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Beschluss

2 L 71.18

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0515.2L71.18.00
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Leitsätze
Für eine Einsichtnahme in die Behördenakten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung fehlt mangels unzumutbarer Nachteile grundsätzlich der Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nur darlegt, eine schnelle Akteneinsichtnahme sei zur Vermeidung einer zivilrechtlichen Präklusion in einem anderen Verfahren erforderlich, ohne zu erläutern, welcher konkrete schwere und unzumutbare Nachteil ihm entstünde, wenn nicht bereits während des laufenden Kammergerichtsverfahrens eine Überprüfung dahingehend möglich sei, ob der Antragsgegner seinen dortigen Bindungen aus § 138 ZPO (Wahrheitspflicht etc.) nachgekommen ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Einsichtnahme in die Behördenakten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung fehlt mangels unzumutbarer Nachteile grundsätzlich der Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nur darlegt, eine schnelle Akteneinsichtnahme sei zur Vermeidung einer zivilrechtlichen Präklusion in einem anderen Verfahren erforderlich, ohne zu erläutern, welcher konkrete schwere und unzumutbare Nachteil ihm entstünde, wenn nicht bereits während des laufenden Kammergerichtsverfahrens eine Überprüfung dahingehend möglich sei, ob der Antragsgegner seinen dortigen Bindungen aus § 138 ZPO (Wahrheitspflicht etc.) nachgekommen ist.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die Behördenakten betreffend 1. der Vorbereitungen zum Grundstücksverkauf und Kaufvertrag vom 20. Dezember 1995 bzgl. des im Grundbuch des Amtsgerichts von Berlin-Mitte Band 20, Bestands-Blatt 00500 N, Flur 410919, Flurstück 16 eingetragenen Grundstücks, 2. den Fortgang des Flurstücks 16 aus dem Antrag zu 1. und der hieraus durch Teilung entstandenen Grundstücke, insbesondere zum Teilungsvorgang selbst, zu den anschließenden Verkaufsvorgängen aller Teilgrundstücke, zu sonstigen Weiterverkäufen der Teilflächen und zum Fortgang der mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1995 eingeräumten Rechte und Grundbuchangelegenheiten, 3. den Vollzug des Kaufvertrags des Notars Achim Heining (Ur-Nr. 162/2015) vom 22. Oktober 2015 und der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land Berlin, 4. der Ausübung des im Antrag zu 3. bezeichneten Vorkaufsrechts durch die BIM GmbH sowie der diesbezüglich mit der Beklagten stattgefundene (elektronische) Korrespondenz zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt u.a. voraus, dass der Rechtsschutzsuchende einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Sache) glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 1 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soll im Wege einstweiliger Anordnung – wie hier – das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, so ist ein Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Solche schweren und unzumutbaren Nachteile hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Ihr Vortrag, ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung könne sie ihr „aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierendes Recht auf Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der vollständigen prozessualen Erklärungspflicht der Antragsgegnerin im Kammergerichtsverfahren nicht ausüben“, eine schnelle Einsichtnahme sei zur Vermeidung zivilprozessrechtlicher Präklusion im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht zwingend erforderlich, genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Antragstellerin hat damit nicht erläutert, welcher konkrete schwere und unzumutbare Nachteil ihr entstünde, wenn sie nicht bereits während des laufenden Kammergerichtsverfahrens überprüfen könnte, ob der Antragsgegner seinen dortigen Bindungen aus § 138 ZPO (Wahrheitspflicht etc.) nachgekommen ist. Soweit sie vorbringt, dass sie darauf verwiesen wäre, nach Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zu nehmen und weitere Verfahren, insbesondere Amtshaftungsprozesse gegen das Land Berlin anzustrengen, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der Antragsgegner seine Pflichten aus § 138 ZPO verletzt hat, legt sie keinen schweren und irreparablen Nachteil dar. Vielmehr zeigt die Antragstellerin mit dem Verweis auf einen Amtshaftungsprozess selbst einen Weg auf, einen mit einer Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Behörde für sie verbundenen Nachteil auszugleichen. Das Beschreiten dieses Weges ist der Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Aus dem von ihr zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2017 – OVG 12 B 12.16 – ergibt sich gerade nicht, dass die Prüfung, ob die Behörde ihren Bindungen nach der ZPO nachgekommen ist, noch vor Abschluss des laufenden zivilgerichtlichen Verfahrens ermöglicht werden muss (vgl. Juris Rn. 41). Soweit sie darüber hinaus darauf verweist, sie wäre „mit mögliche(m) weiteren Vorbringen präkludiert“, bleibt ihr Vortrag schon zu unbestimmt; er zeigt nicht auf, welcher konkrete Nachteil sich hieraus für die Antragstellerin ergibt. Ein Anordnungsgrund folgt auch nicht unter dem Aspekt, dass eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache anzunehmen ist, der es rechtfertigen würde, dessen Ergebnis bereits jetzt vorwegzunehmen. Denn es bedarf zunächst der Aufklärung, ob die von der Antragstellerin begehrten Informationen im Hinblick auf den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der BIM GmbH beim Antragsgegner tatsächlich (noch) vorhanden sind und ob der vom Antragsgegner geltend gemachte Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG Bln wegen des vor dem Kammergericht laufenden Gerichtsverfahren der Einsicht in die von der Antragstellerin im Einzelnen begehrten Unterlagen entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.