Urteil
2 K 118.09
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0114.2K118.09.0A
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Leitsätze
1. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG genannten Einnahmen, d. h. die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, können Spenden sein. Eine Spende liegt allerdings nur dann vor, wenn die geldwerte Leistung so erbracht wird, dass die Partei wesentlichen Einfluss auf die Art der Verwendung des Zugedachten hat. Allein der objektive Nutzen begründet jedenfalls keine Zurechnung an die begünstigte Partei.(Rn.18)
2. Der Begriff der geldwerten Zuwendung beinhaltet neben dem objektiven Element einer Bereicherung beim Zuwendungsempfänger auch das subjektive Element eines Bereicherungswillens beim Zuwendungsgeber. Ob eine subjektive Zuwendungsabsicht vorliegt, ist auf Grund der objektiven Sachlage zu beurteilen, nicht hingegen allein nach den Bekundungen der Beteiligten zur Finalität der in Frage stehenden Zuwendung.(Rn.19)
3. Eine Spende liegt vor, wenn eine Partei für eine andere Partei Wahlkampf betreibt und für die Wahl der betreffenden Partei wirbt.(Rn.20)
4. Hat eine Partei gegen § 25 Abs 3 S 1 PartG verstoßen, muss sie sich das Verschulden der Mitglieder ihres Bundesvorstandes und ihres Bundesschatzmeisters entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG genannten Einnahmen, d. h. die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, können Spenden sein. Eine Spende liegt allerdings nur dann vor, wenn die geldwerte Leistung so erbracht wird, dass die Partei wesentlichen Einfluss auf die Art der Verwendung des Zugedachten hat. Allein der objektive Nutzen begründet jedenfalls keine Zurechnung an die begünstigte Partei.(Rn.18) 2. Der Begriff der geldwerten Zuwendung beinhaltet neben dem objektiven Element einer Bereicherung beim Zuwendungsempfänger auch das subjektive Element eines Bereicherungswillens beim Zuwendungsgeber. Ob eine subjektive Zuwendungsabsicht vorliegt, ist auf Grund der objektiven Sachlage zu beurteilen, nicht hingegen allein nach den Bekundungen der Beteiligten zur Finalität der in Frage stehenden Zuwendung.(Rn.19) 3. Eine Spende liegt vor, wenn eine Partei für eine andere Partei Wahlkampf betreibt und für die Wahl der betreffenden Partei wirbt.(Rn.20) 4. Hat eine Partei gegen § 25 Abs 3 S 1 PartG verstoßen, muss sie sich das Verschulden der Mitglieder ihres Bundesvorstandes und ihres Bundesschatzmeisters entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 16. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage der Feststellung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin ist § 31c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145). Danach entsteht gegen eine Partei, die Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften des Gesetzes veröffentlichten Betrages. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (I.). Das über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erforderliche schuldhafte Verhalten der Partei ist gegeben (II.). Ermessen ist nicht eröffnet (III.). I. Die Klägerin hat als - rechenschaftspflichtige - Rechtsnachfolgerin der Linkspartei.PDS und der WASG eine Spende der Linkspartei.PDS an die WASG im Landtagswahlkampf in Rheinland-Pfalz im Jahre 2006 nicht in ihrem Rechenschaftsbericht 2006 veröffentlicht. 1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG sind Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Bei den von der Linkspartei.PDS getätigten Wahlkampfaufwendungen zugunsten der WASG i.H.v. 146.022,91 Euro handelt es sich um Spenden an die WASG, die die Klägerin in dem Teil des Rechenschaftsberichts für die WASG hätte verzeichnen müssen. Spenden sind nach § 27 Abs. 1 Satz 3 PartG Zahlungen, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen, insbesondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. Spenden im Sinne des Parteiengesetzes gehören zu den Einnahmen einer Partei im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG, wozu jede der Partei zufließende Geld- oder geldwerte Leistung zählt; dabei kann es sich auch um die Befreiung von einer bestehenden Verbindlichkeit durch einen Dritten handeln. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG genannten Einnahmen, d. h. die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, können Spenden sein. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasst die Regelung alle bei natürlicher Betrachtungsweise mit der (werbenden) Veranstaltung oder Maßnahme unmittelbar in Zusammenhang stehenden Ausgaben. Werden derartige Vorteile für eine Partei bewirkt, liegt eine Spende allerdings nur dann vor, wenn die geldwerte Leistung so erbracht wird, dass die Partei wesentlichen Einfluss auf die Art der Verwendung des Zugedachten hat. Allein der objektive Nutzen begründet jedenfalls keine Zurechnung an die begünstigte Partei (vgl. Expertenkommission, BT-Drucks. 14/6710, S. 42; Morlok, NJW 2000, 761 [S. 764]; Jochum, in: Ipsen, PartG 2008, § 26 Rn. 5). Erst das Einräumen einer alleinigen Dispositionsbefugnis oder jedenfalls Mitgestaltungsmöglichkeit führt zu einer Zurechnung als Spende. Fehlt es an einer solchen effektiven Einwirkungsmöglichkeit, liegt lediglich eine Parallelaktion zugunsten der Partei durch einen ihr nahestehenden Bürger vor. Denn nicht alles, wovon eine Partei profitiert, erfüllt den Spendenbegriff (Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2009 - VG 2 K 126.09 -; siehe auch Morlok, NJW 2000, 761 [S. 764]; Klein, BT-Drs. 14/6711, S. 14; Jochum, in: Ipsen, PartG 2008, § 26 Rn. 5; Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG und europäisches Parteienrecht, 2009, § 26 Rn. 8). Die Person des Spenders ist für das Wesen einer Spende unbeachtlich; sie kann allenfalls die Unzulässigkeit der Spende bedingen (§ 25 Abs. 2 PartG). Der Begriff der geldwerten Zuwendung beinhaltet neben dem objektiven Element einer Bereicherung beim Zuwendungsempfänger auch das subjektive Element eines Bereicherungswillens beim Zuwendungsgeber. Ob eine subjektive Zuwendungsabsicht vorliegt, ist auf Grund der objektiven Sachlage zu beurteilen, nicht hingegen allein nach den Bekundungen der Beteiligten zur Finalität der in Frage stehenden Zuwendung (Urteil der Kammer vom 26. November 2004 - VG 2 A 146.03 -; Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG und europäisches Parteienrecht, 2009, § 27 Rn. 17). Gemessen hieran liegt eine Spende der Linkspartei.PDS an die WASG vor. Die Linkspartei.PDS hat mit den von ihr finanzierten Wahlveranstaltungen, Wahlplakaten, Wahlanzeigen und Wahlaufrufen (einschließlich der damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten für Raummieten, Bestuhlung, Technik, Reisen, Bewirtung und Übernachtung) im Rahmen des Landtagswahlkampfes Rheinland-Pfalz im Jahr 2006Wahlkampf für die WASG gemacht und für die Wahl der WASG geworben. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich dabei nicht um Werbemaßnahmen für die Linkspartei.PDS; denn diese ist bei der Landtagswahl 2006 in Rheinland-Pfalz gerade nicht zur Wahl angetreten. Der Umstand, dass auf der Landesliste der WASG auch Mitglieder der Linkspartei.PDS aufgeführt waren, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es (auch) eine Liste der Linkspartei.PDS war oder sie „eigene“ Kandidaten stellte. Vielmehr blieb es eine Landesliste der WASG und gab es im wahlrechtlichen Sinne keine Kandidaten der Linkspartei.PDS (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968, - 2 BvE 4/67 -, BVerfGE 24, 260 [S. 267]. Alle Veranstaltungen und Maßnahmen warben einheitlich und ausdrücklich mit dem Logo „WASG - Die Linke.Wahlalternative“, wobei „WASG“ gegenüber dem darunter befindlichen Zusatz „Die Linke.Wahlalternative“ in der Schriftgröße stets deutlich hervorgehoben war. Der Schriftzug der Linkspartei.PDS war in keiner der eingereichten Anzeigen bzw. auf keinem Plakat vorhanden. Mit dem Zusatz „Die Linke.Wahlalternative“ wird zwar auch (unspezifisch) für die Wahl der Linken geworben; „Die Linke.Wahlalternative“ bezeichnet jedoch keine zum damaligen Zeitpunkt bereits existierende Partei. Die Klägerin mit dem nunmehr (nur) teilweise identischen Namen ist erst im Juni 2007 entstanden; auf die Gründungsdokumente und namentlich den Namen „DIE LINKE“ haben sich die Bundesvorstände beider zur Klägerin verschmolzener Parteien erst im Dezember 2006 geeinigt. Zuvor gab es in zwei Bundesländern sogar trotz verabredeter Kooperation noch konkurrierende Wahlantritte zu Landtagswahlen und - wie die zeitliche Zusammenfassung der Klägerin im Klageverfahren zum Verschmelzungsprozess belegt - diverse inhaltliche Diskussionen und Divergenzen zwischen den Mitgliedern beider Parteien über den weiteren (gemeinsamen) Weg. Im Übrigen entspricht diese Sichtweise der eigenen Auffassung der Klägerin. In einem Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 2008 an die Bundestagsverwaltung heißt es ausdrücklich, dass der „Wahlkampf der WASG durch die Linkspartei.PDS politisch und finanziell“ unterstützt worden sei. Die WASG verfügte auch über effektive Einwirkungsmöglichkeiten in Bezug auf diese sie begünstigenden Wahlkampfmaßnahmen. Dies ergibt sich bereits aus Punkt 6 des Kooperationsabkommens III. Dort bekunden die Linkspartei.PDS und die WASG ihre Absicht, in der Listennominierung und der Wahlkampfgestaltung zu kooperieren und die geplante Parteineugründung widerzuspiegeln. Dementsprechend verfuhr der Landesverband der WASG Rheinland-Pfalz im Jahr 2006, indem er seine Landesliste für Mitglieder der Linkspartei.PDS öffnete. Das einheitlich verwendete Logo „WASG - Die Linke.Wahlalternative“ lässt darüber hinaus erkennen, dass es zwischen den beiden Parteien konkrete Absprachen über das Erscheinungsbild und gemeinsame Auftritte im Wahlkampf gab. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob sich eine Einflussmöglichkeit auch aus dem Werkvertrag zwischen der Linkspartei.PDS und dem damaligen Beisitzer im Vorstand des WASG-Landesverbandes Rheinland-Pfalz, Herrn J., der den Landesvorstand der Linkspartei.PDS Rheinland-Pfalz bei der Einschätzung politischer Themen auf Landesebene im Vorfeld der Landtageswahl 2006 beraten sollte, ergibt. Da die Linkspartei.PDS mit diesen Wahlveranstaltungen und Werbemaßnahmen objektiv Wahlwerbung für die WASG gemacht hat, besteht auch kein Zweifel an deren Zuwendungswillen. 2. Die Spende ist nicht den Vorschriften des § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG entsprechend im Rechenschaftsbericht der Klägerin für 2006 veröffentlicht worden. Die Klägerin war seit der Verschmelzung der Linkspartei.PDS und der WASG im Juni 2007 Rechtsnachfolgerin dieser beiden Parteien und daher gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 19a Abs. 3 Satz 1 PartG verpflichtet, über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei(en) zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahres) in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Da zum Ende des Kalenderjahres 2006 die WASG und die Linkspartei.PDS noch als rechtlich selbstständige Parteien existierten, war es aus Gründen der Transparenz (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG) geboten, die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen dieser beiden Parteien getrennt auszuweisen. Dementsprechend hätte die Klägerin die Spende der Linkspartei.PDS an die WASG i.H.v. 146.022,91 EURO der Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG entsprechend bei der Einnahmenrechnung für die WASG (§ 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG) und den Nutzen dieser Einnahme bei der Ausgabenrechnung für die WASG (§ 24 Abs. 5, § 26a Abs. 1 Satz 1 PartG) angeben müssen. Der Einwand der Klägerin, dieses Vorgehen würde zu einer unzulässigen Doppelbuchung von Ausgaben führen, weil der Betrag von 146.022,91 EURO auch bei der Ausgabenrechnung für die Linkspartei.PDS aufgeführt werden musste, greift nicht durch. Diese Art der „Doppelbuchung“ ist im vorliegenden Kontext nicht unzulässig, sondern im Parteienrecht angelegt und hätte die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Rechenschaftsbericht zutreffend wiedergegeben, da sich der Betrag definitiv nicht mehr im Vermögen der Klägerin befindet. Die parteienrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung sind im Lichte des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG zu verstehen. Danach soll der Wähler von der Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhalten und zugleich die innerparteiliche Demokratie gesichert werden (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Mai 2009 - VG 2 K 39.09 -). Aus dem Rechenschaftsbericht heraus muss daher erkennbar sein, welche finanziellen Mittel und geldwerten Vorteile der jeweiligen Partei im Kalenderjahr zur Verfügung standen. Die von der Klägerin als unzulässig bezeichnete „Doppelbuchung“ entspricht in diesem Falle dem Transparenzgebot und hätte im Übrigen ohne weiteres durch den Zusatz, dass es sich hier um eine Spende der Linkspartei.PDS an die WASG handelte, erklärt werden können. Darüber hinaus zeigt die in § 25 Abs. 3 Satz 2 PartG vorgesehene ad-hoc Mitteilungspflicht von Spenden i.H.v. über 50.000 Euro, dass das Vorgehen der Klägerin nicht richtig sein kann. Denn dies würde dazu führen, dass eine als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichende Spende (§ 25 Abs. 3 Satz 3 PartG) im darauffolgenden Rechenschaftsbericht nicht mehr als Spende ausgewiesen würde. Der Rechenschaftsbericht wäre in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. II. § 31 c Abs. 1 PartG verlangt - über seinen Wortlaut hinaus - bei verfassungskonformer Auslegung am Maßstab des in Art. 20 Abs. 3 GG konstituierten Rechtsstaatsprinzips und des Art. 2 Abs. 1 GG ein schuldhaftes Verhalten der Partei (siehe Urteil der Kammer vom 15. Mai 2009 - VG 2 A 39.09 - zu § 31b PartG 2002; vom 8. Dezember 2009 - VG 2 K 126.09 - zu § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BverwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254, das ebenfalls prüft, ob die Klägerin des dortigen Verfahren „in vorwerfbarer Weise“ gegen das Parteinrecht verstoßen hat). Dem Grundsatz, dass jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuld voraussetzt, kommt verfassungsrechtlicher Rang zu. Die Strafe, auch die bloße Ordnungsstrafe, ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie - wenn nicht ausschließlich, so doch auch - auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe, auch mit der Ordnungsstrafe, wird dem Täter ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf gemacht. Ein solcher strafrechtlicher Vorwurf aber setzt Vorwerfbarkeit, also strafrechtliche Schuld voraus. Andernfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat. Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 - BVerfGE 20, 323 [S. 331 ff.] zum Strafcharakter des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO, m. w. N.; ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 575/80 - BVerfGE 58, 159 und vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - BVerfGE 84, 82). Die Vorschrift des § 31c Abs. 1 PartG weist strafähnliche Elemente auf (vgl. zu § 31b PartG 2002 Koch, in: Ipsen, PartG, 2008, § 31b Rn. 1; a. A. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 587). Für den strafähnlichen Charakter spricht insbesondere, dass die Norm jeweils in Verbindung mit § 25 Abs. 2, 4 oder Abs. 3 PartG an menschliches Fehlverhalten anknüpft, ohne das es nicht zu dem parteienrechtlichen Verstoß gekommen wäre. Auch der Umstand, dass nicht lediglich der Spendenbetrag, sondern sein Zweifaches zu zahlen ist, belegt den repressiven Charakter der Vorschrift, wenngleich diese daneben auch den Zweck hat, die Parteien - präventiv - zur Einhaltung ihrer Pflichten nach dem Parteiengesetz anzuhalten. Die dargelegten Grundsätze gelten auch für juristische Personen. Da sie als solche nicht handlungsfähig sind, kommt es auf ein Verschulden der für sie verantwortlich handelnden Personen im Sinne des § 31 BGB an. Maßgebend ist danach allein ein Verschulden des Vorstandes, eines Mitglieds des Vorstands oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters. Das Verschulden Dritter muss sich die juristische Person grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1966, a. a. O. [S. 335]). Dies gilt auch für teilrechtsfähige Vereinigungen wie politische Parteien (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 [S. 372 ff.]; Reffken, NVwZ 2009, 1131 ff.). Die Klägerin hat gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG verstoßen. Sie muss sich das Verschulden der Mitglieder ihres Bundesvorstandes und ihres Bundesschatzmeisters entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Mitglieder des Bundesvorstands der Klägerin, die den Rechenschaftsbericht vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages beraten sollten (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 PartG), und der für das Zusammenfügen und Unterzeichnen des Rechenschaftsberichts von der Klägerin bestimmte Bundesschatzmeister (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG) haben fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Dies ist hier der Fall. Die Mitglieder des Bundesvorstands und auch der Bundesschatzmeister der Klägerin, der die Wahlwerbemaßnahmen seinerzeit als Bundesschatzmeister der Linkspartei.PDS finanzierte, konnten der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. PartG ohne Weiteres entnehmen, dass auch die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, Spenden der begünstigten Partei darstellen können. Sie hätten nach dem klaren Wortlaut der Norm erkennen können, dass jedenfalls die hier verabredete Finanzierung des einvernehmlich durchgeführten Wahlkampfes zugunsten der Landesliste der WASG Rheinland-Pfalz eine solche Spende darstellt. Dass diese Spende in den von der Klägerin eingereichten Rechenschaftsberichten für die beiden Vorgängerparteien in keiner Weise erkennbar wurde, hätte den Verantwortlichen der Klägerin auffallen müssen, ebenso, dass damit die tatsächlichen Geldflüsse - entgegen der Vorgaben von § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG und Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG - nicht transparent und wahrheitsgemäß publiziert werden. Sollten die Verantwortlichen irrig in dem Glauben gewesen sein, dass ihr Verhalten nicht den Tatbestand des § 31c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG erfüllt, so war dieser Irrtum jedenfalls vermeidbar. Denn insoweit genügt es, dass sie zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer ihrer Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige ihrer Tat erkannten oder erkennen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1956 - 4 StR 234/56 - BGHSt 10, 35 [S. 39]; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 483 f.). Auf das Gutachten von Herrn Prof. Morlok zum Parteineubildungsprozess kann sich die Klägerin diesem Zusammenhang nicht berufen; denn dieses Gutachten verhält sich nicht zu der Frage, wie die Unterstützung der WASG durch die Linkspartei.PDS in einem Landtagswahlkampf etwa durch Wahlkampfmaßnahmen zu beurteilen ist. Auch das Schreiben der Bundestagsverwaltung vom 4. Februar 2008 kann das fahrlässige Verhalten der Klägerin im Jahr 2007 nicht entfallen lassen. Das nach Meinung des Bundesschatzmeisters bestehende buchungstechnische Problem hätte ohne Weiteres durch einen erläuternden Zusatz gelöst werden können. III. Ermessen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eröffnet. Die Norm des § 31c Abs. 1 Satz 2 PartG sieht als zwingende Rechtsfolge die Zahlungsverpflichtung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob § 31c Abs. 1 Satz 2 PartG ein schuldhaftes Verschalten erfordert, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); aus diesen Gründen ist auch die Sprungrevision zuzulassen (§ 134 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO). Die Klägerin ist seit Juni 2007 Rechtsnachfolgerin der Partei Linkspartei.PDS sowie der Partei Arbeit & soziale Gerechtigkeit - Die Wahlalternative (im Folgenden: WASG). Sie wendet sich gegen eine vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellte Zahlungsverpflichtung i.H.v. 292.045,82 Euro wegen einer im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2006 nicht verzeichneten Spende der Linkspartei.PDS an die WASG i.H.v. 146.022,91 Euro. Im Dezember 2005 schlossen die Bundesvorstände der Linkspartei.PDS und der WASG ein „Kooperationsabkommen III - Rahmenvereinbarung zum Parteineubildungsprozess zwischen Linkspartei.PDS und WASG“, das unter Punkt 6 vorsah: „Die Linkspartei.PDS und die WASG bekunden nachdrücklich ihre Absicht, auf keiner Ebene bei Wahlen konkurrierend anzutreten. Bei künftigen Wahlen bis zur Gründung der neu gebildeten Partei wird einvernehmlich und kooperativ über die Form des Antritts und der Listennominierung entschieden. Dieser Prozess wird so gestaltet werden, dass der Charakter der neuen Linken in der Listennominierung, der Namensgebung und in der Wahlkampfgestaltung widergespiegelt und der Prozess der Parteiwerdung der neuen Linken unterstützt wird. Die Parteivorstände werden dies auf allen Ebenen mit Nachdruck vertreten.“ Bei den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz im Jahre 2006 trat die Linkspartei.PDS nicht mit einer eigenen Landesliste an; ihre Mitglieder kandidierten vielmehr auf der Liste der WASG. In diesem Wahlkampf finanzierte die Linkspartei.PDS Wahlveranstaltungen, Werbeplakate, Wahlanzeigen und Wahlaufrufe im Umfang von insgesamt 146.022,91 Euro. Nach der Verschmelzung der Linkspartei.PDS mit der WASG im Juni 2007 reichte die Klägerin beim Deutschen Bundestag ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 ein; dieser setzte sich aus einem „Rechenschaftsbericht der Linkspartei.PDS“, einem „Rechenschaftsbericht der WASG“ und einem „Gemeinsamen Ausweis der Zuwendungen im Kalenderjahr 2006 (…) natürlicher Personen (…) für die Linkspartei.PDS und WASG“ zusammen. Die von der Linkspartei.PDS im Rahmen des Wahlkampfs zu den Landtagswahlen in Rheinland- Pfalz getätigten Ausgaben i.H.v. 146.022,91 Euro waren in den Teil des Rechenschaftsberichts für die Linkspartei.PDS bei den Wahlkampfausgaben eingeflossen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 stellte der Präsident des Deutschen Bundestages gegenüber der Klägerin - nach vorheriger Anhörung - eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. insgesamt 292.045,82 Euro fest mit der Begründung, die Linkspartei.PDS habe den Landtagswahlkampf der WASG in Rheinland-Pfalz durch die indirekte Finanzierung von Veranstaltungen und anderer Werbemaßnahmen im Umfang von 146.022,91 Euro unterstützt. Diese Unterstützung sei mit der WASG abgestimmt gewesen. Der Betrag hätte daher von der Klägerin in den Teil des Rechenschaftsberichts für die WASG als Spende aufgenommen werden müssen. Wegen dieses Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht bestehe gegen die Klägerin ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichen Betrages. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juli 2009 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung: Die Linkspartei.PDS sei stets davon ausgegangen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Erfüllung des Kooperationsabkommens III Wahlkampf zu führen. Zwar sei auf einen eigenen Wahlantritt verzichtet worden, dies schließe indes nicht aus, dass ein Wahlkampf geführt worden sei, und zwar nicht zuletzt für die eigenen Kandidaten. Die politische Arbeit der Linkspartei.PDS sei auf die Verschmelzung der beiden selbständigen Parteien zur Klägerin ausgerichtet und eine freiwillige Zuwendung an die WASG sei nicht beabsichtigt gewesen. Auch für die Verantwortlichen der WASG habe sich dies zum Zeitpunkt der „Erlangung“ der angeblichen Spende nicht so dargestellt. Jedenfalls hätten die Verantwortlichen der beteiligten Parteien nicht vorsätzlich gegen Bestimmungen des Parteienrechts verstoßen. Der Ausweis der Wahlkampfausgaben bei der Linkspartei.PDS sei eine bewusste, mit dem Wirtschaftsprüfer abgestimmte Entscheidung nach gutem Glauben und Gewissen unter Beachtung der Hinweise in einem Gutachten von Prof. Morlok zum Parteineubildungsprozess gewesen. Die Entscheidung der Beklagten sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Das von ihr geforderte Vorgehen führe zu einer Doppelbuchung der Ausgaben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 16. Juli 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Selbst wenn für die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ein schuldhaftes Verhalten der Partei erforderlich sein sollte, läge dies hier vor. Denn die Verantwortlichen der Klägerin hätten bei der Rechnungslegung jedenfalls fahrlässig gehandelt. Der Verweis auf das Gutachten von Herrn Prof. Morlok lasse eine solche fahrlässige Handlungsweise nicht entfallen; das Gutachten befasse sich nicht mit der Frage der Wahlkampfunterstützung der WASG durch die Linkspartei.PDS. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfalle auch nicht deshalb, weil die Bundestagsverwaltung der Klägerin im Februar 2008 noch mitgeteilt habe, die Prüfung der Ausgaben der WASG im Landtagswahlkampf sei vorbehaltlich neuer Erkenntnisse abgeschlossen. Denn zur Frage, ob die Unterstützung der WASG durch die Linkspartei.PDS im Landtagswahlkampf 2006 als Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen gewesen wäre, verhalte sich jenes Schreiben nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese haben vorgelegen haben und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.