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Beschluss

19 L 2/21

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0430.19L2.21.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragssteller das Verteilverfahren nach § 15a des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) einzuleiten. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bezüglich des Antrags zu 4) Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragssteller das Verteilverfahren nach § 15a des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) einzuleiten. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bezüglich des Antrags zu 4) Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Ghana. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2018 ohne ein Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 zeigte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beim Landesamt für Einwanderung (im Folgenden: Ausländerbehörde) dessen Aufenthalt in Berlin an. Sie beantragte, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Geburt seiner zum 8. März 2020 erwarteten (und schließlich am 10. März geborenen) Tochter zu erteilten und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Geburt seiner Tochter zu dulden. Hierzu legte sie u.a. eine notarielle Vaterschaftsanerkennung vor (Urkundenrolle Nr. 16/2020). Am 4. Februar 2020 forderte die Ausländerbehörde den Antragsteller zur persönlichen Vorsprache auf. Die für den 18. und 27. Februar 2021 anberaumten Termine nahm der Antragsteller nicht war, weil seine Verfahrensbevollmächtigte verhindert war. In den Monaten März bis Mai 2020 hob die Ausländerbehörde aufgrund der pandemischen Situation weitere Termine auf. Am 23. April 2020 stellte sie dem Antragsteller eine schriftliche Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält ein Lichtbild, die persönlichen Daten des Antragstellers und ist u.a. mit dem Zusatz: „örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Klärung“ und dem Hinweis: „diese Bescheinigung ist bei jeder polizeilichen Kontrolle vorzulegen“ versehen. Der Vorsprachetermin fand schließlich am 22. Juni 2020 statt. Die Ausländerbehörde nahm die Fingerabdrücke des Antragstellers und stellte bei einem Abgleich mit dem Europäischen Visa-Informationssystem fest, dass die Fingerabdrücke bereits unter abweichenden Personalien gespeichert waren. Sie forderte den Antragsteller auf, weitere Identitätsnachweise vorzulegen, und erteilte ihm fortwährend Bescheinigungen mit dem oben wiedergegebenen Inhalt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 forderte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Ausländerbehörde erneut auf, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung machte sie geltend, dass das AufenthG keinen ungeregelten Aufenthalt vorsehe. Ohne eine förmliche Duldung könne der Antragsteller keine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erhalten. Außerdem könne er nicht an Integrationsmaßnahmen teilnehmen (§ 44 Abs. 4 AufenthG). Schließlich mache er sich gemäß § 95 AufenthG strafbar. Zumindest riskiere er, dass er den Umstand, dass er faktisch geduldet werde, nicht nachweisen könne. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 leitete die Ausländerbehörde über das Auswärtige Amt ein Verfahren zur Überprüfung der Identität des Antragstellers durch die ghanaischen Behörden ein. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Berlin am 3. Januar 2021, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (im Folgenden: LAF) und erhob gleichzeitig Klage (VG 19 K 3/21). Er beruft sich auf seine im Verwaltungsverfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemachte Rechtssauffassung. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend, dass der Antragsgegner für die Erteilung einer Duldung zuständig sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung habe gezeigt, dass er bei keiner anderen Ausländerbehörde im Bundesgebiet erfasst sei. Aufgrund seines Aufenthalts und dem seiner Tochter in Berlin sei die Berliner Ausländerbehörde ohnehin für ihn zuständig. Seinem Anspruch auf Erteilung einer Duldung stehe über diese die Überprüfung seiner Identität nicht entgegen. Das Aufenthaltsgesetz schreibe die Erteilung einer Duldung gerade für den Fall der ungeklärten Identität vor. Außerdem könne es nicht angehen, dass die Ausländerbehörde durch ihr Zuwarten bei der Einleitung des Verteilverfahrens das Recht des Antragsstellers auf Erteilung einer Duldung vereitele. Die Ausländerbehörde verzögere das Verfahren zu Unrecht. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, 1. ihm eine Duldung zu erteilen, hilfsweise, 2. ihn gemäß § 15a AufenthG auf das Land Berlin zu verteilen, hilfsweise, 3. eine Entscheidung über seine Verteilung nach § 15a AufenthG zu treffen, hilfsweise, 4. das Verteilverfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Ausländerbehörde macht geltend, dass sie für die Erteilung einer Duldung örtlich nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit werde erst nach Durchführung des Verteilverfahrens gem. § 15a AufenthG begründet. Der § 15a AufenthG enthalte keine Frist für die Einleitung des Verteilverfahrens. Es sei vielmehr erforderlich, dass die Ausländerbehörde vor Einleitung des Verteilungsverfahrens die Identität des Ausländers zweifelsfrei feststelle. Sie müsse daher das Ergebnis des Urkundenprüfverfahrens abwarten, bevor sie den Antragsteller an die nächstzuständige Behörde weiterleite. Die Überprüfung dauere auch nicht unverhältnismäßig lange. Der Antragsteller habe Vorsprachetermine im Februar 2020 abgesagt und im Rahmen seiner Befragung nur unzureichende Angaben zu seiner Person gemacht. Außerdem habe der Antragsteller seinen Aufenthalt erst kurz vor der Geburt seiner Tochter angezeigt, obwohl er sich - seinen eigenen Angaben zufolge - schon länger im Bundesgebiet aufhalte. Er habe selbst zur Verzögerung seiner Registrierung beigetragen. Er erleide durch das Zuwarten auch keine unzumutbaren Nachteile, denn er könne die ihm ausgestellte Bescheinigung bei polizeilichen Kontrollen vorzeigen. Im Übrigen beziehe er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das LAF macht geltend, dass es derzeit (noch) nicht zuständig sei. Es könne keine Verteilentscheidung für den Antragsteller treffen, bevor die Ausländerbehörde das Verteilverfahren eingeleitet habe. II. 1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zulässige Hauptantrag auf Erteilung einer Duldung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann von der Ausländerbehörde die Erteilung einer Duldung nicht verlangen. Seinem Anspruch steht § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben im März 2018 ohne ein Visum in Deutschland eingereist und hat weder um Asyl nachgesucht noch wurde er in Abschiebehaft genommen. Für ihn ist daher zunächst ein Verteilverfahren durchzuführen. Die Erteilung einer Duldung vor der Verteilung gemäß § 15a AufenthG ist unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018 – OVG 18 B 1537/17 – juris, Leitsatz Nr. 2, Rn. 2 f. m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2010 – OVG 5 Bs 117/10 – juris, Rn. 8 m.w.N.; Dollinger in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Ed., Stand: 1. Juli 2020, § 15a AufenthG, Rn. 26). Die Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde für die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers vor der Durchführung des Verteilverfahrens ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG). Diese allgemeine Zuständigkeitsregelung ist hier schon nicht anwendbar. Sie wird durch § 15a AufenthG als spezielleres Fachrecht verdrängt (vgl. Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 3 Rn. 15). Allein der faktische Aufenthalt des Antragstellers in Berlin begründet nicht die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2015 – OVG 3 B 4.15 – juris, Leitsatz Nr. 2, Rn. 24). § 15a AufenthG soll gerade verhindern, dass allein der Aufenthaltsort des unerlaubt eingereisten Ausländers, der keinen Asylantrag stellt, die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde begründet (vgl. zur Entstehungsgeschichte: Weiß, Die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Aufenthaltsgesetz, ZAR 2007, 279 (279 f.) m.w.N.; Stenografischer Bericht zur 771. Sitzung des Bundesrates vom 20. Dezember 2001, S. 737; Dollinger, a.a.O., § 15a AufenthG Rn. 1 m.w.N.). Die Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde für die Entscheidung der Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers vor der Durchführung des Verteilverfahrens ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Vaterschaft. Die Befugnis der Ausländerbehörde, über die Erteilung einer Duldung zu entscheiden, entsteht erst nach Durchführung des Verteilverfahrens. Das gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde, bei der der Ausländer seinen Aufenthalt anzeigt, im Rahmen des Verteilverfahrens für zuständig erklärt wird. Nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist bei der Verteilung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass in diesen Fällen ein Verteilverfahren gar nicht erst durchzuführen ist (OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 4). Denn ein Verteilverfahren findet auch dann statt, wenn unter Berücksichtigung des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG die länderübergreifende Verteilung nur in der Weise erfolgen darf, dass der Ausländer dem örtlichen Zuständigkeitsgebiet der Ausländerbehörde zugewiesen wird, bei der er seinen Aufenthalt angezeigt hat (ebenda). Dem Vorrang des Verteilverfahrens steht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines ungeregelten Aufenthalts nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht am 6. März 2003 entschieden, dass keine Konstellation denkbar ist, in denen ein ausreisepflichtiger Ausländer, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann, keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 – BVerfG 2 BvR 397/02 – juris, Orientierungssatz 1c, Rn. 37 f.). Das Gericht bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Urteil vom 15. September 1997 (– BVerwG 1 C 3/97 – juris, Orientierungssatz Nr. 1 sowie Rn. 17 ff.) entschieden hat, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen „ungeregelten“ Aufenthalt lasse. Es sei gerade die Funktion der Duldung (förmlich) festzustellen, dass der Aufenthalt eines Ausländers hingenommen wird. Diese förmliche Regelung des Aufenthalts sei insbesondere deshalb erforderlich, weil das Aufenthaltsgesetz in § 95 Abs. 1 Nr. 2 (damals: § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) den unerlaubten Aufenthalt unter Strafe stelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1997, a.a.O.; Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003, a.a.O., Rn. 39). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und klargestellt, dass eine stillschweigende „faktische“ Duldung anstelle einer förmlichen, schriftlichen Duldung nicht hinnehmbar sei (BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 – BVerwG 5 C 13/13 – juris, Rn. 20). Die Einführung des § 15a AufenthG hat die Systematik des Aufenthaltsgesetzes jedoch geändert. In den Fällen des § 15a AufenthG soll nunmehr vor der Entscheidung über die Erteilung der Aussetzung der Abschiebung eine Verteilung stattfinden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sondern auch aus der Gesetzeshistorie und dem Normzweck. Die Intention des Gesetzgebers war es, eine gleichmäßige bundesweite Verteilung sicherzustellen (Nottermann: in HTK-AuslR, Stand: 30. Januar 2019, § 15a AufenthG, Rn. 1; Dienelt in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 15a AufenthG, Rn. 19 m.w.N.). Um das Ziel einer gleichmäßigen Verteilung der Lasten zu erreichen, hat es der Normgeber hingenommen, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung zeitlich nach hinten verschoben wird, wobei eine zügige Durchführung der Verteilung geboten ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018, a.a.O., Rn. 11). Dieser Sichtweise steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. April 2020 – OVG 3 S 124.19 – juris, Tenor, Rn. 3, 4 und 7) entgegen, das den Antragsgegner in seiner Entscheidung verpflichtet hat, einer Minderjährigen, die ohne Personen- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik eingereist ist, unabhängig von einer Verteilentscheidung eine Duldung zu erteilen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass § 15a AufenthG auf die (minderjährige) Antragstellerin nicht anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 3). Dieser Auffassung stehen schließlich auch die höchstrichterlichen Bedenken gegen einen ungeregelten Aufenthalt nicht entgegen. Denn aus § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich gerade, dass eine Entscheidung über die Erteilung einer Duldung noch ergehen soll – jedoch erst nach der Verteilungsentscheidung. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar machen könne, wenn er keine förmliche Duldung seines Aufenthalts vorzeigen könne, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung. Denn die Ausländerbehörde hat dem Antragsteller eine schriftliche Bescheinigung ausgehändigt, wonach die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Klärung ist und die der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vorzeigen kann (vgl. Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15a AufenthG, Rn. 30 a.E.). 2. Auch der von dem Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Antrag, den Antragsgegner - insoweit das LAF - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn gemäß § 15a AufenthG auf das Land Berlin zu verteilen, hat gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Erfolg. Eine Entscheidung über den Zielort der Verteilung unter Berücksichtigung der gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemachten Belange kann erst erfolgen, wenn das Verteilverfahren eingeleitet wurde. Insofern macht das LAF zu Recht geltend, dass es zur Durchführung dieses Verfahrensschritts (noch) nicht zuständig ist. Im Einzelnen läuft das Verteilverfahren wie folgt ab: Das Verteilverfahren wird gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelmäßig von der Ausländerbehörde eingeleitet, in deren Zuständigkeitsbereich die unerlaubte Einreise festgestellt wird oder der Ausländer seinen Aufenthalt anzeigt (Dollinger, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Die Ausländerbehörde lädt den Ausländer zu einer persönlichen Vorsprache ein und behandelt ihn erkennungsdienstlich (Bearbeitungshinweis zum Verfahren § 15a AufenthG / § 42a SGB VIII vom 19. September 2020 – 4703 – Bl. 40 ff. der Gerichtsakte, S. 3 f. unter Nr. 1.2.). Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung leitet sie anschließend an die Behörde weiter, die die Verteilung veranlasst (OVG NRW; Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 9; Bearbeitungshinweis zum Verfahren § 15a AufenthG / § 42a SGB VIII vom 19. September 2020 – 4703 – Bl. 40 ff. der Gerichtsakte, S. 4 unter Nr. 1.2.1.). Das ist in Berlin das LAF (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. November 2019 – VG 15 L 353.19 – juris, Rn. 7). Das LAF ist wiederum dafür zuständig, die Angelegenheit an die zentrale Verteilstelle im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) weiterzuleiten. Die zentrale Verteilstelle bestimmt nach einem bestimmten Schlüssel die letztendlich zuständige Behörde, die schließlich über die aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers entscheidet (siehe zum Verteilverfahren auch: Dollinger, a.a.O., Rn. 20 ff.; Dienelt, a.a.O., Rn. 14 ff.; VG Berlin, Urteil vom 19. November 201, a.a.O., Rn. 7). Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung über die letztendlich zuständige Ausländerbehörde erst im Rahmen des Verteilverfahrens getroffen wird. Ein solches ist im vorliegenden Fall aber (noch) nicht eingeleitet. 3. Aus den vorgenannten Gründen hat auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner – insoweit ebenfalls das LAF – im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Entscheidung über seine Verteilung nach § 15a AufenthG zu treffen nach den Maßstäben des § 123 VwGO keinen Erfolg. Denn eine Entscheidung über seine Verteilung kann erst dann erfolgen, wenn das Verteilverfahren durch die Ausländerbehörde eingeleitet worden ist, was hier – wie oben dargelegt – (noch) nicht der Fall ist. 4. Der ferner hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner – insoweit das Landesamt für Einwanderung – zu verpflichten, das Verteilverfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten, hat indes Erfolg. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Wie oben dargelegt, ist die Ausländerbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, das Verteilverfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten. Von der Einleitung des Verteilverfahrens durfte die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise so lange absehen, bis die Identität des Antragstellers zweifelsfrei geklärt ist. Zwar ist der Ausländerbehörde insofern beizupflichten, als § 15a AufenthG nicht ausdrücklich normiert, wann bzw. bis wann das Verteilverfahren einzuleiten ist. Aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass dies zügig zu geschehen hat (OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 11) und der Ausländerbehörde zu diesem Zeitpunkt keine umfangreiche Prüfkompetenz zukommt. Denn durch eine weitere Prüfung und das damit verbundene Zuwarten verhindert die Ausländerbehörde, dass das Verteilverfahren in Gang gesetzt und die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde endgültig geklärt wird. Ferner ergibt sich aus § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG, dass die Ausländerbehörde (nur) eine Anhörung des Ausländers durchzuführen und das Ergebnis derselben an das LAF zu übermitteln hat. Eine darüberhinausgehende Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde kann der Norm nicht entnommen werden. Vielmehr obliegt es gem. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dem Ausländer, im Rahmen des Verteilverfahrens Gründe nachzuweisen, die seine Verteilung an einen bestimmten Ort begünstigen. Diese Sichtweise steht im Übrigen auch im Einklang mit der Zuständigkeitsregel des § 71 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach ist für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Sicherung der Identität des Ausländers im Rahmen eines Verteilverfahrens nach § 15a AufenthG auch das LAF zuständig. Kann das LAF aber Maßnahmen zur Identitätssicherung ergreifen, so sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum Zweifel an der gesicherten Identität des Ausländers nicht im Rahmen des weiteren Verfahrens geklärt werden können. 5. Soweit der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Erfolg hat, war antragsgemäß Prozesskostenhilfe vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Bezug auf seinen Antrag zu 4) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint, der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Vertretung durch die beigeordnete Rechtsanwältin erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Anträge zu 1) bis 3) kann dem Antragsteller aber keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da sein Begehren auch aus der insoweit erforderlichen ex-ante Sicht der Erfolg versagt blieb. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat das Gericht die Anträge zu 2) bis 4) kostenrechtlich zusammengefasst, da diese einen einheitlichen Streitgegenstand bilden.