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Urteil

19 K 376.19

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0327.19K376.19.00
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Leitsätze
Ohne Mitteilung der jeweiligen Einheitswerte aller in der Immobilien- und Standortgemeinschaft gelegenen Grundstücke lässt sich die Richtigkeit der Berechnung der Abgabe nach § 8 Abs. 1 BIG nicht feststellen.(Rn.41)
Tenor
Der Bescheid vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne Mitteilung der jeweiligen Einheitswerte aller in der Immobilien- und Standortgemeinschaft gelegenen Grundstücke lässt sich die Richtigkeit der Berechnung der Abgabe nach § 8 Abs. 1 BIG nicht feststellen.(Rn.41) Der Bescheid vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage entscheidet die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die auf Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2019 gerichtete Klage ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BIG in der bis zum 24. Oktober 2020 gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift werden zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung und die Maßnahmen der Immobilien- und Standortgemeinschaft entsteht, bei den Eigentümern der im Bereich der Immobilien- und Standortgemeinschaft gelegenen Grundstücke Abgaben erhoben. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 BIG entsteht die Abgabenpflicht mit Inkrafttreten der Verordnung für die jeweilige Immobilien- und Standortgemeinschaft. Rechnerische Grundlage für die Abgabenhöhe sind gem. § 8 Abs. 3 BIG die nach dem Bewertungsgesetz vom 1. Februar 1991 festgestellten Einheitswerte der in der ISG liegenden Grundstücke sowie der berücksichtigungsfähige Gesamtaufwand der ISG. Das Grundstück der Klägerin, an welches die Abgabenpflicht anknüpft, befand sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe in dem Bereich, welcher mit der Verordnung über die Immobilien- und Standortgemeinschaft Altstadt Spandau im Bezirk Spandau von Berlin vom 29. August 2017 als Immobilien- und Standortgemeinschaft ISG Altstadt Spandau eingerichtet wurde. Ob für die ISG Altstadt Spandau die Voraussetzungen der §§ 2 ff., insbes. § 3 Abs. 2 BIG zur Einrichtung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft vorlagen und die Gebietsabgrenzung fehlerfrei vorgenommen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ebensowenig hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Zweifel der Klägerin an der Verfassungsgemäßheit und Unionsrechtskonformität des BIG begründet sind (ablehnend für die in weiten Teilen gleichlautenden Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren - GSED -: Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. August 2010 - 1 Bf 149/09 -, juris Rn. 30 ff.) und ob die von der Aufgabenträgerin durchgeführten Maßnahmen entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 BIG Leistungen beinhalten, die originär in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand fallen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Einheitswerte taugliche Ansatzpunkte für die Berechnung der Innovationsabgabe darstellen (dazu 1.), ist das Gericht selbst bei deren Gültigkeit mangels Offenlegung der Einheitswerte für die einzelnen Grundstücke nicht in der Lage, die Erhebung der Abgabe auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was zur Aufhebung des Bescheids führen muss (dazu 2.). 1. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Einheitswerte überhaupt noch eine taugliche Anknüpfungsgrundlage für die Berechnung der Abgabenhöhe darstellen. Mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147-217) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings die Vorschriften des Bewertungsgesetzes, die der Feststellung der Einheitswerte zugrunde liegen, für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund des Verfahrens war die Frage, ob die Erhebung der Grundsteuer auf Grundlage der seit 1964 festgestellten und seitdem keiner Neubewertung unterzogenen Einheitswerte rechtmäßig ist, was das Gericht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verneint hat. Das Gericht hat allerdings die Fortgeltung der beanstandeten Vorschriften zur Einheitsbewertung bis zum 31. Dezember 2019 sowie bis zu fünf Jahre nach der Verkündung einer spätestens bis zum 31. Dezember 2019 getroffenen Neuregelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angeordnet (ebd., Rn. 169 ff.). Die Weitergeltung bis zum 31. Dezember 2019 hat das Gericht damit begründet, dass der Verwaltungsaufwand angesichts der Vielzahl der Grundsteuerschuldner allein für die retrospektive Abwicklung noch offener Fälle höchstwahrscheinlich „enorm“ wäre (Rn. 171). Die darüber hinausgehende Weitergeltung leitet es daraus her, dass ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten (Rn. 173). In einem weiteren Verfahren (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 73) hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung einer Zweitwohnungsteuersatzung angeordnet, welche für die Berechnung der Steuer auf eine nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzte Jahresrohmiete zurückgriff. Zwar sei die Berechnungsmethode gleichheitswidrig. Im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung der Gemeinden - hier: erwartete jährliche Einnahmeausfälle in Millionenhöhe - und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung sei eine befristete Fortgeltung anzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann die Fortgeltung einer auf die Einheitswerte bezugnehmenden Zweitwohnungsteuersatzung abgelehnt, weil Verwaltungsgerichte zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung grundsätzlich nicht befugt seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4/19 -, juris Rn. 20). Hier spricht vieles dafür, dass die Einheitswerte auch in Bezug auf die Berechnung der Abgabe nach § 8 BIG eine gleichheitswidrige Grundlage darstellen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Grundsteuer angenommene Problemlage dürfte auch für die Lastenverteilung im Rahmen des BIG vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gleichheitswidrigkeit der Einheitswerte darauf zurückgeführt, dass diese anhand des Grundstückszustands von 1964 festgestellt wurden, ohne dass eine spätere erneute Hauptfeststellung durchgeführt wurde. Die Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung träten flächendeckend, zahlreich und auch in ihrem jeweiligen individuellen Ausmaß vielfach erheblich auf, weil eine periodische Neubewertung seit Jahrzehnten nicht erfolgte. Auch in Bezug auf die ISG Altstadt Spandau könnten sich seit 1964 verschiedene Bewertungsfaktoren verändert haben, die zu einer Wertverzerrung der Grundstücke innerhalb der ISG führen können. Die maßgeblichen Bewertungsparameter umfassen dabei nicht nur solche Faktoren, die allen Grundstücken innerhalb der ISG Altstadt Spandau gemein sind (etwa Veränderungen in der Lage oder der strukturellen Anbindung der Grundstücke), sondern auch Veränderungen am oder im Gebäude (ebd. Rn. 114 ff., 122). Dies hat zur Folge, dass bei der Wertentwicklung der innerhalb des Innovationsbereichs gelegenen Grundstücke erhebliche Abweichungen eingetreten sein können, die zu einer ungleichen Verteilung des nach dem BIG berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwandes geführt haben können. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der beanstandeten Vorschriften für die Grund- bzw. Zweitwohnungsteuer angeordnet hat, begegnet es Bedenken, ob dies auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist (so aber VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2019 - 9 K 9195/17 -, Entsch.abdr. S. 9). Unmittelbar angeordnet hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung nur für die Grund- und Zweitwohnungsteuer. Auch im Übrigen erscheint fraglich, ob der absehbare administrative Aufwand sowie der Einnahmeausfall die Fortgeltung rechtfertigen könnten, da in der ISG Altstadt Spandau nur insgesamt 174 Grundstücke liegen, wobei die Abgabenbescheide in vielen Fällen bereits bestandskräftig geworden sein dürften, der Gesamtaufwand nur insgesamt 1.085.367,60 EUR beträgt und ein Teil der Abgaben aufgrund mittlerweile bestandskräftiger Bescheide gezahlt worden sein dürften. Das erkennende Gericht ist vorliegend aber nicht dazu berufen, diese Frage abschließend zu entscheiden bzw. dem Verfassungsgericht vorzulegen (vgl. § 100 Abs. 1 GG). Denn auf die Gültigkeit des Gesetzes kommt es für die Entscheidung nicht an, da sich der Bescheid selbst bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit des BIG und seines Verweises auf die Einheitswerte als rechtswidrig darstellt (s.u., 2.), die Entscheidung der vorliegenden Klage also nicht von der Gültigkeit der Normen abhängt. In diesem Fall kommt eine Vorlage in der Regel nicht in Betracht (vgl. Detterbeck, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 100 Rn. 14 f. m.w.N.). 2. Mangels Offenlegung der Einheitswerte ist das Gericht nicht in der Lage, die Erhebung der Abgabe auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Aus diesem Grund ist der Bescheid aufzuheben, da die Klägerin andernfalls in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wäre (mit diesem Ergebnis auch VG Hamburg, Urteile vom 8. September 2017 - 9 K 4728/15 -, UA S. 8 ff. und vom 18. November 2019 - 9 K 9195/17 -, UA S. 11 ff. für das zu diesem Zeitpunkt noch auf die Einheitswerte Bezug nehmende GSED). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben. Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus. Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. April 2017 - 2 BvR 1754/14 -, juris Rn. 43 ff.). Dies schließt ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106-132, Rn. 65, 67). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht ohne Mitteilung der jeweiligen Einheitswerte aller in der ISG Altstadt Spandau gelegenen Grundstücke nicht in der Lage, die Richtigkeit der Berechnung der Innovationsabgabe festzustellen (dazu a)). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid insgesamt aufzuheben ist (dazu b)). a) Ob die Abgabe hinsichtlich ihres Betrages richtig berechnet wurde, lässt sich ohne Kenntnis der jeweiligen Einheitswerte aller in der ISG liegenden Grundstücke nicht nachprüfen. Die Höhe der Innovationsabgabe berechnet sich gem. § 8 Abs. 3 BIG wie folgt: Sie ist das Produkt aus dem Hebesatz und dem nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 geändert worden ist, festgestellten Einheitswert des jeweiligen Grundstücks. Der Hebesatz entspricht dem Quotienten aus dem nach Absatz 2 der Vorschrift berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwand und der Summe der Einheitswerte der die Abgabenpflicht begründenden Grundstücke, darf jedoch zehn vom Hundert nicht übersteigen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BIG ist maßgeblich für die Berechnung der Abgabe der Einheitswert, der am 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag auf Einrichtung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft gestellt worden ist, wirksam ist. Der Einheitswert eines Grundstücks ist jedoch nicht immer vollständig in die Berechnung einzustellen, sondern wird gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 BIG gestaffelt reduziert, in Abhängigkeit seiner Abweichung vom Mittelwert der Einheitswerte der in der ISG erfassten Grundstücke. In § 8 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 heißt es hierzu: Der Mittelwert entspricht dem Quotienten aus der Summe aller im Bereich einer Immobilien- und Standortgemeinschaft festgestellten Einheitswerte nach Satz 1 und der Anzahl der zur Immobilien- und Standortgemeinschaft gehörenden Grundstücke. Soweit für ein Grundstück ein Einheitswert nicht festgestellt ist, ist für dieses Grundstück ein rechnerischer Wert zu ermitteln, der der Abgabenberechnung an Stelle eines festgestellten Einheitswerts zugrunde zu legen ist. Der rechnerische Wert wird gebildet, indem der Quotient aus der Summe der festgestellten Einheitswerte der im Bereich der Immobilien- und Standortgemeinschaft gelegenen Grundstücke und der Summe ihrer Flächen mit der Fläche des betroffenen Grundstücks multipliziert wird. Liegt ein Grundstück nur mit einem Teil innerhalb der Grenzen einer Immobilien- und Standortgemeinschaft, so ist der hierauf entfallende Einheitswert nur mit dem Anteil einzubeziehen, der dem Anteil des im Bereich der Immobilien- und Standortgemeinschaft gelegenen Grundstücksteils entspricht. Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BIG übermittelt das für die Einheitswertfeststellung zuständige Finanzamt der Erhebungsbehörde die für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten. Von der Abgabenpflicht sind Liegenschaften befreit, die sich im Eigentum eines Bundeslandes oder der Bundesrepublik Deutschland befinden und in ihrer Nutzung dauerhaft der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der Innovationsabgabe nur möglich ist, wenn die Einheitswerte der einzelnen im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke bekannt sind. Denn zunächst lässt sich nur aus den Einheitswerten der Mittelwert ableiten (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BIG). Sodann sind die Einheitswerte der jeweiligen Grundstücke gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BIG zu reduzieren, sofern sie den Mittelwert um mindestens das Zweifache übersteigen. Schließlich errechnet sich aus der Summe der so angepassten Einheitswerte der Nenner des Hebesatzes, sodass die einzelnen Einheitswerte maßgeblich dafür sind, in welcher Höhe der Gesamtaufwand auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen ist. Ohne Kenntnisse der einzelnen Einheitswerte lässt sich aber weder der Mittelwert der Einheitswerte überprüfen, noch lässt sich feststellen, ob die gestufte Reduzierung der Einheitswerte nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Satz 3 BIG richtig vorgenommen wurde. Ebenso wenig lässt sich feststellen, ob in dem Bereich Grundstücke liegen, für welche kein Einheitswert besteht, und, wenn dies der Fall ist, ob der nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 des § 8 Abs. 4 BIG zu ermittelnde „rechnerische Wert“ zutreffend berechnet wurde. b) Die fehlende Überprüfbarkeit der Abgabenhöhe führt zur Aufhebung des Bescheids. Ohne Kenntnis der Einheitswerte ist das Gericht nicht in der Lage, die Abgabenhöhe eigenständig zu überprüfen. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte sich zu Recht darauf beruft, er dürfe die Einheitswerte aufgrund des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abs. 1 bis 3 AO nicht vorlegen (ablehnend zur Rechtslage vor Änderung der AO noch Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. August 2010 - 1 Bf 149/09 -, juris Rn. 59). Denn ist die Verweigerung der Mitteilung der Einheitswerte zulässig, so hat die berechtigte Weigerung der Vorlage zur Folge, dass dies der Behörde nicht im Sinne einer Beweisvereitelung nachteilig angerechnet werden darf (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2/16 -, Rn. 20, juris). Allerdings enthält weder § 99 VwGO noch das materielle Recht eine gesetzliche Beweisregel zugunsten der Behörde. Wird durch die rechtmäßige Verweigerung der Aktenvorlage ein Beweisnotstand verursacht und bleiben hiernach bestimmte Umstände unaufklärbar, ist dem auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Das Gericht der Hauptsache hat die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vollständig auszuschöpfen, sämtliche ihm zugänglichen Tatsachen in seine Sachwürdigung einzubeziehen und diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen (vgl. ebd.). Weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung sind hier nicht ersichtlich (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2017 - UA S. 9 ff.). Die Vorlage einer Aufstellung der Einheitswerte der im Bereich der ISG Altstadt Spandau gelegenen Grundstücke hat der Beklagte mit Verweis auf das Steuergeheimnis verweigert. Auf die Verfügung, bis zum 3. März 2023 zu der Berechnung des geforderten Betrages relevante Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen, hat er im Übrigen nicht reagiert und nicht aufgezeigt, wie eine den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdende Überprüfung des Bescheids ohne Kenntnis der Einheitswerte der einzelnen Grundstücke möglich sein sollte. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung bestünden. Lässt sich die Richtigkeit der Berechnung nicht aufklären, so ist vorliegend eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Beklagten zu treffen (so auch VG Hamburg, Urteile vom 8. September 2017 und vom 18. November 2019, a.a.O.). Denn dieser trägt die materielle Beweislast für die Richtigkeit der Abgabenberechnung. Welcher Beteiligte die Folgen der Unaufklärbarkeit (materielle Beweislast) trägt, kann sich im Verwaltungsrechtsstreit nur aus dem anzuwendenden materiellen Rechtssatz ergeben derart, dass die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, dass der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 - VI C 150.62 -, BVerwGE 18, 168-174, Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Behörde die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer belastenden Maßnahme trägt (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 98 Rn. 26 m.w.N.). Lassen sich folglich - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht feststellen, ist der Bescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 11.544,87 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Abgabenbescheid auf Grundlage des Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetzes (GVBl. 2014 S. 378 - BIG). Sie ist Eigentümerin des Grundstücks H... Str. 43, 13597 Berlin-Spandau. Dieses liegt in einem Bereich, welcher mit der Verordnung über die Immobilien- und Standortgemeinschaft Altstadt Spandau im Bezirk Spandau von Berlin vom 29. August 2017 (GVBl. 2017 S. 478) auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BIG als Immobilien- und Standortgemeinschaft (im Folgenden: ISG Altstadt Spandau) eingerichtet wurde. Die Verordnung trat am 29. September 2017 mit einer Gültigkeit von 5 Jahren in Kraft. Ausweislich § 2 Abs. 1 der Verordnung wird mit der Einrichtung der Immobilien- und Standortgemeinschaft das Ziel verfolgt, die Attraktivität des Standortes Altstadt Spandau zu steigern. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung folgende Maßnahmen vorgesehen: a) Einsatz einer zentralen Ansprechperson für das Gebiet der Immobilien- und Standortgemeinschaft (sog. „Altstadt-Hausmeisterin“ oder „Altstadt-Hausmeister“); b) Inaugenscheinnahme des gesamten Gebiets der Immobilien-und Standortgemeinschaft auf Sauberkeit und Gefahrenstellen; c) Beseitigung von Wildplakatierung; d) Beseitigung von Verschmutzungen und Spontanvegetation; e) Beseitigung unerlaubter Müllablagerungen; f) Erkennung und Meldung von Belagschäden der öffentlichen Verkehrsflächen; g) Inaugenscheinnahme des Stadtmobiliars, der Spielgeräte und der Brunnen im öffentlichen Bereich; h) Meldung und Beseitigung von Graffiti; i) Überprüfung von Straßenbeleuchtungen, Hausbeleuchtungen und Hausnummernbeleuchtungen; j) Ergänzender Winterdienst; k) Offenhaltung und Reinigung aller Drainagen, Meldung von Störungen; l) Erbringung von Serviceleistungen (Ansprechperson und Auskünfte) für Besucherinnen und Besucher, Gewerbetreibende und Anwohnerinnen und Anwohner; m) Beseitigung von Schneeablagerungen und Eiszapfen, Veranlassung der Beseitigung der Gefahrenstellen; n) Baustellenbegleitung; o) Begleitende Öffentlichkeitsarbeit und p) Begleitung und Unterstützung bei der Grünflächenpflege. Aufgabenträgerin ist gem. § 3 der Verordnung die Partner für Spandau Gesellschaft für Bezirksmarketing mbH. Gemäß § 4 der Verordnung beträgt der Gesamtaufwand 1.085.367,60 EUR. Der Bereich umfasst insgesamt 174 Grundstücke. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 setzte das Finanzamt Spandau gegenüber der Klägerin eine Abgabe in Höhe von insgesamt 11.544,88 EUR fest mit der Maßgabe, diese in 5 Raten zu begleichen. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass dieser Betrag aus einem berücksichtigungsfähigen Innovationsaufwand in Höhe von 1.085.368 EUR und nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BIG einer Summe der Einheitswerte aller im Bereich gelegenen Grundstücke von 27.605.398 EUR errechnet wurde, woraus sich ein Hebesatz von 0,0393172379 ergibt. Der maßgebliche Einheitswert für das Grundstück der Klägerin wurde mit 293.634 EUR in die Berechnung eingestellt. Hiervon ausgehend, berechnete das Finanzamt die Abgabe aus dem Produkt des Einheitswertes und des Hebesatzes. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 27. Dezember 2017 Widerspruch. Den Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass das BIG verfassungswidrig sei, was aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Einheitswertes folge. Auch sei die Höhe der Abgabe nicht nachvollziehbar, da die Einheitswerte der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke nicht vorgelegt worden seien. Insoweit verwies sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg. Schließlich werde bestritten, dass die Rechtsverordnung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und materiell rechtmäßig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019, zugestellt am 26. März 2019, wies das Finanzamt Spandau den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft hätten vorgelegen, was es näher erläuterte. Die Abgabe sei auch der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Bei den zugrunde gelegten Einheitswerten handele es sich um diejenigen, die am 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag auf Einrichtung der ISG gestellt worden sei, wirksam gewesen seien. Nichts anderes ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, da dies nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit des festgestellten Einheitswerts geführt habe. Das Gericht habe die Fortgeltung der Norm angeordnet. Eine Offenbarung der individualisierten Einheitswerte der im Innovationsbereich belegenen Grundstücke gegenüber der Klägerin sei aufgrund des Steuergeheimnisses nicht möglich und es greife insofern auch keine Ausnahmeregelung. Schließlich seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Abgabenpflicht nicht erfüllt. Mit ihrer Klage vom 3. April 2019 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, das BIG sei verfassungswidrig, da nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 der Einheitswert verfassungswidrig sei und übergangsweise nur für die Erhebung der Grundsteuer Weitergeltung beanspruchen könne. Zur Anordnung einer darüber hinausgehenden Weitergeltung seien die Verwaltungsgerichte nicht berechtigt. Die Verfassungswidrigkeit des BIG ergebe sich auch daraus, dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Einrichtung einer ISG erst mit dem Antrag eines potentiellen Aufgabenträgers beginne, bei dem die schriftliche Zustimmung von mindestens 15 % der im geplanten Innovationsbereich ansässigen Grundeigentümer vorzulegen sei. Vorher unterliege dessen Vorgehen keiner behördlichen Kontrolle und bestehe keine Verpflichtung dazu, die Abstimmungsberechtigten schon zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung umfassend über die von Ihnen zu tragenden voraussichtlichen Kosten aufzuklären. Zudem sei die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Einrichtung des Innovationsbereichs erst im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgesehen und könne nur durch ein Drittel der betroffenen Grundeigentümer erfolgen. Dieses Quorum sei doppelt so hoch wie das für den Antrag erforderliche und verstoße damit gegen das Demokratieprinzip. Die Abgabe genüge auch nicht den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion. Für eine Sonderabgabe sei das Erfordernis einer spezifischen Finanzierungsverantwortung des Abgabepflichtigen, die aus einer besonderen Nähe zum Sachzweck hergeleitet werden solle, problematisch. An einer unmittelbaren Begünstigung der Grundeigentümer fehle es. Denn sie nutzten Flächen in der Regel nicht selbst, sondern vermieteten diese, sodass sie erst durch eine potentielle langfristige Wertsteigerung ihres Grundeigentums begünstigt würden. Damit stünden die Grundeigentümer dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Sachzweck nicht evident näher als jede andere Gruppe, insbesondere die Gruppe der im Innovationsbereich tätigen Einzelhändler, Gewerbetreibenden und Dienstleister. Die Abgabe müsse daher von den tatsächlich unmittelbar begünstigten Gewerbetreibenden erhoben werden. Weiterhin verstoße das BIG gegen das geltende europarechtliche Vergaberecht, da weder bei der Verpflichtung des Aufgabenträgers durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Berlin noch bei der Beauftragung der einzelnen ISG-Maßnahmen vergaberechtliche Vorschriften angewendet würden. Auch die konkrete Gebietsabgrenzung des Innovationsbereichs sei fehlerhaft und nichtig. Der Beklagte habe Grundstücke mit Wohnbebauung aus dem Gebiet herausgenommen, um der Homogenität innerhalb der Gebietsabgrenzung Rechnung zu tragen. Jedoch kämen auch diesen Grundstücken Lagevorteile zugute. Die fehlerhafte Gebietsabgrenzung habe zwingend die Fehlerhaftigkeit des Hebesatzes zur Folge. Schließlich sei die Höhe des Abgabenbescheids nicht nachvollziehbar, da die den jeweiligen Grundstücken des Innovationsbereich zurechenbaren Einheitswerte nicht vorgelegt worden seien. Dies sei aber Voraussetzung für die Überprüfung des Hebesatzes. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führe nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit des festgestellten Einheitswerts. Zudem habe das Gericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung nur für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, jedoch hätten die Einheitswerte im Verfahren nach dem BIG eine ganz andere Funktion, weil sie als Maßstab für die gleichmäßige Verteilung der Kosten für die geplanten Maßnahmen dienten. Es handele sich bei der Abgabe nicht um eine Steuer, sodass auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Zweitwohnungsteuer nicht heranzuziehen sei. Ein Verstoß gegen das Demokratiegebot liege nicht vor. Die private Wirtschaft erhalte durch das BIG eine Möglichkeit, in eigener Organisation und weitgehender Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesserung eines Standortes zu ergreifen und dabei auf Finanzmittel aller Eigentümer von Grundstücken im Innovationsbereich zurückgreifen zu können. In der Schaffung von ISGen und in der Beauftragung eines Aufgabenträgers liege ein Akt der funktionalen Selbstverwaltung, für den abgeschwächte Anforderungen an das Legitimationserfordernis gälten. Diese würden erfüllt. So überprüfe das Bezirksamt die finanziell ausreichende Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers sowie seine steuerliche Zuverlässigkeit. Der Aufgabenträger werde durch das Bezirksamt Spandau als demokratisch legitimierter Amtswalter beaufsichtigt. Im Koordinierungsausschuss und bei der Antragstellung würden die Betroffenen auch angemessen beteiligt. Ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen sei gegeben. Das 15 %-Quorum sei nur eine erste Hürde, um das Verfahren überhaupt in Gang zu setzen. Auch das Drittel-Quorum begegne keinen Bedenken, denn es liege noch deutlich unter möglichen 50 %. Ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern seien durch die Obergerichte nicht beanstandet worden. Auch mit der Finanzverfassung sei die Innovationsabgabe vereinbar. Sie sei eine beitragsähnliche Sonderabgabe eigener Art und diene zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung und die Maßnahmen des Innovationsbereichs entstehe. Alle Voraussetzungen einer Sonderabgabe würden erfüllt. Die besondere Sachnähe der Grundstückseigentümer ergebe sich aus der Vorteilsschöpfung der Attraktivitätssteigerung durch die Maßnahmen der ISG. Die im Innovationsgebiet ansässigen Grundstückseigentümer profitierten von der Reinhaltung und Pflege der Flächen, der damit verbundenen Verbesserung des Erscheinungsbildes, der verbesserten Aufenthaltsqualität und von anderen vom Aufgabenträger initiierten Maßnahmen. Ein Grundstückseigentümer, der sein Objekt vermiete, könne zur gegebenen Zeit eine Gelegenheit zur Mieterhöhung nutzen und die verbesserte Lage in die Miete einpreisen. Im Verkaufsfall könne der Lagevorteil möglicherweise durch einen höheren Verkaufspreis realisiert werden. Auch ein Verstoß gegen das europäische Vergaberecht liege nicht vor. Der Aufgabenträger sei durch die Initiativgruppe der Eigentümer ausgewählt worden und damit durch Privatpersonen. Eine öffentliche Ausschreibung sei daher nicht nötig. Auch der Aufgabenträger sei nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ebenso wenig sei die Gebietsabgrenzung zu beanstanden. Voraussetzung für die ISG sei das Vorhandensein eines durch Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit im wesentlichen gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen geprägten Zentrums. Nur in diesem Fall könne von der gebotenen Homogenität innerhalb der Gruppe ausgegangen werden. Es sei daher geprüft worden, ob der vorgesehene Bereich einem solchen entspreche und die zentrumstypischen Nutzungen den Nutzungsschwerpunkt bildeten. Nutzungen wie z.B. Wohnen oder Gemeinbedarfsnutzungen dürften ebenfalls vorhanden sein, da sie zum zentrumstypischen Nutzungszwecks beitrügen, müssten jedoch von untergeordneter Bedeutung sein. Die ausgenommenen Grundstücke lägen im Randbereich der Gebietsabgrenzung und seien daher lediglich mit der Angrenzung an das innere Gebiet, in dem die Maßnahmen des Altstadthausmeisters vorgenommen würden, aufgenommen worden. Schließlich sei die Abgabenhöhe nachvollziehbar. Das Finanzamt habe die Summe der Einheitswerte ermittelt, indem es zunächst alle Einheitswerte der im Innovationsgebiet belegenen beitragsfähigen, d. h. der die Abgabepflicht begründenden Grundstücke/Grundstücksteile unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls vorhandenen Kappungsgrenze addiert habe. Das Ergebnis seiner Berechnung habe es in seinem Bescheid aufgeführt. Dem Bescheid lasse sich die Gesamthöhe der Einheitswerte und des Gesamtaufwands entnehmen, woraus sich der Hebesatz ergebe. Die vom Gericht erbetene vollständige Aufstellung der Einheitswerte der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke könne dem Verwaltungsgericht wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Abgabenordnung - AO) nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Offenbarungsbefugnis im Sinne von § 30 Abs. 4 Nrn. 2, 3 oder 5 AO liege nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen nicht vor. Das Steuergeheimnis könne nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nur durch Bundesgesetze durchbrochen werden. Eine Offenbarung nach Zustimmung i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO scheide aus, da mit einer Zustimmung aller betroffenen Anlieger nicht zu rechnen sei. Ein öffentliches Interesse an der Vorlage der angeforderten personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei nicht erkennbar. Es ergebe sich auch im Falle eines Beweisnotstandes keine Offenbarungsbefugnis in Anschauung der vom Gesetzgeber im § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO aufgezählten exemplarischen Tatbestände, die Maßstab für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses seien. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.