrichtete die Gebühr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Den gegen den gesamten Gebührenbescheid erhobenen Widerspruch vom 14. Juli 2016 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2017, Zugang am 29. März 2017, zurück. Darin legte das Bezirksamt seinen Berechnungsweg für die für die Befreiung von der Geschossfläche erhobene Gebühr näher dar. Danach sei die über das zulässige Maß hinaus geplante Geschossfläche durch die zulässige Geschossflächenzahl in Höhe von 6,32 zu teilen und mit dem Bodenrichtwert, der im Zeitpunkt der Beantragung der Befreiung 6.000,00 Euro/m2 betragen habe, zu multiplizieren. Das ergebe einen Betrag in Höhe von rund 4.086.626,58 Euro, wovon an sich ein Zehntel als Gebühr festzusetzen sei. Aufgrund der zu beachtenden Kappungsgrenzen, die sich an den Herstellungskosten orientierten, seien hier jedoch nicht rund 408.662,66 Euro zu erheben, sondern lediglich 114.211,50 Euro. Dieser Betrag erhöhe sich noch um 4.960,00 Euro für die acht weiteren Befreiungen. Mit der hiergegen am 2. Mai 2017 erhobenen Klage wendet die Klägerin sich weiter gegen den Gebührenbescheid. Sie macht geltend, der Gebührenbescheid sei bereits formell rechtsfehlerhaft. Er sei unbestimmt und lasse eine hinreichende Begründung vermissen, insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gebührenhöhe. Deshalb ergebe sich für einen verständigen Empfänger nicht, worauf die Berechnung beruhe. Unabhängig davon habe der Beklagte seiner Berechnung unzutreffend einen Bodenrichtwert von 6.000,00 Euro/m2 zugrunde gelegt. Dieser habe 2015 nur 5.000,00 Euro/m2 betragen. Davon abgesehen sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, weil die von der Behörde herangezogene Tarifstelle nicht anwendbar sei. Der Bescheid entbehre daher der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Die Voraussetzungen der Tarifstelle seien schon nicht erfüllt. Diese gelte nur, wenn die für das Grundstück vorgesehene Geschossfläche überschritten werde. Hier werde aber nur die festgesetzte Geschossfläche in Teilbereichen eines Grundstücks überschritten. Betrachte man das gesamte Grundstück, werde die insgesamt zulässige Geschossflächenzahl eingehalten, da im Bereich des Baufensters MK 2 eine deutlich geringere Ausnutzung genehmigt worden sei als dort durch den Bebauungsplan maximal möglich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Grundstücks unterschreite die Bebauung sogar die zulässige Geschossfläche um 1.580,77 m2. Auch die Baunutzungsverordnung, auf deren Begrifflichkeiten die Tarifstelle ausdrücklich verweise (vgl. § 20 BauNVO), verlange im Übrigen eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise. Das müsse hier letztlich auch schon deshalb gelten, weil das einheitliche Bauvorhaben „G...“ Gegenstand des Antrags gewesen sei, das auch einheitlich zu betrachten sei. Auch die Begründung zum Bebauungsplan lege nahe, dass die beiden Gebäudeblöcke als Einheit anzusehen seien, was auch gebührenrechtlich zu beachten sei. Überdies verlange die Rechtsprechung, dass mit der angewendeten Tarifstelle wirtschaftliche Vorteile kompensiert werden sollten. Solche fehlten hier allerdings, weil wegen der Unterausnutzung des Baufensters MK 2 bei einer Gesamtbetrachtung ein wirtschaftlicher Vorteil überhaupt nicht entstanden sei. Außerdem sei die Gebühr(enstelle) nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Dieses verbiete Gebühren, die – wie hier – in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der dafür bewirkten Amtshandlung stünden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihm (erhebliche) Kosten für die Bearbeitung des Befreiungsantrags entstanden seien, die eine solche Gebührenbemessung rechtfertigten. Zuletzt gebiete auch Sinn und Zweck einer Befreiungsgebühr hier keine Gebührenerhebung. Denn damit solle eine Verhaltenssteuerung von Bauherrn dahin bewirkt werden, dass plankonform gebaut werde. Dies sei hier aber aus den genannten Gründen in MK 2 nicht möglich gewesen. Zwar werde diese Unterausnutzung im Baufenster MK 2 teilkompensiert durch die „Überausnutzung“ in MK 1 – diese halte sich jedoch insgesamt im Rahmen dessen, was der Plangeber sich für die räumlich wie funktional einheitliche Gesamtbebaubarkeit vorgestellt habe. Jedenfalls hätte der Beklagte wegen der Besonderheiten des hiesigen Falls die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBeitrG Bln von der Gebühr befreien müssen. Dem Bezirksamt sei bewusst, dass das Baufeld MK 2 aufgrund statischer bzw. technischer Gründe nicht so habe ausgenutzt werden können wie zunächst geplant. Das Ermessen des Beklagten sei aus diesem Grund insoweit auf Null reduziert. Nachdem die Klägerin ursprünglich angekündigt hatte, die Aufhebung des gesamten Gebührenbescheides erreichen zu wollen, geht sie zuletzt nur noch gegen denjenigen Teil des Gebührenbescheides vor, der für die Überschreitung der Geschossfläche im Baufeld MK 1 festgesetzt wurde. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich zuletzt, 1. den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 9. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. März 2017 aufzuheben, soweit darin Befreiungsgebühren von mehr als 4.960,00 Euro festgesetzt werden sowie 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.211,50 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Leistungsklage zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Bescheid. Ergänzend verteidigt er die formelle Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Bestimmtheitsmängel bestünden nicht. Ferner lege der Bescheid auch die Berechnung ausreichend dar. Zudem ergebe sich diese direkt aus den genannten Vorschriften des Gebührenverzeichnisses. Auch in materieller Hinsicht sei die Festsetzung rechtmäßig. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei zu Recht der Bodenrichtwert von 2016 in Ansatz gebracht worden. Schließlich sei der Antrag auf Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl erst im Mai 2016 gestellt worden. Jedoch komme es darauf aufgrund der Kappungsgrenze nicht an. Auch sei die grundstücksbezogene Betrachtung, die die Klägerin einfordere, nicht geboten. Verschiedene Baufelder seien getrennt zu betrachten. Dementsprechend würden Befreiungen auch nur für das jeweilige Baufenster gelten. Es sei auch rein zufällig, ob Baufelder auf einem oder zwei Grundstücken lägen. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts sei auf die hier vorliegende Konstellation schon nicht anwendbar. Mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 23. Dezember 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (ein Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Leitzordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.