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Beschluss

2 L 126.11

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0812.2L126.11.0A
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Leitsätze
Hat die Verwaltungsbehörde die Vergabepraxis geändert und entsprechend eines Beschlusses Räume während des Wahlkampfes nicht mehr an politische Parteien oder Wählervereinigungen überlassen, kann der Betreffende nicht aus Gründen der Gleichbehandlung die Räume verlangen. Dass die Parteiveranstaltung im Ergebnis nicht stattfinden konnte, ändert daran nichts.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Verwaltungsbehörde die Vergabepraxis geändert und entsprechend eines Beschlusses Räume während des Wahlkampfes nicht mehr an politische Parteien oder Wählervereinigungen überlassen, kann der Betreffende nicht aus Gründen der Gleichbehandlung die Räume verlangen. Dass die Parteiveranstaltung im Ergebnis nicht stattfinden konnte, ändert daran nichts.(Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, 1.) ihr an einem Tag in dem Zeitraum vom 22. August bis zum 16. September 2011 in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr den BVV-Saal im Bürodienstgebäude Yorckstraße 4 - 11, 10965 Berlin, zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung zu den üblichen Bedingungen zu überlassen, 2.) alles zu unterlassen, was den freien Zugang von Besuchern zu der zu Ziffer 1. näher bezeichneten Veranstaltung behindern oder verhindern könnte, haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung des BVV-Saals im Dienstgebäude Yorckstraße 4 - 11, 10965 Berlin, in dem von ihr genannten Zeitraum (Antrag zu 1). Ein solcher Anspruch könnte nur aus Art. 3 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Antragsgegners und der dadurch eingetretenen Selbstbindung folgen. Zwar hat der Antragsgegner den fraglichen Sitzungssaal in der Vergangenheit auch politischen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Er hat diese Praxis jedoch geändert. Am 5. Juli 2011 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg nämlich beschlossen, dass Räume in Bürodienstgebäuden und anderen Einrichtungen des Bezirksamtes für die Dauer des Wahlkampfes bis zum 18. September 2011 nicht mehr an politische Parteien, Wählergemeinschaften oder Wahlbewerber überlassen werden. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens orientiert sich seitdem die tatsächliche Vergabepraxis des Antragsgegners an diesem Beschluss. Einen Antrag der Partei „D…“ auf Überlassung des Saales 3102/03 im Rathaus Frankfurter Allee 35/37 am 3… August 2011 hat der Antragsgegner etwa unter Hinweis auf den fraglichen Beschluss mit E-Mail vom 26. Juli 2011 abgelehnt. Angesichts der danach geänderten Vergabepraxis ist der Antragsgegner nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zur Raumüberlassung an die Antragstellerin verpflichtet. Eine Zulassung der Antragstellerin zur Nutzung des BVV-Saales stellte vielmehr eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der Antragstellerin gegenüber den anderen politischen Parteien dar. Dass die Parteiveranstaltung der Antragstellerin am 30. Juni 2011 im Ergebnis nicht durchgeführt werden konnte, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bezirksamtsbeschluss vom 5. Juli 2011 auch rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit er die Änderung der Zulassungspraxis auf die Zeit des Wahlkampfes bis zum 18. September 2011 beschränkt, ist hiergegen nichts einzuwenden. Denn der Antragsgegner ist nicht generell verpflichtet, Räumlichkeiten an politische Parteien, etwa für Wahlkampfzwecke, zu überlassen. Er muss lediglich das Gebot der Gleichbehandlung der politischen Parteien beachten, wenn er diesen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Schließt er - wie hier geschehen - sämtliche Parteien, Wählergemeinschaften und Wahlbewerber gleichermaßen (für einen bestimmten Zeitraum) von der Nutzung seiner Räumlichkeiten aus, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Unerheblich ist insoweit auch, dass Anlass für die (vorübergehende) Änderung der Verwaltungspraxis die Erfahrungen des Antragsgegners bei der für den 30. Juni 2011 geplanten Veranstaltung der Antragstellerin war. Entscheidend ist insoweit allein, dass die vorgenommene Änderung der Vergabepraxis alle Parteien, Wählergemeinschaften und Wahlbewerber gleichermaßen trifft, mit der Folge, dass etwa auch das Raumüberlassungsbegehren der Partei „D…“ vom Antragsgegner abgelehnt worden ist. Eine „Einzelfallregelung zu Lasten der Antragstellerin“ liegt danach entgegen ihrer Auffassung nicht vor. Der Antragsgegner war schließlich auch nicht verpflichtet, dem Begehren der Antragstellerin noch die vor dem 5. Juli 2011 maßgebliche Vergabepraxis zugrundezulegen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (z.B. Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -, Juris) und der Kammer (z.B. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VG 2 L 72.10), dass die von einem Träger öffentlicher Gewalt beschlossene Änderung seiner Vergabepraxis für Räumlichkeiten an politische Parteien erst für Vergabeanträge maßgeblich ist, die zeitlich nach der Entscheidung über die Änderung gestellt werden. Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch in diesem Sinne erst nach dem 5. Juli 2011 gestellt worden. Ein Antrag wird entsprechend der allgemeinen Regel des § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB mit Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam (Schmitz in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rn. 50 zu § 22). Die Antragstellerin hat ihren Antrag am 3. Juli 2011 an das Büro des BVV-Vorstehers gesandt. Dieser war nicht die für die Raumvergabe zuständige Stelle des Antragsgegners. Zuständig für die Raumvergabe ist gemäß Nr. 3.3. des Beschlusses des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 8. September 2009 nämlich das Bezirksamt - dessen Abteilung Bauen, Wohnen und Immobilienservice - und nicht die Bezirksverordnetenversammlung (vgl. zu den Organen des Bezirks § 2 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Dass der BVV-Vorsteher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung ausübt, ändert daran nichts. Hieraus folgt zwar, dass dem BVV-Vorsteher die Erteilung eines Hausverbots zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Rahmen einer Sitzung der BVV obliegen dürfte. Den Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 12 und 36 (insbesondere § 36 Absatz 2 Buchstabe h) des Bezirksverwaltungsgesetzes ist aber zu entnehmen, dass dem BVV-Vorsteher mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes nicht auch die Zuständigkeit für die Überlassung von Räumlichkeiten des Bezirksamts an Dritte übertragen worden ist. Auch das durch die eidesstattliche Versicherung ihres Bundesvorsitzenden untermauerte Vorbringen der Antragstellerin, wonach der BVV-Vorsteher bei einem früheren Kontakt seine Zuständigkeit bestätigt haben soll, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist insoweit allein der Beschluss vom 8. September 2009. Im Übrigen hat die Antragstellerin in dem vorangegangenen Raumvergabeverfahren mit der zuständigen Stelle des Bezirksamts mehrfach kommuniziert, dort insbesondere ihren Antrag vom 14. Januar 2011 gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auch ihren Antrag vom 3. Juli 2011 bei der zuständigen Stelle hätte stellen können. Anhaltspunkte dafür, dass der danach zunächst bei einer unzuständigen Stelle angebrachte Antrag der Antragstellerin noch vor dem 5. Juli 2011 beim Bezirksamt eingegangen sein könnte, liegen nicht vor. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Antragsgegners war das Büro des BVV-Vorstehers wegen Urlaubs und Krankheit nicht besetzt. Das Fax der Antragstellerin vom 3. Juli 2011 ist insoweit mit einem Eingangsstempel der zuständigen Stelle mit dem Datum „21. Juli 2011“ versehen worden. Der von der Antragstellerin weiter begehrten Verpflichtung, Behinderungen zu unterlassen (Antrag zu 2.), bedarf es von diesem Hintergrund schon mangels eines Anspruchs auf Raumüberlassung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.