Urteil
2 K 273.12
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0807.2K273.12.0A
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Leitsätze
1. Eine ständige Übung der Behörde ist nach § 3 Nr. 4 IFG nicht ausreichend, um den Informationszugang zu sperren. Nach § 3 Nr. 4 IFG werden nur besondere Amtsgeheimnisse geschützt.(Rn.24)
2. Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzobjekt des § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG ist der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung.(Rn.26)
3. Es bedarf der substantiierten Darlegung durch die Behörde, dass die Bekanntgabe der Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren noch die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt, wenn die Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG gestützt wird.(Rn.28)
4. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 5. Dezember 2011 erstellten Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands der Beklagten zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ständige Übung der Behörde ist nach § 3 Nr. 4 IFG nicht ausreichend, um den Informationszugang zu sperren. Nach § 3 Nr. 4 IFG werden nur besondere Amtsgeheimnisse geschützt.(Rn.24) 2. Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzobjekt des § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG ist der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung.(Rn.26) 3. Es bedarf der substantiierten Darlegung durch die Behörde, dass die Bekanntgabe der Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren noch die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt, wenn die Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG gestützt wird.(Rn.28) 4. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.(Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 5. Dezember 2011 erstellten Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands der Beklagten zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Einsicht in die Protokolle der Organe der Beklagten durch den Bescheid vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 5. Dezember 2011 erstellten Sitzungsprotokollen des Stiftungsrats und des Vorstands der Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist jede staatliche Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen ist. Die Beklagte ist als rechtsfähige Stiftung eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Kläger erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Die Sitzungsprotokolle sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. 2. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. a. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 3 Nr. 4 IFG berufen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Hieran fehlt es. Es kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber mit dem Begriff „Rechtsvorschrift“ i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG ein Gesetz im formellen Sinne meint, oder ob auch eine untergesetzliche Rechtsvorschrift genügt. Jedenfalls muss die Vertraulichkeitspflicht sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen (vgl. Urteil der Kammer vom 29. November 2012 - VG 2 K 28.12 -, Juris), die in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlusstatbestände des § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 21/08 -, Juris). Dies ist bei den Beschlüssen der beiden Organe der Beklagten vom 19. September 2012 und vom 5. November 2012 nicht der Fall. Das Stiftungsgesetz enthält keine Regelung, aus der sich ergibt, dass die Sitzungen der beiden Organe der Beklagten nichtöffentlich und die Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln sind, oder dass die Organe ausdrücklich ermächtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen oder die Vertraulichkeit der Sitzungsprotokolle anzuordnen. Auch der Satzung der Beklagten vom 23. Oktober 2000, die infolge der generellen Ermächtigung in § 4 Satz 1 des Stiftungsgesetzes auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, lässt sich keine Bestimmung entnehmen, die es den Organen der Beklagten erlaubt, rückwirkend die Vertraulichkeit von Gremiensitzungen anzuordnen. § 7 Abs. 2 S. 1 der Satzung kommt entgegen der Auffassung der Beklagten als Rechtsgrundlage für entsprechende Beschlüsse nicht in Betracht. Denn diese Satzungsbestimmung verpflichtet die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes, der Fachbeiräte sowie die Beschäftigten der Stiftung auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit über Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz oder Beschlüsse der Stiftungsgremien vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Regelung über die Vertraulichkeit durch Gesetz oder Beschlüsse der Stiftungsgremien voraus und regelt deren Rechtsfolge. Die in § 7 Abs. 2 S. 1 der Satzung vorausgesetzte Kompetenz, in bestimmten Angelegenheiten die Vertraulichkeit durch Beschluss anzuordnen, kann sich für beide Organe aus der allgemeinen Ermächtigung in der Satzung ergeben. So ist dem Stiftungsrat der Beklagten durch § 2 Satz 1 der Satzung die Kompetenz zugewiesen, über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beschließen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Dem Vorstand der Beklagten sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 erster Spielstrich der Satzung im Verhältnis zur Geschäftsführung die Entscheidungen über außergewöhnliche, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Maßnahmen vorbehalten. Die Beschlüsse der beiden Organe der Beklagten vom 19. September 2012 und vom 5. November 2012 beziehen sich jedoch nicht auf „bestimmte Angelegenheiten“ i.S. des § 7 Abs. 2 S. 1 i.V. m. § 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung. Vielmehr handelt es sich bei den beschlossenen Regelungen zum Ablauf des Verfahrens der Sitzungen der Organe sowie zur Frage der Vertraulichkeit von Sitzungsprotokollen um interne Regelungen, die ein mehrköpfiges Organ über den eigenen Geschäftsgang trifft, mithin um Regelungen der Geschäftsordnung (vgl. Otto in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 25 BGB, Rn. 30 zum Vereinsrecht). Solche Geschäftsordnungsregelungen richten sich aber nicht nach § 7 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, sondern nach § 12 der Satzung. Danach können sich der Stiftungsrat und der Vorstand der Beklagten nur jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung geben (Abs. 1 und 2), wobei die Geschäftsordnung des Vorstandes zusätzlich der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf (Abs. 4). Bestimmungen zur Geschäftsordnung können - ihrer Natur nach – nur den Gang der Geschäfte für die Zukunft regeln. Sie können nicht rückwirkend auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt oder Verfahrensablauf einwirken. Daher können Geschäftsordnungsregelungen nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschlüsse nach dem Vorbringen der Beklagten eine ständige Übung wiedergeben, die in den beiden Organen der Beklagten nach ihrer Errichtung im Jahre 1998 entstanden ist. Nach § 3 Nr. 4 IFG ist eine ständige Übung der Behörde nicht ausreichend, um den Informationszugang zu sperren. Soweit die Beklagte damit auf das allgemeine Aktengeheimnis und die Vertraulichkeit der Verwaltung verweist, entsprach dies der Rechtslage, die der Gesetzgeber vor der Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes vorgefunden hatte. Diese Rechtslage, die dem Bürger nur dann einen Anspruch auf Informationszugang gewährte, wenn er ein berechtigtes Interesse hatte, ist durch das Informationsfreiheitsgesetz umgekehrt worden mit der Folge, dass die Behörde das Vorliegen von Ausnahmen zum Zugang darlegen muss (vgl. BT-Drucks 15/4493, S. 6). Daher werden durch § 3 Nr. 4 IFG nur noch besondere Amtsgeheimnisse geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21/08 -, Juris) und gerade nicht mehr das allgemeine Amtsgeheimnis. b. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Damit werden die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris). Die Kontakte der Beklagten zu Nichtregierungsorganisationen in ausländischen Staaten werden von § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG nicht geschützt. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass sich das Bekanntwerden des Inhalts der Protokolle nachteilig auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischen- und überstaatlichen Organisationen auswirken könnte. c. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten. Schutzobjekt des § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG geschützt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -, und dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 -; Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 -; vgl. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG: BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C 7.12 -, jeweils: Juris). Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, in welchen Protokollen an welcher Stelle der eigentliche Vorgang des Überlegens bei der Beratung in den Organen der Beklagten wiedergegeben wird. Auch zur Beeinträchtigung etwaiger Beratungen hat sie nicht plausibel und nachvollziehbar vorgetragen. Für die Frage der Beeinträchtigung bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwerden der Information sich auf die Beratungen einer Behörde behindernd oder hemmend auswirken kann. An die Wahrscheinlichkeit der Behinderung oder Hemmung sind hierbei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses (vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2011 - VG 2 K 50.11 - m.w.N.). Die befürchteten negativen Auswirkungen müssen anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - Juris Rn. 31). Auch hieran fehlt es. Die Beklagte hat zu den konkreten Tagesordnungspunkten und den Inhalten der Beiträge der Mitglieder ihrer Organe nichts vorgetragen. Die von ihr geäußerte Befürchtung, eine Veröffentlichung würde den offenen Diskussionsprozess abbrechen lassen und einzelne Mitglieder könnten ihre Aufgaben nicht in gewohnter Weise weiterführen, kann nicht nachvollzogen werden. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat der Beklagten gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. Unabhängig hiervon enthält § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG mit der Wendung „solange“ zudem eine zeitliche Begrenzung. Die Dauer des Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Dieser kann über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 -, Juris Rn. 5). Wird die Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG gestützt, bedarf es der substantiierten Darlegung durch die Behörde, dass die Bekanntgabe der streitigen Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren noch die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, Juris Rn. 31). Pauschale Erwägungen losgelöst vom jeweiligen Beratungsgegenstand genügen diesen Anforderungen nicht. Die Auffassung der Beklagten zielt der Sache nach darauf ab, die Protokolle ihrer Organe ohne inhaltliche Überprüfung generell vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes auszunehmen. Dafür bietet § 3 Nr. 3b IFG keine Stütze. d. Nach § 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 8. Dezember 2011 - VG 2 K 75.10 -) solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine - ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende - Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -; Urteil der Kammer vom 22. März 2012 - VG 2 K 102.11 -, jeweils Juris). Ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Sie will der Sache nach die personenbezogenen Daten der von ihr zur Prüfung von Förderprojekten herangezogenen außenstehenden Experten schützen. Insoweit zeigt jedoch § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IFG, dass genau diese Angaben in der Regel nicht von den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst werden sollen. Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG wird der Zugang zu personenbezogenen Daten unter einen Abwägungsvorbehalt gestellt. Für diese Abwägung gibt § 5 Abs. 3 IFG dem Informationsinteresse des Antragstellers in der Regel den Vorrang vor dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikations-nummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Aus dieser Wertung des Gesetzes ergibt sich, dass auch im Rahmen des § 3 Nr. 7 IFG das Vertrauen eines Dritten, den die Beklagte zur Prüfung von Förderanträgen herangezogen hat, in der Regel selbst dann nicht schutzwürdig sein kann, wenn ihm die Beklagte die vertrauliche Behandlung seines Namens zugesichert haben sollte. Besondere objektive Gründe, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr auch bezogen auf diesen Ausschlussgrund schon nicht hinreichend konkret vorgetragen, in welchem Protokoll und an welcher Stelle überhaupt Namen von Experten genannt werden. e. Dem Anspruch des Klägers steht auch der Versagungsgrund des § 6 Satz 2 IFG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Information im danach erforderlichen Sinne fehlt, wenn deren Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 -, Juris). Die Beklagte ist kein Unternehmen. Der Ausschlussgrund könnte allenfalls für Antragsteller durchgreifen, die im Rahmen ihrer Anträge auf Förderung durch die Beklagte Geschäftsinterna offengelegt haben. Um diese Anträge geht es jedoch nicht, sondern um Protokolle von Sitzungen, in denen nach dem Vorbringen der Beklagten auch Projektanträge beraten wurden. Es ist allerdings weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen solcher Antragsteller in die Protokolle aufgenommen wurde; ebenso wenig hat die Beklagte vorgetragen, in welchen Protokollen an welcher Stelle solcher Art Information steht und warum sich die Offenlegung dieser Information nachteilig auf die Wettbewerbsposition des betroffenen Antragstellers auswirken könnte. Bei der Veröffentlichung der von ihr geförderten Projekte geht die Beklagte im Übrigen ersichtlich selbst davon aus, dass der Name des Antragstellers, die Kurzbezeichnung des Projekts und der Betrag der Förderung nicht geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. zuletzt 5. Anhang zum Jahresbericht 2012, https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/aktueller-taetigkeitsbericht-2482.html). f. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Antrag gemäß § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Die Protokolle von Stiftungsrat und Vorstand der Beklagten sind nicht öffentlich zugänglich. Die Beklagte lehnt es gerade ab, die Protokolle zu veröffentlichen. Soweit sie meint, der wesentliche Inhalt der Protokolle würde sich in den Geschäftsberichten und sonstigen Publikationen widerspiegeln, ersetzt dies nicht den Zugang zu den Protokollen. Denn der genaue Inhalt der Protokolle ergibt sich gerade nicht aus den Veröffentlichungen der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Stiftungsrats und des Vorstands der Beklagten. Die Beklagte ist durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1226, im Folgenden: Stiftungsgesetz) als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden. Ihr Zweck ist es, in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur, Beiträge zur umfassenden Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der DDR zu leisten und zu unterstützen, die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands zu fördern und zu festigen. Ihre Organe sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Sie hat sich im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Beschluss des Stiftungsrats vom 23. Oktober 2000 eine Satzung gegeben. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage 2 zu dem Tätigkeitsbericht der Beklagten 1998-2001 (https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/taetigkeitsberichte-1998-2011-2484.html) Bezug genommen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2011 die Einsichtnahme in alle ab dem 1. Januar 2010 erstellten Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands der Beklagten auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Zugang sei ausgeschlossen, weil die Protokolle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung enthielten. Der Kläger könne sich die Informationen teilweise selbst verschaffen, da Inhalte der Protokolle in den Tätigkeitsbereichen der Beklagten veröffentlicht seien. Am 20. Februar 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die zur Herstellung von Transparenz verpflichtete Stiftung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben könne, und die schönfärberischen Geschäftsberichte stellten die undurchsichtige Vergabepraxis nicht zutreffend dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie berief sich auf die bereits geltend gemachten Versagungsgründe und führte darüber hinaus aus, dem Informationszugang stehe entgegen, dass das Bekanntwerden der Protokolle die Beratungen ihrer Gremien beeinträchtigen werde, vertraulich erhobene bzw. übermittelte Informationen betroffen seien und die Protokolle einer durch Rechtsvorschrift (§ 4 Stiftungsgesetz und § 7 Abs. 2 ihrer Satzung) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterlägen. Mit der am 22. Oktober 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - BfDI - vom 28. September 2012, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 zu verpflichten, ihm Einsicht in die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 5. Dezember 2011 erstellten Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands der Beklagten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erläutert und ergänzt sie die bereits im Widerspruchsbescheid geltend gemachten Ausschlussgründe. Darüber hinaus trägt sie vor: Vorstand und Stiftungsrat hätten durch Beschlüsse festgelegt, dass ihre Sitzungen nicht öffentlich seien und die Inhalte einschließlich der Protokolle der Vertraulichkeit unterlägen. Einer entsprechenden Beschlussvorlage habe der Vorstand in seiner Sitzung am 19. September 2012 zugestimmt und ausdrücklich festgehalten, dass der Beschluss die bereits bestehende Vertraulichkeit der Sitzungen und Protokolle noch einmal aufgreife und diese bekräftige; eine Einsicht durch Dritte sei daher auch für die Vergangenheit nicht möglich. Der Stiftungsrat habe in seiner Sitzung am 5. November 2012 einer gleichlautenden Beschlussvorlage bei drei Enthaltungen und ohne Gegenstimme zugestimmt und sich zugleich dafür ausgesprochen, dass aus der Protokollierung nicht nur die getroffenen Beschlüsse, sondern auch der wesentliche Verlauf der Diskussion erkennbar sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.