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Urteil

19 K 455/20

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0721.19K455.20.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit von Maßfestsetzungen innerhalb des Gebietes des Baunutzungsplans sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt.(Rn.90) 2. Eine Maßfestsetzung des Baunutzungsplans büßt ihre städtebauliche Steuerungsfähigkeit innerhalb des jeweils maßgeblichen Betrachtungsgebietes auch dann ein, wenn sie dort zwar nach Inkrafttreten des Plans zunächst beachtet wurde, hernach jedoch die bauliche Entwicklung über mehrere Jahrzehnte hinweg (nahezu) ausschließlich von der Maßfestsetzung wegweist.(Rn.51) 3. Einer Ausnahme von der Festsetzung der Bebauungstiefe gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 (juris: BauO BE) stehen nur solche städtebaulichen Gründe entgegen, die in einem Zusammenhang zur Lozierung des Vorhabens auf dem Baugrundstück stehen.(Rn.69) 4. Die Festsetzung der Bebauungstiefe betrifft nicht die planungsrechtlichen Fragen, wie stark das Grundstück ausgenutzt, welche Freifläche belassen, welche Fläche an Räumen erreicht und wie hoch gebaut werden darf, sondern allein die Frage, wo auf dem Grundstück – in welchem Umfang auch immer - gebaut werden darf.(Rn.79) 4. Hat die Behörde bei der Entscheidung über eine Ausnahme über die von der in dem Baunutzungsplan festgesetzten Bebauungstiefe bereits tatbestandlich unmaßgebliche städtebauliche Gründe herangezogen und stehen städtebauliche Gründe auch sonst tatbestandlich nicht entgegen, führt dies im Rahmen der Kopplungsvorschrift des § 8 Nr. 2 BO 58 (juris: BauO BE) regelmäßig auf eine Neubescheidung des Ausnahmebegehrens.(Rn.81)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Bescheid über die Untersagung der Bauausführung). Es wird festgestellt, dass das von den Klägern unter dem 2. Mai 2019 und 3. Juni 2019 angezeigte Bauvorhaben auf dem Grundstück J... , 10777 Berlin Schöneberg, keiner Befreiung oder Ausnahme gemäß § 31 BauGB von dem Nutzungsmaß der Geschossflächenzahl bedarf. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme von der Bebauungstiefe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Versagungsbescheid Nr. 2019/1358 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Gebührenbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 105,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit von Maßfestsetzungen innerhalb des Gebietes des Baunutzungsplans sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt.(Rn.90) 2. Eine Maßfestsetzung des Baunutzungsplans büßt ihre städtebauliche Steuerungsfähigkeit innerhalb des jeweils maßgeblichen Betrachtungsgebietes auch dann ein, wenn sie dort zwar nach Inkrafttreten des Plans zunächst beachtet wurde, hernach jedoch die bauliche Entwicklung über mehrere Jahrzehnte hinweg (nahezu) ausschließlich von der Maßfestsetzung wegweist.(Rn.51) 3. Einer Ausnahme von der Festsetzung der Bebauungstiefe gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 (juris: BauO BE) stehen nur solche städtebaulichen Gründe entgegen, die in einem Zusammenhang zur Lozierung des Vorhabens auf dem Baugrundstück stehen.(Rn.69) 4. Die Festsetzung der Bebauungstiefe betrifft nicht die planungsrechtlichen Fragen, wie stark das Grundstück ausgenutzt, welche Freifläche belassen, welche Fläche an Räumen erreicht und wie hoch gebaut werden darf, sondern allein die Frage, wo auf dem Grundstück – in welchem Umfang auch immer - gebaut werden darf.(Rn.79) 4. Hat die Behörde bei der Entscheidung über eine Ausnahme über die von der in dem Baunutzungsplan festgesetzten Bebauungstiefe bereits tatbestandlich unmaßgebliche städtebauliche Gründe herangezogen und stehen städtebauliche Gründe auch sonst tatbestandlich nicht entgegen, führt dies im Rahmen der Kopplungsvorschrift des § 8 Nr. 2 BO 58 (juris: BauO BE) regelmäßig auf eine Neubescheidung des Ausnahmebegehrens.(Rn.81) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Bescheid über die Untersagung der Bauausführung). Es wird festgestellt, dass das von den Klägern unter dem 2. Mai 2019 und 3. Juni 2019 angezeigte Bauvorhaben auf dem Grundstück J... , 10777 Berlin Schöneberg, keiner Befreiung oder Ausnahme gemäß § 31 BauGB von dem Nutzungsmaß der Geschossflächenzahl bedarf. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme von der Bebauungstiefe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Versagungsbescheid Nr. 2019/1358 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Gebührenbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 105,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die verbliebene Klage hat überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger sind dabei für alle Anträge klagebefugt. Soweit sie in dem Verwaltungsverfahren als Grundstücksgemeinschaft bezeichnet und in den ergangenen Bescheiden adressiert worden sind, handelt es sich nicht um den Verweis auf ein selbständiges Rechtssubjekt, sondern allein um eine abweichende Bezeichnung für die jeweils zu einem Bruchteil als Grundstückseigentümer in dem Grundbuch eingetragenen und allenfalls in der Gestalt einer nach außen nicht wirkenden Innen-GbR verfassten Kläger. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von der Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl. Insoweit ist der dies versagende Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO (unter 1). Den Klägern gebührt jedoch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass sie einer Befreiung oder Ausnahme von dieser Maßfestsetzung auch nicht bedürfen (unter 2). 1. Soweit die Kläger eine Befreiung von Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) begehren, ist die Klage unbegründet. Den Klägern fehlt ein Interesse an der Sachbescheidung. Das Vorhaben der Kläger ist bezüglich der GFZ nicht befreiungspflichtig. Damit ist für die Erteilung einer Befreiung kein Raum. Gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nr. 1-3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Einer Befreiung bedarf es danach nur, wenn eine Festsetzung des jeweiligen Bebauungsplans dem Vorhaben des Bauherrn entgegensteht. Daran fehlt es hier mit Blick auf die GFZ. Die ursprüngliche Festsetzung des Baunutzungsplans über die GFZ ist in dem hier maßgeblichen Betrachtungsgebiet funktionslos geworden; sie steht dem Vorhaben der Kläger nicht entgegen. Nach der ständigen, zur Rechtslage unter dem Baunutzungsplan bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine Festsetzung eines Bebauungsplans automatisch außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 9 m.z.w.N.; vgl. schon grundl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG IV C 39.75 – juris Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Festsetzung über die Geschossfläche im Baunutzungsplan stellt eine Festsetzung eines Bebauungsplanes dar (unter a), die innerhalb des maßgeblichen Planteilgebietes des Baunutzungsplans (unter b) ihre Steuerungsfähigkeit auf unabsehbare Zeit verloren hat (unter c); diese Tatsache ist offenkundig (unter d). a) Die Festsetzung über die Geschossfläche im Baunutzungsplan ist eine Festsetzung in einem Bebauungsplan im Sinne der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bebauungspläne in diesem Sinne sind auch gemäß § 233 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I 1960, S. 341, 382) übergeleitete Pläne (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. April 1998 – BVerwG 4 B 46.98 – juris Rn. 7; zuvor schon BGH, Beschluss vom 29. Januar 1992 – III ZR 41/91 – juris Rn. 3 und 7). Um einen solchen Plan handelt es sich bei dem – wirksam übergeleiteten – Baunutzungsplan, dessen Festsetzungen sowohl nach § 7 Nr. 2 BO 58 als auch nach § 7 Nr. 3 BO 58 verbindlich und deshalb der Überleitung zugänglich waren (siehe eingehend VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 – VG 19 K 386.19 – juris Rn. 51 ff., 54). b) Als maßgebliches Betrachtungsgebiet zugrunde zu legen ist in räumlicher Hinsicht das gemischte Gebiet der Baustufe V/3 um das Vorhabengrundstück, soweit es planungsrechtlich nicht durch neuere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eines überlagernden Bebauungsplans eine abweichende planungsrechtliche Entwicklung genommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung der beiden Baurechtssenate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Funktionslosigkeit für Festsetzungen des Baunutzungsplans auf Grundlage einer Planbetrachtung in einem nach weiteren Kriterien maßgeblichen Teilplangebiet des Baunutzungsplans zu betrachten oder ob im Rahmen einer tatsächlichen Umgebungsbetrachtung vornehmlich auf den Baublock, in dem das Vorhaben belegen ist, abzustellen ist, im Sinne der erstgenannten Planbetrachtung entschieden. Es hat insbesondere klargestellt, dass die Eigenart des Baunutzungsplans als ursprünglich (unter anderem) vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gebiet von Berlin (West) nach seiner Überleitung keinen Anlass zu einer planabgewandten Bestimmung des maßgeblichen Betrachtungsgebietes gibt, sondern im Wesentlichen nur eine räumliche Beschränkung auf das für die Festsetzungen maßgebliche und für die weitere Entwicklung erhebliche Gebiet, das nicht über die Bezirksgrenzen hinausreichen kann, erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der maßgebliche Betrachtungsraum für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung grundsätzlich das Plangebiet, in dem die Gemeinde ihre Planungsbefugnis und Gestaltungsfunktion nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 12). Im Land Berlin erfährt dieser Grundsatz zwei Ausnahmen. Er wird zum einen durch besondere organisationsrechtliche Regelungen eingeschränkt; der Betrachtungsraum darf den Zuständigkeitsbereich eines Berliner Bezirks nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der vorgenannte Grundsatz erfährt zum anderen eine Ausnahme mit der Folge, dass die Betrachtung der Funktionslosigkeit auf ein Teilgebiet des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu beschränken ist, wenn die betroffene Festsetzung ihre Wirkung nach der Plankonzeption der Gemeinde in diesem Teilbereich auch ungeachtet benachbarter Bereiche entfalten soll. Für den Berliner Baunutzungsplan folgt daraus, dass der Betrachtungsraum für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung jedenfalls nicht über den jeweils abmarkierten Geltungsbereich der maßgeblichen Baustufe hinausgeht. Im Übrigen kann bei einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung eine kleinräumige Betrachtung zum Beispiel des Straßengevierts geboten sein, wenn sich die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich innerhalb des jeweiligen Baublocks – etwa zur Auflockerung des Hinterhofbereichs – auswirken soll und sie nicht, etwa zum Erhalt eines einheitlichen Straßenbilds, auf eine weiträumigere städtebauliche Gestaltung abzielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 15). Geht das Betrachtungsgebiet von der jeweils abmarkierten Baustufe aus (baustufenorientierte Betrachtung), ist dieses Gebiet auf die Flächen zu beschränken, die die gleiche Gebietsfestsetzung teilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1.18 – juris Rn. 33; so schon VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 – VG 19 K 386.19 – juris Rn. 77; VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2024 – VG 19 L 153/24 – juris Rn. 48). Denn die in § 7 Nr.13-15 BO 58 festgesetzten Baustufen knüpfen an Baugebiete an. Ausweislich der Planbegründung reicht die Festsetzung einer Baustufe über das jeweils festgesetzte Baugebiet nicht hinaus (vgl. AbgH-Drs. Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2 unter A III 2.3). Zudem geht aus der Planbegründung hervor, dass der Plangeber in materieller Hinsicht mit der Festsetzung einer Baustufe in verschiedenen Baugebieten unterschiedliche Ziele verfolgt (z.B. Wohngebiete: Herabsetzung der Besiedlungsdichte, Durchgrünung der Bebauung; geschäftsintensive Gebiete: Ermöglichung der Unterbringung der KFZ-Einstellplätze auf dem Baugrundstück; vgl. Planbegründung A III 1.3; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1.18 – juris Rn. 35). Eine (noch) kleinräumigere Betrachtung ist für den Baunutzungsplan weder eröffnet noch erforderlich. Weder der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung (vgl. AbgH-Drs. Nr. 1623 vom 3. Mai 1958, S. 36 ff., 41) noch der Planbegründung (AbgH-Drs. Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2 insbesondere unter A III 1.3) noch außerhalb dieser liegenden Umständen lässt sich entnehmen, dass sich der Festsetzungswille des Plangebers insoweit auf kleinere Teilgebiete, etwa einzelne Baublöcke, bezogen hätte. Dem Plangeber geht es ausweislich der vorgenannten Begründungen vielmehr grundsätzlich um Baugebiete. Eine kleinteiligere Betrachtung hat er lediglich hinsichtlich bestimmter – hier nicht maßgeblicher – Sonderstandorte vorgenommen (z.B. große Krankenhäuser, Universitäten, Messegelände, Flughäfen; vgl. AbgH-Drs. Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2 unter A III 2.1 ff.). Der Plangeber ist im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass der generalistische Charakter des Baunutzungsplanes allzu detaillierte Aussagen nicht zulasse. Auch verbiete dies das Erfordernis der Übersichtlichkeit im Hinblick auf den kleineren Maßstab (vgl. Planbegründung A III 3.4) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1.18 – juris Rn. 35). Das danach maßgebliche Gebiet ist das gemischte Gebiet der Baustufe V/3, das nach den Festsetzungen des Baunutzungsplans innerhalb des (heutigen) Bezirks Tempelhof-Schöneberg im Norden bis zum Nollendorfplatz bzw. zu der Bezirksgrenze südlich der Kurfürstenstraße, im Westen bis zur Bamberger Straße und im Osten bis zur Bezirksgrenze an den Kleingartenanlage Bülowstraße und im Süden bis zur Nollendorfstraße bzw. im weiter östlichen Teil dieses Gebietes über die Straßengevierte um die Potsdamer Straße bis zum Innsbrucker Platz reicht. Von dem vorgenannten gemischten Gebiet der Baustufe V/3 bleiben bei der Betrachtung der Funktionslosigkeit der GFZ diejenigen Teilflächen außen vor, für die es einen Bebauungsplan gibt, der die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan ersetzt oder außer Kraft setzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1.18 – juris Rn. 36). Das sind hier die folgenden Teilflächen: In nordöstlicher Richtung unterfallen die Gebietsteile ab dem Grundstück Kleiststraße 41 (westlichster Punkt) bzw. Motzstraße 4 (südlichster Punkt) dem Bebauungsplan XI-136 für den Ausbau des Nollendorfplatzes. In westlicher Richtung markiert der Bebauungsplan XI-18, dessen östlichen Abschluss jeweils die Martin-Luther-Straße bildet, die Grenze des Betrachtungsgebietes. In südöstlicher Richtung wird das Betrachtungsgebiet (südlich der Motzstraße) ab den Grundstücken Motzstraße 33-37 durch den Bebauungsplan XI-206 begrenzt. Diese drei Bebauungspläne (XI-136, XI-18 und XI-206) sind jeweils echte Änderungspläne, die für ihr Plangebiet vorsehen, dass alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des BBauG bzw. des BauGB bezeichneten Art – und damit auch zum Maß der baulichen Nutzung – enthalten, außer Kraft treten. Das so identifizierte maßgebliche Betrachtungsgebiet entspricht dem Gebiet, für das der Beklagte die GFZ und die Bebauungstiefe aller Grundstücke erhoben hat. c) Innerhalb dieses maßgeblichen Betrachtungsgebietes hat die GFZ des Baunutzungsplans ihre Steuerungsfähigkeit auf unabsehbare Zeit verloren. Die sachlichen Voraussetzungen der Funktionslosigkeit liegen in diesem Betrachtungsgebiet vor. (1) Eine Festsetzung innerhalb eines Bebauungsplans ist nicht bereits dann funktionslos geworden, wenn sie nicht mehr überall in dem maßgeblichen Plan(teil) umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 – BVerwG 4 B 85.03 – juris Rn. 8). Für die Steuerungsfähigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans kommt es nur auf die Verhältnisse seit dem In-Kraft-Treten dieses Plans an. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – gegebenenfalls auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Allerdings kann bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung u.U. schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann, wobei „schneller“ nicht den zeitlichen Aspekt betrifft, sondern u.U. ein „Weniger“ an baulicher Entwicklung zur Annahme der Funktionslosigkeit einer Festsetzung führen kann. Allein durch Zeitablauf wird eine Festsetzung hingegen nicht funktionslos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – OVG 2 B 11.17 – juris Rn. 30; zustimmend BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 20). Zeiträume, in denen das BauGB-Maßnahmengesetz bzw. das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz galten und in denen die verwaltungssteuernden Vorgaben des Senators für Bau- und Wohnungswesen (Rundschreiben des Senators vom 13. Februar 1981 – Amtsblatt für Berlin vom 27. Februar 1981, 408 –, vom 28. Dezember 1982 – Amtsblatt für Berlin vom 21. Januar 1983, 57 –, vom 8. Oktober 1986 – Amtsblatt für Berlin vom 24. Oktober 1986, 1733 – und vom 2. November 1990 – Amtsblatt für Berlin vom 16. November 1990, 3220 – zum Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken) Anwendung fanden, sind nicht außer Betracht zu lassen. Maßgebend ist vielmehr die formell rechtmäßige tatsächliche bauliche Entwicklung, wobei nicht entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sich diese vollzogen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – OVG 2 B 10.17 – juris Rn. 32 m.w.N.; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2023 – OVG 10 B 15.18 – juris Rn. 65; Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1.18 – juris Rn. 31). Auch auf Rechtsänderungen beruhende Entwicklungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 4 CN 11.03 – juris Rn. 33; Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 20). Erforderlich ist schließlich eine Gesamtbetrachtung. Diese kann nicht (allein) in quantitativer Hinsicht erfolgen, sondern beinhaltet eine Wertung der Umstände des Einzelfalles. Sie baut aber auf einer quantitativen Betrachtung der Entwicklung auf. Da eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist, scheidet das Auswerfen verbindlicher Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – OVG 2 B 10.17 – juris Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1.18 – juris Rn. 39). (2) An diesen Maßstäben gemessen, ist der Festsetzung der GFZ in der anzustellenden Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Gebietes Steuerungsfähigkeit nicht verblieben. Die Bebauung im Betrachtungsgebiet ist hinsichtlich der festgesetzten GFZ von 1,5 überwiegend planwidrig. Das Betrachtungsgebiet umfasst 67 bebaute Grundstücke und ein unbebautes Grundstück. Die GFZ liegt zwischen einem niedrigsten Wert von 1,04 und einem höchsten Wert von 5,15; im Mittel beträgt sie 3,03. Auf nur acht Grundstücken (ca. 12 vom Hundert) wird die vom Baunutzungsplan festgesetzte GFZ eingehalten. Damit ist eine Annäherung an die Umsetzung der Maßfestsetzung im Plangebiet nicht ablesbar. Die bauliche Entwicklung im Betrachtungsgebiet weist im Gegenteil von der Maßfestsetzung weg. Diese Entwicklung hat sich unter Geltung des Baunutzungsplans allerdings nicht linear vollzogen. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Baunutzungsplans lag die GFZ im Betrachtungsgebiet im Mittel bei 3,588 (Median: 3,5). In einer früheren Phase, d.h. in den ersten zwei Jahrzehnten seit In-Kraft-Treten des Baunutzungsplans, ist die in der GFZ ausgedrückte städtebauliche Leitidee des Baunutzungsplans, nämlich die Innenstadtbezirke zu entkernen, zur Geltung gekommen. Im Zeitraum bis 1980 ist in 19 von 20 maßrelevanten Bauvorhaben im Betrachtungsgebiet die GFZ gegenüber dem Bestand gesenkt worden, darunter in sechs Fällen um mehr als 2,0. In diesem Zeitraum ist nur in einem Fall die GFZ gestiegen. Im Ergebnis der Vorhaben sank in sieben Fällen die GFZ auf einen Wert von 1,5; in zwei Fällen blieb sie knapp oberhalb dieses Wertes (1,62 bzw. 1,56). Demgegenüber kommt in einer weiteren Phase seit 1980 der Festsetzung der GFZ eine erkennbare Bedeutung nicht mehr zu. In diesem Zeitraum ist die im Bestand überausgenutzte Geschossfläche durch kein Vorhaben mehr verringert worden. Lediglich in einem Fall ist ein Grundstück so geteilt worden, dass ein Neubau auf dem (rückwärtig) entstandenen neuen Grundstück die GFZ wahrt (GFZ 1,42); zugleich hat sich auf dem durch Abtrennung verkleinerten Grundstück die GFZ wesentlich erhöht (um 1,82 auf eine GFZ 3,12). Diese Umverteilung der Geschossfläche auf zwei Grundstücke unter Errichtung eines Neubaus weist nicht zur Festsetzung hin. In einem weiteren Fall hat ein Bauvorhaben zu keiner Veränderung der GFZ geführt (Eisenacher Str. 6... ). In 23 Fällen (Motzstraße 8... , Motzstraße 5... , Motzstraße 7... , Motzstraße 6... , Eisenacher Straße 6... , Eisenacher Straße 6... , Eisenacher Straße 6... , Eisenacher Straße 6... , Fuggerstraße 8... , Fuggerstraße 4... / Kalckreuthstraße 6... , Kalckreuthstraße 6... , Kalckreuthstraße 6... / Motzstraße 7... , Motzstraße 7... , Eisenacher Straße 5... , Eisenacher Straße 8... / Motzstraße 6... , Gossowstraße 5... / Motzstraße 7... ; Kalckreuthstraße 6... / Motzstraße 7... ; Motzstraße 8... ; Motzstraße 8... ; Martin-Luther-Straße 8... ; Martin-Luther-Str.x... ; Fuggerstraße 6... / Martin-Luther-Str. 6... ; Fuggerstraße 6... ) ist demgegenüber die GFZ weiter erhöht werden, davon überwiegend (in 21 Fällen) in einem Korridor zwischen 0,5 und 1,0. Im Ergebnis bleibt auf keinem ungeteilten Grundstück, auf dem seit 1980 ein maßrelevantes Bauvorhaben verwirklicht wurde, die Maßfestsetzung von 1,50 gewahrt. Im Übrigen ergeben sich im Ergebnis der Bauvorhaben – gegenüber dem verdichteten Bestand weiter angewachsene – Geschossflächenzahlen von 3,0 bis 5,15. Eine bauliche Entwicklung, die sich noch an der Festsetzung der GFZ in dem Baunutzungsplan orientierte, ist in dem Zeitraum seit 1980 nicht mehr zu ersehen. Eine jedenfalls hintergründige Steuerungskraft der Maßfestsetzung kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass eine maßverändernde bauliche Entwicklung auf der Mehrzahl der Grundstücke im Betrachtungsgebiet (40 von 67 bebauten Grundstücken) seit 1980 nicht erfolgt ist. Die Zahl der Grundstücke, auf denen demgegenüber bauliche Maßnahmen stattgefunden haben, ist bereits nicht so untergewichtig, dass das Betrachtungsgebiet im Wesentlichen von baulicher Stabilität geprägt wäre und die Festsetzung der Geschossfläche dahingehend noch steuernd wirken könnte, dass sie – wenn sie nicht schon eine Reduzierung der Geschossflächenzahl zu bewirken geeignet ist – jedenfalls eine weitere Überausnutzung der Grundstücke der Geschossfläche nach oben begrenzte. Ein Zusammenhang zwischen dem Unterlassen weiterer baulicher Maßnahmen und einer zumindest beschränkten Wirkung der Festsetzung über die GFZ liegt auch schon deshalb fern, weil der weiteren Ausnutzung der Grundstücke insbesondere in die Höhe der vorhandene tatsächliche städtebauliche Rahmen entgegensteht. Dieser Rahmen entspricht, ungeachtet der ihr verbliebenen Steuerungskraft, weiterhin der planerischen Festsetzung von fünf Vollgeschossen. Nach der Auswertung des Beklagten wird die zulässige Zahl der Geschosse weiterhin auf 39 Grundstücken – darunter weit überwiegend genau – eingehalten. Auf 24 Grundstücken wird die Zahl der Vollgeschosse (teilweise) überschritten; auf fünf weiteren Grundstücke ergibt sich eine nachträgliche rechnerische Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse bei nicht aufgestockten Gebäuden nach dem durch den (erweiternd auszulegenden) Text-Bebauungsplan XI-A in Bezug genommenen geänderten Vollgeschossbegriff (§ 18 BauNVO 1968 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1966), der bestimmte Kellergeschosse einbezieht. Eine Begrenzung der weiteren baulichen Entwicklung erfolgt damit nicht, weil die Summe der in den Geschossen zu verwirklichenden Flächen nicht erweitert wird sondern (allenfalls) weil die Zahl der Geschosse selbst nicht erhöht werden kann. Es ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sich im Betrachtungsgebiet eine bauliche Entwicklung entlang der Festsetzung der GFZ vollziehen wird. Die dem Baunutzungsplan innewohnende städtebauliche Vorstellung hat sich (jedenfalls) im Betrachtungsgebiet grundlegend gewandelt. Das noch dem Baunutzungsplan zugrunde liegende Ziel, Altbestand rückzubauen, um Freiflächen innerhalb der historisch hochverdichteten Gebiete zu schaffen, ist lange aufgegeben worden. Im Ausgangspunkt gilt der Berliner Altbaubestand unter Einschluss seiner planabweichenden Bebauung als schützenswert; er wird erst recht nicht mehr generell in Frage gestellt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – OVG 2 B 10.17 – juris Rn. 42). Diese grundlegend gewandelte Auffassung von der Gestaltung der Stadt und der Bewahrung ihrer historisch gewachsenen Struktur hat auch die Zulassungspraxis des – hier maßgeblichen – Bezirks Tempelhof-Schöneberg seit Langem geprägt. Schriftlicher Ausdruck dessen waren die von der Bezirksverordnetenversammlung am 18. September 2013 beschlossenen „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“ (im Folgenden: Leitlinien). Aus den Leitlinien (abrufbar unter https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/_assets/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/160428_leitlinien-fuer-die-planungsrechtliche-beurteilung_ueberarbeitungnachausschuss2016.pdf – zuletzt abgerufen am 21. Juli 2025) folgte, dass die vorhandene Altbebauung gerade nicht (mehr) zur Disposition stand, sondern in Umkehrung der Planvorstellungen des Baunutzungsplans nunmehr als Maßstab diente, an dem sich Neubauvorhaben und Dachgeschossausbauten orientieren sollten. Die Aufstockung von Bestandsgebäuden und die Wiederherstellung zerstörter Dachgeschosse wurden nicht an den Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans, sondern an dem städtebaulichen Ziel der einheitlichen Stadtbildgestaltung gemessen. Für Neubauten, die sich höhenmäßig an der Nachbarbebauung orientierten, sollten Befreiungen von der Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl in der Regel zugelassen werden. Als Obergrenze für eine zuzulassende Geschossflächenzahl bei dem Dachraumausbau in der Baustufe V/3 wird eine Geschossflächenzahl von 3,75 genannt, das 2,5fache des von dem Baunutzungsplan – als der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von vorneherein unzugänglichen Grundzug der Planung – festgesetzten Quotienten. Damit setzte die hoch verdichtete Altbebauung, nicht die von ihr abweichende Vorstellung des Plangebers den Rahmen für die angestrebte Stadtbildgestaltung (vgl. schon VG Berlin, Urteil vom 1. November 2018 – VG 19 K 69.18 – juris Rn. 53 ff. m.w.N.). Dass sich die städtebauliche Leitvorstellung des Bezirksamtes Tempelhof-Schönberg seither auf die Vorstellung des Baunutzungsplans zurückbesonnen hätte, ist nicht zu erkennen. Das Bezirksamt hat zwar im Jahr 2018 der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg (Drs.-Nr. 0281/XX vom 11. September 2018) zur Kenntnis gegeben, die Leitlinien seien „seit ca. neun Monaten nicht mehr veröffentlicht“; von einer Neufassung solle abgesehen werden. Zugleich hat das Bezirksamt jedoch auf das Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung, eine GFZ von 3,75 nicht als starre Grenze für die Aufstockung von Dachgeschossen anzusehen, mitgeteilt, dies im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten und städtebaulichen Zielsetzungen in Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Ermessensausübung durch die Genehmigungsbehörde bereits umzusetzen. Hat das Bezirksamt aber an der Leitlinie, Befreiungen oberhalb einer Geschossflächenzahl von 3,75 zu versagen, nicht mehr festgehalten, hat sich infolge der Leitlinien die Zulassungspraxis von den planungsrechtlichen Vorgaben sogar weiter entfernt. Zur Begründung der Aufgabe der Leitlinien hat das Bezirksamt denn auch angeführt, dass deren Veröffentlichung den Eindruck eines Rechtsanspruchs auf eine Genehmigung erwecke und das Verwaltungsgericht davon ausgehe, „dass mit den veröffentlichten Leitlinien die Gemeinde selbst von den Zielen des Baunutzungsplans Abstand genommen habe“. Soweit der Beklagte in diesem Rechtsstreit darauf abhebt, nur geeignete Grundstücke für eine Nachverdichtung auszuwählen, und im Übrigen städtebauliche Vorstellungen zu begünstigten Vorhaben – etwa die Herstellung benötigter Wohnungszuschnitte – angeführt hat, scheint auch darin nicht eine Rückkehr zum Plan, sondern eine städtebauliche Ersatzvorstellung auf, deren Durchsetzung das Erfordernis planungsrechtlicher Befreiungen dient. Die fehlende Steuerungsfähigkeit der Festlegung der GFZ hat sich bereits in tatsächlicher Hinsicht solcherart verfestigt, dass die Rückkehr zu den mit der planerischen Festsetzung verbundenen Zielen tiefgreifende bauliche Eingriffe voraussetzte, für die ein neuer planerischer Wille zu bilden wäre. Die planwidrige Erhaltung und Entwicklung des Bestands prägen das Stadtbild des Betrachtungsgebietes. Das Vorhabengrundstück ist auch nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch die Kammer von einer Gründerzeitbebauung umgeben, die überwiegend erhalten ist, und von nachträglich hinzugetretenen Gebäuden, die sich in die historische Bebauung einfügen und Lücken auffüllen. Soweit der Nachkriegszeit zuzurechnende Gebäude bestehen, sind diese dem äußeren Bild nach bereits einige Jahrzehnte alt; neuere Neubauten sind nicht erkennbar. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengebäudes zeigen sich auf nahezu allen Wohngebäuden jedenfalls entlang der Eisenacher Straße entweder in die Dachgeschossebene eingebrachte Fenster, die auf eine – der historischen Ausnutzung der Baukörper fremde – Ertüchtigung von Dachgeschossen zu Aufenthaltsräumen verweisen, oder insgesamt aufgesetzte, teils zurückgestaffelte Dachgeschosse (unter anderem Gebäude Eisenacher Straße 5... ; Ecke J... / R... westlich; Ecke J... Fuggerstraße sämtliche Gebäude in nördlicher Blickrichtung von dem Gebäude Eisenacher Straße 6... aus). Das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem und Luftbilder des Betrachtungsgebietes lassen zudem eine weitere bauliche Verdichtung durch überwiegende Nutzung rückwärtiger Grundstücksflächen auf den eher eng zugeschnitten Grundstücken des Betrachtungsgebietes erkennen. In der Gesamtschau des Stadtbildes und der Kartierung würde ein Neubau, der die Maßfestsetzung wahrte, regelmäßig – und nicht allein gemessen an dem von dem Baunutzungsplan bereits vorgefundenen Bestand – als Fremdkörper wirken. Eine wesentliche Veränderung des baulichen Bestandes ist aus tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten. Die Augenscheinseinnahme der umliegenden Gebäude hat nicht ergeben und die Beteiligten haben auch nicht aufgezeigt, dass der bauliche Zustand eines mehr als nur unwesentlichen Teils der baulichen Anlagen in dem Betrachtungsgebiet derart beeinträchtigt sein könnte, dass mit einer Beseitigung bestehender Bausubstanz und ihrer Ersetzung durch – an die Maßfestsetzungen gebundene – Neubauten gerechnet werden könnte. Die benachbarten Gebäude zeigten sich in einem unauffällig – oft sanierten – baulichen Zustand. Sie waren erkennbar genutzt. Gegen eine Veränderung der bestehenden Substanz spricht durchgreifend die nahezu durchgehende und noch neuere Ertüchtigung oder Errichtung von Dachräumen. Eine solche Erweiterung des Bestandes und Investitionen in die Substanz verweisen darauf, dass die Eigentümer vom Erhalt ihrer Gebäude ausgehen und deren Substanz entsprechend einschätzen. Die bestehenden baulichen Verhältnisse im Betrachtungsgebiet werden zudem durch die dort geltende Erhaltungsverordnung auf unabsehbare Zeit perpetuiert. Das Betrachtungsgebiet ist vollständig im Geltungsbereich der „Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet ‚Schöneberger Norden‘ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg“ (GVBl. 2018, S. 178, im Folgenden: Milieuschutzverordnung), geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. 2018, S. 572), belegen. Nach § 2 dieser Verordnung bedarf (entsprechend § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BauGB) unter anderem der Rückbau baulicher Anlagen „zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ in dem fraglichen Gebiet der Genehmigung, wobei die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die danach für den Rückbau von Gebäuden erforderlichen erhaltungsrechtlichen Genehmigungen erteilt der Beklagte nach seiner Zulassungspraxis nicht. Nach Ziffer 2.1. der Ausführungsvorschriften zu Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs vom 18. November 2024 (Amtsblatt für Berlin Nr. 50, S. 3667) ist der Rückbau von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten nicht genehmigungsfähig. Das Bezirksamt macht sich diese Ausführungsvorschriften durch Verweis auch für dieses Erhaltungsgebiet zu eigen (siehe allgemein für alle Erhaltungsgebiete https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/erhaltungs-vo/soziale-erhaltungs-vo/artikel.343938.php sowie gebietsspezifisch https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/erhaltungs-vo/soziale-erhaltungs-vo/artikel.709550.php – jeweils zuletzt abgerufen am 21. Juli 2025). Diese Zulassungspraxis ist – bezogen auf den Regelfall – der Beurteilung, ob zur Maßfestsetzung führende Rückbauten im Betrachtungsgebiet zu erwarten sind, zugrunde zu legen. Sie ist insbesondere nicht greifbar rechtswidrig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Abriss eines bestehenden größeren Wohngebäudes und seine Ersetzung durch einen die Maßfestsetzungen wahrenden kleineren Neubau regelmäßig die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu ändern geeignet sind; zumindest wird Wohnraum oberhalb einer Bagatellgrenze verloren gehen. Eine Änderung der derzeit die baulichen Zustände perpetuierenden Erhaltungsverordnung ist nicht zu erwarten. Die Erhaltungsverordnung gilt auf unbestimmte Zeit. Die im Jahr 2024 auf den Auftrag des Beklagten hin durchgeführte Nachuntersuchung zum Fortbestand einer sozialen Erhaltungsverordnung Schöneberger Norden (https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/_assets/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/erhaltungs-vo/soziale-erhaltungs-vo/schoeneberger-norden/endbericht-nachuntersuchung_schoeneberger-norden.pdf?ts=1731491876 – zuletzt abgerufen am 21. Juli 2025) hat ergeben, dass die Voraussetzungen der Erhaltungsverordnung weiter vorliegen. d) Der Verlust der Steuerungsfähigkeit der GFZ-Festsetzung im Betrachtungsgebiet führt zu ihrer Funktionslosigkeit. Denn er ist offenkundig geworden. Mit dem Erfordernis der Offenkundigkeit als Voraussetzung des Obsoletwerdens einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung wird der „positiven“, also der vertrauenserweckenden Wirkung planerischer Festsetzungen zugunsten desjenigen, der aus ihr Rechte herzuleiten sucht, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG 4 C 39.75 – juris Rn. 35). Die zu fordernde Offenkundigkeit bezieht sich auf den bereits eingetretenen Zustand einer fehlenden Realisierungsmöglichkeit der Festsetzung auf unabsehbare Zeit, also darauf, ob die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf Dauer nicht mehr tauglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 4 CN 11.03 – juris Rn. 34). Die Offenkundigkeitsprüfung verlangt im Sinne eines Evidenzurteils eine rechtliche Wertung, ob die Abweichungen von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung im maßgeblichen Betrachtungsraum ein Ausmaß erreicht haben, das aufgrund der hieraus zu schließenden Unumkehrbarkeit einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG 4 C 39.75 – Rn. 35 und zuletzt vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 39). Dies ist hier unter Beachtung des hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bereits Ausgeführten der Fall. Bei Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles haben die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsgebiet nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Es ist – auch in rechtlicher Hinsicht – nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse hier in absehbarer Zeit reversibel wären (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1.18 – juris Rn. 75). 2. Der von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise anhängig gemachte Feststellungsantrag erweitert die Klage sachdienlich und im, nach rügeloser Antragstellung, stillschweigenden Einverständnis des Beklagten (§ 91 Abs. 1 VwGO). Der weitere Antrag ist zulässig (§ 43 VwGO). Insbesondere steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Ausgehend von einer Funktionslosigkeit der GFZ können die Kläger ihr Rechtsschutzziel mit der gerade wegen der ihnen materiell günstigen Rechtslage prozessual abzuweisenden Verpflichtungsklage nicht erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – OVG 2 B 10.17 – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Einer Befreiung oder Ausnahme gemäß § 31 BauGB von der Festsetzung des Baunutzungsplans (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der BO 58) über das Nutzungsmaß der GFZ ist für das Bauvorhaben der Kläger nicht erforderlich. Eine Festsetzung, die ihre Funktion verloren hat, steht dem Vorhaben der Kläger nicht entgegen und muss nicht durch Zulassung im Einzelfall überwunden werden. Auf die Ausführungen unter I.1 dieser Entscheidungsgründe wird verwiesen. II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahme von der Festsetzung der Bebauungstiefe, aber auf eine Neubescheidung ihres Ausnahmeantrags. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Für die Festsetzung der Bebauungstiefe im Baunutzungsplan ist eine solche Ausnahme in § 8 Nr. 2 BO 58 bestimmt. Danach können über die in Nummer 1 bezeichnete Begrenzung hinaus Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Das Vorhaben der Kläger bedarf einer Ausnahme von der Bebauungstiefe (unter 1). Der Aufstockung des Gebäudes in die Bebauungstiefe hinein stehen städtebauliche Gründe nicht entgegen (2). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte abermals zu entscheiden (3). 1. Der vorgesehene Ausbau des Dachgeschosses über die gesamte Tiefe des U-förmig angeordneten Vorhabengebäudes wahrt nicht die Bebauungstiefe von 20m im gemischten Gebiet gemäß § 8 Nr. 1 lit. b) BO 58 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 BauNVO 1968, den förmlich festgestellten Fluchtlinien und den textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 3 des Bebauungsplans XI-A. Die entgegenstehende Festsetzung des Baunutzungsplans ist nach den oben dargestellten Maßstäben im aufgezeigten maßgeblichen Betrachtungsgebiet nicht funktionslos geworden. Sie hat ihre städtebauliche Steuerungskraft bereits objektiv nicht eingebüßt. Die Festsetzungen zur Bebauungstiefe gehen von der grundsätzlichen städtebaulichen Erwägung aus, dass der Innenbereich durch eine prinzipiell nur zulässige Randbebauung als zusammenhängende Grünzone und Ruhebereich freizuhalten ist (AbgH-Drs II/1623, S. 42; OVG Berlin, Urteil vom 18. Mai 1984 – OVG 2 B 151.83 – OVGE 91, 92). Zugrunde liegt eine städtebauliche Ordnungsvorstellung, die im Gegenstück zu der für die Wohnbauten der Gründerzeit typischen Hinterhofsituation kontrastierend gebildet worden ist (OVG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1980 – OVG II S 105.78 – juris Rn. 37). Dieser Ordnungsvorstellung entspricht das so genannte Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 – OVG 2 B 16.99 – juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2019 – VG 19 K 136.18 – juris Rn. 73, und Beschluss vom 10. Mai 1995 – VG 19 A 159.95 – juris Rn. 20). Ein Blockinnenbereich, der von Bebauung geprägt ist, ist nicht mehr geeignet, diese Ordnungsvorstellung erkennen zu lassen (VG Berlin, Urteil vom 18. September 2019 – VG 19 K 417.17 – juris Rn. 60; zu alledem auch VG Berlin, Urteil vom 21. März 2024 – VG 19 K 145/20 – S. 32 ff. d. amtl. Abdr.). Funktionslosigkeit erlangt die Festsetzung der Bebauungstiefe demnach, wenn die eingetretene bauliche Entwicklung die dem Blockinnenbereich nach den Ordnungsvorstelllungen des Baunutzungsplans zugewiesene Funktion als Ruhezone solcherart beeinträchtigt, dass eine begrünte und beruhigte Zone im Sinne eines von Bebauung freien Blockinnenbereichs nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. März 2024 – VG 19 K 145/20 – S. 35 d. amtl. Abdr.), und diese Entwicklung zeigt, dass das dem Baunutzungsplan zugrunde liegende städtebauliche Leitbild in der unter seiner Geltung eintretenden baulichen Veränderung keine Verwirklichung findet; auf die der vor der Geltung des Baunutzungsplans unter Überschreitung der (später) festgesetzten Bebauungstiefe vorhandene Altbebauung kommt es nicht an (OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 – OVG 2 B 16.99 – juris Rn. 23). An diesen Maßstäben gemessen, ist die Festsetzung über die Bebauungstiefe im Betrachtungsgebiet noch geeignet, die städtebauliche Entwicklung anzuleiten. Nach der für das Betrachtungsgebiet vorgenommenen Erhebung des Beklagten sind seit In-Kraft-Treten des Baunutzungsplans nur in zwei Fällen Neubauten zugelassen worden, die die Festsetzung über die Bebauungstiefe nicht beachten (Grundstück Nollendorfplatz 6, Neubau 1968: Bebauungstiefe 50 m ; Grundstück Motzstraße 16a, Neubau 2013: fünf Vollgeschosse, Bebauungstiefe 64,5 m), wobei in einem Falle die Bebauungstiefe (Motzstraße 16a) gegenüber dem Altbestand um jedenfalls 5 m vermindert worden ist. Demgegenüber stehen 18 Fälle, in denen die Bebauungstiefe nach Abbrüchen des Altbestandes so reduziert worden ist, dass sie die Festsetzung von 20 m unterschreitet (Motzstraße 6... ; Motzstraße 6... ; Motzstraße 6... Eisenacher StraßeX... ; Eisenacher StraßeX... /x... Nollendorfstraße 7... ; Nollendorfstraße 6... ; Nollendorfstraße 7... ; Maaßenstraße 9... ; MaaßenstraßeR... / NollendorfplatzS... ; Motzstraße 6... ; Kleiststraße 8... ; Eisenacher StraßeX... / KleiststraßeP... ; FuggerstraßeK... / KalckreuthstraßeP... ; Gossowstraße L... /x... MotzstraßeR... ; Gossowstraße 4... ; Kalckreuthstraße 7... ; Kalckreuthstraße 8... ; Martin-Luther Straße 6... ; Martin-Luther-Straße 6... ; Martin-Luther-Straße 6... ; Fuggerstraße 8... ). Diese Fälle einer baulichen Entwicklung zur Planfestsetzung hin liegen zwar sämtlich vor dem Jahr 1985 und sind für den Erhalt der ursprünglichen Funktion der Festsetzung im Betrachtungsgebiet nicht mehr aussagekräftig. Ungeachtet dessen, dass damit seit 1985 Versuche, den Altbestand zu verändern, um freie rückwärtige Grundstücksbereiche zu schaffen, unterblieben sind, ergeben sich aus der stattgefundenen baulichen Entwicklung rückwärtiger unbebauter Grundstücke Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung über die Bebauungstiefe eine jedenfalls begrenzende Funktion bewahrt hat. Auch auf solchen Grundstücken, die die zulässige Bebauungstiefe im Bestand nicht ausnutzen, ist die überbaubare Grundstücksfläche durch nachträgliche bauliche Maßnahmen seit 1980 überwiegend – bis auf das Grundstück Motzstraße 16a – nicht in Frage gestellt worden; dies betrifft acht Fälle (Kleiststraße 8... ; Fuggerstraße 4... /Kalckreuthstraße 6... ; Kalckreuthstraße 6... ; Eisenacher Straße 8... / Motzstraße 6... ; Gossowstraße 5... / Motzstraße 7... ; Martin-Luther-Straße 6... ; Martin-Luther-Straße 6... ; Martin-Luther-Straße 6... ; Fuggerstraße 6... / Martin-Luther-Straße 6... ; Fuggerstraße 8... ). Die bauliche Entwicklung beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf den Ausbau der Dachgeschosse. Neue rückwärtige Bebauung ist auch dort nicht errichtet worden, wo (in insgesamt fünf Fällen: Martin-Luther-Str. 6... ; Martin-Luther-Str. 6... ; Fuggerstraße 8... ; Kalckreuthstraße 7... ; Kalckreuthstraße 8... ) die Grundstückssituation – für sich genommen – nicht entgegensteht. Auch im Übrigen fehlt es an Tendenzen zu einer weiteren Überbauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs. Bei dieser Sachlage ist in der städtebaulichen Entwicklung die Festsetzung des Baunutzungsplans zur Bebauungstiefe auch ohne Eingriff in die Altbausubstanz zumindest residual noch so ablesbar, dass sie eine Steuerungswirkung noch nicht auf unabsehbare Zeit vollständig eingebüßt hat. Dem steht (noch) nicht entgegen, dass mit einem Abbruch bestehender rückwärtiger Bebauung aus den zur Festsetzung der GFZ bezeichneten Gründen nicht zu rechnen ist. 2. Der Erteilung der Ausnahme stehen städtebauliche Gründe nicht entgegen (vgl. § 8 Nr. 2 BO 58). Auch wenn der Baunutzungsplan Ausnahme von der festgesetzten Bebauungstiefe vorsieht, werden die für die Erteilung maßgebenden städtebaulichen Gründe von der den Baunutzungsplan leitenden Vorstellung des Prinzips der Freihaltung des Blockinnenbereichs bestimmt. Die Umsetzung des Baunutzungsplans trifft auf einen überwiegend planwidrigen Altbestand. Mit der Fortführung einer planwidrigen Bebauung – auch im Wege der Erteilung von Ausnahmen – bestünde die Gefahr, dass sich eine weitere bauliche Entwicklung abweichend von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vollzöge, die zur Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Baunutzungsplans führen könnte. Die Zulassung einer weiteren (wesentlichen) Bebauung im Blockinnenbereich setzt deshalb grundsätzlich eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus, innerhalb derer sich die Planvorgabe nicht verwirklichen lässt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 – OVG 2 B 16.99 – juris Rn. 23; VG Berlin Urteil vom 22. Mai 2019 – VG 19 K 136.18 – juris Rn. 78). Unterhalb dieser Anforderung stehen städtebauliche Gründe insbesondere nicht entgegen, wenn die hinzutretende Bebauung – gemessen am Bestand – eine Bagatellschwelle nicht überschreitet, weil sie sich insbesondere der bestehenden Bebauung räumlich unterordnet oder sich ihr sachlich-funktional zuordnet (vgl. Rau, in: Meyer/Achelis, Bauordnung für Berlin, 7. Aufl. 2021, § 8 BO 58 Rn. 9 m.w.N.). Städtebaulich unerheblich kann eine (weitere) Überschreitung der Bebauungstiefe auch dann sein, wenn die zulässige Bebauungstiefe bereits im Bestand nur geringfügig überschritten wird und das Bestandsgebäude lediglich nach oben erweitert wird. An diesen Maßstäben gemessen stehen städtebauliche Gründe hier tatbestandlich nicht entgegen. Gemessen an der an der straßenseitigen Außenkante des Vorderhauses ansetzenden Fluchtlinie weist das Vorhabengebäude eine Bebauungstiefe von 23,90 m auf; diese Tiefe entspricht der vollen Tiefe des Vorhabengrundstücks, bis zu dessen rückwärtiger Grenze es reicht. Die im gemischten Gebiet maßgebliche Bebauungstiefe von 20 m wird im Bestand nur um 3,90 m überschritten. Bei dieser Sachlage ist die Ertüchtigung und Erweiterung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken in dem bisherigen baulichen Rahmen nicht aus sich heraus geeignet, die planungsrechtliche Festsetzung über die zulässige Bebauungstiefe in Frage zu stellen. Städtebauliche Gründe stehen jedenfalls vorliegend auch nicht deshalb entgegen, weil die Kläger den neu entstehenden Wohneinheiten im Dachgeschoss Aufdachterrassen- und Terrassenflächen zuordnen. Zwar können gerade zur Außennutzung bestimmte Gebäudeflächen auch auf einem bestehenden Baukörper wegen der mit ihrer Nutzung verbundenen Immissionen eine Unruhe in den Blockinnenbereich hi-neintragen, deren Abwehr seine Freihaltung von überbaubaren Flächen dient. Die Terrassen des Vorhabens sind ausweislich der Bauvorlagen jedoch innerhalb der festgesetzten Bebauungstiefe belegen; selbst die rückwärtig belegenen Terrassen wahren jedenfalls einen Abstand von 5,33 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze. Soweit das Bezirksamt die Terrassenflächen als städtebaulich unerwünscht ansieht, stehen diese städtebaulichen Gründe nicht in einem Zusammenhang mit der Lozierung des Vorhabens auf dem Grundstück; für den Tatbestand der nur auf die Bebauungstiefe bezogenen Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 bleiben sie außer Betracht. Nichts anderes gilt, soweit der Beklagte die Überausnutzung des Grundstücks, die enge, der Zahl der Bewohner nicht angemessene Hofsituation und eine angenommene weitere Verschattung des Innenhofs durch die von den Klägern beabsichtigte rekonstruierende Veränderung der Dachform entgegenhält. Die Festsetzung der Bebauungstiefe betrifft nicht die planungsrechtlichen Fragen, wie stark das Grundstück ausgenutzt, welche Freifläche belassen, welche Fläche an Räumen erreicht und wie hoch gebaut werden darf, sondern allein die Frage, wo auf dem Grundstück – in welchem Umfang auch immer – gebaut werden darf. Dazu verhalten sich die von dem Beklagten angeführten Gegengründe nicht. Will man den durch die Festsetzung der Bebauungstiefe entstehenden Freiflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich auch die Funktion zuweisen, eine hinreichende Belichtung der in den vorderen Grundstücksbereichen aufstockenden Gebäude zu gewährleisten, hat der Beklagte eine städtebaulich maßgebliche Situationsverschlechterung nicht aufgezeigt. Die Veränderung der Dachform des Vorhabengebäudes führt allein zu einer geringfügigen Anhebung der jeweiligen Oberkanten des Dachs in Richtung des Hofbereichs; eine relevante Verschattung ist nicht zu erwarten. Schließlich befindet sich auch der von den Klägern vorgesehene Aufzug innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. 3. Stehen der Ausnahme städtebauliche Gründe nicht entgegen, gebührt den Klägern – nur – die Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahme. Das der Behörde in der Rechtsfolge gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 eröffnete Ermessen („kann“, vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018 – VG 19 K 457.17 – juris Rn. 79) verdichtet sich nicht zu einem Anspruch auf Erteilung der Ausnahme. Bei § 8 Nr. 2 BO 58 handelt es sich um eine sog. Koppelungsvorschrift, die einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite mit Ermessen auf Rechtsfolgenseite verbindet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2022 – VG 19 K 664.17 – juris Rn. 61). Allein daraus, dass sowohl im Tatbestand als auch bei der Ermessensausübung städtebauliche Gründe maßgeblich sind, ist nicht zu schließen, dass dem Beklagten jede städtebaulich begründete Ermessensausübung versagt wäre, wenn dem Vorhaben die tatbestandlich zu prüfenden städtebaulichen Belange nicht entgegenstehen (so auch etwa VG Berlin, Urteil vom 15. August 2018 – VG 19 K 154.16 – juris Rn. 82.; Rau, in: Meyer/Achelis, Bauordnung für Berlin, 7. Aufl. 2021, § 8 BO 58 Rn. 10). Vielmehr kann die tatbestandliche städtebauliche Grobsteuerung durch die Ermessensausübung zumindest im Einzelfall um eine städtebauliche Feinsteuerung ergänzt werden, für die erst in Ausnahmefällen kein Raum mehr ist. Der Beklagte hat die ihm obliegende, durch das Gericht nur in den engen Grenzen des § 114 VwGO auf Ermessensfehler zu kontrollierende Ermessensausübung zumindest erneut vorzunehmen. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass städtebauliche Gründe entgegenstehen, und hat dafür unter Einschluss des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2020 Gründe angeführt, die nicht auf die Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche bezogen sind. Selbst unter der Annahme, der Beklagte habe gleichwohl hilfsweise Ermessen ausgeübt, beruht die Ermessensausübung – fehlerhaft – auf einem unzutreffenden rechtlichen Rahmen. Insbesondere hat der Beklagte in sein Ermessensprogramm festsetzungsfremde unzulässige Gesichtspunkte eingestellt und damit – zugleich – die (nur) heranzuziehenden städtebaulichen Gründen jedenfalls fehlerhaft gewichtet. III. Der Klageantrag zu 2) ist teilweise begründet. Soweit der Gebührenbescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Oktober 2020 eine Gebühr von 105,00 Euro festsetzt, verletzt der Bescheid die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des überschießenden Betrags von weiteren 21,00 Euro, ist er demgegenüber rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Festsetzung über die Gebühren wegen der Erteilung einer Ausnahme (drei Zehntel von 70 Euro = 49 Euro) ist dem Grunde nach rechtswidrig. Das Bezirksamt hat die Ausnahme, wie gesehen, zu Unrecht versagt und dafür Gebühren erhoben. Mit der Aufhebung des Versagungsbescheides ist die rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung insoweit entfallen. Soweit das Bezirksamt Gebühren an die Versagung einer Befreiung von der GFZ knüpft, stützt es die Gebührenfestsetzung im Ausgangspunkt zu Recht auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren und Beiträge des Landes Berlin und § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGebO Bln. Jedenfalls allein zu Gunsten der Kläger wirkt, dass das Bezirksamt der Gebührenfestsetzung lediglich die Mindestwerte für die Erteilung einer Befreiung gemäß der zutreffend herangezogenen Gebührenstellen in Ziffer 12.2.2.1 Anlage BauGeBO zugrunde gelegt hat. Wegen der weiteren Begründung nimmt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2020, S. 4, denen sie – soweit sie die Gebühren wegen Versagung einer Befreiung betreffen – nach eigener Prüfung folgt. Eine Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung folgt auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte die begehrte Befreiung zu Unrecht mit einer materiellen Begründung versagt hat, obwohl sie nach dem Vorstehenden angesichts der Funktionslosigkeit bereits mangels deren Erforderlichkeit, also des fehlenden Sachbescheidungsinteresses wegen, abzulehnen gewesen wären. Eine objektiv unrichtige Begründung führt schon nicht zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, für die Gebühren festgesetzt werden (st.Rspr., siehe BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 – BVerwG 3 C 27.85 – juris Rn. 25), solange auch kein formeller Begründungsmangel vorliegt. Ein formeller Mangel der Begründung ist nur dann gegeben, wenn der Bescheid die die Behörde tatsächlich leitenden Erwägungen nicht erkennen lässt (§ 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). So liegt es hier nicht. In gleicher Weise ist auch die Gebührenentscheidung formell ordnungsgemäß begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO – bzw. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Das Gericht erklärt die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig, weil diese mit Blick auf die durch das Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es den Klägern nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache, nachdem die rechtlichen Maßgaben hinsichtlich der Funktionslosigkeit von Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans – soweit hier erheblich – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinlänglich geklärt sind (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 25.126,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung von Festsetzungen des Baunutzungsplans. Der Kläger zu 1) ist zu drei Vierteln, die Klägerin zu 2) zu einem Viertel Eigentümer des Grundstücks J... in 10777 Berlin (Gemarkung Schöneberg, Flur 7... , Flurstück 6... , nachfolgend: Vorhabengrundstück). Dieses ist im Bestand mit einem ursprünglich 1889 errichteten und 1949 verändernd instandgesetzten Wohngebäude in U-förmiger Anordnung (Vorderhaus und zwei Seitenflügel jeweils zur seitlichen Grundstücksgrenze) hin bebaut. Das Vorhabendgrundstück ist im Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Amtsblatt für Berlin 1961, S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan belegen. Dieser weist im Bereich des Vorhabengrundstücks ein gemischtes Gebiet (§ 7 Nr. 9 Bauordnung für Berlin 1958 - BO 58) der Baustufe V/3 aus. Danach sind die geschlossene Bauweise, eine Bebauungstiefe bis 20 Meter, eine Geschossigkeit von fünf Vollgeschossen sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 festgesetzt. Ferner gilt in dem Bereich der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. 1971, S. 1233) festgesetzte Text-Bebauungsplan XI-A. Dieser stellt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zur Ermittlung der zulässigen Grundfläche sowie zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die maßgeblichen Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um (textliche Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 bis 4). Der mit Beschluss vom 21. Juli 2009 aufgestellte Bebauungsplan 7-37a Ba, in dessen Geltungsbereich das Grundstück außerdem liegt, ist bislang nicht festgesetzt worden. Weiterhin gilt für das Grundstück die „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet Schöneberger Norden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg“ vom 27. Februar 2018 (GVBl. 2018, S. 178, im Folgenden: Erhaltungsverordnung). Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin elektronisch wie folgt dokumentiert x... : Der Beklagte hat für das aus den fünf Baublöcken Motzstraße / Eisenacher Straße / Nollendorfstraße / Maaßenstraße bzw. Nollendorfplatz, Motzstraße / Eisenacher Straße / Kleiststraße, Eisenacher Straße / Fuggerstraße / Kalckreuthstraße, Eisenacher Straße / Motzstraße / Gossowstraße, Kalckreuthstraße / Motzstraße / Martin-Luther-Straße / Fuggerstraße bestehende Gebiet Erhebungen zu Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche (GFZ und Anzahl der Vollgeschosse), dem Baujahr und eventuellen baulichen Veränderungen mit Auswirkung auf das Maß der baulichen Nutzung seit 1958/1960 vorgenommen. Der Beklagte hat die Gebietsabgrenzung wie folgt kartiert: Bezüglich des Ergebnisses der für dieses Gebiet vorgenommenen Ermittlungen wird auf die elektronische Streitakte (Bl. 20 ff.) Bezug genommen. Die Kläger beabsichtigen den Ausbau bzw. die Neuherstellung des Dachgeschosses sowohl des Vorderhauses als auch beider Seitenflügel jeweils zu Wohnzwecken (insgesamt zwei Wohneinheiten), die Errichtung einer Aufdachterrasse über die gesamte straßenseitige Gebäudebreite und zweier weiterer rückwärtiger Terrassen sowie zur Erschließung der neuen Wohneinheiten die Anbringung eines „so kompakt transparent wie technisch möglichen“ Außenaufzugs rückseitig des Vorderhauses. Die historische Dachform eines Walm- und Flachdachs soll wiederhergestellt werden. Mit Entfallen des Firstes soll die Gebäudehöhe sinken. Im Zuge der Baumaßnahmen ist zudem eine Entsieglung der Außenflächen sowie eine gärtnerische Freiflächengestaltung, die Errichtung eines Spielgerüstes und die Einrichtung neuer Fahrradstellplätze im Hof vorgesehen. Nach der von den Klägern vorgelegten Nutzungsberechnung des öbVI M... vom 21. April 2019 wird durch die geplanten Baumaßnahmen die vorhandene Geschossfläche von 2.168,25 m2 (GFZ 4,01) auf 2.470,26 m2 (GFZ 4,57) erhöht, die vorhandene Grundfläche ohne Nebenanlagen von 433,65 m2 auf 436,48 m2 (GRZ verbleibt bei 0,80) anwachsen. Unter dem 2. Mai 2019, bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schönberg von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) eingegangen am 16. Mai 2019, stellten die Kläger als L... Grundstücksgemeinschaft zunächst einen formularmäßigen Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren verbunden mit Anträgen (Formular 101, Formularziffer 11.1) auf „Befreiung von der planungsrechtlichen Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl sowie Geschossflächenzahl wegen Überschreitung“. Das Bezirksamt bestätigte durch Schreiben vom 22. Mai 2019 den Eingang „gemäß Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln“. Der Antrag weise erhebliche Mängel auf. Es fehle das erforderliche Formular. Die Kläger reichten das erforderte Formular 102 (Genehmigungsfreistellung § 62 BauO Bln) unter dem 3. Juni 2019, bei dem Bezirksamt eingegangen am 15. Juni 2019, nach. Den Antrag auf Befreiungen und Abweichungen fassten sie wie im Antrag vom 2. Mai 2019. Zugleich gaben sie formularmäßig an, für den Fall, dass die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln erkläre, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sei, die vorgelegten Unterlagen gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 BauO Bln als Bauantrag behandelt werden sollten. Mit der am 18. Juni 2019 abgesandten Versagung Nr. 2019/1358 nach § 67 BauO Bln vom 14. Juni 2019 versagte das Bezirksamt die Anträge auf Erteilung einer Ausnahme und Befreiung. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Maß der baulichen Nutzung. Die zur Überschreitung der GFZ erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB könne planungsrechtlich und städtebaulich nicht in Aussicht gestellt werden, da das Grundstück bereits im Bestand mit einer GFZ von 4,01 und einer GRZ von 0,80 überausgenutzt sei. Darüber hinaus könne die Gestaltung des geplanten Ausbaus bzw. die über die gesamte Breite des Vorderhauses geführte Dachterrasse mit den dazugehörenden Geländern und Treppen aus gestalterischen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden. Die sehr beengte Hofsituation werde durch die am Ende der Seitenflügel befindliche Brandwand zum rückwärtigen Nachbargrundstück noch weiter verstärkt. Durch den großen Aufzug, der an dem bereits herausstehenden Treppenhaus geplant sei, werde die bereits im Bestand schlechte Hofsituation / Aufenthaltsqualität und die Belichtung der Wohnungen, insbesondere in den unteren Geschossen, unmittelbar beeinträchtigt. Die für die Überschreitung der Bebauungstiefe erforderliche Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 könne nicht zugelassen werden, da städtebauliche Gründe entgegenstünden. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Die Grundzüge der Planung würden bei einer Verdreifachung der zulässigen GFZ berührt. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiungen nicht. Die beantragten Abweichungen seien städtebaulich nicht vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Die Durchführung des Bebauungsplans führe auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Für die Durchführung der Amtshandlung setzte das Bezirksamt durch selbständigen Gebührenbescheid vom 14. Juni 2019 eine Gebühr von insgesamt 126,00 Euro fest. Dem legt es zugrunde, dass bei Versagung einer Amtshandlung drei Zehntel der vollen Gebühr anzusetzen sind (§ 5 Abs. 1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – BauGebO Bln). Die jeweils volle Gebühr der Amtshandlung bestimmte das Bezirksamt nach den jeweiligen Mindestbeträgen gemäß Ziff. 12.2.2.1 Anlage BauGebO Bln für die Befreiung (350 Euro) und gemäß Ziff. 12.2.2.2 (gemeint: Ziff. 12.1) Anlage BauGebO Bln für die Ausnahme (70 Euro). Mit einem weiteren Bescheid vom 14. Juni 2019 untersagte das Bezirksamt den Klägern die Bauausführung gemäß § 62 Abs. 3 BauO Bln. Bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe festgestellt werden können, dass für das Vorhaben die erforderliche Ausnahme und Befreiung nicht erteilt werden könne. Das Vorhaben entspreche damit nicht den geltenden Vorschriften und die Bauausführung sei nicht möglich. Die Kläger erhoben am 11. Juli 2019 mit anwaltlichem Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Der Baunutzungsplan sei tatsächlich funktionslos geworden. Vor diesem Hintergrund orientiere sich die Zulässigkeit des Vorhabens an den Regelungen über den unbeplanten Innenbereich. Hier sei zu konstatieren, dass das Vorhaben sich exakt in die Umgebung einfüge, da nichts anderes beantragt worden sei als das, was in der nächsten nachbarlichen Umgebung anzutreffen sei. Das Bezirksamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2020 zurück, legte der Grundstücksgemeinschaft L... die Kosten auf und setzte für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr von 138,60 Euro fest. Eine Rückführung der GFZ auf einen Wert von 1,5 sei mangels kriegsbedingter Zerstörungen im Baublock bislang nicht erfolgt. Die begehrte Erhöhung der GFZ von 4,01 auf 4,57 stehe der planungsrechtlichen Zielvorgabe einer tendenziellen Absenkung des Nutzungsmaßes im Planbereich jedoch völlig entgegen. Städtebaulich vertretbar sei die Abweichung darüber hinaus nur, wenn ein atypischer Sachverhalt bestehe. Auch eine grundstücksbezogene Härte fehle. Eine Ausnahme von der Bebauungstiefe könne ebenfalls nicht zugelassen werden. Die Festsetzung über die Bebauungstiefe diene der Freihaltung des Blockinnenbereichs. Die Neuerrichtung des Dachgeschosses hinter der Bebauungstiefe stehe diesem Ziel entgegen. Das neue Dach solle zwar an seinen höchsten Stellen an der nördlichen und an der südlichen Grundstücksgrenze weniger hoch sein als die bestehende Konstruktion; dafür solle es aber zur Hofseite hin steiler werden, so dass sich die ohnehin schon schlechte Belichtungssituation in dem engen Hinterhof weiter verschlechtern werde. Für die Frage, ob der Baunutzungsplan funktionslos geworden sei, fehle dem Bezirksamt die Normverwerfungskompetenz. Bislang sei eine Funktionslosigkeit der im Baunutzungsplan festgesetzten GFZ und Bebauungstiefe jedoch gerichtlich nicht festgestellt worden. Abgesehen davon werde sich das Vorhaben auch nicht in die nachbarliche Umgebung einfügen. Die geplante zusätzliche Nutzungsebene werde die Höhe und Dimensionen der Umgebung deutlich überschreiten. Eine Zulassung des Vorhabens führe zu einer negativen Vorbildwirkung auf den gesamten Baublock und dessen Umgebung. Soweit die Kläger den Gebührenbescheid rügten, erscheine die angesetzte Gebühr von 126,00 Euro angesichts des Stundensatzes der maßgeblichen Besoldungsgruppe jedenfalls als nicht unangemessen. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsverfahren folge der Gebührenfestsetzung des Ausgangsbescheides zuzüglich eines weiteren Zehntels des dort festgesetzten Betrags wegen des Angriffs gegen diese Gebührenentscheidung. Die Kläger haben am 26. November 2020 Klage erhoben. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Versagung könne nicht damit begründet werden, dass das Bauvorhaben das in der Umgebung vorhandene bzw. aus ihr abgeleitete Maß der baulichen Nutzung überschreite. Der Baunutzungsplan von 1958 sei funktionslos geworden; er habe die Eigenschaft als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB eingebüßt. Mindestens sei die Festsetzung der GFZ und der Bebauungstiefe funktionslos geworden. Ein Festsetzungsverbund zwischen den verschiedenen Maßfestsetzungen fehle. Vorliegend überschreite der weit überwiegende Teil der benachbarten Grundstücke die im Baunutzungsplan vorgegebenen Werte um ein Vielfaches. Da die Nachbargrundstücke – ähnlich wie das Vorhabengrundstück der Kläger – überausgenutzt seien, würden in der bezirklichen Praxis regelmäßig Befreiungen für Überschreitungen um mehr als 100% der festgesetzten Maße bewilligt. Im Übrigen werde die Festsetzung der GFZ auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen sein. Denn die Einhaltung der bauplanerischen Festsetzung würde die städtebauliche Ordnung regelrecht konterkarieren. Für den planwidrigen Altbaubestand hätten sich Wertschätzung und Erhaltungswille etabliert. Er erschwere die Entwicklung hin zu den Vorgaben der Maßfestsetzung. Auch künftig sei eine Entwicklung dahingehend zu erwarten, dass weiterhin von der GFZ-Festsetzung nach oben abgewichen werde. Der Beklagte werde an seiner Befreiungspraxis festhalten: Die Städtebaulichen Leitlinien des Bezirks aus dem Jahr 2014 gälten fort. Schließlich stehe auch die Erhaltungsverordnung der Verwirklichung der Planziele entgegen. Das Bauvorhaben sei auch nach § 34 BauGB zulässig. Es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die beabsichtigten baulichen Veränderungen wirkten sich auf Kubatur und Gebäude nur marginal aus; auf die Quotientenwerte der Geschossflächenzahl und der Grundflächenzahl komme es nicht an. In den genannten Ortsteil füge sich das Vorhaben homogen ein. Dies gelte auch nach der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Vogelperspektive. Soweit der Beklagte den Umfang des Vorhabens entgegenhalte, finde eine Volumenmehrung gerade nicht statt. Für die Hofsituation ergebe sich gegenüber dem Bestand eine deutliche Verbesserung. Die geplanten Wohnungen dienten der Unterbringung bereits gegenwärtig im Haus lebender Bewohner. Die historische Form des Daches aus 1887 sei durch den Wiederaufbau 1949 aufgegeben worden. Die jetzige Gestaltung führe zu einer Wiederannäherung an die historische Form. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2020 hat der Beklagte den Bescheid über die Untersagung der Bauausführung aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt und der Beklagte die Kostenübernahme erklärt. Die Kläger beantragen zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2019/1358 vom 14. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2020 eine Befreiung von der Geschossflächenzahl sowie die Ausnahme zur Überschreitung der Bebauungstiefe zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das von ihnen unter dem 2. Mai 2019 und 3. Ju- ni 2019 angezeigte Bauvorhaben auf dem Grundstück J... , 10777 Berlin Schöneberg, keiner Befreiung oder Ausnahme gemäß § 31 BauGB von dem Nutzungsmaß der Geschossflächenzahl bedarf, den Gebührenbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 27. Oktober 2020 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für not- wendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung der versagenden Bescheide. Ergänzend und vertiefend führt er aus: Eine Befreiung von der GFZ nach § 31 Abs. 3 BauGB komme nicht in Betracht. Es fehle an einem Einzelfall; betroffen sei ein typischer Dachgeschossausbau in einem vorhandenen Altbau. Eine Befreiung sei, davon abgesehen, auch nicht opportun. Das Grundstück gehöre mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 4,01 zu den im Bestand am stärksten ausgenutzten Grundstücken des Plangebietes. Es weise eine sehr enge und schlecht belichtete Hofsituation auf, die durch die rückwärtig anschließende Brandwand noch einmal deutlich beeinträchtigt werde. Insbesondere der geplante Aufzug von 1,79m x 1,79m werde diese Situation weiter verschlechtern. Die von den Klägern für Nebenanlagen vorgesehenen Flächen genügten schon den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht. Es sei überschlägig von einem Bedarf von 9 m2 Fahrradstellfläche, 64 m2 Spielplatzfläche und 4 m2 Müllfläche auszugehen. Damit verblieben – bei der geringen Hoffläche – nur noch ca. 23 m2. Davon seien noch in großem Umfang notwendige Wegeflächen abzuziehen. So oder so sei auch die dargestellte unversiegelte Hoffläche zu klein. Im bereits stark verdichteten Bestand bemühe der Beklagte sich, nur geeignete Grundstücke für zusätzlichen Wohnbau heranzuziehen. Hochverdichtete Grundstücke seien regelmäßig nicht geeignet. Darüber hinaus seien die geplanten Wohnungen angesichts ihrer Größe (100 m2 und 140 m2) Luxuswohnraum, den sich nur sehr gut verdienende Haushalte leisten könnten. Es fehle aber vor allem an kleinen und preisgünstigen Wohnungen. Eine Befreiung werde schließlich auch aus gestalterischen Gründen nicht in Aussicht gestellt. Maßgeblich sei die über die gesamte Breite des Vorderhauses geführte Dachterrasse mit den dazugehörenden Geländern und Treppen. Es gehe im Übrigen nicht darum, Wohnraum um jeden Preis zu schaffen, sondern um eine mehrschichtige städtebauliche Abwägung. Die jetzt zugelassenen baulichen Veränderungen veränderten die städtischen Verhältnisse auf Generationen hinaus. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2025 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer verweist im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.