Urteil
2 K 48.14
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0218.2K48.14.0A
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Leitsätze
1. Informationen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2012 (COM(2012) 393 final) zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009 stellen grundsätzlich Umweltinformationen dar, hinsichtlich derer ein anerkannter Umweltverein grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe hat.(Rn.31)
Jedoch handelt es sich in der Regel bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen.(Rn.33)
2. Eine Verweigerung der Herausgabe bzw. das Schwärzen bestimmter Textzeilen in der Information ist grundsätzlich nicht möglich, wenn es sich deshalb nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Herstellers handelt, weil in nur einigen Worten bzw. in maximal zwei Sätzen eine Aussage dazu, ob der Hersteller die von der Kommission vorgeschlagenen Zielwerte erreichen kann.(Rn.37)
3. Eine Verweigerung der Herausgabe wegen der Gefahr, dass das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen hätte, ist grundsätzlich nicht möglich, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.(Rn.46)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 verpflichtet, dem Kläger Einsicht zu gewähren in folgende Informationen, die in der Anlage B 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 5. Juni 2014 durch gelbe Textfelder markiert sind:
1-1, 3-1, 6-1, 7-2 Schwärzung 2, 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1, 19-1, 20-1 und 20-2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens sowie 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beklagte trägt 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beigeladene zu 1. trägt 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beigeladene zu 2. trägt 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Informationen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2012 (COM(2012) 393 final) zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009 stellen grundsätzlich Umweltinformationen dar, hinsichtlich derer ein anerkannter Umweltverein grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe hat.(Rn.31) Jedoch handelt es sich in der Regel bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen.(Rn.33) 2. Eine Verweigerung der Herausgabe bzw. das Schwärzen bestimmter Textzeilen in der Information ist grundsätzlich nicht möglich, wenn es sich deshalb nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Herstellers handelt, weil in nur einigen Worten bzw. in maximal zwei Sätzen eine Aussage dazu, ob der Hersteller die von der Kommission vorgeschlagenen Zielwerte erreichen kann.(Rn.37) 3. Eine Verweigerung der Herausgabe wegen der Gefahr, dass das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen hätte, ist grundsätzlich nicht möglich, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.(Rn.46) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 verpflichtet, dem Kläger Einsicht zu gewähren in folgende Informationen, die in der Anlage B 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 5. Juni 2014 durch gelbe Textfelder markiert sind: 1-1, 3-1, 6-1, 7-2 Schwärzung 2, 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1, 19-1, 20-1 und 20-2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens sowie 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beklagte trägt 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beigeladene zu 1. trägt 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beigeladene zu 2. trägt 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage teilweise begründet (I.) und teilweise unbegründet (II.), da die Versagung des Informationszugangs in den angegriffenen Bescheiden teilweise rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einsicht in die im Tenor näher bezeichneten Informationen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Anspruchsberechtigter und das beklagte Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist als Bundesbehörde eine informationspflichtige Stelle. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 UIG. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Die Änderungsverordnung (EU) Nr. 333/2014 vom 11. März 2014 ist eine solche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG; sie ändert die Modalitäten zur Erreichung des Zielwertes von 95 g CO2/km für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen. Die Verordnung dient damit der Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen bis 2020 (vgl. Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2012, COM(2012) 393 final und Erwägungsgrund 19 der Änderungsverordnung). Zu den Umweltinformationen gehören auch die (weiteren) Daten die bei der Erarbeitung der Änderungsverordnung angefallen sind. Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehende Daten. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die diesbezüglichen Informationen auch in der letztlich verabschiedeten Verordnung Eingang gefunden haben. Der Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist vielmehr weit auszulegen und umfasst auch Stellungnahmen im Rechtssetzungsverfahren, die geeignet sind, die abschließende Entscheidung des Gesetzgebers zu beeinflussen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 - juris). Nach den Angaben der Beklagten enthalten die o.g. Dokumente solche Daten, die im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Änderungsverordnung stehen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Dabei kann offen bleiben, ob der Begriff der Emissionen auf die von einer ortsfesten Anlage ausgehende Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden beschränkt ist (so BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 -, juris Rn. 42 ff.), oder ob allein maßgeblich ist, dass die Information einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist, was dann anzunehmen ist, wenn sich aus der Information „Identität“ und „Menge“ der Emission ergibt (so EuG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - T-545/11 - Glyphosat -, juris Rn. 53 ff., 59, nicht rechtskräftig). Die von dem Kläger begehrten Informationen betreffen keine ortsfeste Anlage und enthalten nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten und der Beigeladenen keine Informationen über den genauen Wert des CO2-Ausstoßes eines Fahrzeuges oder einer Baureihe. Damit fehlt es an einer Information über die „Identität“ und „Menge“ der Emission. Soweit in den Dokumenten zum Teil Angaben zur Erreichbarkeit der Zielwerte zukünftiger Baureihen enthalten sind, handelt es sich lediglich um Planungen und Prognosen, nicht jedoch um Informationen über tatsächlich vorhandene Emissionswerte einzelner Fahrzeuge oder der Fahrzeugflotte. Dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die durch gelbe Textfelder markierten Informationen stehen hinsichtlich der Anlage B 3 Nrn. 1-1, 3-1, 6-1, 7-2 Schwärzung 2 und 20-2 die geltend gemachten Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 UIG sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (1.) und hinsichtlich der Nrn. 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1, 19-1 und 20-1 die geltend gemachten Ablehnungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht entgegen (2.). 1. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. können den begehrten Informationszugang zu den Schwärzungen 1-1, 3-1, 6-1, 7-2 Schwärzung 2 und 20-2 weder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (a.) noch nach § 9 Abs. 2 UIG (b.) und zu 20-2 auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (c.) verweigern. a) Die Beigeladene zu 1. beruft sich ohne Erfolg auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5.11 -, juris Rn. 182). Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009,a.a.O., juris Rn. 50 und vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer Umweltrecht Band I, Stand: August 2014, § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096.12 -, juris Rn. 43). Ob und ggf. welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris Rn. 26). Gemessen hieran handelt es sich bei den Schwärzungen 1-1, 3-1, 6-1 und 7-2 Schwärzung 2 nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Sie enthalten in nur einigen Worten bzw. in maximal zwei Sätzen eine Aussage dazu, ob die Beigeladene zu 1. die von der Kommission vorgeschlagenen Zielwerte erreichen kann. An der Geheimhaltung einer allein auf das „Ob“ der Erreichbarkeit der Zielwerte beschränkten Information besteht kein schützenswertes Interesse. Denn es ist angesichts der bereits vorhandenen Kenntnisse und Informationen über das „Ob“ (vgl. nur die ungeschwärzten Passagen auf Bl. 20 der Anlage B 3, in der ausgeführt wird, dass der Zielwert für die Beigeladene zu 1. nur schwer erreichbar sei) weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt, dass in den wenigen Worten Informationen enthalten sind, die die Wettbewerbssituation der Beigeladenen zu 1. schwächen könnten. Bezogen auf die Schwärzung 20-2 kann sich der Beigeladene zu 2. nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. Der in der Rechtsform eines Vereins konstituierte Verband wird hier weder im Wettbewerb noch zu Zwecken des Wettbewerbs tätig. Ihm ist vielmehr satzungsgemäß die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs untersagt (§ 2 Abs. 2 seiner Satzung). Er tritt hier auch nicht zu Zwecken des Wettbewerbs seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit auf, wie dies etwa bei einer bundesweiten Anzeigenkampagne der Fall wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - I ZR 60/91 -, juris), sondern beschränkt sich auf eine wettbewerbsneutrale, nicht öffentliche Verbandstätigkeit im Rahmen der politischen Auseinandersetzung über die Revision der CO2-Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und vertritt nur insoweit die Interessen seiner Mitglieder. Bezogen auf mögliche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Mitgliedern des Beigeladenen zu 2. hat er schon nicht plausibel gemacht, dass sich aus den in Schwärzung 20-2 enthaltenen Informationen über das „Ob“ der Erreichbarkeit von Zielwerten Rückschlüsse auf Marktstrategien der Automobilhersteller ergeben, die sich bei einer Offenlegung negativ auf deren Wettbewerbssituation auswirken könnten. Der Beigeladene zu 2. hat auch nicht dargelegt, welche Mitglieder bzw. Automobilhersteller überhaupt betroffen sind. b) Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 2 UIG steht dem Informationsbegehren ebenfalls nicht entgegen. Hiernach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse einer Bekanntgabe überwiegt. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind zwar private Dritte, die der informationspflichtigen Beklagten, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, Umweltinformationen übermittelt habe. Sie haben auch einer Zugänglichmachung widersprochen. Es fehlt aber an plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf ihre Interessen hätte. Denn - wie bereits ausgeführt - handelt es sich bei den Informationen nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung sie damit ein berechtigtes Interesse hätten. Sonstige schutzwürdige Belange jenseits der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nicht erkennbar und werden von den Beigeladenen zu 1. und 2. auch nicht vorgetragen. c) Der Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, den die Beklagte für die Schwärzung 20-2 ergänzend geltend macht, steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse einer Bekanntgabe überwiegt. Die Vorschrift schließt den Informationszugang nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses aus. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Geschützt ist der interne Diskussionsprozess bis zur abschließenden Entscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Dezember 2013 - VG 2 K 249.12 -, juris, unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 283.08 -, juris Rn. 78, 89 und 90). Hier ist der Entscheidungsprozess mit dem Erlass der Änderungsverordnung im März 2014 abgeschlossen. 2. Die Beklagte kann den begehrten Informationszugang zu den Schwärzungen 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1, 19-1 und 20-1 nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (a.), § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (b.) und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (c.) verweigern. a) Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG greift nicht, da der Entscheidungsprozess - wie ausgeführt - abgeschlossen ist. b) Auch auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht mit Erfolg berufen. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Begriff der „Beratung“ erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C 7.12 -, juris Rn. 26). Gemessen hieran hat die Beklagte zwar plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich durchweg um Informationen zum Beratungsverlauf innerhalb des BMWi und im Ressortkreis bzw. um solche Informationen handelt, die gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im BMWi und im Ressortkreis zulassen. Sie hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Positionierung und Verhandlungsführung sowie die Durchsetzungschancen alternativer Positionen dargestellt werden. Die Beratungen sind auch vertraulich, was sich unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 -, juris Rn. 60 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., juris Rn. 23 f., 30). Nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen sind aber nur für die Schwärzungen 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1 und 19-1 erkennbar; insoweit überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Bezogen auf die Schwärzungen 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1 und 20-1 ist schon nicht erkennbar, dass ein Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser Beratungen hätte. Bei der von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geforderten Prüfung negativer Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange (OVG Münster, Urteil vom 3. August 2010, a.a.O., juris Rn. 46 m.w.N.). Zwar steht dem nicht entgegen, dass die Beratungen zur Änderung der Verordnung bereits abgeschlossen sind. Der Abschluss eines solchen Verfahrens bildet keine unüberwindbare zeitliche Grenze, sondern gehört zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., juris Rn. 23 f., 30). Die Beklagte hat aber nach der Beschreibung des konkreten Inhalts der Schwärzungen nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, warum eine Offenlegung der jeweiligen Information künftige Beratungen gefährdet. Die Schwärzungen 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 sowie 14-1 betreffen „Gesprächselemente“, die Gegenstand eines Gespräches mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 1. sein sollen und damit bereits dazu bestimmt waren, einem Akteur bzw. einer Privatperson gegenüber offengelegt zu werden. Auch zur Schwärzung 20-1 macht die Beklagte lediglich pauschal geltend, es handele sich um die Beurteilung des Verhandlungsmandats der Ratspräsidentschaft aus Sicht der deutschen Verhandlungslinie. Inwiefern eine Offenlegung dieser Bewertung künftige Beratungen im BMWi oder im Ressortkreis gefährden kann, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine mögliche Beeinträchtigung von Beratungen auf EU- oder bilateraler Ebene fällt bereits nicht in den Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, der nur Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG erfasst. Hierzu zählen weder die EU-Institutionen noch andere EU-Mitgliedstaaten. Bezogen auf die Schwärzungen 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1 und 19-1 hat ein Bekanntgeben der Informationen zwar nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen. Die Beklagte hat insoweit plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die hierin enthaltenen grundsätzlichen Erwägungen und strategischen Ausführungen für die konkret anstehenden weiteren Verhandlungen im BMWi und auf Ressortebene weiter relevant sind und die unterschiedlichen Positionen fortbestünden. Eine Offenlegung schwäche ihre Verhandlungsposition und nähme ihr mögliche Rückfallpositionen. Die Sätze 2 bis 4 der Schwärzung 12-1 enthalten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten Bewertungen und Einschätzungen zu Durchsetzungschancen alternativer Positionen der Beklagten zum Thema „banking“. Es erscheint ohne weiteres plausibel, dass eine Offenlegung dieser Bewertungen die Verhandlungsposition des BMWi in den Beratungen im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2016 bis 2017 anstehenden neuen Verordnungsänderungsverfahren schwächen würde. Die alternativen Positionen wären - sobald sie bekannt sind - verbraucht. Die Beklagte verlöre damit eine Verhandlungsposition. Die Schwärzung 12-2 enthält Aussagen dazu, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum nach 2020 neue Zielwerte eingeführt werden sollen. Ein Bekanntwerden dieser Information nähme der Beklagten die Möglichkeit, ihre Verhandlungsstrategie hierauf aufzubauen. Sie wäre damit in ihrer Verhandlungsfähigkeit geschwächt. Die Schwärzung 15-1 nimmt untrennbar verbunden mit der Darstellung der Positionierung der Bundesregierung in den Verhandlungen eine BMWi-eigene Einschätzung zukünftiger Positionen einzelner Mitgliedstaaten vor. Eine Offenlegung dieser Einschätzung würde damit die Verhandlungsposition des BMWi schwächen. Für die Schwärzungen 16-1 und 17-1 Halbsatz 2 gilt das zu Schwärzung 12-1 Ausgeführte, da ebenfalls alternative Positionen/Rückfallpositionen bewertet werden. Für die Schwärzungen 18-1 und 19-1 kann auf die Schwärzung 15-1 verwiesen werden. Der Inhalt ist, lediglich erweitert um zwei Sätze, identisch. Allerdings überwiegt für diese Schwärzungen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Mit Blick auf das dem Umweltinformationsrecht zu Grunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, hat das öffentliche Interesse an dem Zugang zu Umweltinformationen eine erhebliche Bedeutung. Dies wird bereits aus dem Zweck des Gesetzes deutlich, durch ein umfassendes und ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses gewährtes Informationsrecht größere Transparenz und Klarheit im Bereich des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 12). Auf ein spezifisches Individualinteresse der Kläger kommt es insoweit nicht an. Die Kläger fungieren vielmehr als Repräsentanten der Öffentlichkeit und des allgemeinen öffentlichen Interesses an dem Zugang zu Umweltinformationen. Das in die Abwägung einzustellende öffentliche Interesse ist vorliegend als hoch anzusehen. Die in Rede stehenden Informationen betreffen das Rechtssetzungsverfahren zur Änderungsverordnung (EU) Nr. 333/2014, die erheblichen Einfluss auf den zukünftigen Ausstoß von CO2 neuer Personenkraftwagen in die Umwelt und damit Auswirkungen auf den Klimaschutz haben wird. Hinzu kommt das über das allgemeine Sachwalterinteresse hinausgehende spezifische Interesse des Klägers, der als Umweltverein für die Umwelt eintritt, an der Aufklärung über das Maß der Einflussnahme auf die Änderungsverordnung durch Vertreter der Automobilbranche. Erst aus den geschwärzten Passagen ergibt sich, ob und in welchem Umfang die Einflussnahme durch Vertreter der Automobilbranche Erfolg hatte oder nicht. Demgegenüber kommt dem von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse ein geringeres Gewicht zu. Zwar erscheint das Interesse legitim, sie möchte unbefangen und unbelastet beraten können. Es ist aber als nicht so hoch zu bewerten, weil noch nicht abzusehen ist, inwieweit sich die zu befürchtenden Nachteile auf zukünftig anstehende Beratungen im Hinblick auf die noch nicht sicher vorhersehbaren Positionen des BMWi sowie der anderen Ressorts tatsächlich auswirken können, da noch nicht festgestellt werden kann, wie sich diese Beratungen entwickeln werden. c) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zwar schützt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG mit dem Tatbestandsmerkmal internationale Beziehungen auch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Union (vgl. Urteil der Kammer vom 20. März 2014 - VG 2 K 225.13 -, juris), die Beklagte legt aber nicht dar, dass eine Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zur Europäischen Union oder zu einzelnen Mitgliedstaaten hätte. Sie legt weder dar, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Europäischen Union oder zu nicht näher genannten Mitgliedstaaten verfolgt, mithin welche außenpolitische Strategie sie verfolgt, noch, ob und wie sich die Bekanntgabe dieser Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken könne. Mit ihrem pauschalen Vortrag, andere Mitgliedstaaten müssten sich auf die Vertraulichkeit verlassen können, macht sie der Sache nach eine Bereichsausnahme für Beratungen mit der EU und mit anderen Mitgliedstaaten geltend, die § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht vorsieht. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die durch gelbe Textfelder markierten Informationen der Anlage B 3 Nrn. 4-1, 4-2, 5-1, 5-2, 5-3, 6-2 Schwärzung 2, 6-3, 7-1, 7-2 Schwärzung 4, 8-1, 8-2, 9-1 und 10-1. Dem Anspruch steht der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegen. Die Beigeladene zu 1. hat einer Zugänglichmachung widersprochen und plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den geschwärzten Informationen um ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt (1.); das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen zu 1. nicht (2.). 1. Die Schwärzung 4-1 enthält – untrennbar verknüpft - neben einer Aussage zur Erreichbarkeit der Zielwerte Angaben zu zukünftigen Baureihen und zur Erreichbarkeit der Zielwerte durch diese Baureihen. Damit hat die Beigeladene zu 1. plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt. Die Information ermöglicht Rückschlüsse auf die Marktstrategie der Beigeladenen zu 1. Sie enthält zudem eine Einschätzung ihres eigenen Entwicklungspotentials. Die Schwärzung 4-2 betrifft eine Aussage zur Marktdurchdringung von technischen Innovationen, die die Beigeladene zu 1. entwickelt hat. Sie ermöglicht damit Rückschlüssen auf die Marktstrategie und Innovationsfähigkeit der Beigeladenen zu 1. Dies gilt auch für die Schwärzung 5-1, die eine konkrete Prozentzahl enthält, anhand derer ein Marktkonkurrent das prognostizierte Durchschnittsgewicht der künftigen Fahrzeugflotte der Beigeladenen zu 1. in 2020 errechnen kann. Die Information ermöglicht damit Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1. Die Schwärzung 5-2 enthält Aussagen zur eigenen Wettbewerbssituation einschließlich der wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene zu 1. im Verhältnis zu anderen Herstellern für den Fall der Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen. Eine Offenlegung würde damit Einblick in die Einschätzung der eigenen und fremden Marktsituation gewähren und Rückschlüsse auf die eigene Marktstrategie ermöglichen. Nichts anderes gilt für die Schwärzung 5-3, die eine Aussage über die Auswirkungen des neuen Verbrauchsmessverfahrens auf die Unternehmensstrategie enthält und damit ebenfalls Rückschlüsse auf die eigene Marktstrategie ermöglicht. Die 2. Schwärzung von 6-2 befasst sich mit Innovationen und Anstrengungen, die die Beigeladene zu 1. unternimmt, um das Ziel 95 g/km zu erreichen, und enthält damit eine Aussage über ihre technischen und kaufmännischen Maßnahmen. Sie ermöglicht damit Einblick in ihre Unternehmensstrategie. Die Schwärzungen 6-3 und 7-1 geben die Auffassung der Beigeladenen zu 1. wieder, welcher Zeitpunkt der richtige für die Festlegung von Zielwerten für den Zeitraum 2025 bis 2030 ist, insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Vorlaufzeiten für die Produktentwicklung im Bereich E-Mobilität. Die Information enthält damit eine strategische Bewertung, eine Aussage über ihre Marktstrategie und ermöglicht Rückschlüsse auf ihre Leistungs- und Innovationsfähigkeit. Für die 4. Schwärzung von 7-2 gilt dass zur Schwärzung 5-3 Ausgeführte, da hier ebenfalls eine Aussage zur Erreichbarkeit dieser Zielwerte unter Berücksichtigung des neuen Verbrauchsmessverfahrens getroffen wird. Die Schwärzungen 8-1, 8-2 und 9-1 enthalten neben einer Bewertung der Super-credits Ausführungen zur langfristigen Wettbewerbssituation der Beigeladenen zu 1., falls die von ihr gemachten Vorschläge nicht in den Kommissionsvorschlag aufgenommen würden. Dabei wird eine Einschätzung zu CO2-Einsparzielen anhand der Erfahrungen aus den elektrischen Serienfahrzeugen gegeben, aus der sich Rückschlüsse auf die von der Beigeladenen zu 1. getroffenen Maßnahmen im Bereich herkömmlicher und alternativer Fahrzeugantriebe, insbesondere zum Elektroantrieb ableiten lassen. Ferner enthalten ist eine Aussage dazu, inwiefern die Beigeladene zu 1. bei einzelnen Baureihen überkompensieren muss. Eine Offenlegung bietet damit Einblick in ihre Flottenstrategie sowie in ihre Leistungs- und Innovationsfähigkeit. Für die Schwärzung 10-1 gilt nichts anderes, da es sich um die bildliche Darstellung der textlichen Fassung der Bewertungen der Beigeladenen zu 1. handelt. 2. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen zu 1. nicht. Das Interesse des Klägers ist zwar – wie ausgeführt - als hoch zu bewerten. Dem steht aber das gleichfalls hohe und zudem grundrechtlich geschützte Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger für seine Aufklärung - im Interesse des Umweltschutzes - auch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen zu 1. benötigt. Darüber hinaus belegen die bereits zugänglich gemachten Informationen, dass jedenfalls die Transparenz des Verfahrens bei der Beklagten gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Maß des Unterliegens von Kläger, Beklagter und Beigeladenen zu 1. und 2. und - soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Streitstoff betrifft - billigem Ermessen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger - ein anerkannter Umweltverein - begehrt gegenüber der Beklagten Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2012 (COM(2012) 393 final) zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009. Mit Schreiben vom 13. November 2013 beantragte der Kläger beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes Akteneinsicht in alle im Zusammenhang mit dem Verordnungsvorhaben zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 stehenden Unterlagen. Zur Begründung führte der Kläger an, er wolle der Frage nachgehen, ob und inwieweit Vertreter der deutschen Automobilbranche im Laufe der Verhandlungen Einfluss auf die Position der Bundesregierung haben nehmen können. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 gewährte das BMWi teilweise Zugang (38 Blatt), kündigte an, zu weiteren 21 Blatt Informationszugang zu gewähren, nachdem dieser Bescheid einem privaten Dritten (der Beigeladenen zu 1.) gegenüber bestandskräftig geworden sei und lehnte den Antrag im Übrigen unter Berufung auf Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz ab. Nachdem die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 23. Januar 2014 mitgeteilt hatte, dass sie gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2013 keinen Widerspruch einlegen werde, übermittelte das BMWi die angekündigten weiteren 21 Blatt mit Bescheid vom 29. Januar 2014 teilgeschwärzt. Zur Begründung führte sie aus: Die Teilschwärzungen beträfen personenbezogene Daten bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Am 3. Februar 2014 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Januar 2014 Widerspruch, soweit die Schwärzungen nicht Namen natürlicher Personen betreffen. Nach erneuter Beteiligung der Beigeladenen zu 1. und 2., die einer weiteren Offenlegung widersprachen, half das BMWi mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 dem Widerspruch hinsichtlich einzelner Passagen ab und gewährte insoweit Informationszugang. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück und berief sich insoweit auf den Schutz internationaler Beziehungen, den Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen, den Schutz internen Mitteilungen, den Schutz von Interessen Dritter sowie auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. und 2. Am 28. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren - nach Klarstellung im Erörterungstermin am 19. Januar 2015 - auf Einsicht in die geschwärzten Informationen der Dokumente in Anlage B 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 5. Juni 2014, die durch gelbe Textfelder erläutert sind, zunächst weiterverfolgt hat. Im Erörterungstermin am 19. Januar 2015 und in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hinsichtlich der in der Anlage B 3 bezeichneten ersten und dritten Schwärzung von 6-2, der ersten und dritten Schwärzung von 7-2, des Satzes 1 der Schwärzung von 12-1, der Schwärzung von 13-1, Satz 1 der Schwärzung von 13-2 und des 1.Halbsatzes der Schwärzung 17-1, nachdem die Beklagte insoweit Informationszugang gewährt hat. Zur Begründung der noch aufrechterhaltenen Klage führt der Kläger im Wesentlichen an: Da es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handele, scheide eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, auf Interessen privater Dritter oder auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen von vornherein aus. Die Ablehnungsgründe des Schutzes der Vertraulichkeit der Beratungen, des Schutzes internationaler Beziehungen sowie des Schutzes interner Mitteilungen griffen aber auch nicht, weil die Beratungen abgeschlossen seien. Jedenfalls überwöge das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, da der Straßenverkehr die zweitgrößte Treibhausgas-Emmissionsquelle in der EU sei; der Verordnung komme dabei eine zentrale Rolle zu. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. lägen nicht vor. Der Beigeladene zu 2. könne sich bereits nicht auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen, da er kein Unternehmen sei. Auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der von ihm vertretenen Unternehmen seien nicht betroffen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 zu verpflichten, ihm Einsicht zu gewähren in die geschwärzten Informationen der Dokumente in Anlage B 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 5. Juni 2014, die durch gelbe Textfelder erläutert sind, soweit der Rechtstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 333/2014 vom 11. März 2014 sei die Regulierung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen nicht abgeschlossen. Die Änderungsverordnung enthalte einen Auftrag an die EU-Kommission, bereits bis Ende 2015 die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die Modalitäten und andere Aspekte dieser Verordnung zu überprüfen. Die EU-Kommission habe bereits mit Vorarbeiten für die angekündigte Folgenabschätzung und den Überprüfungsbericht begonnen. Die Vergabe einer Studie zu Modalitäten, Instrumenten und Kosten einer CO2-Regulierung für die Zeit nach 2020 befinde sich in Vorbereitung. Eine erneute Änderung der Verordnung stehe in 2016 bis 2017 an. Dem Informationszugang stünden Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 UIG entgegen. Bei den geschwärzten Passagen handele es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei maßgeblich, ob ein konkreter Bezug zu der tatsächlichen Freisetzung von Emissionen in die Umwelt bestehe, woran es bei einem Rechtssetzungsverfahren fehle. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des EuG vom 8. Oktober 2013 ergebe sich nichts anderes. Auch das EuG habe betont, dass ein hinreichend unmittelbarer Bezug zu Emissionen in die Umwelt gegeben sein müsse. Dem Informationszugang stehe der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG entgegen. Der Ablehnungsgrund werde zeitlich nicht durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderungsverordnung begrenzt. Eine Bekanntgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen. Die Passagen enthielten grundsätzliche Erwägungen und strategische Ausführungen, die für weitere Verhandlungen von Bedeutung seien. Die widerstreitenden Positionen bestünden fort. Bei einer Bekanntgabe könnten Verhandlungspartner die Position der Beklagten leichter einschätzen; die Durchsetzung einer künftigen Position innerhalb des BMWi, im Ressortkreis und der Bundesregierung gegenüber den Verhandlungspartnern auf EU-Ebene wäre dadurch erschwert. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe liege nicht vor. Die Beklagte habe bereits viele Informationen preisgegeben. Die noch nicht freigegebenen Informationen beträfen nicht die von der Klägerin angenommene Einflussnahme durch die Automobilindustrie. Dem Informationszugang stehe auch der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Die Informationen beträfen sowohl vertrauliche Beratungen auf EU-Ebene als auch vertrauliche bilaterale Gespräche mit anderen Mitgliedstaaten der EU. Eine Offenlegung könne die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesregierung mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten gefährden. Diese müssten darauf vertrauen können, dass ihre Ausführungen von der Beklagten vertraulich behandelt würden. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG stehe dem Informationszugang entgegen. Die Informationen beträfen ausschließlich die interne Arbeit des BMWi. Eine Begrenzung des Schutzes auf die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses finde im Gesetz keine Grundlage. Zudem seien die von § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG geschützten Interessen der Beigeladenen zu 1. und 2. betroffen. Die Beigeladene zu 1. trägt im Wesentlichen vor: Bei den auf den Seiten 1 bis 10 geschwärzten Passagen handele es sich um ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nämlich um unternehmensbezogene Tatsachen, Informationen zur Wettbewerbssituation, aktuelle Parameter ihrer Investitionspolitik und Unternehmensstrategie, exklusives technisches Wissen sowie geheime Unternehmensinterna. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Die Dokumente seien bereits weitestgehend zugänglich gemacht worden. Eine weitere Offenlegung habe keinen Nutzen für den Umweltschutz. Auch § 9 Abs. 2 S. 1 UIG stehe einem Informationszugang entgegen. Die Vorschrift bezwecke den Schutz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit einer Behörde. Die Unternehmensinterna seien im Vertrauen darauf, dass sie nicht an die Öffentlichkeit gelangen, an die Beklagte übermittelt worden. Der Beigeladene zu 2. trägt im Wesentlichen vor: Bei der auf Seite 20 Absatz 3 geschwärzte Passage handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der V... sei ein Interessenverband und damit ein Unternehmen im Sinne des wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses. Er stehe im Wettbewerb zu anderen Interessenverbänden auf europäischer und internationaler Ebene. Der Absatz befasse sich mit den sog. Supercredits. Er enthalte eine Bewertung der Verhandlungslinie der Beklagten im Ausschuss der Ständigen Vertreter und der Forderungen anderer Beteiligter. Er beziehe sich auf ein vertrauliches Gespräch zwischen einem Mitarbeiter des V... und der Beklagten und befasse sich auch mit verhandlungstaktischen Fragen sowie Betroffenheiten von Automobilherstellern. Er enthalte zudem eine Aussage zur strategischen Entscheidung des V.... Eine Bekanntgabe könnte das Vertrauensverhältnis zwischen dem V... und seinen Mitgliedern stören. Ein Erfolg oder Misserfolg seiner Strategie wirke sich auf die Attraktivität für seine Mitglieder aus. Da die Passage ebenfalls Informationen über die Erreichbarkeit der Zielwerte durch die Produktportfolios verschiedener Automobilhersteller enthalten, seien auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der von ihr vertretenen Hersteller betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zum konkreten Inhalt der Dokumente, wird auf die Streitakte (Bl. 151 ff., 164 ff.) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.