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Urteil

2 K 106.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1111.2K106.16.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Förderantrag gestellt hat, einen Anspruch gegenüber der Behörde auf Mitteilung der Projektkennzeichen in den Gutachterbewertungen sowie die Namen der Gutachter.(Rn.18) Kein Zugang zu gewähren ist hingegen zu den in den Gutachterbewertungen enthaltenen Akronymen, Namen der Projektpartner sowie Empfehlungen der Gutachter bzgl. der Obergrenzen der Kosten und der Förderung.(Rn.20) 2. Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch auf Zugang zu den Gutachterbewertungen mit der Einschränkung, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen sind. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig, wenn die Behörde substantiiert darlegt, dass eine solche Teilschwärzung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich zieht.(Rn.21)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 22. August 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2013 und 15. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu gewähren zu den Projektkennzeichen, Gutachternamen und Punktwertungen der individuellen Beurteilungen der einzelnen Gutachter und der gemeinsamen Beurteilung der Gutachter zu sämtlichen in LuFo IV eingereichten Projektskizzen, soweit dieser Zugang nicht bereits mit Bescheid vom 5. Februar 2013 und auf Grund des Urteils der Kammer vom 23. Juli 2015 – VG 2 K 272.12 – gewährt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Förderantrag gestellt hat, einen Anspruch gegenüber der Behörde auf Mitteilung der Projektkennzeichen in den Gutachterbewertungen sowie die Namen der Gutachter.(Rn.18) Kein Zugang zu gewähren ist hingegen zu den in den Gutachterbewertungen enthaltenen Akronymen, Namen der Projektpartner sowie Empfehlungen der Gutachter bzgl. der Obergrenzen der Kosten und der Förderung.(Rn.20) 2. Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch auf Zugang zu den Gutachterbewertungen mit der Einschränkung, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen sind. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig, wenn die Behörde substantiiert darlegt, dass eine solche Teilschwärzung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich zieht.(Rn.21) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 22. August 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2013 und 15. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu gewähren zu den Projektkennzeichen, Gutachternamen und Punktwertungen der individuellen Beurteilungen der einzelnen Gutachter und der gemeinsamen Beurteilung der Gutachter zu sämtlichen in LuFo IV eingereichten Projektskizzen, soweit dieser Zugang nicht bereits mit Bescheid vom 5. Februar 2013 und auf Grund des Urteils der Kammer vom 23. Juli 2015 – VG 2 K 272.12 – gewährt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eingestellt. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere steht ihr die von Amts wegen zu prüfende doppelte Rechtshängigkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – nicht mehr entgegen, da das Verfahren VG 2 K 62.12 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeschlossen ist. Dass bis zu diesem Zeitpunkt doppelte Rechtshängigkeit vorlag, ist unerheblich, denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dies nicht mehr der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 17/13 R –, juris Rdnr. 17). Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die Ablehnung, die begehrten Informationen zu erteilen, teilweise rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO); im Übrigen ist die Klage unbegründet. Grundlage des Informationsanspruchs des Klägers ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist informationsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG („jeder“), und das beklagte Bundesministerium ist als Bundesbehörde anspruchsverpflichtet. Die vom Kläger begehrten Informationen sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Prüfung von Förderanträgen, entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Der Anspruch auf Informationszugang zu den Begutachtungen der positiv bewerteten Skizzen aus LuFo IV-4 war bereits Gegenstand des Urteils der Kammer vom 23. Juli 2015 – VG 2 K 272.12. Insoweit braucht dem Kläger gemäß 9 Abs. 3 IFG kein Informationszugang mehr gewährt zu werden, worauf sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Aus dem Umfang des dort gewährten Informationszugangs ergibt sich jedoch, inwieweit hier Informationszugang zu gewähren ist: Offen zu legen sind in den Gutachterbewertungen die Projektkennzeichen. Außerdem ist aus den Gründen des Urteils vom heutigen Tage – VG 2 K 107.16 – Zugang zu den Gutachternamen zu gewähren; dies betrifft auch die Begutachtungen der positiv bewerteten Skizzen aus LuFo IV-4. Kein Zugang zu gewähren ist hingegen zu den in den Gutachterbewertungen enthaltenen Akronymen, Namen der Projektpartner sowie Empfehlungen der Gutachter bzgl. der Obergrenzen der Kosten und der Förderung. Grundsätzlich besteht aus den Gründen des Urteils der Kammer vom 23. Juli 2015 – VG 2 K 272.12 – auch ein Anspruch auf Zugang zu den Texten der Gutachterbewertungen mit der Einschränkung, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 Satz 2 IFG zu schwärzen sind. Insoweit beruft sich die Beklagte jedoch mit Erfolg darauf, dass eine derartige Schwärzung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG darstellen würde. Diese Bestimmung schließt eine Teilstattgabe wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nur aus, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 –, juris Rn. 24). Die Beklagte hat an Hand ihrer Erfahrungen mit der Bearbeitung der 62 teilgeschwärzten Übersichtstabellen, die Gegenstand des Verfahrens VG 2 K 272.12 waren, nachvollziehbar dargelegt, welchen Aufwand sie mit der Teilschwärzung einschließlich des hierzu gemäß § 8 Abs. 1 IFG erforderlichen Drittbeteiligungsverfahrens für 328 weitere Verbundskizzen hätte, in denen die im Widerspruchsbescheid genannten 1674 Projektskizzen zusammengefasst seien. Dieser Aufwand stellte zwar angesichts der Größe des Ministeriums keine erhebliche Behinderung der Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde, da der hier zu bearbeitende Aktenbestand den Umfang desjenigen, der der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag, bei weitem nicht erreicht. Der Aufwand ist jedoch hinreichend groß, um ihn mit dem Erkenntnisgewinn des Klägers und der Allgemeinheit ins Verhältnis zu setzen. Ziel des Klägers ist es, das Begutachtungsverhalten etwaiger (ehemaliger) Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. zu prüfen. Dieses Interesse ist nicht als geringfügig anzusehen. Es lässt sich auch nicht mit den bisher erhaltenen Informationen befriedigen, da dem Kläger die entsprechenden Informationen für negativ bewertete Skizzen fehlen. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich das Begutachtungsergebnis bereits den in den Begutachtungstabellen jeweils in der Zeile über der textlichen Begründung aufgeführten, vom jeweiligen Gutachter vergebenen Punktzahlen ablesen lässt. Bereits dies ermöglicht es, vom Kläger vermutete Signifikanzen ggf. festzustellen. Der zusätzliche Erkenntnisgewinn durch die textliche Begründung erscheint dem gegenüber gering, zumal nicht anzunehmen ist, dass Gutachter im Bewusstsein, sich der Gesamtbeurteilung stellen zu müssen, unsachliche, unqualifizierte oder auch nur offensichtlich einseitige Ergebnisse eintragen würden. Die Punktzahlen erweisen sich somit als notwendige, aber auch hinreichende Information, was es rechtfertigt, von der aufwändigen Teilschwärzung der Begutachtungstexte abzusehen; sie dürfen daher dem Kläger in Gänze vorenthalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der erledigten Teile war zu berücksichtigen, dass die vorliegende Klage wegen Überschneidungen mit den älteren Verfahren VG 2 K 247.12, 256.12 und 272.12 teilweise unzulässig war und sich die Erledigungserklärung hinsichtlich der Fragen 3 – bis auf die Akronyme – und 7 – im Hinblick auf das Urteil vom 7. Mai 2015, VG 2 K 247.12 – als verdeckte Klagerücknahme darstellt; lediglich im Übrigen ist die Erledigung darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 bat der Kläger das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWi) um Auskunft zum Förderantrag für das Projekt K... im Rahmen des Luftfahrtforschungsprogramms (LuFo) hinsichtlich 1. Namen des Projektkoordinators, 2. Namen der Projektbeteiligten, 3. Kurzbeschreibung des Projekts, 4. beantragte Fördersumme, 5. individuelle Beurteilungen der einzelnen Gutachter, 6. gemeinsame Beurteilung der Gutachter, 7. vom BMWi getroffene Entscheidung (ja/nein, Förderbetrag). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 erweiterte der Kläger diese Anfrage auf sämtliche im Luftfahrtforschungsprogramm LuFo IV eingereichten Projektskizzen. Mit Bescheid vom 22. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 10. Oktober 2011 mit der Begründung ab, die Projektskizzen enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsteller, die in den Informationszugang nicht eingewilligt hätten. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12. Oktober 2011 mit der Begründung ab, ein teilweiser Informationszugang sei nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. Der Antrag auf Informationszugang würde es erforderlich machen, mehr als 1.600 Skizzen bzw. rund 16.000 Aktenblättern durchzusehen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. September 2012 Widerspruch u.a. gegen diese Bescheide ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Anfrage vom 10. Oktober 2011 mit der Begründung zurück, die 1674 Projektskizzen enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsteller. Deren erforderliche Beteiligung würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Anfrage vom 10. Oktober 2011 mit der Begründung zurück, die Projektskizze sei von vier Unternehmen im Verbund eingereicht worden und enthalte Einzelangaben zu einem Projekt, das in unmittelbarer Konkurrenz zu dem von dem Kläger eingereichten Projekt stehe. Eine vom Kläger bereits am 14. Mai 2012 wegen Nichtbescheidung u.a. der Anfragen vom 10. und 12. Oktober 2011 erhobene Untätigkeitsklage – VG 2 K 62.12 – erklärten die Beteiligten am 23. Juli 2013 übereinstimmend für erledigt. Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger Informationszugang durch Übermittlung teilgeschwärzter individueller Gutachterbewertungen zu den positiv bewerteten Skizzen aus LuFo IV-4. Die auf Übermittlung ungeschwärzter Dokumente gerichtete Klage – VG 2 K 272.12 – hatte darüber hinaus insoweit Erfolg, als die Beklagte mit dem Urteil der Kammer vom 23. Juli 2015 verpflichtet wurde, die Projektkennzeichen nicht zu schwärzen. Mit der vorliegenden, am 14. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen, zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 2 K 31.13 geführten Klage verfolgte der Kläger zunächst sein Informationsbegehren vom 10. und 12. Oktober 2011 weiter. Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung im Übrigen beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. August 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2013 und 15. Januar 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu den individuellen Beurteilungen der einzelnen Gutachter und der gemeinsamen Beurteilung der Gutachter zu sämtlichen in LuFo IV eingereichten Projektskizzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die von der Kammer im Urteil vom 23. Juli 2015 – VG 2 K 272.12 – hinsichtlich der individuellen Gutachterbewertungen der positiv bewerteten Skizzen aus LuFo IV-4 überwiegend bestätigte Erforderlichkeit der Teilschwärzungen. Der mit den entsprechenden Schwärzungen aller Gutachterbewertungen aus LuFo IV-1 bis LuFo IV-3 sowie der individuellen Gutachterbewertungen der negativ bewerteten Skizzen und der gemeinsamen Gutachterbewertungen aus LuFo IV-4 einschließlich der erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren verbundene Aufwand stehe außer Verhältnis zu dem angesichts der bereits erhaltenen Informationen geringen Erkenntnisgewinn für den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 2 K 107.16, VG 2 K 247.12, VG 2 K 272.12 und VG 2 K 200.13 sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.