Urteil
2 K 288.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1130.2K288.16.00
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Leitsätze
1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm.(Rn.34)
2. Zu den Darlegungsobliegenheiten im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Schutz von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren).(Rn.46)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die in den Anlagen B 45 - B 52 enthaltenen Dokumente zu gewähren, aber ohne
- die Informationen, die in den Rubriken „Geschäftsgeheimnisse“ und „geistiges Eigentum“ als Geschäftsgeheimnis und/oder geistiges Eigentum gekennzeichnet sind,
- Vornamen, Namen, Anschriften, Telekommunikationsnummern natürlicher Personen,
- Bundestagsdrucksachen und Pressemitteilungen, die in der Rubrik „öffentlich verfügbar“ als vollständig öffentlich verfügbar gekennzeichnet sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm.(Rn.34) 2. Zu den Darlegungsobliegenheiten im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Schutz von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren).(Rn.46) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die in den Anlagen B 45 - B 52 enthaltenen Dokumente zu gewähren, aber ohne - die Informationen, die in den Rubriken „Geschäftsgeheimnisse“ und „geistiges Eigentum“ als Geschäftsgeheimnis und/oder geistiges Eigentum gekennzeichnet sind, - Vornamen, Namen, Anschriften, Telekommunikationsnummern natürlicher Personen, - Bundestagsdrucksachen und Pressemitteilungen, die in der Rubrik „öffentlich verfügbar“ als vollständig öffentlich verfügbar gekennzeichnet sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Klagantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Juni 2016 ist so zu verstehen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids nur insoweit begehrt, als dieser die nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung noch streitgegenständlichen Informationen betrifft (§ 88 VwGO). Der insoweit ablehnende Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den im Tenor genannten Unterlagen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes UIG. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Anspruchsberechtigter. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen (1.). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hierfür informationspflichtige Stelle (2.) 1. Die vom Kläger begehrten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ weit auszulegen. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rdn. 53 ff.). Erfasst sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rdn. 8). Die vom Klageantrag zu 1. erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Maßnahme oder Tätigkeit ist die Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Oktober 2015 über die „Nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung Gesamtfahrzeuggenehmigung, Systemgenehmigung; - Volkswagen AG“ (sogenannte Rückrufanordnung) und etwaige diesbezügliche aufsichtsrechtliche Verfügungen oder Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Diese Maßnahme und die damit einhergehenden Tätigkeiten weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn diese Maßnahme und Tätigkeiten zielen darauf ab, im Zusammenhang mit einer Typengenehmigung unzulässige Abschalteinrichtungen bei Dieselkraftfahrzeugen zu beseitigen und den tatsächlichen Ausstoß von Stickoxiden zu klären. Von der Art und Weise der von den betroffenen Automobilherstellern im Rahmen einer „Rückrufaktion“ durchzuführenden Nachbesserungen im Bereich der Abgasreinigungsanlage bzw. Motorensteuerung hängt ab, welche und wie viele Fahrzeugemissionen (insb. Stickoxide) bei laufendem Fahrzeugbetrieb das Fahrzeug verlassen und in die Umwelt freigesetzt werden. Bereits die Freisetzung der Fahrzeugemissionen als solche, aber auch deren konkretes Ausmaß und deren Zusammensetzung wirken sich auf die Luft und Atmosphäre aus. Von der Frage, welche konkrete Form der Motorsteuerung staatlicherseits für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung gebilligt wird, hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase durch in Deutschland zugelassene Dieselkraftfahrzeuge ausgestoßen werden. Auch die vom Klageantrag zu 2. erfassten Protokolle der Untersuchungskommission „Volkswagen“ sind Umweltinformationen. Es geht darin um die Tätigkeit der Untersuchungskommission „Volkswagen“, ein vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur einberufenes Gremium. Nach dem Bericht dieser Kommission sind deren Aufgaben: Analyse des Sachverhaltes, Unterstützung der Verwaltungsverfahren zu den Typgenehmigungen, Bewertung der von V... angebotenen Abhilfemaßnahmen einschließlich Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, technischer und zeitlicher Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Kunden- bzw. Halterinteressen sowie Vorgabe und Kontrolle der Umsetzung der VW-Abhilfemaßnahmen. Daneben hat die Untersuchungskommission den Auftrag erhalten, auch für andere Diesel-Fahrzeugtypen zu prüfen, ob vergleichbare, unzulässige Prüfzykluserkennungen wie im Fall VW verwendet wurden. Die Tätigkeiten der Untersuchungskommission stehen damit in engem Zusammenhang mit möglichen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen, die sich ihrerseits wahrscheinlich auf Luft oder Fahrzeugemissionen auswirken. 2. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für diese Informationen informationspflichtige Stelle. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (Satz 1). Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden (Satz 3 lit. a). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist letzteres hier nicht der Fall. a) Konkrete nationale Gesetzgebungsverfahren konnten die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht benennen. Auf Gesetzesvorhaben aus der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages kann sich die Beklagte mit Blick auf den Grundsatz der Diskontinuität nicht mehr berufen. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG findet seinen Ursprung in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Aarhus-Konvention, wo zunächst der Begriff Behörde legaldefiniert wird und es im Anschluss heißt: „Diese Begriffsbestimmung umfaßt keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln“. In Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG) heißt es ähnlich: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.“ Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rdn. 43) soll Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG den Mitgliedstaaten ermöglichen, geeignete Vorschriften zu erlassen, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass in den jeweiligen Mitgliedstaaten die Information der Bürger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens normalerweise hinreichend gewährleistet ist. Der Europäischen Gerichtshof stellt damit allein auf die Beteiligung an nationalstaatlicher Gesetzgebung ab; er erläutert dazu, dass unter den Begriff ‚Gremien oder Einrichtungen, die in … gesetzgebender Eigenschaft handeln‘, die Ministerien fallen, die nach nationalem Recht damit betraut sind, Gesetzentwürfe vorzubereiten, diese dem Parlament vorzulegen und sich – u. a. mit Stellungnahmen – am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen“ (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012- C – 204/09 (Flachglas Torgau) - juris Rdn. 49). Der so vorgezeichnete Weg (Ausarbeitung von Gesetzentwürfen durch nationale Ministerien, die dann dem Parlament vorgelegt werden) findet keine Entsprechung im europäischen Rechtssetzungsprozess. Dort kommt den nationalen Ministerien nicht die Aufgabe zu, europäische Gesetzentwürfe auszuarbeiten und diese dann dem Europäischen Parlament vorzulegen. Vielmehr verfügt grundsätzlich die Kommission bei der Rechtsetzung der EU über das alleinige Vorschlagsrecht (zum sog. Initiativmonopol vgl. Ahlt/Dittert, Europarecht, 4. Aufl. 2011, S. 91 f.). Soweit die Beklagte einwendet, der Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ziele darauf ab, die Unabhängigkeit der Gesetzgebungsorgane und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, mag dies auch auf der Ebene europäischer Gesetzgebung relevant sein. Allerdings wurde für das europäische Gesetzgebungsverfahren gerade nicht die Notwendigkeit gesehen, im Bereich der Umweltinformationen das Gesetzgebungsverfahren in gleicher Weise zu schützen, wie dies der deutsche Gesetzgeber getan hat. Vielmehr heißt es in Art. 2 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … ‚Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft‘ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. Die Bestimmungen des Titels II gelten jedoch für die Organe oder die Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln“. Der Titel II betrifft dann jedoch gerade den Zugang zu Umweltinformationen. b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten die Beteiligung eines Ministeriums an einem europäischen Gesetzgebungsverfahren als Tätigwerden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ansähe, wäre das BMVI hier gleichwohl informationspflichtig. Denn oberste Bundesbehörden sind nur dann von der Informationspflicht ausgenommen, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Durch die Formulierung „soweit“ wird ein funktional-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der gesetzgeberischen Tätigkeit und den in Rede stehenden Informationen gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rdn. 49 f. und Rdn. 51). Es ist zu unterscheiden, ob die von dem Informationsantrag erfassten Informationen aus einer Tätigkeit der obersten Bundesbehörde im Zusammenhang mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren oder im Zusammenhang mit anderen Aufgaben resultieren (vgl. BT-Drs. 18/1585, S. 8). Einen solchen funktional-inhaltlichen Zusammenhang zwischen den vom Kläger begehrten Unterlagen und dem europäischen Normsetzungsverfahren hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Ihr pauschaler Vortrag, sie habe die Informationen aus den Unterlagen im Rahmen der Vorbereitung ihrer Stellungnahmen verwendet und den Inhalt einfließen lassen, ist nicht geeignet, einen konkreten Zusammenhang zwischen jeder einzelnen Information in einem bestimmten Dokument und dem von ihr in Bezug genommenen Normsetzungsverfahren zu begründen. II. Dem klägerischen Informationsanspruch stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ausschlussgrundes liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rdn. 65). Dabei ist die Behörde allerdings nicht auf die Geltendmachung von Ausschlussgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Zwar ist in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rdn. 38) zum insoweit vergleichbaren baden-württembergischen Umweltinformationsrecht nicht zuletzt im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu fordern, dass die den Informationszugang verweigernde Behörde gehalten ist, grundsätzlich alle von ihr erkannten Einwände gegen ein Informationsersuchen bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 39 Rdn. 45). Unterlässt sie dies, folgt daraus jedoch nicht, dass sie in einem sich anschließenden Klageverfahren gehindert wäre, sich auf einen weiteren Ausschlussgrund zu berufen, soweit ihr dieses Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rdn. 38 und 59). Für eine solch einschränkende Rechtsfolge bedürfte es – auch vor dem Hintergrund der im Einzelfall sehr knappen Fristen des § 3 Abs. 3 UIG – einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift; diese fehlt hier. 1. Der Informationszugang ist nicht wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Vortrag der Beklagten, die begehrten Informationen lägen den Staatsanwaltschaften Braunschweig und Stuttgart im Rahmen von dort jeweils geführten Ermittlungsverfahren vor und diese lehnten den Zugang ab, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntgeben der Umweltinformation den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im Zusammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann. Die Behörde genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass auf Grundlage der Akten (neue) Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – juris Rdn. 25 zu § 3 Nr. 1 g IFG). a) Für die noch in Streit stehenden Dokumente in den Anlagen B 48 und B 52 hat die Beklagte bereits nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass sich diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft befinden. Sie trägt daher die volle Darlegungslast, der sie nicht genügt. Denn sie hat nicht näher begründet, warum welche Unterlagen der Anlagen B 48 und B 52 für welches Ermittlungsverfahren genau bedeutsam sein und den Untersuchungszweck gefährden könnten. b) Die in den Anlagen B 45 – B 47 aufgeführten Dokumente liegen nach dem Vortrag der Beklagten zwar der Staatsanwaltschaft Braunschweig und die in den Anlagen B 49 – B 51 aufgeführten Dokumente den Staatsanwaltschaften Braunschweig und Stuttgart vor. Beide Staatsanwaltschaften haben zudem auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass eine Zugänglichmachung der Dokumente den Erfolg der bei ihnen geführten Ermittlungsverfahren gefährden könnte. Nach Auffassung des Gerichts ist auch ein thematischer Bezug zwischen zumindest Teilen der übersandten Akten zum Untersuchungsgegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen V... und B... nicht ausgeschlossen. Hier liegen indes besondere Umstände vor, die dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Die Beklagte hat sich während des laufenden Informationszugangsverfahrens - eigeninitiativ - mit Schreiben vom 17. August 2016 an die Staatsanwaltschaft Braunschweig und (in weiten Teilen wortgleich) mit Schreiben vom 6. September 2016 an die Staatsanwaltschaft Stuttgart gewandt und ausgeführt: „Im Zuge der Veröffentlichung von Informationen über Manipulationen von Abgastests bei Fahrzeugen der bzw. durch die V... AG machen diverse interessierte Privatpersonen vor allem aber Verbände und Pressevertreter gegenüber dem BMVI Ansprüche auf Informationen zu diesem Thema … geltend. Im Rahmen der Erstbescheide hat das BMVI diese Anträge … unter anderem mit dem Hinweis auf die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Zusammenhang mit Volkswagen regelmäßig abgelehnt … . Diese Argumentationslinie (die begehrten Unterlagen können angesichts der derzeit laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht Antragstellern im Rahmen von Informationszugangsbegehren … zugänglich gemacht werden) haben wir auch im Rahmen der Widerspruchsverfahren beibehalten. … Mittlerweile sind insgesamt drei Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig, die … gegen das BMVI mit dem Ziel angestrengt wurden, Informationszugang zu bestimmten Unterlagen zu gewähren. Auch insoweit soll die Verteidigungsstrategie beibehalten werden, dass u.a. der Ausschlussgrund der ‚staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen‘ eingreift. … Nach unserer Auffassung würde jedoch eine entsprechende Stellungnahme Ihrer Behörde unserer Darlegungslast hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach … § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG genügen. Wir wären daher dankbar, wenn Sie uns mitteilen könnten, ob die in Rede stehenden im BMVI vorhandenen Unterlagen für Ihre Ermittlungen von Interesse sind und eventuell angefordert werden könnten. …“ Daraufhin forderten beide Staatsanwaltschaften die Unterlagen – wie erbeten – an, und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übersandte zwei safe sticks an die Staatsanwaltschaft Braunschweig und einen safe stick an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, jeweils mit einer dem Gericht unbekannten Zahl von eingescannten Dokumenten, die nach dem Vortrag der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weit über die Zahl der in den o.g. Anlagen aufgeführten Unterlagen hinausgeht. Zu den übersandten Unterlagen gehörten auch öffentlich zugängliche Bundestagsdrucksachen und Presseerklärungen. Bei dieser Sachlage darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, bei der Staatsanwaltschaft lediglich anzufragen, ob die zahlreich übersandten Unterlagen herausgegeben werden dürfen. Vielmehr hat die aktenführende Behörde für die Staatsanwaltschaft eine Aufstellung zu machen, welche Dokumente oder Dokumententeile vom Informationszugangsantrag erfasst sind, so dass die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt wird, ihrerseits zu prüfen, ob das Dokument zugänglich gemacht werden kann oder die Zugänglichmachung das von ihr geführte Ermittlungsverfahren gefährden könnte. Liegt der Staatsanwaltschaft eine solche Aufstellung vor und beschränkt sie sich dann auf die Mitteilung, eine abschließende Bewertung sei wegen der Komplexität des Verfahrens derzeit nicht möglich, kann auch von der auskunftsverpflichteten Behörde regelmäßig keine weitere Darlegung verlangt werden. Reduziert der Informationsantragsteller sein Begehren aber im Laufe des Verwaltungs- oder Klageverfahrens erheblich, kann dies im Einzelfall für die aktenführende Behörde die Obliegenheit zu einer erneuten, weiter konkretisierten Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft begründen. Eine solche Aufstellung hat die Beklagte den Staatsanwaltschaften Braunschweig und Stuttgart zu keiner Zeit vorgelegt, so dass sie sich auch nicht allein auf die eingeholten Stellungnahmen dieser beiden Staatsanwaltschaften berufen kann. Der sie daher treffenden vollen Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen. Ob sich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zudem – wie der Kläger meint - auch kooperationsunwillig oder ihm gegenüber gar „feindlich“ verhalten hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Soweit die Beklagte sich auf den Schutz ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen beruft, hat sie nicht dargelegt, welche der Unterlagen welches Ordnungswidrigkeitenverfahren in welcher Weise gefährden könnten. Eine Gefährdung von laufenden Gerichtsverfahren, macht die Beklagte nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend. 2. Dem Informationszugang steht nicht der Schutz internationaler Beziehungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Die von der Beklagten befürchtete Schwächung ihrer Verhandlungsposition im Rahmen des von der EU-Kommission gegen Deutschland angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens unterfällt nicht dem Schutz des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, der – anders als § 3 Nr. 3 a) IFG – allein dem Schutz internationaler Beziehungen dient, nicht aber den Schutz der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland bei internationalen Verhandlungen umfasst. Soweit die Beklagte auf die Betroffenheit der internationalen Beziehungen zu den USA und Korea verweist, bleibt ihr Vortrag pauschal und unsubstantiiert. 3. Die Beklagte dringt auch mit der Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist der Informationsantrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dieser Ablehnungsgrund dient der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Behörde. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Hiervon ausgehend bezieht sich der Begriff der Beratung allein auf den Beratungsvorgang. Ausgenommen vom Schutzbereich der Vorschrift sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Für die Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Schutzguts erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Schutz innerbehördlicher Beratungen nicht auf laufende Beratungsvorgänge beschränkt ist. Die Vertraulichkeit der Beratungen kann auch wegen des Wissens um eine Offenlegung einzelner Beiträge und Meinungsbekundungen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris Rdn. 22 ff.; OVG Münster, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 – juris Rdn. 51 f.). Bei Informationen, die die Willensbildung der Regierung betreffen, ist im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG zudem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu berücksichtigen. Die Darlegungslast liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft. Sie muss eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar darlegen (OVG Münster, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 – juris Rdn. 59 f. m.w.N.). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Zu den vom Klageantrag zu 1. erfassten Dokumenten fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag, in welchen Dokumententeilen sich „Beratungen“ im o.g. Sinne befinden. Zu den Dokumenten des Klageantrages zu 2. macht die Beklagte geltend, die Protokolle der immer noch tagenden Untersuchungskommission „Volkswagen“ gäben über die bloßen Beratungsergebnisse hinaus maßgeblich den Beratungsverlauf innerhalb der Untersuchungskommission wieder. Die Protokolle enthielten teils wörtliche Meldungen (auch externer, also nicht bei der Beklagten tätiger) Mitglieder der Untersuchungskommission. Die Unterlagen ließen Rückschlüsse auf die Meinungsbildung in der Untersuchungskommission und den beteiligten Ressorts zu. Mit diesem Vortrag ist nicht konkret dargetan, in welchen Dokumenten, an welcher Stelle sich Informationen zum Beratungsverlauf befinden. Eine konkrete Darlegung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte einerseits vorträgt, die Protokolle seien als rein intern zu verwendende Ergebnisprotokolle erstellt worden (Bl. 335 GA), und andererseits wiederum geltend macht, es handele sich um „Informationen zum Beratungsverlauf innerhalb der Untersuchungskommission“ (Bl. 334 GA). Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten nicht die Annahme, dass bei Offenlegung der Protokolle der Untersuchungskommission künftig eine weitere offene Meinungsbildung nicht mehr gesichert ist. Ihre Ausführungen hierzu sind allgemein gehalten und bleiben vage. Sie setzt sich nicht damit auseinander, inwiefern die knapp zwei Jahre alten Protokolle – wenn sie denn „Beratung“ im o.g. Sinne enthielten – derzeit die aktuellen Beratungen der Untersuchungskommission beeinträchtigen würden. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Schutz interner Mitteilungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Interne Mitteilungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG sind ausschließlich solche, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris Rdn. 35, a.A. OVG Münster, Urteile vom 3. August 2010 – 8 A 283.08 – juris Rdn. 73 ff., insb. Rdn. 89 und vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 – juris Rdn. 99 f.). Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG findet zudem in zeitlicher Hinsicht nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses Anwendung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG bezweckt den Schutz der Behörde vor Störungen eines konkreten laufenden Entscheidungsprozesses und beugt damit einem „Mitregieren Dritter“ vor. Soweit ein solches „Mitregieren“ nach Abschluss eines Entscheidungsprozesses ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass mehr für den sehr umfangreichen – gewissermaßen pauschalen – Ausschluss von Informationsansprüchen durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Geschützt ist mithin der interne Diskussionsprozess bis zur abschließenden Entscheidung (Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 – VG 2 K 48.14 – juris Rdn. 42). Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. kann sich die Beklagte auf den Schutz interner Mitteilungen durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG schon in zeitlicher Hinsicht nicht berufen, da die Dokumente zu der sog. Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes nicht (mehr) Teil eines konkreten, noch laufenden Entscheidungsprozesses sind. Für die vom Klageantrag zu 2. erfassten Dokumente ist bereits nicht im Einzelnen dargelegt, welche Dokumente das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht verlassen haben und damit interne Mitteilungen sein sollen. Die Protokolle der Untersuchungskommission „Volkswagen“ wurden sämtlich an die Staatsanwaltschaften Stuttgart und Braunschweig geschickt. Einige der in den Anlagen B 49 – B 52 genannten Dokumente stammen zudem von Dritten (vgl. etwa Anlage B 49, lfd. Nr. 9 Bl. 138, lfd. Nr. 13 Bl. 266), so dass auch bereits insoweit keine „internen Mitteilungen“ vorliegen. Unabhängig hiervon hat die Beklagte zu all diesen Dokumenten nicht begründet, welche konkreten innerbehördlichen Entscheidungsprozesse noch nicht abgeschlossen sein sollen. 5. Der Informationszugang ist nicht gemäß § 9 Abs. 2 UIG ausgeschlossen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2015 – VG 2 K 48.14 – juris Rdn. 40 f., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 – juris Rdn. 12). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind jedenfalls die Interessen privater Dritten geschützt (vgl. BR-Drucks. 439/04, S. 40; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 – juris Rdn. 24). Die Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, dass ihr verschiedene Unternehmen Umweltinformationen übermittelt hätten, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein; sie hat hierzu die Schreiben von B...,N... und V... (vgl. Anlage B 28.1 (B...), B 29.1 und B 29.2 (N...) bzw. B 53 und B 54 (V...)) benannt. Darüber hinaus fehlt es jedoch an näheren Ausführungen der Beklagten dazu, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen dieser Unternehmen hätte. Solche Ausführungen sind hier schon deshalb geboten, weil die eventuell in diesen Schreiben enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder das geistige Eigentum gar nicht (mehr) Streitgegenstand sind. Sonstige schutzwürdige Belange jenseits von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder geistigem Eigentum sind nicht vorgetragen. Dies gilt auch, soweit die Unternehmen B...,N... und V... in ihren Schreiben selbst detaillierter vortragen. Denn die dort geltend gemachten schutzwürdigen Interessen beziehen sich maßgeblich allein auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Mit dem Hinweis der Beklagten auf die Klassifizierung von Dokumenten als „confidential“ o.ä. durch Dritte, wird lediglich verdeutlicht, dass die Dritten nicht mit einer Offenlegung einverstanden sind; nachteilige Auswirkungen auf die Interessen dieser Dritten sind damit aber noch nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht Sache des Gerichts, die Interessen der privaten Dritten zu klären; vielmehr ist dies Aufgabe der informationspflichtigen Behörde. 6. Soweit sich die Beklagte im Klageverfahren noch auf die Klassifizierung einzelner Dokumente als Verschlusssachen und auf § 16 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages – PUAG – berufen hatte, hält sie hieran nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest. Dasselbe gilt in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG (Vervollständigung von Unterlagen). III. Die Beklagte kann dem Informationsanspruch des Klägers auch nicht rechtsvernichtend entgegenhalten, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen verursache einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und es sei schon nicht möglich, bei der Vielzahl der begehrten Dokumente detaillierter als geschehen vorzutragen. Es kann offen blieben, ob sich eine informationspflichtige Behörde überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Umweltinformationsantrages berufen kann. Denn jedenfalls müsste die Behörde zumindest darlegen, warum es ihr tatsächlich nicht möglich ist, die Ablehnungsgründe den einzelnen Dokumenten bzw. Dokumententeilen zuzuordnen und jeweils die Voraussetzungen der Ablehnungsgründe nachvollziehbar darzulegen. Dem wird die Beklagte nicht gerecht; die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beschränken sich auf den Hinweis, dass bereits das Erstellen der spezifizierten Inhaltsverzeichnisse (Anlagen B 45 - B 52 mit früheren Fassungen) im Klageverfahren sehr aufwändig gewesen sei und die weitere Darlegung noch mehr und daher unzumutbaren Aufwand verursache. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, auch diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat unter Verkennung ihrer Obliegenheiten nicht schon im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Klageverfahren detailliertere Angaben zu den einzelnen Dokumenten und deren Inhalt gemacht; dementsprechend konnte der Kläger auch erst im Laufe des Klageverfahrens reagieren. Soweit der Kläger Zugang zu der sogenannten Rückrufanordnung von dritter Seite erhalten und den Rechtsstreit auch insoweit für erledigt erklärt hat, ist unter Kostenaspekten von Geringfügigkeit auszugehen (vgl. Rechtsgedanke aus 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Schutz strafrechtlicher Ermittlungen) durch die informationspflichtige Behörde zu stellen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger – ein anerkannter Umweltverein – begehrt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Einsicht in Unterlagen zum sogenannten Dieselabgasskandal. Mit am 5. Februar 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger Einsicht in alle Unterlagen (Besprechungsvermerke, Schriftverkehr elektronisch oder schriftlich, Vermerke sonstiger Art), die zur Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber Volkswagen vorliegen, sowie in alle Dokumente, die mit dieser Angelegenheit in Zusammenhang stehen. Ergänzend beantragte er am 24. Februar 2016 Einsicht in die Protokolle der Tagungen der Untersuchungskommission zur Aufklärung des Diesel-Skandals, in die Messprotokolle, die in Umsetzung der „strengen spezifischen Nachprüfungen“ erstellt worden sind, und die dazugehörigen Rohdaten. Mit Bescheid vom 6. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Bekanntgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterlagen im Rahmen von laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren relevant würden. Die Entscheidung, ob einem Informationszugang Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen, obliege der Staatsanwaltschaft. Erhielte der Kläger bereits hier die beantragten Unterlagen, so könnte die Staatsanwaltschaft die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr effektiv schützen, indem sie die Herausgabe dieser Unterlagen verweigert. Den Widerspruch des Klägers vom 12. April 2016 wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2016 zurück und führte ergänzend aus, dem Informationsbegehren stehe auch der ungeschriebene Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Mit der am 8. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen seien nicht zu gewärtigen und von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Es hätte der Beklagten oblegen, diese bereits im Verwaltungsverfahren vorzutragen. Unabhängig davon reichten die nunmehr im Laufe des Klageverfahrens eingereichten pauschalen Begründungen nicht aus, um nachvollziehbar von einer Gefahr für die effektive Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen ausgehen zu können. Auch der Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung greife nicht. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger klargestellt, dass sich sein Auskunftsbegehren nicht mehr auf Informationen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigem Eigentum Dritter, Vornamen, Namen, Anschriften und Telekommunikationsnummern natürlicher Personen und vollständig öffentlich verfügbare Bundestagsdrucksachen und Pressemitteilungen bezieht. Insoweit und in Bezug auf die sogenannte Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 sowie die Messprotokolle mit Rohdaten haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Juni 2016 zu verpflichten, ihm Einsicht zu gewähren in die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegenden 1. Unterlagen (Besprechungsvermerke, Kommunikation des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit anderen Behörden und Unternehmen, interne Protokolle, Sprechzettel der Leitungsebene) aus dem Zeitraum 15. September 2015 bis 15. Oktober 2015, die die Frage betreffen, ob und welche Maßnahmen seitens des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der Volkswagen AG wegen der Verwendung von Abschalteinrichtungen getroffen werden sollten, 2. Protokolle der Tagungen der Untersuchungskommission „Volkswagen“ nebst den dazugehörigen Anlagen bis 24. Februar 2016, bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. jeweils unter Ausschluss der Stellen, die in den Anlagen B 45 - B 52 in der Rubrik „Geschäftsgeheimnisse“ und der Rubrik „geistiges Eigentum“ als Geschäftsgeheimnis oder geistiges Eigentum gekennzeichnet sind sowie ohne Vornamen, Namen, Anschriften und Telekommunikationsnummern natürlicher Personen, ohne Bundestagsdrucksachen und ohne Pressemitteilungen, die in der Rubrik „öffentlich verfügbar“ als vollständig öffentlich verfügbar gekennzeichnet sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Sie sei nicht informationspflichtige Stelle, weil sie als oberste Bundesbehörde an konkreten, noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren auf Ebene der Europäischen Union beteiligt sei. Insbesondere die Untersuchungskommission „Volkswagen“ sei vor diesem Hintergrund ins Leben gerufen worden. Die streitgegenständlichen Unterlagen stünden im Zusammenhang mit der Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur an dem laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung einer Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Typgenehmigungs-/MarktüberwachungsVO), welche die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG abändern solle. Überdies stünden dem Auskunftsbegehren mehrere Ausschlussgründe entgegen: Die Bekanntgabe der Unterlagen habe nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen bei den Staatsanwaltschaften Braunschweig und Stuttgart. Beide Staatsanwaltschaften seien im Besitz der begehrten Unterlagen, die damit Gegenstand deren Ermittlungstätigkeit seien. Auf Nachfrage habe die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit Schreiben vom 30. August 2017 mitgeteilt, dass Akteneinsicht bislang sämtlichen Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks verwehrt werde; dieses gelte auch für die von der Beklagten übermittelten Unterlagen und Daten, die im Zusammenhang mit der Dieselabgasthematik der V... AG stehen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 mitgeteilt, dass die von der Beklagten übermittelten Unterlagen weiterhin für Ermittlungsverfahren gegen bislang unbekannte Verantwortliche der R... GmbH benötigt würden. Wegen der Komplexität der Verfahren könne eine abschließende Bewertung, inwieweit die Ermittlungen durch die Gewährung von Akteneinsicht gefährdet werden, jetzt noch nicht vorgenommen werden. Der Informationszugang sei auch im Hinblick auf den Schutz internationaler Beziehungen ausgeschlossen. Zwischenzeitlich habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren unter anderem gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung von EU-Vorschriften im Bereich der Fahrzeugemissionen eröffnet. Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sei u.a. die Weigerung der Beklagten, alle in den nationalen Untersuchungen gesammelten Informationen offenzulegen, die potentielle Unregelmäßigkeiten bei bestimmten Emissionen von Fahrzeugen des V...-Konzerns und anderer Hersteller betreffen. Ein Informationszugang an den Kläger schwäche ihre (Verhandlungs-)Position. Darüber hinaus seien auch internationale Beziehungen zu anderen Staaten betroffen. Gegenstand der Diskussionen in der Untersuchungskommission „Volkswagen" sei nämlich auch der Umgang vor allem mit dem Hersteller V... in anderen Staaten, wie z.B. den USA und Korea, gewesen. Darüber hinaus seien nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen zu besorgen. Die Protokolle der immer noch tagenden Untersuchungskommission „Volkswagen“ gäben über die bloßen Beratungsergebnisse hinaus auch den Beratungsverlauf innerhalb der Untersuchungskommission wieder. Die Unterlagen ließen Rückschlüsse auf die Meinungsbildung in der Untersuchungskommission und den beteiligten Ressorts zu. Betroffen sei auch der geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Bei den Protokollen handele es sich um interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle. Sie seien als rein intern zu verwendende Ergebnisprotokolle erstellt und weder mit den beteiligten Unternehmen und Einrichtungen zwecks inhaltlicher Abstimmung geteilt noch sonstigen außenstehenden Dritten zur Verfügung gestellt worden. Jedenfalls für die Dauer des internen Entscheidungsprozesses sei daher der Informationszugang zu den Protokollen ausgeschlossen, weil die Untersuchungskommission „Volkswagen" weiterhin tage. Auch die Unterlagen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes gegen V... seien zu schützen, weil es sich um Informationen im Rahmen eines innerbehördlichen Beratungs- und Entscheidungsprozesses handele. Der erforderliche Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen ende nicht mit der Entscheidungsfindung, sondern finde auch nach Abschluss der Beratungen grundsätzlich Anwendung. Auch wenn bestimmte Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes im Oktober 2015 gegen die V... AG abgeschlossen sein mögen, sei die behördliche Aufarbeitung von Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen weiter in Gang. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die zuständigen Stellen in der Ressortverantwortung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur weitere Maßnahmen gegen Unternehmen aus der Automobilindustrie treffen werden. Um auch weiterhin eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung gewährleisten zu können, müssten die betroffenen Personen darauf vertrauen können, dass ein Meinungsaustausch zu diesen Themen weiterhin frei und unbefangen möglich sei, ohne dass sie die Bekanntgabe während der laufenden oder nach Abschluss der konkreten Entscheidungsfindung zu einzelnen (Teil-)Maßnahmen befürchten müssten. Schließlich handele es sich auch um Unterlagen, die ihr von den jeweiligen Unternehmen freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt worden seien. Die Offenbarung dieser Unterlagen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten. Dieses weit zu verstehende Interesse sei im Vertrauen der Unternehmen darauf zu sehen, dass die Vertraulichkeit der in den Unterlagen enthaltenen Informationen gewahrt bleibe und Außenstehende, die gegenüber diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Auskunftserteilung hätten, gerade nicht über diesen Umweg Einsicht erlangen dürften. Bereits durch die Kenntlichmachung mit z.B. „Strictly Confidential", „Privileged & Confidential" oder „Vertraulich" hätten die Unternehmen hinsichtlich der unternehmenseigenen Unterlagen klargestellt, dass sie in die Zugänglichmachung dieser Unterlagen nicht einwilligen. Ferner habe die außergerichtliche Beteiligung der Unternehmen wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum ergeben, dass sie einer Offenlegung nicht zustimmen. Ob darüber hinaus schutzwürdige Belange zugunsten der betroffenen Unternehmen bestünden, könnten nur diese Unternehmen selbst vortragen. Erst in einem zweiten Schritt, also nach Anhörung der betroffenen Unternehmen im gerichtlichen Verfahren, könne abschließend beurteilt werden, ob das angebliche öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen möglicherweise überwiege. Der Informationszugang sei aber jedenfalls wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands abzulehnen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führe zu einer deutlich reduzierten Darlegungslast bei der Plausibilisierung einzelner Ausschlussgründe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen.