Beschluss
2 L 69.11
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0421.2L69.11.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, Art. 3 Grundgesetz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Berliner Sparkasse und der dadurch eingetretenen Selbstbindung. Denn solange eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz als verfassungswidrig verboten wird, stehen ihr die Rechte aus § 5 Absatz 1 S. 1 PartG schrankenlos zu.(Rn.4)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zu Gunsten der Antragstellerin ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse für die Dauer von sechs Monaten zu eröffnen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zu Gunsten der Antragstellerin ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse für die Dauer von sechs Monaten zu eröffnen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt. Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Die Kammer hat die Verpflichtung der Antragsgegnerin zeitlich begrenzt, da es sich nur um eine vorläufige Anordnung handelt und eine Entscheidung in der Hauptsache nicht gänzlich vorweggenommen werden darf. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorläufig vorwegnimmt. Dies ist zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann möglich, wenn bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung von einem Obsiegen der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann und sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Dies ist hier der Fall. Der Antragstellerin steht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch zu. Bei weiterem Abwarten und Verweis auf ein durchzuführendes Hauptsacheverfahren drohen ihr unzumutbare Nachteile. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie mit Ablauf des 26. April 2011 das von ihr bislang bei der Berliner Volksbank unterhaltene Girokonto verlieren wird, und sie danach insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Beteiligung an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18. September 2011 bei ihrer Betätigung als politische Partei unzumutbare Nachteile erleiden würde, zumal da die Durchführung eines Klageverfahrens sich möglicherweise über mehrere Instanzen hinziehen könnte. Der Antragstellerin kann es als Landesverband einer politischen Partei auch nicht vorübergehend zugemutet werden, das Girokonto der Bundespartei bei der Sparkasse Köln/Bonn mit zu nutzen, weil dadurch insbesondere die im Parteienrecht erforderliche Transparenz der Finanzen beeinträchtigt werden könnte. Ferner würden Überweisungen sowie Bargeldein- und -auszahlungen für die Antragstellerin unzumutbar erschwert, wenn sie diese nicht durch ihre Organe über ein eigenes Girokonto vornehmen könnte, und stattdessen jeweils darauf angewiesen wäre, dass Organe der Bundespartei für sie treuhänderisch handeln. Entsprechendes gilt für das vom Bundesverband der Antragstellerin unterhaltene PayPal-Konto, das nach den plausiblen Angaben der Antragstellerin mit dem Girokonto des Bundesverbandes gekoppelt ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin muss die Antragstellerin nicht vorrangig gegen die Kündigung ihres Kontovertrages durch die Volksbank vorgehen, da sie in der Wahl ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten frei ist und im Übrigen der Ausgang eines zivilrechtlichen Verfahrens ungewiss ist. Der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, Art. 3 Grundgesetz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin und der dadurch eingetretenen Selbstbindung (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2006 - VG 2 A 62.05 - und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -). Die Antragstellerin hat unwidersprochen dargelegt, dass andere Berliner Parteien und insbesondere der Berliner Landesverband der Partei „Die Grünen“ bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto unterhalten. Die Weigerung dieser Zweigniederlassung der Antragsgegnerin, für die Antragstellerin ein Girokonto zu errichten, kann nicht auf die politischen Ziele der Antragstellerin gestützt werden, die von der Antragsgegnerin als verfassungswidrig eingeschätzt werden. Denn solange eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz als verfassungswidrig verboten wird, stehen ihr die Rechte aus § 5 Absatz 1 S. 1 PartG schrankenlos zu. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Begehren der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich sei. Die Antragstellerin ist - wie andere natürliche und juristische Personen - auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Als politische Partei benötigt sie zudem ein Girokonto, um gegebenenfalls Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung und Spenden über einen Betrag von 1000 € in Empfang zu nehmen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin verfolge ihr gegenüber eine gezielte Rufschädigung, weil sie unter der Überschrift "Kein Konto für Terroropfer“ unter dem 14. März 2011 öffentlich gemacht hat, dass die Berliner Sparkasse (auch) die Eröffnung eines Spendenkontos abgelehnt hat, teilt das Gericht nicht. Die Antragstellerin hat im Rahmen einer noch zulässigen Meinungsäußerung das Verhalten der Sparkasse bewertet. Soweit sich im Anschluss an die Veröffentlichung der Antragstellerin darüber hinaus weitere Personen gegenüber der Sparkasse in besonders unqualifizierter Weise geäußert haben, ist dies der Antragstellerin nicht zuzurechnen. Insbesondere hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren deutlich gemacht, dass sie die von der Antragsgegnerin gerügten Wertungen nicht teilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 2,53 Abs. 3 Nr. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.