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Urteil

2 K 111.15

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0309.2K111.15.0A
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Leitsätze
Dem grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn das Informationsgehren allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder zu blockieren oder einem anderen Schaden zuzufügen (hier verneint).(Rn.23) (Rn.24) Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht durch das Vergaberecht verdrängt, da dieses keine abschließende Regelung des Informationszugangs enthält.(Rn.29) (Rn.31) Die von § 3 Nr. 4 IFG erfassten privaten und öffentlichen Belange sind gesetzlich zu einem öffentlichen Belang erklärt. Für eine gesonderte Prüfung, ob eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht öffentliche Interessen schützt, ist kein Raum (Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 40).(Rn.32) (Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den Unterlagen zu gewähren, die mit der Ausschreibung und Vergabe der Projektträgerschaft Luftfahrtforschung LuFo V-1 in Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Teilnahmeanträge, Angebote und Preisangaben im Vertrag, sowie Auskunft zu geben über die Anzahl der Bewerber um die Projektträgerschaft für LuFo V-1 und darüber, welche Mitarbeiter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Beauftragung des DLR als Projektträger für LuFo V-1 mitgezeichnet haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn das Informationsgehren allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder zu blockieren oder einem anderen Schaden zuzufügen (hier verneint).(Rn.23) (Rn.24) Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht durch das Vergaberecht verdrängt, da dieses keine abschließende Regelung des Informationszugangs enthält.(Rn.29) (Rn.31) Die von § 3 Nr. 4 IFG erfassten privaten und öffentlichen Belange sind gesetzlich zu einem öffentlichen Belang erklärt. Für eine gesonderte Prüfung, ob eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht öffentliche Interessen schützt, ist kein Raum (Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 40).(Rn.32) (Rn.33) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den Unterlagen zu gewähren, die mit der Ausschreibung und Vergabe der Projektträgerschaft Luftfahrtforschung LuFo V-1 in Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Teilnahmeanträge, Angebote und Preisangaben im Vertrag, sowie Auskunft zu geben über die Anzahl der Bewerber um die Projektträgerschaft für LuFo V-1 und darüber, welche Mitarbeiter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Beauftragung des DLR als Projektträger für LuFo V-1 mitgezeichnet haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Verpflichtungsklage ist überwiegend zulässig. 1. Zwar verneint die Beklagte mit der Berufung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten das mit dem im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfenden Rechtsschutzinteresse gleichgelagerte Sachbescheidungsinteresse des Klägers, doch hat der Kläger jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Kontrolle, ob die Beklagte das Sachbescheidungsinteresse zu Recht verneint hat. 2. Die Klage ist jedoch insoweit unzulässig, als der Kläger weiterhin Zugang zu Informationen über Ausschreibung und Vergabe der Projektträgerschaft Luftfahrtforschung LuFo IV-3 und IV-4 begehrt. Die Beklagte hat substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum solche Informationen nicht vorliegen. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Soweit er aber sein Informationsbegehren als auch auf Unterlagen zur Vertragsverlängerung gerichtet verstanden wissen will, ist dies von seinem bei der Behörde gestellten Antrag nicht gedeckt, da dieser sich ausdrücklich auf Unterlagen zu Ausschreibung und Vergabe bezieht, die es bei der Vertragsverlängerung gerade nicht gegeben hat. Somit fehlt es insoweit an einer nicht nachholbaren Sachurteilsvorraussetzung. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet, weil die angegriffenen Bescheide, soweit sie den Informationszugang in diesem Umfang ablehnen, rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide im Ergebnis rechtmäßig. 1. Der Informationsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist informationsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG („jeder“), und das beklagte Bundesministerium ist als Bundesbehörde anspruchsverpflichtet. Die vom Kläger begehrten Informationen sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. 2. Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich darstellte. Dabei ist die Berufung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht von vornherein ausgeschlossen. Ungeachtet dessen, dass im Informationsfreiheitsgesetz im Gegensatz zu sonstigen Regelungen des Informationszugangsrechts des Bundes (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz – UIG – oder § 3 Abs. 4 Satz 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG –) keine Missbrauchsklausel enthalten ist, kann in besonders gelagerten Einzelfällen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG gerechtfertigt sein (BT-Drs. 15/4493 S. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2010 – 6 A 1832/09 –, juris Rn. 8; Schirmer, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 3 IFG Rn. 25 ff.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 ff., § 9 Rn. 56 ff.). Wie jede Rechtsausübung (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 1/12 –, juris Rn. 9; s. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220 = juris Rn. 34) unterliegt auch der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG dem aus dem in § 242 BGB niedergelegten, für die gesamte Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Dem Informationszugangsanspruch steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn das Informationsgehren allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder zu blockieren oder einem anderen Schaden zuzufügen (Schirmer, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 3 IFG Rn. 30). Entscheidend ist die sinnwidrige Instrumentalisierung des Informationsanspruchs zur Verfolgung verfahrensfremder bzw. verfahrenswidriger Zwecke (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 59; Schirmer, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 3 IFG Rn. 32). Danach kann ein Rechtsmissbrauch hier nicht festgestellt werden. Dabei liegt es auf der Hand, dass das intensive und kleinteilige Bemühen des Klägers, das Luftfahrtforschungsprogramm der Beklagten möglichst vollständig zu durchleuchten, von ihr als überaus lästig wahrgenommen werden kann. Ebenso deutlich ist aber, dass eine reine Belästigungsabsicht nicht daraus abgeleitet werden kann, dass das Informationsbegehren inhaltlich unsinnig wäre. Ganz im Gegenteil gehören gerade Informationen über staatliche Subventionen zu den entscheidenden Voraussetzungen für die vom Gesetz angestrebte Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht festzustellen, dass der Kläger diese Lästigkeit durch Wiederholungen der selben Fragen unmäßig erhöhte. Zwar zielen die Fragen regelmäßig auf den gleichen Komplex, doch entwickeln sie sich im Wesentlichen nach zwei Mustern weiter: Zum einen erlangt der Kläger durch den ihm gewährten Informationszugang Kenntnisse, die ihm weiterführende Fragen ermöglichen, zum anderen hakt er nach, wenn er den gewährten Informationszugang für unzureichend hält. So erscheinen die Anfragen vom 16. Mai 2012 und vom 30. Juni 2014 auf den ersten Blick inhaltsgleich, doch beruhte die zweite Anfrage darauf, dass ihm auf die erste Anfrage Informationen nur zur Vergabe hinsichtlich LuFo IV-2 übermittelt wurden. Dass es keine weitere Vergabe für LuFo IV-3 und IV-4 und damit keine weiteren Unterlagen gab, konnte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen. Ebenso baut die Frage nach den mitzeichnenden Mitarbeitern auf der verneinten Frage nach der Mitzeichnung bestimmter Mitarbeiter auf. Dem Kläger kann auch nicht mit der Folge des Anspruchsverlustes entgegen gehalten werden, dass er den Bereich der Informationsbeschaffung überschritte: Zwar beinhaltete bereits die Anfrage vom 9. Januar 2012, weshalb das D... trotz mangelnder Neutralität erfolgreich war, nicht nur eine Wissensfrage – hier damit beantwortet, dass es der einzige Bewerber war – sondern auch eine rechtliche Wertung. Dies vertieft sich in der Anfrage vom 1. März 2012, in der mit der Frage nach der Definition des Begriffs Neutralität eine Rechtsauskunft begehrt wird, an die dann allerdings wieder Fragen nach amtlichen Informationen anknüpfen, nämlich nach der Dokumentation der Überwachung der Neutralität. Dass die Beklagte zu Rechtsauskünften nicht verpflichtet ist, entbindet sie jedoch nicht von der Bearbeitung des zugleich geltend gemachten Informationsantrags. Zuzugeben ist der Beklagten, dass die wiederholten Anträge des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung der Beauftragung des D... nicht nur keine Grundlage im Informationsfreiheitsgesetz finden, sondern es für einen solchen Anspruch überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt. Auch eine – dem entsprechend einfache – Antwort auf eine solche haltlose Forderung mag im Wiederholungsfalle lästig sein, doch hat dies für sich genommen bei weitem nicht einen die Qualifizierung als Schikane oder Blockade zulassenden Umfang. Soweit die Beklagte zudem darauf verweist, der Kläger vermeide es damit, den gegebenen Rechtsweg zu beschreiten, übersieht sie, dass für den Kläger ein Rechtsweg gerade nicht eröffnet ist, da antragsbefugt für eine Nachprüfung nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. (jetzt § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB) nur ein Unternehmen ist, das ein Interesse am Auftrag hat. Das kann der Kläger nicht geltend machen, da er – wenn überhaupt – Interesse an den unter Mitwirkung des Projektträgers vergebenen Fördermitteln hat, nicht an der Vergabe der Projektträgerschaft. Soweit die Beklagte moniert, der Kläger überziehe ihre Mitarbeiter mit einer Fülle von Dienstaufsichtsbeschwerden, ist auch dies nicht geeignet, sein Informationsinteresse zu entwerten. Die Einlassung des Klägers, er lege Dienstaufsichtsbeschwerden nur dann ein, wenn der Informationszugang nicht in der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG gewährt werde und ihm in dieser Zeit keine Mitteilung über eine längere Bearbeitungsdauer zugehe, vermochte sie nicht zu entkräften. Zudem stellt sich die Dienstaufsichtsbeschwerde als ein milderes Mittel gegenüber einer denkbaren Untätigkeitsklage dar. Soweit er zudem gegen Mitarbeiter Strafanzeigen gestellt hat (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 11. November 2016 – 2 K 107.16 –, juris Rn. 25), hat auch dies keinen die Qualifizierung als Schikane oder Blockade zulassenden Umfang. Schließlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Bearbeitung der Anfragen des Klägers einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG darstellen würde. Diese Bestimmung schließt einen Anspruch wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nur aus, wenn die Erfüllung einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 –, juris Rn. 24). Ersteres kann im Einzelfall wegen der Besonderheiten der jeweils abgefragten Informationen gegeben sein (vgl. Urteil vom 11. November 2016 – VG 2 K 106.16 –, juris Rn. 21, nicht rechtskräftig); im vorliegenden Fall ist dies jedoch von der Beklagten nicht dargelegt. Angesichts des bereits oben angeführten öffentlichen Interesses an Informationen über staatliche Subventionen kann überdies ein zu erwartender unverhältnismäßig geringer Erkenntnisgewinn nicht pauschal für alle Anfragen des Klägers angenommen werden. 3. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 3 IFG wegen des Vorranges des Vergaberechts ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Vergaberechts sind hier anwendbar, weil das Volumen des Projektträgervertrag vom 2. April 2008 deutlich über dem Schwellenwert nach § 2 Abs. 1 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (VgV 2001, BGBl. I S. 110, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474; nunmehr § 106 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB –) i.V.m. Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44) lag. Die Regelungen des Vergaberechtes verdrängen aber nicht den Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Eine Sperrwirkung kann demnach nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat. Darüber hinaus setzt ein Nachrang des Informationsfreiheitsgesetzes voraus, dass sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend versteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 – Juris Rn. 46 m.w.N.). Eine in diesem Sinne speziellere Norm liegt dann vor, wenn zwei Normen denselben Sachverhalt regeln und eine Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, so dass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand der allgemeineren Norm fallen, nicht aber umgekehrt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – VG 2 K 84.13 –, juris Rn. 25). Weder der von der Beklagten angeführte § 17 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 2 (VOL/A-EG, BAnz Nr. 196a vom 29. Dezember 2009) noch der inzwischen an seine Stelle getretene § 5 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (VgV 2016, BGBl. I S. 624) regeln aber den Zugang zu Informationen (anders als etwa § 96 Abs. 4 BHO; dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2015 – OVG 12 B 35.14 –, juris Rn. 27 ff.), sondern schließen ihn aus (ebenso Schoch, IFG 2. Aufl. § 1 Rn. 340, 380). Darüber hinaus enthält zwar Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 VgV 2016 – Veröffentlichung, Transparenz (§§ 37 ff.) - umfassende Regelungen sowohl zur Auftrags- als auch zur Vergabebekanntmachung. Entsprechende Regelungen enthielten zudem §§ 15 und 23 VOL/A-EG. Damit ist aber der Informationszugang – wenn überhaupt – nur für die Dauer des Vergabeverfahrens abschließend geregelt, während § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV 2016 schon dem Wortlaut nach eine isolierte, über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus reichende Regelung treffen. Im Übrigen regeln die genannten Bestimmungen nur, welche Informationen bekannt gemacht werden müssen und welche vertraulich zu behandeln sind. Die von der Beklagten dem Kläger bereits übermittelten Informationen etwa zur Vorbereitung der Ausschreibung fallen jedoch weder in die eine noch in die andere Kategorie (vgl. auch dazu BT-Drs. 18/7318 S. 150). Schließlich geht auch Art. 21 Abs. 1 RL 2014/24/EU davon aus, dass die vergaberechtlichen Vertraulichkeitsregeln nur gelten, sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist. 4. Dem Informationsanspruch steht jedoch teilweise § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV 2016 entgegen. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Nach § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV 2016 sind Angebotsunterlagen eines Vergabeverfahrens auch nach seinem Abschluss geheim zu halten. Rechtsvorschrift i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG kann auch eine Rechtsverordnung sein (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – BVerwG 7 C 3/15 –, juris Rn. 10). Auch die Bestimmungen der VOL/A erlangten über die §§ 4-6 VgV 2001 Rechtsnormqualität (OLG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 8 U 1341/12 –, juris Rn. 36). Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meint, § 17 Abs. 3 VOL/A-EG diene nur dem Schutz der Wettbewerbschancen der Teilnehmer, die als solche keine öffentlichen Interessen darstellten, an welche die Regelung des § 3 Nr. 4 IFG anschließen könnte (Urteil vom 7. Juni 2012 – OVG 12 B 34.10 –, juris Rn. 40), folgt die Kammer dem nicht. Es ergibt sich schon nicht aus dem Gesetz, dass ein gesondert zu prüfendes öffentliches Interesse erforderlich wäre. Vielmehr werden die von dieser Bestimmung erfassten privaten und öffentlichen Belange gesetzlich zu einem öffentlichen Belang erklärt (Schoch a.a.O. § 3 Rn. 210). So hat der Gesetzgeber hinsichtlich § 3 Nr. 4 IFG gerade auch die durch § 72 Abs. 2 und durch § 111 Abs. 2 (jetzt § 165 Abs. 2) GWB geschützten Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Blick gehabt; auch das in der amtlichen Begründung genannte Adoptionsgeheimnis dient jedenfalls vornehmlich dem privaten Interesse des Familienfriedens (BT-Drs. 15/4493 S. 11). Hinzu kommt, dass das Vergaberecht auch dem öffentlichen Interesse dient, günstige Angebot zu erhalten, indem vermieden werden soll, dass sich konkurrierende Unternehmen im Rahmen künftiger, inhaltlich vergleichbarer Ausschreibungen strategische Vorteile verschaffen, weil sie sich gegebenenfalls in ihrem Bietverhalten an dem ihnen bekannten Angebot des Mitbewerbers aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren orientieren könnten (OVG NW, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 –, juris Rn. 17). Die Anwendung des § 3 Nr. 4 IFG ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach Auffassung der Kammer Informationen über den Preis eines Produkts bzw. den Preis von Produkten einer bestimmten Warenart aus einem Angebot nicht geschützt seien, weil deren Offenlegung keine erheblichen Auswirkungen auf ein laufendes oder ein späteres neues Vergabeverfahren haben könne (VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010 – VG 2 K 35.10 –, juris Rn. 30). Dies greift hier nicht, da der Kläger sein Informationsgesuch nicht auf Einzelangaben beschränkt hat, sondern pauschal Zugang zu den gesamten Vergabeunterlagen begehrt. Dass Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind und deshalb der Informationszugang ausgeschlossen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 EG-VOL/A bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV 2016. Für eine im Rahmen des § 6 Abs. 2 IFG mögliche Prüfung, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wegen Zeitablaufs nicht mehr als schutzwürdig anzusehen ist (VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014 – VG 2 K 221.13 –, juris Rn. 54), bietet § 3 Nr. 4 IFG keinen Raum. Zudem erstreckt sich die Vertraulichkeit, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, nicht nur auf Teilnahmeanträge und Angebote selbst, sondern auch auf solche Unterlagen, die den schutzwürdigen Inhalt wiedergeben. Da es sich bei der Preisgestaltung um den Kernbereich der Geschäftsgeheimnisse handelt (VG Berlin, Urteil vom 2. September 2016 – VG 2 K 87.15 –, juris Rn. 33), umfasst die Vertraulichkeitspflicht auch die im auf Grund des Angebotes abgeschlossenen Vertrag enthaltene Preisangabe. Hinsichtlich weiterer Unterlagen hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht darauf berufen, dass diese der Vertraulichkeit unterfielen. 5. Hinsichtlich der Mitarbeiter, die die Beauftragung des D... als Projektträger für LuFo V-1 mitgezeichnet haben, hat sich die Beklagte nicht auf Ausschlussgründe berufen. Soweit der Schutz personenbezogener Daten von Amts wegen zu berücksichtigen ist, steht dieser dem Informationszugang nicht entgegen, da es sich um Bearbeiter i.S.v. § 5 Abs. 4 IFG handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zugelassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem grundsätzlich voraussetzungslosen Informationsanspruch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der Frage, ob § 17 Abs. 3 EG-VOL/A eine Vertraulichkeitspflicht i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG darstellt, weicht die Kammer vom Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2012 – OVG 12 B 34.10 – ab. Der Kläger begehrt von der Beklagten in mehreren Verfahren eine Vielzahl von Informationen zu deren Förderprogramm für die Luftfahrtforschung (LuFo). Im vorliegenden Verfahren geht es um Informationen zur Projektträgerschaft: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi; früher: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) beauftragte ab 2008 auf der Grundlage einer 2007 erfolgten Ausschreibung das D... als Projektträger mit der Durchführung der Fördermittelvergabe. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht in die mit dieser Beauftragung „in Zusammenhang stehenden Vorgänge (Ausschreibungen, Bewerbungen, Auswahl der Bewerber etc.)“. Das BMWi teilte ihm am 27. Dezember 2011 mit, dass die Unterlagen für die Zeit vor 2008 sich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung befänden und sich auf die nationale Ausschreibung von 2007 nur ein Teilnehmer gemeldet habe. Am 29. Dezember 2011 übermittelte das BMWi dem Kläger die Vergabebekanntmachung, die Angebotsaufforderung mit Leistungsbeschreibung und den Vertragsentwurf. Am 9. Januar 2012 bat der Kläger um Auskunft, weshalb das D... trotz mangelnder Neutralität erfolgreich gewesen sei, warum nur national ausgeschrieben worden sei und wann er die weiteren mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 erbetenen Informationen erhalte. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte er Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung der Beauftragung des D...; diesen Antrag wiederholte er mit Schreiben vom 16. Februar, 8. Juni und 25. September 2012. Mit Schreiben vom 1. März 2012 erläuterte das BMWi, die Neutralität des D... sei dadurch gewährleistet, dass die Projektträgerschaft in einer eigenständigen Organisationseinheit unter Aufsicht eines Mitarbeiters des BMWi erfolge und das Verfahren dokumentiert werde. Der Kläger beantragte dazu mit Schreiben vom 1. März 2012 Auskunft über die Definition des Begriffs Neutralität, Belege für den Neutralitätsnachweis, zu Grunde gelegte Kriterien und Nachweise für deren Überwachung sowie rechtliche Normierung und tatsächliche Überwachung der Aufsicht durch einen Mitarbeiter des BMWi. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte er zudem Auskunft, ob bestimmte Mitarbeiter des BMWi an der Ausschreibung beteiligt gewesen seien. Dazu äußerte sich das BMWi mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2012 als unzureichend bezeichnete; er erinnerte an seine Anträge vom 1. März 2012. Mit Bescheid vom 22. August 2012 erteilte das BMWi die Auskunft, dass die vom Kläger benannten Mitarbeiter an der Ausschreibung nicht beteiligt gewesen seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012, beim BMWi eingegangen am 6. Dezember 2012, bat der Kläger (1.) um Kopien sämtlicher Unterlagen, die mit der letztmals erfolgten Ausarbeitung und Veröffentlichung der Ausschreibung des Projektträgers im Zusammenhang stehen, (2.) Kopien der Unterlagen des zur Beauftragung des D... führenden behördlichen Entscheidungsprozesses sowie (3.) Auskunft über die mitzeichnenden Mitarbeiter. Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 übersandte das BMWi die zu 1. erbetenen Unterlagen, erteilte die zu 3. erbetene Auskunft und lehnte den Antrag zu 2. ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Anlässlich einer Akteneinsicht am 16. Dezember 2013 erhielt der Kläger 6.386 Blatt Kopien. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 erbat der Kläger die Unterlagen zu der im Schreiben des BMWi vom 1. März 2012 angeführten Dokumentierung des Verfahrens des Projektträgers. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2014 mit der Begründung ab, dies sei bereits mit der Übermittlung von Dokumenten am 29. Dezember 2011, den Schreiben vom 1. März und 11. Mai 2012, den Bescheiden vom 22. August 2012 und 31. Januar 2013 sowie der Akteneinsicht vom 16. Dezember 2013 beantwortet. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014, „erweiter[t] bzw. konkretisier[t]“ mit Schreiben vom 8. Juli 2014, bat der Kläger um: (1) Übermittlung von Unterlagen, die mit der bzw. den Ausschreibung(en) und Vergabe(n) der Projektträgerschaft(en) Luftfahrtforschung LuFo IV-3 bis LuFo V-1 in Zusammenhang stehen (z.B. Entwurfsarbeiten zur Leistungsbeschreibung und zur Veröffentlichung, Informationsvorlagen, Entscheidungsvorlagen, Beschaffungsantrag etc.). (2) Angabe der Anzahl der Bewerber um die Projektträgerschaft(en) LuFo IV-3 bis LuFo V-1. (3) Auskunft darüber, welche/r Mitarbeiter des BMWi die Beauftragung(en) des DLR jeweils (mit)gezeichnet hat oder haben. Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hinsichtlich der Unterlagen zu LuFo IV sei dem Kläger bereits auf Grund früherer Anfragen Auskunft erteilt worden, soweit Teilnahmeanträge und Angebote der Bewerber und Bieter nicht vergaberechtlich geschützt seien. Im Übrigen stütze diese Doppelung von IFG-Anfragen die Annahme, dass das Auskunftsersuchen auch wegen Rechtsmissbrauch abzulehnen sei. Eine Gesamtschau des Antragsverhaltens führe zu dem Ergebnis, dass das Informationsbegehren lediglich dazu diene, Arbeitskraft und Arbeitszeit der Behörde zu belasten. Zudem sei der Antrag angesichts der in hohem Maße unüblichen Massierung von IFG-Anfragen wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands abzulehnen. Daher sei auch der Antrag auf Auskunft über das Vergabeverfahren LuFo V-1 abzulehnen, soweit die Informationen nicht ohnehin vergaberechtlich geschützt seien. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die ihm bereits übermittelten Unterlagen beträfen lediglich LuFo IV-2. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und erhob eine Gebühr von 30,- Euro. Die Begründung zu Rechtsmissbrauch und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand wird wiederholt; außerdem heißt es „Allein zur Klarstellung“, dass sich die zu vergebende Projektträgerschaft auf die gesamte Förderperiode LuFo IV beziehe. Ein Zustellungsnachweis ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Mit der 27. März 2015 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, aus den ihm bereits überlassenen Unterlagen ergebe sich, dass sie sich nur auf die Projektträgerschaft für LuFo IV-2 bezögen. Eine Doppelung von IFG-Anfragen liege nicht vor. Die Behauptung des Rechtsmissbrauchs sei in den angegriffenen Bescheiden ebenso unsubstantiiert wie in den darin in Bezug genommenen früheren Bescheiden. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den Unterlagen zu gewähren, die mit der Ausschreibung und Vergabe der Projektträgerschaft Luftfahrtforschung LuFo IV-3 bis V-1 in Zusammenhang stehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Auffassung, dass das Antragsverhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei. Zur Sache trägt sie vor, zu LuFo IV habe es nur eine Ausschreibung gegeben, bezüglich derer dem Kläger Unterlagen überlassen worden seien, darunter den Projektträgervertrag vom 2. April 2008. Dessen § 10 sehe eine Verlängerungsmöglichkeit vor, von der Gebrauch gemacht worden sei, so dass es für die Projektträgerschaft von LuFo IV keine weitere Ausschreibung gegeben habe. Zudem benennt sie die ihr vorliegenden Vergabeunterlagen zur Projektträgerschaft LuFo V-1. Dem Informationszugang zu den Vergabe- und Ausschreibungsunterlagen stehe § 1 Abs. 3 IFG oder jedenfalls § 3 Nr. 4 IFG entgegen, soweit sie dem Schutz des § 17 Abs. 3 EG-VOL/A unterlägen. Dieser habe durch die Bezugnahme in § 4 Abs. 2 VgV 2001 im Oberschwellenbereich Rechtsnormcharakter und stelle eine spezialgesetzliche Regelung des Informationszugangs dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 2 K 423.15 sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.