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Urteil

2 K 412.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0712.2K412.16.00
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Leitsätze
1. Ein minderjähriger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung, wenn die Eltern den Verzicht auf ihre bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht erklärt haben, da das Staatsangehörigkeitsrecht von Bosnien-Herzegowina vorsieht, dass das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit von Minderjährigen durch Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nur gemeinsam mit den sorgeberechtigten Elternteilen möglich ist.(Rn.13) 2. Soweit ein ausländischer Staat verlangt, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, stellt dies eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung dar. Diese Bedingung stellt auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein minderjähriger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung, wenn die Eltern den Verzicht auf ihre bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht erklärt haben, da das Staatsangehörigkeitsrecht von Bosnien-Herzegowina vorsieht, dass das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit von Minderjährigen durch Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nur gemeinsam mit den sorgeberechtigten Elternteilen möglich ist.(Rn.13) 2. Soweit ein ausländischer Staat verlangt, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, stellt dies eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung dar. Diese Bedingung stellt auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf seine Einbürgerung. Der ablehnende Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Ein Anspruch auf Einbürgerung folgt für den Kläger nicht aus § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG –. Die Einbürgerung nach dieser Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Der zehnjährige Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Staatsangehörigkeitsrecht von Bosnien- Herzegowina sieht gemäß Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Föderation von Bosnien und Herzegowina vom 28. April 2016 das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit von Minderjährigen durch Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nur gemeinsam mit den sorgeberechtigten Elternteilen vor, die einen entsprechenden Verzicht auf ihre bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht erklärt und auch hier keinen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Dem Kläger ist daher nach seinem maßgeblichen Heimatrecht die Aufgabe seiner bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit derzeit nicht möglich. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 StAG abgesehen werden. Die Voraussetzungen für eine (dauernde) Hinnahme von Mehrstaatigkeit liegen nicht vor. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG gebietet von dem Grundsatz, dass ein Ausländer nur dann eingebürgert wird, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, zwar eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Dieses Merkmal ist aber nur erfüllt, wenn das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – BVerwG 5 C 9.12 – juris Rdn. 9 f.). Das bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeitsrecht schließt das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit aber nicht generell aus. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann der Kläger auf seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit verzichten. Auch die Fallkonstellation des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG kommt nicht in Betracht. Soweit ein ausländischer Staat verlangt, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, stellt dies eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung dar. Diese Bedingung stellt auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus. Denn das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – BVerwG 5 C 9.12 – juris Rdn. 17 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 – 11 K 5952/15 – juris Rdn. 25). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG unter der Auflage, mit Erreichen der Volljährigkeit auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Denn auch § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin verhilft nicht zu einem Einbürgerungsanspruch. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Vorschrift setzt ausdrücklich das Bestehen eines Anspruchs voraus. Ein fehlendes Tatbestandsmerkmal kann jedoch nicht durch eine Auflage ersetzt werden, mit der erst der nachträgliche Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gesichert werden soll (VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2009 – VG 2 A 61.08 – juris Rdn. 29 m.w.N.). 2. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG zu. Nach dieser Vorschrift setzt die Einbürgerung bereits auf Tatbestandsseite voraus, dass der Einbürgerungsbewerber imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Ist die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten abhängig, ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Bundesgebiet durchsetzbar ist (Marx, in: GK-StAR, Stand Oktober 2009, § 8 Rdn. 127). Die selbständige Unterhaltsfähigkeit gehört zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – BVerwG 1 C 16.98 – juris Rdn. 8 ff.). Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG kommt es dabei nicht darauf an, auf welchen Umständen die Unfähigkeit eines Ausländers, sich und seine Angehörigen zu ernähren, beruht (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – BVerwG 5 PKH 13.12 – juris Rdn. 8). Demgemäß schließt der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach SGB II oder SGB XII bzw. der entsprechende Anspruch die Einbürgerung aus (s. Nr. 8.1.1.4 Abs. 2 Satz 1 VAH-StAG). Zwar bezieht die Familie des Klägers nach eigenen Angaben derzeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Allerdings hat der minderjährige Kläger für seine ihm unterhaltsverpflichteten Eltern lediglich ein so geringes Einkommen im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen, dass ihm und seiner Familie auf Grundlage der hier eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustände. Die Mutter des Klägers ist arbeitslos und verfügt über keine Einnahmen. Der Vater erzielt nach den eingereichten Unterlagen aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich der Gebäudereinigung so geringe Einnahmen (nämlich 638,99 Euro im Januar 2017, 786,00 Euro im Februar 2017, 717,85 Euro im März 2017, 733,34 Euro im April 2017 und 528,35 Euro im Mai 2017), dass im Durchschnitt dadurch noch nicht einmal die Miete inkl. Nebenkosten für die Familienwohnung in Höhe von 735 Euro gedeckt ist. Wovon die Familie tatsächlich ihren Lebensunterhalt bestreitet, ist unklar und hier nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG entbehrlich. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss dabei durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – BVerwG 5 C 5.11 – juris Rdn. 39). Weder sind derartige Umstände noch ein öffentliches Interesse im Falle des Klägers ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der im April 2007 in Berlin geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 1. April 2015 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes setze voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Das Staatsangehörigkeitsrecht von Bosnien-Herzegowina sehe das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit von Minderjährigen nur gemeinsam mit den sorgeberechtigten Elternteilen vor. Da die Eltern keinen Einbürgerungsantrag gestellt hätten, komme eine Einbürgerung des Klägers erst nach Erreichen der Volljährigkeit in Betracht. Das Abwarten der Volljährigkeit stelle auch keine unzumutbare Bedingung dar. Eine Einbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes setze voraus, dass der Einbürgerungsbewerber in der Lage ist, sich und seine Angehörigen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII zu ernähren. Hieran fehle es beim Kläger. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016 zurück. Am 28. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben und trägt vor: Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes Berlin würden Minderjährige, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Den Bezug öffentlicher Leistungen habe der Kläger als minderjähriger Schüler nicht zu vertreten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2016 zu verpflichten, ihn unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, weil ein entsprechender Ausnahmetatbestand nicht gegeben sei. Vielmehr sei es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, seine Volljährigkeit abzuwarten und sich dann aus seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Früher habe zwar die Verwaltungspraxis bestanden, in vergleichbaren Fällen den Ausländer unter Auflagen einzubürgern. Da die Rechtsprechung diese Praxis als rechtswidrig ansehe, habe der Beklagte von der Fortführung dieser gesetzeswidrigen Verwaltungspraxis Abstand genommen. Auch eine Ermessenseinbürgerung scheide aus, weil der Kläger nicht imstande sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Dazu seien weder der Kläger noch seine ihm unterhaltsverpflichteten Eltern in der Lage. Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.