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Beschluss

2 L 69.17

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0510.2L69.17.00
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Leitsätze
1. Nach § 6 Abs. 1 InfFrG BE besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.(Rn.26) 2. Die Namen der Stifter und Stiftungsratsmitglieder sind personenbezogene Daten. (Rn.27) 3. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – juris Rdn. 36 m.w.N.). .(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6 Abs. 1 InfFrG BE besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.(Rn.26) 2. Die Namen der Stifter und Stiftungsratsmitglieder sind personenbezogene Daten. (Rn.27) 3. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – juris Rdn. 36 m.w.N.). .(Rn.29) Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde – begehrt den Zugang zu den Namen der Personen der Stifter und der Mitglieder des Stiftungsrats der Berta Scheve Stiftung und der Eduard Scheve Stiftung. Diese beiden als rechtsfähig anerkannten Stiftungen sind zu je 50 % Gesellschafter der Diakoniewerk Bethel gGmbH. Mit Antrag vom 12. Oktober 2015 erbat die Antragstellerin Informationen zu den genannten Stiftungen, insbesondere, wer der jeweilige Stifter sei und welche Personen derzeit die Ämter von Kuratorium/Stiftungsrat bekleideten. Zur Begründung führte sie aus, ihre Gemeindeleiterin vertrete die Interessen der Kirchengemeinde im Bund der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden Deutschlands K.d.ö.R. (BEFG) und insbesondere im Bundesrat – dem höchsten Entscheidungsgremium dieses Kirchenbundes –. Auf der kommenden Ratstagung 2016 stehe der Status der Bekenntnisgemeinschaft des Diakoniewerks Bethel gGmbH mit dem BEFG zur Disposition. Vor diesem Hintergrund wolle sie sich über die im Diakoniewerk Bethel gGmbH maßgeblich handelnden Personen informieren. Diese Informationen seien wichtig, damit ihre Gemeindeleiterin über die Frage der Bekenntnisgemeinschaft des Diakoniewerks Bethel gGmbH mit dem BEFG als Abgeordnete im Bundesrat sachgemäß abstimmen könne. Im Rahmen der Anhörung durch den Antragsgegner teilten d. Stifter und die Stiftungsratsmitglieder mit, dass sie der Preisgabe ihrer Identitäten widersprächen. Die Antragstellerin verfolge überwiegend Privatinteressen; jedenfalls stünden ihre schutzwürdigen Belange dem Informationszugang entgegen. Sowohl Stifter als auch Stiftungsratsmitglieder hätten entschieden, sich aktiv in der Gemeinschaft zu engagieren und sich um Menschen in Notsituation zu kümmern, hierfür brächten sie sich in die beiden genannten Stiftung mit Zeit, Energie und Arbeitsleistung ein. Es sei eine bewusste Entscheidung gewesen, sich gerade in einer Stiftung zu engagieren, die von Gesetzes wegen keiner Publizität unterliege. Ihnen sei es wichtig, dass sie selbst entscheiden könnten, wer von ihrem Engagement Kenntnis erhalte. Ermöglichte man der Antragstellerin den Informationszugang, wäre dies konträr zu dem gerade im Stiftungsrecht nicht verankerten Publizitätsprinzip. Mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid vom 16. Januar 2017 gewährte der Antragsgegner den Informationszugang. Mit jeweils gesondertem Bescheid gab der Antragsgegner diesen an die Antragstellerin gerichteten stattgebenden Bescheid den Beigeladenen als Anlage bekannt. Unter dem 1. Februar 2017 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des an sie gerichteten stattgebenden Bescheides vom 16. Januar 2017 und begründete dies damit, dass am 26. Mai 2017 der Bundesrat des BEFG tage und dort die finale Entscheidung über den Status der Bekenntnisgemeinschaft des Diakoniewerk Bethel gGmbH mit dem BEFG getroffen werden solle. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Februar 2017 ab, weil keine ausreichenden Gründe für die sofortige Vollziehung ersichtlich seien. Mit Erteilung der gewünschten Auskünfte werde der die Antragstellerin begünstigende Verwaltungsakt auf Informationszugang irreversibel vollzogen. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, die Auskunft schon vor der Bestandskraft der Entscheidung über deren Erteilung zu erlangen, sei nicht erkennbar. Ins Gewicht fallende Nachteile, die durch eine weitere Vertagung der Entscheidung des Bundesrates des BEFG über den Status der Bekenntnisgemeinschaft des Diakoniewerks Bethel gGmbH eintreten könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Am 17. Februar 2017 legten die Beigeladenen gegen den „Bescheid vom 16. Januar 2017, zugestellt am 18. Januar 2017“ Widerspruch ein. Sie verwiesen darauf, dass der Antragstellerin kein besonderes Prüfungsrecht hinsichtlich allgemeiner Grundsätze des Corporate Governance zustehe, vielmehr unterlägen die Stiftungen der staatlichen Stiftungsaufsicht. Der Antragsgegner wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Februar 2017 zurück mit der Begründung, das Anliegen d. Stifter(s) und der Stiftungsratsmitglieder Dritten gegenüber nicht bekannt zu sein, sei nicht schutzwürdig. Die Beigeladenen erhoben am 31. März 2017 jeweils Klage (VG 2 K 61 - 66.17). Am 13. April 2017 hat die Antragstellerin bei Gericht den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des an sie gerichteten Bescheides vom 16. Januar 2016 gestellt. Sie trägt vor: Mit Beschluss des Präsidiums des BEFG vom 12. März 2016 sei das Ruhen des seit 2014 bestehenden Status des Diakoniewerks Bethel gGmbH angeordnet worden. Auf der nachfolgenden BEFG-Bundesratstagung am 7. Mai 2016 habe das Diakoniewerk Bethel gGmbH die Überprüfung dieses Präsidiumsbeschlusses durch den Bundesrat beantragt. Der Bundesrat habe damals nicht über die notwendigen Informationen zum Diakoniewerk Bethel gGmbH verfügt und daher den abschließenden Beschluss zur Überprüfung des Präsidiumsbeschlusses auf die Bundesratstagung 2017 vertagt und eine Kommission eingerichtet. Diese sollte sich mit dem Verhältnis des BEFG zum Diakoniewerk Bethel gGmbH und dabei insbesondere mit einer Überprüfung des Beschlusses des Präsidiums des BEFG zum Ruhen des Status der gGmbH als Bekenntnisgemeinschaft mit dem BEFG befassen. Zwischenzeitlich habe die Kommission einen Abschlussbericht vorgelegt und die Empfehlung abgegeben, den Beschluss des Präsidiums des BEFG vom 12. März 2016 über das Ruhen des Status der Bekenntnisgemeinschaft zu bestätigen. Damit erlösche deren Status. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung erledige sich für sie die Hauptsache in zeitlicher Hinsicht. Als Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolge sie keine überwiegenden Privatinteressen, vielmehr gehe es ihr um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung, um auf dieser Grundlage im Rahmen der Bundesratstagung am 26. Mai 2017 eine angemessene Abstimmungsentscheidung treffen zu können. Dieses Interesse überwiege auch das Interesse der Beigeladenen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Zum einen gehe es nur um die Bekanntgabe der Namen. Zudem sei nicht erkennbar, wie sich die Preisgabe der Namen negativ auf die Eigenschaft und das persönliche Engagement von Stifter(n) und Stiftungsratsmitgliedern auswirken könne. Zum anderen sei für d. Stifter die Schutzwürdigkeit der Namensangaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) IFG Berlin noch weiter herabgesetzt, weil d. Stifter im Zuge des Stiftungsanerkennungsverfahrens gesetzlich vorgeschriebene Erklärungen gegenüber einer Behörde abgegeben habe/hätten. Ferner habe sie ein großes Interesse daran, dass das Diakoniewerk Bethel gGmbH, das seit jeher als wichtiger Bestandteil der christlichen Werte- und Bekenntnisgemeinschaft des BEFG wahrgenommen werde, Teil der Bekenntnisgemeinschaft bleibe. Davon sei jedoch nicht auszugehen, wenn keinerlei Informationen erteilt würden; denn dann sei zu erwarten, dass der Bundesrat der Beschlussempfehlung der eingesetzten Untersuchungskommission folge und gegen einen Verbleib des Diakoniewerk Bethel gGmbH in der Bekenntnisgemeinschaft stimme. Schließlich überwiege auch ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung. Für dieses streite bereits § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin, der die gesetzliche Anerkennung des Werts einer zeitnahen Informationsgewährung zum Ausdruck bringe. Außerdem folge aus Absatz 2 dieser Vorschrift, dass einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines informationsgewährenden Verwaltungsakts nicht per se eine Vorwegnahme der Hauptsache entgegen gehalten werden könne. Denn der Gesetzgeber habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich anerkannt, obgleich damit die Vorwegnahme der Hauptsache – nämlich die begehrte Informationspreisgabe – einhergehe. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung des ihr vom Antragsgegner erteilten Bescheids vom 16. Januar 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt zur Begründung aus: Eine Stattgabe greife unzumutbar in die Rechte der Beigeladenen ein, weil sie zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führe. Ein besonderes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Bekanntgabe der Informationen sei hingegen nicht zu erkennen. Die beabsichtigte Beschlussfassung zur Frage der Beibehaltung der Bekenntnisgemeinschaft vom Diakoniewerk Bethel gGmbH und dem BEFG könne abermals vertagt werden. Ferner seien keine Nachteile für die Antragstellerin erkennbar, wenn die Entscheidung auf der Bundesratstagung ohne die Kenntnis der begehrten Namen getroffen werden müsste. Die Beigeladenen beantragen. den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. Januar 2017 zurückzuweisen, hilfsweise die Vollziehung der Entscheidung einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, weiterhin hilfsweise ihnen eine Frist zur Einlegung einer Beschwerde nach § 146 VwGO einzuräumen, innerhalb derer die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesetzt wird. Die Beigeladenen tragen ergänzend vor: Es sei unklar, ob Frau T..., die die Vollmacht der Prozessvertreter unter dem 31. März 2017 unterzeichnet habe, zu diesem Zeitpunkt noch Gemeindeleiterin gewesen sei, weil am 26. März 2017 Gemeindewahlen stattgefunden hätten. Unabhängig davon habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Sie verfolge überwiegend Privatinteressen. Denn die Stiftungen, zu denen die Auskunft verlangt werde, seien nicht Mitglied im BEFG und strebten eine Mitgliedschaft auch nicht an. Selbst wenn hinter dem Auskunftsbegehren Fragen der Bekenntnisgemeinschaft stünden, seien diese innerhalb dieser Gemeinschaft zu lösen. Außerdem stünden die über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundrechtlich fundierten schutzwürdigen Belange der Beigeladenen der Auskunft entgegen. Überdies verfüge die Antragstellerin über kein schutzwürdiges Informationsinteresse. Denn die Antragstellerin sei nicht zuständig für die Prüfung, dass in den Stiftungen entsprechende Corporate-Governance-Regeln eingehalten würden; die Aufsicht über die Stiftungen liege allein beim Antragsgegner. Auch folge aus der Regelung im Berliner Stiftungsgesetz, wonach jede Stiftung mit ihrem Namen, ihrem Zweck und ihrer Anschrift in einem Stiftungsverzeichnis aufzunehmen sei, im Umkehrschluss, dass darüber hinaus gerade kein weitergehender Anspruch auf Publizität bestehe. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, weil die Bundesratstagung regelmäßig stattfinde, so dass die Offenlegung der begehrten Informationen, so sie denn gewährt werden müsse, auf einer späteren Bundesratstagung erfolgen könnte. Schwere und irreparable Nachteile drohten der Antragstellerin im Gegensatz zu ihnen nicht. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des an sie gerichteten Bescheides vom 16. Januar 2017 ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, weil die fristgerecht erhobenen Klagen der Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Bescheid gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten. Die Antragstellerin hat zuvor gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfolglos einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beim Antragsgegner gestellt. 2. Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin das Interesse der jeweiligen Beigeladenen, vorerst von den Folgen der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Dies ist der Fall, wenn die Klagen der Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Bescheid vom 16. Januar 2017 – allein unter dem Aspekt des Drittschutzes – offensichtlich erfolglos bleiben und der Antragstellerin ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden Informationszugang schwere und unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 – OVG 12 S 124.13 –, juris Rdn. 4). Beides ist hier nicht der Fall. a) Die Klagen der Beigeladenen sind nicht als offensichtlich erfolglos zu beurteilen. Die Beigeladenen berufen sich auf § 6 Abs. 1 IFG Berlin als drittschützende Norm. Bei summarischer Prüfung ist es jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos, dass die Voraussetzungen dieser Schutznorm zugunsten der Beigeladenen vorliegen. Nach § 6 Abs. 1 IFG Berlin besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1) das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Die Namen d. Stifter(s) und Stiftungsratsmitglieder sind personenbezogene Daten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Antragstellerin überwiegend Privatinteressen verfolgt, lässt sich derzeit nicht eindeutig beantworten. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Informationsbegehren zwar einerseits das Ziel, für die Tätigkeit eines ihrer Mitglieder als abstimmungsberechtigte Delegierte im Rahmen der beschlussfassenden Versammlung (Bundesrat) des BEFG – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – einen für sie wichtigen Sachverhalt aufzuklären. Diese Sachverhaltsaufklärung soll ihr eine angemessene Abstimmungsentscheidung bei der Bundesratstagung am 26. Mai 2017 ermöglichen, so dass es der Antragstellerin (zumindest auch) darum gehen dürfte, die demokratische Meinungs- und Willensbildung im Kontext der Teilnahme am Bundesrat der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu fördern (vgl. § 1 IFG Berlin). Andererseits geht es ihr entscheidend darum, zu klären, ob die Grundsätze der Good Governance in einer gGmbH eingehalten werden, mithin um Überprüfung einer privatrechtlichen Organisation, was für ein überwiegendes Privatinteresse spricht. Bei dieser Sachlage bedarf es näherer Aufklärung in der Hauptsache. Hinzu kommt, dass jedenfalls für die Mitglieder des Stiftungsrates – anders als für die Namen d. Stifter(s) (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a und b IFG Berlin) – keine in § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 IFG Berlin genannte Regelfallgruppe für den Ausschluss der Schutzwürdigkeit einschlägig ist. Weder waren die Mitglieder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a IFG Berlin), noch haben sie eine Anzeige, Anmeldung oder vergleichbare Mitteilung an eine Behörde abgegeben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b IFG Berlin). Die Schutzwürdigkeit ihrer Namen entfällt auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 IFG Berlin, da sie als Stiftungsratsmitglieder zwar Vertreter eines Organs der jeweiligen Stiftung (§ 6 Abs. 1 der Satzungen der Berta Scheve Stiftung bzw. der Eduard Scheve Stiftung) und damit Vertreter einer juristischen Person sind. Sie waren jedoch nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt und ihnen gegenüber ist auch keine Verwaltungstätigkeit erfolgt. Für die Stiftungsratsmitglieder dürfte daher die in § 6 Abs. 1 IFG Berlin vorgesehene Abwägung erforderlich sein, die bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht eindeutig zugunsten des Informationsinteresses ausfällt. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – juris Rdn. 26). Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – juris Rdn. 36 m.w.N.). Die in § 6 IFG Berlin geforderte Abwägung ist, wenn der Betroffene in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten nicht einwilligt, keine offene Abwägung des Informationsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die auch im Wortlaut klar zum Ausdruck kommende Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt, die grundsätzlich aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt und nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch einfachgesetzlich infolge des normierten Gesetzeszwecks eine Beschränkung für den Informationszugang darstellt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 – juris Rdn. 25). Zwar mag den schutzwürdigen Interessen der beigeladenen Stiftungsratsmitglieder an einem Ausschluss des Informationszugangs kein erhebliches Gewicht zukommen, weil ihre Namen lediglich im Kontext ihrer Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied stehen, mithin (nur) der Sozialbereich betroffen ist. Jedoch hat auch die Antragstellerin mit ihrem bisherigen Vortrag noch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass ihr einfachrechtlich begründetes Informationsinteresse das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der beigeladenen Stiftungsratsmitglieder überwiegt. Ihr Informationsinteresse scheint von dem Wunsch nach Aufklärung der Verhältnisse beim Diakoniewerk Bethel gGmbH geprägt zu sein, was nachvollziehbar ist, aber wegen des privatrechtlichen Hintergrundes nicht das Geheimhaltungsinteresse der Stiftungsratsmitglieder überwiegen dürfte. Auch der Hinweis auf die gewünschte umfassende Sachverhaltsaufklärung für die Bundesratssitzung ist vor dem Hintergrund der Entschlussempfehlungen der vom Bundesrat des BEFG 2016 eingesetzten Kommission derzeit nicht verständlich. Denn die Kommission hat eine Beendigung des Status der Bekenntnisgemeinschaft des Diakoniewerks Bethel gGmbH mit dem BEFG gerade unabhängig von der tatsächlichen personellen Besetzung der Stiftungsorgane vorschlagen. b) Die Antragstellerin hat auch keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht. Soweit sie vorträgt, bei der Bundesratssitzung über keine umfassende Sachverhaltskenntnis für die von der Kommission vorgeschlagene Beschlussfassung zu verfügen, hat sie nicht erläutert, weshalb ohne die begehrten Informationen die Wahrnehmung ihrer Interessen bei dieser Sitzung unzumutbar erschwert wäre. Die Antragstellerin kann vielmehr – wie im Übrigen auch die anderen Ratsmitglieder – auf der Grundlage des Kommissionsberichts entscheiden. Hinzu kommt, dass die Beschlussvorschläge im Kommissionsbericht gerade nicht auf die begehrten Informationen abstellen (vgl. Kommissionsbericht Bl. 87 Streitakte). Auch die Befürchtung der Antragstellerin, das Diakoniewerk Bethel gGmbH werde ohne Kenntnis der begehrten Informationen den Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem BEFG verlieren, was die Antragstellerin als wesentlichen Nachteil für sich und das Diakoniewerk Bethel gGmbH ansieht, überzeugt das Gericht nicht. Denn selbst wenn das Diakoniewerk Bethel gGmbH in Folge der Bundesratssitzung im Mai 2017 den Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem BEFG verlieren sollte, sind damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Es steht schon nicht fest, dass das Diakoniewerk Bethel gGmbH diese Entscheidung des Bundesrates akzeptieren wird, zudem wäre eine erneute Aufnahme des Diakoniewerkes Bethel gGmbH in den Status der Bekenntnisgemeinschaft möglich, was die Kommission in ihrem Bericht (Bl. 87 Streitakte) der Sache nach im Übrigen selbst vorschlägt. Der Hinweis der Antragstellerin, die Information wäre nach der Bundesratssitzung für sie wertlos, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Faktor „Zeit“ ist nicht allein geeignet, einen unzumutbaren Nachteil zu begründen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu einem nicht mehr zu revidierenden Ergebnis – Herausgabe der Information – führen würde, selbst wenn das Gericht den die Antragstellerin begünstigenden Bescheid im Klageverfahren aufheben würde. Damit wäre ein Eingriff in die Grundrechte der Beigeladenen verbunden. Wohingegen bei Ablehnung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die von der Antragstellerin genannten Folgen hinnehmbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).