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Urteil

2 K 260.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0718.2K260.16.00
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Leitsätze
Kein Informationszugang zu Rüstungsexporte nach Katar betreffende Unterlagen(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Informationszugang zu Rüstungsexporte nach Katar betreffende Unterlagen(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch ihn einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 – Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der die Informationsgewährung ablehnende Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen zum Export von Leopard Kampfpanzern und Panzerhaubitzen nach Katar (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Beklagten handelt es sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die vom Kläger begehrten Dokumente sind amtliche Informationen, da sie der Aufgabenerfüllung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und damit amtlichen Zwecken dienen (vgl. § 2 Nr. 1 IFG). Die Beklagte beruft sich jedoch mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 – juris) schützt der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/4493, Seite 9). Zu den internationalen Beziehungen gehören die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem anderen ausländischen Staat. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen prinzipiell weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 – juris Rdn. 14 f.). Was den Grad der Gewissheit anlangt, lässt die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG damit die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 – juris Rdn. 19 f.). Gemessen hieran liegt der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG für alle streitgegenständlichen Dokumente vor. Die Beklagte hat ihr außenpolitisches Ziel gegenüber Katar und ihre Strategie zur Erreichung dieses Ziels plausibel und beurteilungsfehlerfrei dargelegt. Sie hat nach ihrem Vortrag im Nahen und Mittleren Osten grundsätzlich ein strategisches Interesse an sicherheitspolitischer Stabilität sowie an einer friedlichen gesellschaftlichen Entwicklung. Dazu sei der enge Austausch mit dortigen Gesprächspartnern über aktuelle Entwicklungen und strategische Ausrichtung erforderlich. Insbesondere sei der Kontakt zu Katar wichtig, weil dieses Land eine aktive Außenpolitik betreibe und für die Entwicklungen in der Region eine relevante Größe sei. So habe Katar führende Persönlichkeiten der syrischen Opposition aufgenommen und beherberge als Mitglied der Anti-IS-Koalition die Luftwaffenbasis der „Operation Inherent Resolve“, zu der auch Bundeswehroffiziere entsandt worden seien. Darüber hinaus vermittele Katar bei Bemühungen um einen innerpalästinensischen Ausgleich zwischen Fatah und Hamas. Auch hat die Beklagte plausibel erläutert, dass sie die o.g. Ziele nur erreichen könne, wenn als Grundlage der Zusammenarbeit mit Katar ein ungebrochenes Vertrauensverhältnis bestehe. Dieses sei Grundvoraussetzung für offene Gesprächskanäle und damit für die Realisierung der Ziele der Bundesregierung. Da gerade im Nahen und Mittleren Osten staatliche Strukturen meist schwächer ausgebildet seien, komme es umso mehr auf persönlichen Beziehungen zu den maßgeblichen Entscheidungsträgern an. Belastbare Gesprächskanäle ließen sich nur im Rahmen einer von Vertrauen und Vertraulichkeit geprägten Atmosphäre etablieren. Angesichts der volatilen Situation in weiten Teilen des Nahen und Mittleren Ostens würden Regional- und Sicherheitspolitik als existenzielle Fragestellungen wahrgenommen, die meist als „Chefsache“ gälten und keiner öffentlichen Debatte zugänglich seien. Dass diese elementare Bedeutung der Regional- und Sicherheitspolitik auch für Katar gilt, kann insbesondere nach den aktuellen Spannungen zwischen Katar und seinen Nachbarstaaten (s. nur Süddeutsche Zeitung vom 5. Juni 2017: Kalter Krieg am Golf, http://www.sueddeutsche.de/politik/golfstaaten-isolieren-katar-kalter-krieg-am-golf-1.3534551) nicht in Zweifel gezogen werden. Die Prognose der Beklagten, die Herausgabe der begehrten Informationen erschüttere das Vertrauen Katars in eine vertrauliche Behandlung einer für Katar hochsensiblen Angelegenheit durch Deutschland und könne sich so abträglich auf die außenpolitischen Beziehungen auswirken, ist einleuchtend begründet. Es ist nachvollziehbar, dass bereits die Herausgabe jeglicher Dokumente im Zusammenhang mit den Vorgängen aus dem Bereich der Rüstungsexportkontrolle nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen und die sicherheitspolitische Kooperation befürchten lassen, ohne dass es dabei auf den konkreten Inhalt des einzelnen Dokuments ankommt. Denn die hier in Rede stehenden Rüstungsexporte betreffen unmittelbar die legitimen Sicherheitsinteressen Katars und es handelt sich um eine Angelegenheit nationaler Sicherheit im engeren Sinne. Auch die Einschätzung der Beklagten, für Katar sei ein umfassender Vertrauensschutz im Bereich der Rüstungsexportkontrolle wesentlich, erscheint plausibel, weil Katar – so die Beklagte – unbedingten Respekt seiner nationalen Interessen und lückenlose vertrauliche Behandlung aller Dokumente, die mit diesem Themenkomplex in Zusammenhang stehen, einfordert. Katar differenziere dabei nicht weiter zwischen mehr oder weniger relevanten Dokumenten, soweit es nicht selbst Einfluss auf diese Klassifizierung nehmen kann. Aufgrund der hohen Sensibilität gerade im Bereich der Sicherheitspolitik ist die Annahme der Beklagten in sich schlüssig, dass bereits der bloße Akt der Herausgabe jeglicher Dokumente durch sie eine relevante Gefahr dafür berge, dass Katar mit erheblichem Unverständnis reagiere und die Beziehungen zu Katar durch eine empfindliche Verstimmung eingetrübt würden. Als weitere nachteilige Folge befürchtet die Beklagte, dass durch die Störung der bilateralen Beziehungen die Weitergabe sensibler, für Deutschland wichtiger Informationen im Sicherheitsbereich deutlich eingeschränkt werden könnte und dies unter anderem die Kooperation im Rahmen der Anti-IS-Koalition, aber auch die Zusammenarbeit bei Abwehr und Verfolgung terroristischer Straftaten gefährden könnte. Auch diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden und nicht fernliegend. Die Prognoseentscheidung der Beklagten ist nicht deshalb widersprüchlich, weil im Jahr 2013 ein teilidentischer Informationszugangsantrag der Bundestagsabgeordneten K... positiv beschieden wurde. Denn entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung. Unbeschadet der Frage, ob die damalige positive Bescheidung möglicherweise bereits im Hinblick auf § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG nicht hätte erfolgen müssen, ist es der Beklagten nicht verwehrt, bei ihrer aktuellen Prognoseentscheidung auf der Grundlage einer seit 2013 signifikant veränderten außen- und sicherheitspolitischen Lage im Nahen und Mittleren Osten zu einem anderen – für den Kläger negativen – Ergebnis zu gelangen und nunmehr im Falle eines Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu prognostizieren. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen der Beklagten hat sich im Vergleich zum Jahr 2013 die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus durch die Ausbreitung von Einflussbereich und Aktionsradius des sogenannten „Islamischen Staates“ erheblich verstärkt; Katar setze hier auf den engen Schulterschluss mit gleichgesinnten Partnern, vor allem innerhalb der Anti-IS-Koalition, bei der im Rahmen der „Operation Inherent Resolve“ auch Verbindungsoffiziere der Bundeswehr in Katar stationiert sind. Bereits dieser Punkt trägt die geänderte Prognoseentscheidung der Beklagten im Vergleich zu ihrer Entscheidung im Jahr 2013. Daher mag dahinstehen, ob die zusätzlich geltend gemachten Veränderungen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen dem Iran und den Staaten des Golfkooperationsrates so nach den derzeitigen Ereignissen in Bezug auf Katar noch aktuell sind. 2. Ein Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem Kläger nicht zu. Das Grundrecht ist, was den Zugang zu amtlichen Informationen angeht, auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14.11 – juris Rdn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – juris Rdn. 33 und – BVerwG 7 C 18.12 – juris Rdn. 38). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 – juris insb. Rdn. 19 ff.). Der geltend gemachte Anspruch folgt ebenso wenig aus Art. 10 EMRK. Ein Zugangsrecht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –) findet jedenfalls seine Schranken u.a. in Bestimmungen zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Solche Bestimmungen müssen, um das durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich, d.h. im Sinne des deutschen Rechts verhältnismäßig sein (vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 – 37374/05 – Ziff. 33 ff.; Grote/Wenzel, in: Dörr/Grote/Marauhn , EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 18 Rdn. 77). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Schutz von internationalen Beziehungen erfüllt. Dass aus Art. 10 EMRK insoweit abweichende Anforderungen an eine einzelfallbezogene Abwägung abzuleiten wären, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – BVerwG 6 C 65.14 - juris Rdn. 29; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – OVG 12 S 73.15 – BA S. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Rüstungsexporte betreffende Unterlagen. Der Kläger beantragte am 6. Januar 2015 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Auskunft über alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Entscheidung der Genehmigung und Ausfuhr von Leopard Kampfpanzern sowie Panzerhaubitzen nach Katar stehen (Genehmigungen nach KWKG und bereits erfolgten AWG-Genehmigungen und Herstellungsgenehmigung). Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil Beratungen sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu schützen seien. Überdies seien die Unterlagen als Verschlusssachen eingestuft. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend: Ein Rückgriff auf den ungeschriebenen Versagungsgrund des „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung“ sei subsidiär; zunächst müssten die einfachgesetzlichen Ausschlussgründe geprüft werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Beratungsprozess abgeschlossen sei. Besondere Beachtung verdiene überdies das Kontrollinteresse des Parlaments und der Öffentlichkeit, das als hoch einzustufen sei, wenn es um Rüstungsexporte in Länder gehe, die nicht Mitglied der NATO seien und die sich durch nahezu völliges Fehlen demokratisch-rechtsstaatlicher Strukturen auszeichneten. Die Ablehnung verletze sein Grundrecht auf Informationsfreiheit und sein Recht aus Art. 10 EMRK. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück: Die im Parlamentsrecht entwickelten Schranken von Auskunfts- und Informationsansprüchen seien auf das Informationsfreiheitsgesetz zu übertragen. Wenn das Parlament keinen Zugang zu diesem Kernbereich des Regierungshandelns habe, sei dem Bürger der Zugang zu diesem Kernbereich erst recht verschlossen. Bei abgeschlossenen Verfahren sei der Schutz der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung (Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung) mit dem Interesse am Informationszugang abzuwägen. Hier überwiege das Informationsinteresse des Klägers nicht. Vielmehr sei die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen zu schützen. Dem Informationszugang stünden auch zu befürchtende nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen entgegen. Die Partnerländer der Bundesrepublik vertrauten – wie auch die Bundesrepublik selbst – darauf, dass interne Verhandlungsaspekte gerade im sensiblen Bereich der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit nicht in die Öffentlichkeit gelangten, so dass jeglicher Zugang zu Dokumenten – unabhängig vom konkreten Inhalt – zu nachteiligen Auswirkungen führen könne. Mit seiner am 9. Juni 2016 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Versagungsgründe seien nicht hinreichend plausibel dargelegt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Deutschland und Katar oder anderen Staaten aus dem Nahen und Mittleren Osten durch die Herausgabe der beantragten Unterlagen in signifikantem Maße beeinträchtigt werde. Die Beklagte habe bereits in der Vergangenheit vom hiesigen Streitgegenstand umfasste Unterlagen an die Bundestagsabgeordnete K... herausgegeben. In der Folge seien die internationalen Beziehungen Katars zu Deutschland nicht abgebrochen worden, vielmehr hätten weiterhin gegenseitige Besuche auf Regierungsebene stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung sei die Beklagte auch heute noch an ihre damalige Entscheidung gebunden. Katar müsse hinnehmen, dass die Maßstäbe für Transparenz, Parlamentsinformation, parlamentarische Kontrolle und Oppositionsarbeit in Deutschland andere seien als dort. Folgte man der Beklagten darin, dass die Herausgabe jeglicher Dokumente im Zusammenhang mit Rüstungsexporten unabhängig von ihrem Inhalt nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen erwarten ließe, so liefe dies auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Bereichsausnahme für den außen- und sicherheitspolitischen Bereich hinaus. Es dürfe nicht von der Einschätzung der Bundesregierung abhängen, wann ein Nachteil für internationale Beziehungen zu befürchten sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff „nachteilige Auswirkungen“ sei vielmehr von den Gerichten auszulegen. Beratungen seien nicht mehr zu schützen, da diese bereits abgeschlossen seien. Im Übrigen sei dieser Ausschlussgrund ohnehin nur für einen Teil der Akten denkbar. Auch der ungeschriebene Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung greife nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfielen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessicherheitsrates nur noch die Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat selbst dem geschützten Kernbereich, nicht jedoch die einer solchen Beratung und Entscheidung vorangegangenen Abstimmungsvorgänge. Keineswegs dürften sämtliche das Genehmigungsverfahren betreffende Informationen nach Abschluss des Verfahrens pauschal unter Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung verweigert werden. Die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der als Verschlusssache eingestuften Dokumente werde bestritten; im Übrigen sei der Kläger als Mitglied des Deutschen Bundestages befugt, Dokumente mit der Klassifizierung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzusehen. Mit einer Schwärzung der Namen von Nicht-Beamten erkläre er sich einverstanden. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 zu verpflichten, ihm Zugang zu allen ab 2010 entstandenen Vorgängen, Gesprächs- und sonstigen Aktenvermerken sowie allen anderen Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung der Genehmigung und Ausfuhr von Leopard-Kampfpanzern sowie Panzerhaubitzen nach Katar stehen (Genehmigungen nach KWKG und bereits erfolgten AWG-Genehmigungen und Herstellungsgenehmigung) durch Erstellung von elektronischen Kopien zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Die Preisgabe der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen zu Katar sowie zu weiteren Staaten des Nahen und Mittleren Ostens, mit denen sie außen- und sicherheitspolitisch kooperiere. Die Bundesregierung habe im Nahen und Mittleren Osten ein strategisches Interesse an sicherheitspolitischer Stabilität sowie an einer friedlichen gesellschaftlichen Entwicklung. Ziel sei der enge Austausch mit dortigen Gesprächspartnern über aktuelle Entwicklungen und strategische Ausrichtung. Nur in einem vertrauensvollen Dialog könnten einerseits Erkenntnisse und Bewertungen abgefragt und andererseits Vorstellungen der Bundesregierung zu Frieden und Kooperation nachhaltig vermittelt werden. Insbesondere Katar betreibe eine aktive Außenpolitik und sei für die Entwicklungen in der Region eine relevante Größe. So habe Katar führende Persönlichkeiten der syrischen Opposition aufgenommen. Es beherberge als Mitglied der Anti-IS-Koalition die Luftwaffenbasis der „Operation Inherent Resolve“, zu der auch Bundeswehroffiziere entsandt worden seien. Darüber hinaus vermittele Katar bei Bemühungen um einen innerpalästinensischen Ausgleich zwischen Fatah und Hamas. Im Jemen sei Katar Teil der den jemenitischen Präsidenten unterstützenden arabischen Koalition. In ihren Kontakten mit Katar und den Staaten der Region setze sich die Bundesregierung für Ausgleich statt Konfrontation, für politische statt militärische Konfliktlösung sowie für ungehinderten Zugang aller Bedürftigen zu humanitärer Hilfe ein. Strategisch könnten diese Ziele nur erreicht werden, wenn als Grundlage der Zusammenarbeit mit den genannten Staaten ein ungebrochenes Vertrauensverhältnis bestehe. Dieses sei Grundvoraussetzung für offene Gesprächskanäle und damit für die Realisierung der Ziele der Bundesregierung. Da gerade im Nahen und Mittleren Osten staatliche Strukturen meist schwächer ausgebildet seien, komme es umso mehr auf persönliche Beziehungen zu den maßgeblichen Entscheidungsträgern an. Belastbare Gesprächskanäle ließen sich nur im Rahmen einer von Vertrauen und Vertraulichkeit geprägten Atmosphäre etablieren. Angesichts der volatilen Situation in weiten Teilen des Nahen und Mittleren Ostens würden Regional- und Sicherheitspolitik als existenzielle Fragestellungen wahrgenommen, die meist als „Chefsache“ gälten und keiner öffentlichen Debatte zugänglich sein; dies gelte auch für Katar. Die Herausgabe jeglicher Dokumente im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorgängen aus dem Bereich der Rüstungsexportkontrolle ließe nachteilige Auswirkungen auf die dargestellten internationalen Beziehungen befürchten, ohne dass es dabei auf den konkreten Inhalt des einzelnen Dokuments ankomme. Die Herausgabe stelle das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Bundesrepublik Deutschland als außen- und sicherheitspolitischer Partner in ganz grundsätzlicher Weise infrage; dadurch würde der außenpolitische Handlungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland signifikant beeinträchtigt. Die Herausgabe jeglicher Dokumente, die im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Rüstungsexporten stehen, ließe eine gravierende Beeinträchtigung der bilateralen Beziehungen und sicherheitspolitischen Kooperation befürchten. Denn die verfahrensgegenständlichen Rüstungsexporte beträfen unmittelbar die legitimen Sicherheitsinteressen Katars, das sich in einem schwierigen sicherheitspolitischen Umfeld befinde. Katar sehe sich zunehmend unter Druck, und zwar einerseits durch den islamistischen Terrorismus, sowie andererseits durch die Sorge vor iranischem Hegemonialstreben. Die Beschaffung von Rüstungsgütern aus Deutschland sei für Katar eine Angelegenheit nationaler Sicherheit im engeren Sinne. Katar erwarte unbedingten Respekt seiner nationalen Interessen und fordere lückenloses Vertrauen beim Umgang mit jeglicher Dokumentation, die mit diesem Themenkomplex in Zusammenhang stehe. Dabei werde in Katar auch nicht zwischen mehr oder weniger relevanten Dokumenten differenziert, soweit Katar nicht selbst Einfluss auf diese Klassifizierung nehmen könne. Für Katar kämen daher nur ein unterschiedsloser und umfassender Vertrauensschutz der verfahrensgegenständlichen Vorgänge im Bereich der Rüstungsexportkontrolle in Betracht. Bereits der bloße Akt der Herausgabe jeglicher Dokumente von offizieller Seite berge aufgrund der hohen Sensibilität gerade im Bereich der Sicherheitspolitik die Gefahr, seitens Katars auf erhebliches Unverständnis zu stoßen und daher empfindliche Verstimmungen zur Folge zu haben. Auch die Weitergabe sensibler, für Deutschland wichtiger Informationen im Sicherheitsbereich würde voraussichtlich deutlich eingeschränkt werden. Dies könnte unter anderem die Kooperation im Rahmen der Anti-IS-Koalition gefährden, aber auch die Zusammenarbeit bei Abwehr und Verfolgung terroristischer Straftaten. Zwar dürfte in Katar bekannt sein, dass die Bundesregierung verfassungsrechtlich verpflichtet sei, den Bundestag über die Eckdaten einzelner Rüstungsexportentscheidungen zu unterrichten, davon seien aber die Herausgabe einzelner Dokumente im Zusammenhang mit konkreten Rüstungsexportvorgängen an Dritte deutlich zu unterscheiden. Um sich nicht dem Risiko einer unkalkulierbaren Offenlegung sensibler Informationen auszusetzen, dürfte Katar seine Kommunikation mit Deutschland wesentlich reduzieren oder gänzlich einstellen. Es sei weiter zu befürchten, dass aus diesen Umständen ein Vertrauensverlust entstehe, der dazu führe, dass die wichtigen Gesprächskanäle erheblich beeinträchtigt oder bis auf weiteres sogar verschlossen blieben. Daneben seien auch nachteilige Auswirkungen für die Beziehungen zu anderen Staaten im Bereich der außen- und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit zu befürchten. Denn diese gründe in besonderem Maße auf gegenseitigem Vertrauen und der Erwartung, dass sensible Informationen und Unterlagen zu Vorgängen aus dem Bereich der Rüstungsexportkontrolle nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Dieses Vertrauen dürfe nicht dadurch erschüttert werden, dass bei anderen Ländern der Eindruck entstehe, ihre Sicherheitsinteressen würden von der Bundesrepublik nicht in angemessenem Maße geschützt. Dies hätte einen nachhaltigen Vertrauensverlust zur Folge und betreffe insbesondere Länder, die sich in einem außen- und sicherheitspolitisch äußerst komplexen Umfeld befänden. Die Entscheidung über einen Rüstungsexport erfordere, den allgemeinen politischen Rahmen zu bewerten, in dem sich das Zielland bewege. Dazu gehörten Wertungen zur innenpolitischen Lage, zur Sicherheitslage in der sensiblen Region insgesamt sowie Aussagen zu den Nachbarstaaten und zum Verhältnis des Ziellandes zu diesen. Es stehe zu befürchten, dass die Offenlegung derartiger interner Einschätzungen das Zielland sowie weitere Länder der Region brüskieren könnten. Soweit der Kläger auf die Herausgabe von Unterlagen an die Bundestagsabgeordnete K... im Juni 2013 rekurriere, sei dies unerheblich. Ihre Prognose zu nachteiligen Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen habe heute zu erfolgen. Selbst wenn der 2013 gewährte Informationszugang nicht zu nachteiligen Auswirkungen geführt habe (was sie nicht sicher nachvollziehen könne), so folge hieraus nicht im Umkehrschluss, dass eine erneute und weitergehende Herausgabe im Jahr 2017 ebenfalls keine nachteiligen Auswirkungen hätte. Denn die außen- und sicherheitspolitischen Verhältnisse im Nahen und Mittleren Osten hätten sich seit 2013 erheblich verändert. Dies gelte vor allem für die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus, die sich im Vergleich zum Jahr 2013 gerade durch die Ausbreitung von Einflussbereich und Aktionsradius des so genannten „Islamischen Staates“ erheblich verstärkt habe. Zum anderen seien die Beziehungen zwischen Iran und den Staaten des Golfkooperationsrates zunehmend angespannt. Überdies hätte die Entscheidung im Jahr 2013 über den Antrag der Bundestagsabgeordneten K... womöglich bereits damals anders ausfallen müssen; jedenfalls aus heutiger Perspektive dürfe eine solche Entscheidung nicht mehr getroffen werden. Anders als der Kläger meine, reichten zu erwartende Verstimmungen oder Vertrauensverluste aus, um von hinreichend nachteiligen Auswirkungen ausgehen zu können. Überdies seien zahlreiche Dokumente als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, weil eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik nachteilig sein könne. Schließlich greife der ungeschriebene verfassungsrechtliche Ausnahmegrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Über Exportgenehmigungen für Kriegswaffen entscheide die Bundesregierung; maßgebliches Beratungsgremium sei der Bundessicherheitsrat. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die diesbezüglichen Beratungen des Bundessicherheitsrates dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfielen. Dieser Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung ende auch nicht zwingend mit der jeweiligen Entscheidung. Gerade der Bereich der Rüstungsexportkontrolle erfordere, dass Abstimmungen und Entscheidungsabläufe bei künftigen Genehmigungsverfahren frei von Erwartungshaltungen in der Öffentlichkeit, bei Partnerländern oder beteiligten Unternehmen ablaufen können. Derartige Erwartungshaltungen könnten jedoch durch eine Bekanntgabe von Informationen zu einem bereits abgeschlossenen Genehmigungsverfahren geschürt werden. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, denn dieser gewähre keinen Anspruch auf die Eröffnung von allgemein zugänglichen Informationsquellen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK Die Beteiligten haben dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.