OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 568.15

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1020.2K568.15.0A
7mal zitiert
32Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben über die Form der Klageerhebung ("schriftlich oder zur Niederschrift"), müssen diese vollständig sein. Fehlt der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung, ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft.(Rn.16) 2. § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin schützt zum einen die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Darüber hinaus werden vom Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Berlin zum anderen auch Erschwernisse der Rechtsverteidigung bei laufenden Gerichtsverfahren insbesondere zivilrechtlicher Art erfasst. Auch das Interesse an der Zurückhaltung von Informationen, die der Bürger benötigt, um etwa in einem Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen, kann über diesen Ausschlussgrund geschützt werden.(Rn.23) (Rn.28) (Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 verpflichtet, den Klägern Einsicht in den Vermerk des Straßen- und Grünflächenamtes vom 15. April 2013 in der Rechtsamtsakte des Beklagten zum Aktenzeichen RA 1-316/13 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben über die Form der Klageerhebung ("schriftlich oder zur Niederschrift"), müssen diese vollständig sein. Fehlt der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung, ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft.(Rn.16) 2. § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin schützt zum einen die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Darüber hinaus werden vom Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Berlin zum anderen auch Erschwernisse der Rechtsverteidigung bei laufenden Gerichtsverfahren insbesondere zivilrechtlicher Art erfasst. Auch das Interesse an der Zurückhaltung von Informationen, die der Bürger benötigt, um etwa in einem Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen, kann über diesen Ausschlussgrund geschützt werden.(Rn.23) (Rn.28) (Rn.30) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 verpflichtet, den Klägern Einsicht in den Vermerk des Straßen- und Grünflächenamtes vom 15. April 2013 in der Rechtsamtsakte des Beklagten zum Aktenzeichen RA 1-316/13 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die am 9. November 2015 bei Gericht eingegangene Klage ist fristgerecht erhoben. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat nicht zu laufen begonnen, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft ist mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Zwar bedarf es danach grundsätzlich keiner Belehrung über die Art und Weise wie ein Rechtsbehelf anzubringen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 – juris Rdn. 16; vgl. auch BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – I B 127/12 – juris Rdn. 17). Wenn aber – wie hier – darüber hinaus Angaben über die Form der Klageerhebung gemacht werden („schriftlich oder zur Niederschrift“), müssen diese vollständig sein. Hieran fehlt es. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 7. September 2015 ist nämlich die Möglichkeit der Erhebung der Klage durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments (§ 55a VwGO) nicht erwähnt. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung ist generell geeignet, den Rechtssuchenden in die Irre zu führen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. April 2010 – OVG 2 S 12.10 – juris Rdn 3, vom 3. Mai 2010 – OVG 2 S 106.09 – juris Rdn. 6 und vom 2. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 – juris Rdn. 3 jeweils zur Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Entscheidung; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 19 B 406/13 – juris Rdn. 19; OVG Magdeburg, Urteil vom 14.Oktober 2014 – 1 L 99/13 – juris Rdn. 34; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 11258/11 – juris Rdn. 25 ff; VG Schleswig, Urteil vom 5. November 2015 – 1 A 24/15 – juris Rdn. 22 ff. mit ausführlicher Darlegung der verschiedenen Ansätze in der Rechtsprechung; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 – juris Rdn. 18 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 – 8 K 2929/09 – juris Rdn. 22; s. auch Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rdn. 66). Der Gegenauffassung (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 18/13 – juris Rdn. 21 f.; BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – juris Rdn. 23 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 2015 – 2 LB 283/14 – juris Rdn. 32 ff.; VGH München, Beschluss vom 18. April 2011 – 20 ZB 11.349 – juris Rdn. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – L 3 R 1020/08 – juris Rdn. 24 ff; VG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2010 – VG 12 L 253.10 – juris Rdn. 3; VG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 5 A 17/14 – juris Rdn. 47 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2011 – 11 K 4808/10.F – juris Rdn. 21 ff.) ist nicht zu folgen. Ihr ist bereits entgegenzuhalten, dass der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung grundsätzlich auch bei Rechtsanwälten, die allein über die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO) verfügen werden, zu Zweifeln über die Art und Weise der Klageerhebung führen können. Zudem erfolgt die Klageerhebung inzwischen nicht mehr nur in seltenen Ausnahmefällen auf elektronischem Wege. Auf den von den Klägern gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es damit nicht mehr an. 2. Die Ablehnung der begehrten Informationsgewährung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf Einsicht in den Vermerk des Straßen- und Grünflächenamtes vom 15. April 2013. Rechtsgrundlage für ihr Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG Berlin). Danach hat jeder Mensch gegenüber den in § 2 IFG Berlin genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Einsicht in den Vermerk des Straßen- und Grünflächenamtes stehen keine Ausschlussgründe entgegen. a) Soweit der Beklagte sich auf den in § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin geregelten Ausschlussgrund beruft, hat er das Vorliegen der Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden – d.h. eines bereits anhängigen und noch nicht beendeten (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 2 K 71.10 – juris Rdn. 22) – Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin schützt zum einen die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Darüber hinaus werden vom Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Berlin zum anderen aber auch Erschwernisse der Rechtsverteidigung für das Land Berlin bei laufenden Gerichtsverfahren insbesondere zivilrechtlicher Art – wie etwa Amtshaftungsprozessen – erfasst. Für diese Auslegung streitet zum einen der Wortlaut der Vorschrift und der Vergleich von § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin mit der Parallelbestimmung des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG Bund. Die letztgenannte Norm schützt ausschließlich die Rechtspflege (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – juris Rdn. 19 m.w.N.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rdn. 141 m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 2 K 71.10 – juris Rdn. 24). Der Zusatz „für das Land Berlin“ in § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall, der in § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG Bund keine Entsprechung hat, wäre daher überflüssig, wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin ebenfalls nur diesen Schutz bezwecken würde. Ferner spricht für diese weite Auslegung des Schutzgutes die Entstehungsgeschichte von § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung (AGH-Drs. 15/5075, S. 2 und 26), mit der Änderung u.a. des § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin solle eine Anpassung (Rechtsharmonisierung) an das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes erfolgen, so dass § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin als Nachbildung des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG Bund angesehen werden könnte (hierauf noch abstellend Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 2 K 71.10 – juris Rdn. 24 in den insoweit nicht tragenden Erwägungen). Anlass für diese Einfügung war jedoch, dass in mehreren Fällen „Prozessbeteiligte in laufenden Zivilverfahren Akteneinsicht in Unterlagen … begehrten“. Es habe insoweit der begründete Verdacht bestanden, dass das Informationsfreiheitsgesetz Berlin „zweckwidrig missbraucht werden sollte, um das zivilrechtliche Klageverfahren in die Länge zu ziehen …, die eigenen Chancen im Klageverfahren zu erhöhen und zivilprozessuale Vorteile zu erlangen“. In solchen Fällen, so heißt es in der Gesetzesbegründung (AGH-Drs. 15/5075, S. 27), sei bei Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Auskunft die „nach den Verfahrensgrundsätzen der ZPO vorausgesetzte Gleichbehandlung der Parteien ("Waffengleichheit") … nicht mehr gegeben“. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass durch den neu eingeführten § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin gerade diese „Waffengleichheit“ gesichert werden und mithin die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Informationsbegehren, die sich auf Akten beziehen, die einen Zusammenhang mit einem laufenden Gerichtsverfahren aufweisen, abzulehnen. Dass in der Gesetzesbegründung von einem „Missbrauchen“ die Rede ist, führt nicht zu einer einengenden Auslegung. Denn den Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen solchen Missbrauch bereits darin sehen wollte, dass Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin während eines laufenden Zivilprozesses begehrt wird, obwohl nach den Regeln der Zivilprozessordnung die Vorlage der vom Akteneinsichtsgesuch betroffenen Urkunden im Zivilprozess nicht begehrt werden kann. Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall das Schutzgut des § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin betroffen, weil die Beteiligten derzeit in der Berufungsinstanz beim Landgericht Berlin um die Frage streiten, ob der Beklagte schadensersatzpflichtig ist. Allerdings hat der Beklagte nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass bei einer Informationsgewährung nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung dieses Gerichtsverfahrens zu befürchten wären. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist nach der Rechtsprechung der Kammer, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (Urteil der Kammer vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – juris Rdn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B 6.10 – juris Rdn. 31). Der Beklagte hat das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin nicht in diesem Sinne plausibel dargetan, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass der gesamte Vermerk als Einheit betrachtet und nichts weiter im Einzelnen (z.B. Abschnitt für Abschnitt) dargelegt werden müsse. Zwar mag es Vermerke geben, die als Einheit zu betrachten sind und für die insgesamt ein Ausschlussgrund einschlägig sein kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Beklagte räumt selbst ein, dass der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin für Teile des Vermerks nicht greift („So steht in einem Satz, wer die Antragsteller sind und wo sie wohnen.“ S. 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 15. September 2016). Unabhängig hiervon behauptet der Beklagte die nachteiligen Auswirkungen nur recht pauschal („Würde der Vermerk vom 15. April 2013 vor der rechtskräftigen Entscheidung im Schadensersatzverfahren bekannt, wäre die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt i.S.d. § 9 Abs. 1 IFG.“ S. 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 15. September 2016), ohne konkret darzulegen, welcher Art die im Vermerk enthaltenen Informationen sind und welche möglichen nachteiligen Auswirkungen für das Land Berlin die Informationsgewährung hätte. b) Auch der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 4 IFG Berlin hindert nicht die Informationsgewährung. Nach diesem Ausschlussgrund soll die Akteneinsicht oder -auskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Diese Vorschrift schützt den behördlichen Willensbildungsprozess, d.h. nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, wie die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung; die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht geschützt (Urteile der Kammer vom 11. April 2013 – VG 2 K 48.13 – UA S. 5 und vom 25. August 2016 – 2 K 92.15 – juris Rdn. 30). Ist der Prozess der Willensbildung Gegenstand der Akten, so besteht in der Regel ein gebundenes Ermessen, den Informationsantrag im Hinblick auf § 10 Abs. 4 IFG Berlin abzulehnen. Auch hier hat der Beklagte nicht den oben bereits genannten Erfordernissen an die Darlegung genügt. Der bloße Hinweis des Beklagten, es gehe bei dem fraglichen Dokument um die Kommunikation zwischen dem Fachamt und dem Rechtsamt reicht hier ebenso wenig aus, wie die pauschale Angabe, die innerbehördliche Willensbildung sei betroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kläger begehren Einsicht in Akten des Bezirksamts Treptow-Köpenick. Sie bewohnen ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Erpetal. Umstürzende Bäume, für deren Verkehrssicherung nach ihrer Ansicht der Beklagte verantwortlich ist, beschädigten im August 2012 den Zaun ihres Grundstücks. Nachdem der Beklagte dem Grunde nach eine Schadenersatzpflicht für die Beschädigungen des Zaunes nicht anerkannte, beantragten die Kläger am 20. November 2014 Akteneinsicht. Seit 2015 führen die Beteiligten einen Zivilrechtstreit über diese Frage zunächst vor dem Amtsgericht Köpenick und jetzt vor dem Landgericht Berlin (Az. 88 X 132/16). Mit Bescheid vom 2. April 2015 gewährte der Beklagte nur eingeschränkte Einsicht in die Rechtsamtsakte RA 1-316/13. Abgelehnt wurde die Akteneinsicht in einen dreiseitigen Vermerk des Fachamtes vom 15. April 2013. Zur Begründung bezog sich der Beklagte darauf, dass der Vermerk des Straßen- und Grünflächenamtes einen Entscheidungsvorschlag der Fachabteilung enthalte, in welchem das Für und Wider der verschiedenen Entscheidungsvarianten abgewogen werde; er diene daher der gemeinsamen Entscheidungsfindung der beteiligten Verwaltungseinheiten, die im Ergebnis in den ablehnenden Schreiben des Rechtsamts vom 17. Oktober 2013 und vom 23. Mai 2014 ihren Niederschlag gefunden hätten. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2015 zurückwies. Er begründete dies nunmehr maßgeblich damit, dass eine Akteneinsicht in den Vermerk ausgeschlossen sei, weil durch das vorzeitige Bekanntwerden dieses Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten seien. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 14. September 2015 zugestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die „Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben“ sei. Mit ihrer am 9. November 2015 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren – soweit es noch nicht erfüllt wurde – weiter und beantragen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führen sie – unter Beifügung von eidesstattlichen bzw. anwaltlichen Versicherungen – aus: Es lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist vor. Die Klageerhebung erst im November 2015 sei nicht auf ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen. Das Verschulden von dessen Angestellten sei ihnen nicht zuzurechnen. In der Sache selbst sei nicht zu erkennen, dass der Vermerk des Rechtsamtes eine Willensbildung betreffe. Vielmehr sei entweder eine Pflicht versäumt worden, die kausal für einen Schaden gewesen sei, oder nicht. Der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 4 IFG Berlin sei daher nicht einschlägig. Die Kläger beantragen, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 zu verpflichten, ihnen Einsicht in den Vermerk des Straßen- und Grünflächenamtes vom 15. April 2013 in der Rechtsamtsakte des Beklagten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist nicht vorlägen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger habe die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Es sei vielmehr von erheblichen Organisationsmängeln und ungeordneten Verhältnissen in dessen Kanzlei auszugehen. In der Sache selbst sei die begehrte Akteneinsicht während des laufenden Gerichtsverfahrens ausgeschlossen, weil anderenfalls die nach den Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozessordnung vorausgesetzte Gleichbehandlung der Parteien beeinträchtigt sei. Hier sei nicht auszuschließen, dass sich die Zugänglichmachung des Vermerks nachteilig auf das zivilgerichtliche Verfahren auswirke. Aufgrund der gedanklichen Einheit dieses Vermerkes könne dieser auch nicht teilweise zugänglich gemacht werden, ohne dass die Gefahr eines Nachteils bestünde. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Herausgabe des Vermerks, weil der behördliche Entscheidungsprozess mit der Zivilklage wieder aufgegriffen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.