Urteil
2 K 175.13
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0723.2K175.13.0A
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Leitsätze
Im Bereich des Informationszugangs setzt die Festsetzung eines Gebührenvorschusses voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 - OVG 12 B 22.12 -, juris Rdnr. 2). (Rn.24)
Wenn ein Informationsantrag zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gestellt wird, liegt auch gebührenrechtlich ein einheitliches Informationsbegehren vor, das nicht in mehrere jeweils für sich genommen gebührenpflichtige Amtshandlungen aufgespalten werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015 - OVG 12 B 26.14 -, juris Rdnr. 34 ff.; Revision anhängig zu BVerwG 7 C 6.15). (Rn.25)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Nr. 2 des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. Juni 2013 wird aufgehoben.
Nr. 4 dieses Widerspruchsbescheides wird insoweit aufgehoben, als für die Bearbeitung der Fragen 1. und 2. im Schreiben des Klägers vom 3. April 2012 mehr als ein Gebührenvorschuss i.H.v. 500,- Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Bereich des Informationszugangs setzt die Festsetzung eines Gebührenvorschusses voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 - OVG 12 B 22.12 -, juris Rdnr. 2). (Rn.24) Wenn ein Informationsantrag zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gestellt wird, liegt auch gebührenrechtlich ein einheitliches Informationsbegehren vor, das nicht in mehrere jeweils für sich genommen gebührenpflichtige Amtshandlungen aufgespalten werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015 - OVG 12 B 26.14 -, juris Rdnr. 34 ff.; Revision anhängig zu BVerwG 7 C 6.15). (Rn.25) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Nr. 2 des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. Juni 2013 wird aufgehoben. Nr. 4 dieses Widerspruchsbescheides wird insoweit aufgehoben, als für die Bearbeitung der Fragen 1. und 2. im Schreiben des Klägers vom 3. April 2012 mehr als ein Gebührenvorschuss i.H.v. 500,- Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn nur hinsichtlich der Behandlung der Fragen zu 1 und 2 des Schreibens vom 3. April 2012 als zwei gesonderte Informationsbegehren und der daraus folgenden Festsetzung von zwei Gebührenvorschüssen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung der Beklagten, überhaupt einen Gebührenvorschuss zu erheben, ist hingegen rechtmäßig. a) Die Beklagte durfte die Bearbeitung des Informationsbegehrens des Klägers von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig machen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der fraglichen Gebührenvorschüsse ist § 10 IFG in der Fassung des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722, im Folgenden: IFG a.F.) i.V.m. der Informationsgebührenordnung in der Fassung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6, im Folgenden: IFGGebV a.F.). Denn die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Gebührenvorschüssen für vor dem 15. August 2013 beantragte, noch nicht vollständig erbrachte Leistungen. Insoweit beansprucht das inzwischen außer Kraft getretene Verwaltungskostengesetz noch Geltung (vgl. § 23 Abs. 1 BGebG). Gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Behörde. Hieraus folgt, dass bei antragsgebundenen Amtshandlungen für die Gebührenfestsetzung auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtsgrundlagen abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 – BVerwG 3 B 46.10 –, Buchholz 401.85 VwKostG Nr. 11 = juris Rdnr. 5). Nach § 16 VwKostG kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Im Bereich des Informationszugangs gilt allerdings die Einschränkung, dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 – OVG 12 B 22.12 –, juris Rdnr. 2). Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides unstreitig mit der Zahlung von Gebühren im Rückstand. Dass er sich in einem sein Verschulden möglicher Weise relativierenden Irrtum über die Fälligkeit auch angegriffener Gebührenfestsetzungen befand, ändert nichts daran, dass die Behörde es mit einem säumigen Zahler zu tun hatte; zudem hatte sie keine Kenntnis vom Grund der Säumnis. Auch wenn es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Vorschusses auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommen sollte, ist nicht erkennbar, dass sich das Zahlungsverhalten des Klägers so nachhaltig gebessert hätte, dass es aus heutiger Sicht geboten wäre, von der Festsetzung abzusehen. Der Kläger hat vielmehr selbst eingeräumt, auf Grund der Vielzahl von Gebührenbescheiden Schwierigkeiten zu haben, diese der Vielzahl seiner Informationsbegehren zuzuordnen. Dies hat er selbst zu verantworten. b) Jedoch steht die Festsetzung von zwei Gebührenvorschüssen nicht im Einklang mit dem Informationsfreiheitsgesetz. § 10 Abs. 2 IFG enthält mit dem Hinweis auf die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs das Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob ein Informationsantrag ein oder mehrere Informationsbegehren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG enthält und gebührenrechtlich eine Amtshandlung oder mehrere Amtshandlungen auslöst, besondere Bedeutung zu. Soweit die Erhebung von Gebühren an eine individuell zurechenbare Leistung anknüpft, lässt sich die Frage nur durch Auslegung an Hand des jeweils gestellten Antrages und des ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts beantworten. Mit seinem Antrag bestimmt der Antragsteller die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle und den Umfang seines auf einen bestimmten Lebenssachverhalt bezogenen Informationsbegehrens; sowohl der von ihm gestellte Antrag als auch der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt stellen danach sachgerechte Kriterien zur Auslegung der Reichweite des geltend gemachten Informationszugangs dar. In Fällen, in denen nur ein Informationsantrag zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gestellt wird, liegt auch gebührenrechtlich ein einheitliches Informationsbegehren vor. Ein solches einheitliches Begehren kann nicht in mehrere – jeweils für sich genommen – gebührenpflichtige Amtshandlungen aufgespalten werden. Die Art und Weise der Aktenführung bei der informationspflichtigen Stelle, eine Aufgliederung des Begehrens in mehrere Einzelbescheide aus Gründen der Übersichtlichkeit oder eine abschnittsweise Bearbeitung des Informationsantrages darf sich in diesen Fällen gebührenrechtlich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Dies gilt auch bei umfangreichen Informationsbegehren. Ein etwaiger mit der Bearbeitung des Antrages einhergehender unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand kann allenfalls im Rahmen der §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 7 Abs. 2 Satz 1 IFG berücksichtigt werden, nicht aber eine Gebührenbemessung rechtfertigen, die prohibitive Wirkung entfaltet. Werden dagegen ausdrücklich mehrere Informationsanträge – etwa bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen – gestellt oder betrifft ein Informationsantrag mehrere unterschiedliche Lebenssachverhalte, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen, ist dem auch gebührenrechtlich Rechnung zu tragen. In einem derartigen Fall ist bei einer (teilweisen) Informationsgewährung von mehreren individuell zurechenbaren Leistungen der öffentlichen Hand und damit auch mehreren gebührenpflichtigen Amtshandlungen auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015 – OVG 12 B 26.14 –, juris Rdnr. 34 ff.). Das Vorbringen der Beklagten greift dem gegenüber nicht durch. Soweit sie auf den Begriff „Amtshandlungen“ in § 10 Abs. 1 IFG abstellt, verkennt sie, dass dort „Amtshandlungen nach diesem Gesetz“, d.h. die Bearbeitung des Informationsgesuches selbst angesprochen sind, nicht diejenigen Amtshandlungen, über die Informationszugang gewährt wird. Mit dem Ansatz, der Umstand, dass über ein materiell teilbares Antragsbegehren auch mehrere selbständige Sachentscheidungen getroffen werden können, rechtfertige die getrennte Bearbeitung mit der Folge der Gebührenvermehrung, setzt zudem die Beklagte an die Stelle der Willkür des Antragstellers, sachlich selbständige Informationsbegehren in einem Schreiben zusammenzuführen, die Willkür der Behörde, sachlich zusammenhängende Begehren auseinanderzureißen. Beides zu vermeiden dient der Begriff des Lebenssachverhaltes. Dass mit der Evaluierung einerseits und der Ausarbeitung eines neuen Begutachtungsprozesses andererseits zwei verschiedene Lebenssachverhalte betroffen seien, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Dabei hat sie zwar nachvollziehbar dargelegt, dass Gegenstand des Evaluierungsverfahrens nicht die Weiterentwicklung des Begutachtungsprozesses, sondern die strategische Ausrichtung und künftige Schwerpunktsetzung der Luftfahrtförderung gewesen sei. Gleichwohl hat sie aber eingeräumt und hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch mehrere Zitate aus dem ihm bereits überlassenen Abschlussbericht der Evaluierung belegt, dass Ergebnis der Evaluierung auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Begutachtungsprozesses, insbesondere für eine größere Transparenz desselben waren. Dies zeigt, dass die Ausarbeitung des Begutachtungsprozesses zu einem nicht unbedeutenden Teil aus dem Ergebnis der Evaluierung erarbeitet wurde; dass diese Ausarbeitung im Wesentlichen auf anderen Grundlagen beruht, hat die Beklagte gerade nicht vorgetragen. Das Gericht weist darauf hin, dass allein das Zusammenführen sachlich selbständiger Informationsbegehren in einem Schreiben nicht zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt führt. So hätte im vorliegenden Fall wohl Einiges dafür gesprochen, die den Programmbeirat betreffenden Fragen 3 und 4 als eigenen Lebenssachverhalt anzusehen, da dessen Besetzung und Tätigkeit der Evaluierung vorgelagert und auch über die Klammer „Mitwirkung externer Personen“ nicht ohne Weiteres in den nämlichen Lebenssachverhalt einzuordnen sind. c) Der angegriffene Bescheid kann danach insoweit Bestand haben, als ein Gebührenvorschuss i.H.v. 500,- Euro festgesetzt wird. Da die Beklagte bereits für die (teilweise) Bearbeitung des Antrags des Klägers, nämlich die der Frage 1, den von ihr in Anspruch genommenen Gebührenrahmen von Teil A Nr. 2.2 IFGGebV voll ausgeschöpft hat, kann für die Bearbeitung des Antrags insgesamt zwar kein höherer, wohl aber ein Vorschuss in eben dieser Höhe vom Gericht festgesetzt werden (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In dieser Höhe ist die Festsetzung auch gerechtfertigt. Teil A Nr. 2.2 IFGGebV in der Fassung vom 2. Januar 2006 sieht für die Herausgabe von Abschriften einen Gebührenrahmen von 30,- bis 500,- Euro vor, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Dieser Gebührentatbestand ist einschlägig, da der Kläger die Übermittlung von Unterlagen beantragt hat (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG) und zur Vermeidung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG das Aussondern personenbezogener Daten Dritter erforderlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 – VG 2 K 282.12 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr steht der Behörde ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Auch insoweit erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist es grundsätzlich sachgerecht, die Gebührenhöhe nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand auszurichten (VG Berlin, Urteil vom 8. November 2012 – VG 2 K 2.12 –, juris Rdnr. 27). Allerdings stellt der Verwaltungsaufwand für die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens dar. Vielmehr ist bei der Gebührenfestsetzung auch die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen, insbesondere sind die Gebühren nicht nur abstrakt, sondern auch individuell-konkret – unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes – so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014, a.a.O.). Hier hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass sie – auch angesichts des sehr weit gefassten Antrages – einen den Gebührenrahmen deutlich übersteigenden Verwaltungsaufwand haben wird, so dass dessen Ausschöpfen bei der endgültigen Gebührenfestsetzung gerechtfertigt sein kann. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, wird die Beklagte dann noch zu prüfen haben; im Rahmen der derzeit nur möglichen Prognose ist es jedenfalls nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren BVerwG 7 C 6.15 zu den Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen. Da die Meinungsbildung der Kammer durch das vorgenannte Urteil vorerst abgeschlossen ist, bedurfte es dazu keiner erneuten Befassung der Kammer an Stelle des Einzelrichters. Die Beteiligten stritten ursprünglich um die Behandlung mehrerer Informationsgesuche des Klägers an das seinerzeitige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, heute Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2012, 13. Februar 2013 und 18. März 2013 an das BMWi und formulierte diverse Fragen zu dessen Luftfahrtforschungsprogrammen LuFo III-IV; im dritten Schreiben waren die Fragen der beiden ersten Schreiben zusammengefasst. Mit Bescheid vom 6. März 2013, 13. März 2013 und 21. März 2013 machte das BMWi die Bearbeitung jeweils von der Zahlung von Vorschüssen abhängig. Im letzten Bescheid hieß es: „Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom 18. März die Anträge vom 11. Dezember 2012 bzw. 13. Februar 2013 zurücknehmen und dementsprechend keine weitere Bearbeitung dieser Anträge wünschen.“ Die Überweisung der Vorschüsse wurde jeweils bis zu einem bestimmten Termin, zuletzt dem 15. April 2013, erbeten. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 20. März 2013 mit vier Fragen teilte das BMWi dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 2013 u.a. mit, dass zwei Anfragen zu unbestimmt seien und dass die Kosten nach erster Schätzung voraussichtlich 1.000,- bis 1.500,- Euro (einschließlich Kopierkosten) beliefen. Mit Schreiben vom 3. April 2013 führte der Kläger unter dem Betreff „Mitwirkung externer Personen an den Luftfahrtforschungsprogrammen“ aus: „Wie ich mit großem Interesse der Internetseite Ihres Hauses entnehmen konnte, wurde dieses Thema jüngst vom BMWi behandelt, indem das Luftfahrtforschungsprogramm einer Evaluierung unterzogen und ein neuer Begutachtungsprozess erarbeitet wurde.“ Sodann bat er das BMWi um Übermittlung 1. der mit der Evaluierung des Luftfahrtforschungsprogramms in Zusammenhang stehenden Akte(n), bzw. der mit der Evaluierung in Zusammenhang stehenden Unterlagen (gemeint sind Veranlassung, Korrespondenz, Zwischenergebnisse, Ergebnis, Stellungnahmen), 2. der mit der Ausarbeitung des Begutachtungsprozesses in Zusammenhang stehenden Akte(n), bzw. der mit der Ausarbeitung in Zusammenhang stehenden Unterlagen (gemeint sind Veranlassung, Korrespondenz, Zwischenergebnisse, Ergebnis, Stellungnahmen), 3. Übermittlung von Kopien der Unterlagen, die mit der Benennung der Mitglieder des Programmbeirats von LuFo III bis LuFo V in Zusammenhang stehen, sowie 4. Übermittlung von Kopien der Unterlagen, die mit der Tätigkeit des Programmbeirats von LuFo III bis LuFo V in Zusammenhang stehen (gemeint sind z.B. Protokolle, Arbeitsergebnisse, Schriftwechsel). Die Fragen zu 5.-11. entsprachen den Fragen zu 3.-9. im Schreiben vom 18. März 2013. Mit der Schwärzung von Passagen sowie der nur teilweisen Übermittlung der Daten gemäß § 7 Abs. 2 IFG erklärte sich der Kläger einverstanden; ein Verfahren nach § 8 IFG entfalle daher. Mit Schreiben vom 26. April 2013 listete das BMWi diese Fragen auf, verwies hinsichtlich der Fragen zu 3.-11. auf die Anträge vom 11. Dezember 2012, 13. Februar 2013 und 18. März 2013 sowie die dazu ergangenen Bescheide vom 6. und 13. März 2013 und bat, „um jegliches Missverständnis auszuschließen“ um Nachricht, „ob ich davon ausgehen darf, dass Sie Ihre Anträge vom 11. Dezember 2012, 13. Februar 2013 und 18. März 2013 mit Antrag vom 3. April 2013 zurücknehmen und dementsprechend keine weitere Bearbeitung dieser Anträge insoweit wünschen“. Nachdem der Kläger dieses Schreiben bis dahin nicht beantwortet hatte, erließ das BMWi einen Bescheid vom 8. Mai 2013, in dem es heißt, es werde davon ausgegangen, dass der Kläger seine Anträge vom 11. Dezember 2012, 13. Februar 2013 und 18. März 2013 zurückgenommen habe; es entschied, dass es sich bei dem Schreiben vom 3. April 2013 um fünf Anträge nach dem IFG handele, und machte die Bearbeitung von fünf Vorschüssen abhängig. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte der Kläger auf das Schreiben vom 25. April 2013 mit, „dass meine Anfrage vom 3.4.2013 keine Aussage hinsichtlich anderer von mir gestellten Anfragen beinhaltet“. Zudem legte er mit Schreiben vom 13. Mai 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Mai 2013 ein und machte geltend, es handele sich lediglich um einen Antrag, so dass die Gebühren insgesamt 500,- Euro nicht übersteigen dürften. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2013, zugestellt am 17. Juni 2013, änderte das BMWi den Ausgangsbescheid dahingehend ab, dass nur noch für die Bearbeitung der Fragen 1. und 2. Vorschüsse von 500,- Euro und 100,- Euro festgesetzt wurden; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt und der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags hinsichtlich der Fragen 3. bis 11. heißt es, diese seien bereits Gegenstand des bestandskräftigen Bescheides vom 21. März 2013 gewesen, so dass es keiner erneuten Entscheidung bedürfe. Soweit in Fragen 3. und 4. nunmehr zusätzlich nach dem Programmbeirat zu LuFo V gefragt werde, bestehe der Anspruch deshalb nicht, weil der Programmbeirat noch nicht bestellt sei und dementsprechend keine Unterlagen beim BMWi vorlägen. Mit der am 15. Juli 2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er die Zahlungsfristen der Bescheide vom 6., 13. und 21. März 2013 habe verstreichen lassen, so dass eine Bearbeitung nunmehr nicht mehr möglich sei. Seine erneute Anfrage sei daher unabhängig von den vorherigen zu bearbeiten. Die Festsetzung eines Gebührenvorschusses sei nicht gerechtfertigt, weil er die Gebühren zunächst wegen der irrigen Annahme, seine Rechtsbehelfe hätten aufschiebende Wirkung, nicht gezahlt habe; inzwischen habe er gezahlt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis, dass es der Auffassung der Beklagten zustimme, der Ablauf der Zahlungsfristen stehe einer späteren und auch jetzt noch möglichen Zahlung und entsprechenden Bearbeitung der Informationsgesuche nicht entgegen, die Klage im Übrigen zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger Informationszugang zu den in den Fragen 1. und 2. des Schreibens vom 3. April 2012 benannten Dokumenten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Festsetzung eines Vorschusses sei deshalb gerechtfertigt, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides mit der Zahlung mehrerer Gebühren im Rückstand befunden habe. Auch heute stünden noch Zahlungen aus. Die Erhebung mehrerer Gebührenvorschüsse sei dadurch gerechtfertigt, dass es sich um materiell teilbare Begehren handele. Sie seien angesichts des zu erwartenden Bearbeitungsaufwandes – zu Frage 1. müsse ein Aktenbestand von ca. 4.000 Seiten durchgesehen werden – auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.