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Urteil

2 K 476.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0531.2K476.16.00
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Leitsätze
1. Eine Einbürgerung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.(Rn.15) Bestrebungen im vorgenannten Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen.(Rn.16) 2. Wesentlicher Bestandteil der Muslimbrüderschaft ist die Durchsetzung der Scharia als Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie als wichtigste Grundlage des politischen und sozialen Lebens. Letztlich strebt die MB die Islamisierung der Gesellschaft an. Dabei nimmt der Islam nach ihrer Auslegung eine Monopolstellung ein.(Rn.18) Insoweit verfolgt die Muslimbruderschaft Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.(Rn.17) 3. Eine Abwendung von den Ideologien der Muslimbruderschaft ist anzunehmen, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung der fraglichen Bestrebungen abgewandt hat. Ein solches Sich-Abwenden setzt eine Änderung der inneren Einstellung voraus, was wiederum voraussetzt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit Bestrebungen im vorgenannten Sinne unterstützt zu haben, und dass er derartige Unterstützungshandlungen, insbesondere deren Verfassungswidrigkeit nicht verharmlost oder bagatellisiert.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einbürgerung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.(Rn.15) Bestrebungen im vorgenannten Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen.(Rn.16) 2. Wesentlicher Bestandteil der Muslimbrüderschaft ist die Durchsetzung der Scharia als Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie als wichtigste Grundlage des politischen und sozialen Lebens. Letztlich strebt die MB die Islamisierung der Gesellschaft an. Dabei nimmt der Islam nach ihrer Auslegung eine Monopolstellung ein.(Rn.18) Insoweit verfolgt die Muslimbruderschaft Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.(Rn.17) 3. Eine Abwendung von den Ideologien der Muslimbruderschaft ist anzunehmen, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung der fraglichen Bestrebungen abgewandt hat. Ein solches Sich-Abwenden setzt eine Änderung der inneren Einstellung voraus, was wiederum voraussetzt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit Bestrebungen im vorgenannten Sinne unterstützt zu haben, und dass er derartige Unterstützungshandlungen, insbesondere deren Verfassungswidrigkeit nicht verharmlost oder bagatellisiert.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung und nachfolgende Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 10 und 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften hier erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn einer Einbürgerung des Klägers steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Danach ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen im vorgenannten Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – BVerwG 5 C 24/08 – Juris Rn. 15 mit Hinweis auf die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG). Zu diesen Ordnungs- und Wertvorstellungen zählen die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG dargestellten Prinzipien, insbesondere das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 4 Abs. 2a BVerfSchG) und die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (§ 4 Abs. 2b BVerfSchG). Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt in Bezug auf die Person des Ausländers, der die Einbürgerung beantragt, lediglich das Vorliegen eines begründeten Unterstützungsverdachts und gewährleistet auf diese Weise einen vorgelagerten Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Für die personenbezogene Annahme, dass der Ausländer verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, genügt daher bereits das Vorliegen konkreter Tatsachen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Annahme begründen. Ein gesicherter Nachweis der verfassungsfeindlichen Bestrebungen und der Unterstützungshandlung ist demnach nicht erforderlich. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein „unterstützen“ im Sinne des Ausschlussgrundes können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne dieser Vorschrift verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß. Dies gilt auch für eine Organisation, die sich in erster Linie als religiöse Gemeinschaft versteht, tatsächlich jedoch - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Ein Eingriff in die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ist damit nicht verbunden. Denn das Grundrecht auf Glaubensfreiheit erlaubt es nicht, die Grenzen, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat, zu überschreiten. „Unterstützen“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Nicht erforderlich ist, dass die Bestrebungen objektiv geeignet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des Ausschlussgrundes vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – BVerwG 5 C 24/08 – Juris Rn. 14 ff., Urteil vom 20. März 2012 – BVerwG 5 C 1.11 – Juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – OVG 5 B 5.10 – Juris Rn. 18 ff.). Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Falle des Klägers vor. Die MB und ihre deutsche Unterorganisation IGD einschließlich ihrer Berliner Zentren verfolgen Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (dazu unter 1.). Diese Bestrebungen hat der Kläger unterstützt (dazu unter 2.). Eine innere Abkehr des Klägers hiervon kann nicht festgestellt werden (dazu unter 3.). 1. Nach den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ist die 1928 in Ägypten von H... gegründete MB eine internationale Organisation, die bis heute von zentralen Elementen der Ideologie der Gründungsbewegung geprägt wird. Wesentlicher Bestandteil dieser Ideologie ist die Durchsetzung der Scharia als Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie als wichtigste Grundlage des politischen und sozialen Lebens, d.h. die Errichtung islamischer Herrschaftsordnungen auf der Grundlage von Koran und Sunna (Verfassungsschutzbericht Hessen 2016, S. 150; Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 74). Das Motto der MB lautet bis heute: „Allah ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Jihad ist unser Weg. Der Tod für Allah ist unser nobelster Wunsch“ (Verfassungsschutzbericht Hessen 2016, S. 150). Letztlich strebt die MB die Islamisierung der Gesellschaft an. Dabei nimmt der Islam nach ihrer Auslegung eine Monopolstellung ein. Allen Andersgläubigen und speziell den Frauen werden lediglich eingeschränkte Rechte zugestanden. Durch die avisierte Staats- und Gesellschaftsordnung werden zwangsläufig auch Meinungsfreiheit und Selbstbestimmung des Einzelnen beschnitten (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2016, S. 64 f.; Verfassungsschutzbericht Bund 2016, S. 203 f.; Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 74; Verfassungsschutzbericht Hessen 2016, S. 152). In Deutschland gründete S... , ein Schwiegersohn a... und hoher MB-Funktionär, 1960 die „M... e.V.“, aus der 1962 durch Umbenennung zunächst die „I... e.V.“ und 1982 der IGD hervorging. In Deutschland tritt die MB nicht offen in Erscheinung, wird jedoch durch den IGD und die „F... “ (im Folgenden: FIOE), einem europäischen Dachverband MB-naher Organisationen mit Sitz in Brüssel, als Teil einer weltweiten „Islamischen Bewegung“ vertreten. Der IGD ist, wie der „E... “ (im Folgenden: ECFR), dessen Vorsitzender Y... als geistiger Führer der MB bekannt ist, eine Institution der MB bzw. steht dieser organisatorisch und ideologisch nahe (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 41; Verfassungsschutzbericht Hessen 2016, S. 151; Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 77; Verfassungsschutzbericht Bund 2016, S. 203; Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2016, S. 69 f.). Der IGD hat Verbindungen zu einer Reihe von Vereinen; in Berlin zählen hierzu das IZDB, das IKEZ, das TKZ und der „N... e.V.“ (NBS) (Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 75; vgl. zur NBS: VG Berlin, Beschluss vom 25. April 2018 - VG 1 L 515.17 -). Die MB und ihre Unterorganisationen verfolgen eine legalistische Strategie, d.h. sie versuchen, ohne das Recht zu verletzen, ihrer Ideologie zur Akzeptanz in Teilen der Gesellschaft zu verhelfen. Dazu verhalten sie sich nach außen offen, tolerant und dialogbereit und streben eine Zusammenarbeit mit politischen Institutionen und Entscheidungsträgern an, um so Einfluss im öffentlichen Leben zu gewinnen (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 41; Verfassungsschutzbericht Hessen 2016, 147; Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 79; vgl. zu alledem auch: Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 – Juris Rn. 19). Der Kläger hat den Inhalt der zitierten Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder nicht substantiiert bestritten. Sein Einwand, er halte die MB für „demokratiekonform“, stellt eine bloße Wertung dar und vermag die vorgenannten Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden nicht zu erschüttern. Diese werden auch sonst nicht durch abweichende Informationen in Zweifel gezogen. Insbesondere ist die legalistische Strategie nur der Weg, um letztlich die Scharia als Rechts- und Gesellschaftsordnung durchzusetzen. 2. Dem Kläger war und ist nach Überzeugung des Gerichts bewusst, dass die MB und ihre deutsche Tochterorganisation IGD und deren Berliner Zentren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Zum einen sind dem Kläger die Grundzüge des politischen Systems in Deutschland seit langem bekannt: So hat er ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten im Rahmen des Projekts „BerlinKompetenz“ in der Zeit von November 2008 bis Juli 2009 erfolgreich an einer „Weiterbildung für Imame und Seelsorgerinnen“ teilgenommen, die u.a. das Thema „Politisches System der Bundesrepublik“ umfasst hat. Im Jahr 2011 hat er überdies das Formular „Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung“ unterzeichnet und den Einbürgerungstest des Beklagten bestanden. Zum anderen weiß der 50-jährige Kläger als ägyptischer Staatsangehöriger und ausgebildeter Imam seit langem, wer die 1928 gegründete MB ist und welche Ziele diese verfolgt. Ihm sind als Ägypter und Imam auch die Symbole der MB bekannt, die - wie die Organisation selbst - inzwischen 90 Jahre alt sind. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts anderes; zum Bedeutungsgehalt der Fahne der MB befragt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur ausweichend geantwortet. Dem Kläger waren und sind auch die Strukturen der MB in Deutschland bekannt. Insbesondere wusste er schon während er dort tätig war, dass es sich beim IKEZ, dem IZDB und dem TKZ um Zentren des IGD, der deutschen Unterorganisation der MB handelt. Soweit der Kläger vorbringt, er habe nicht gewusst, welche Rolle dem IKEZ und den anderen Zentren des IGD in Berlin zukam, stellt dies eine bloße Schutzbehauptung dar. Der Kläger hat in diesen Zentren als ausgebildeter Imam gearbeitet. Als solcher war es nicht nur seine Aufgabe, sich über den Inhalt seiner Predigten Gedanken zu machen; ihm war es mit Blick auf seine Ausbildung auch möglich, den Inhalt fremder Predigten einzuordnen. Die Einschätzung, dass der Kläger wusste, wer die MB ist und welche Verbindungen zu den Zentren des IGD in Berlin bestehen, entspricht schließlich auch dem Selbstverständnis des Klägers, wie er es selbst zuletzt in der mündlichen Verhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat. So hat der Kläger ausdrücklich betont, dass es sich bei ihm um eine öffentliche Person handele, die hoch geschätzt zu einer Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen eingeladen werde, und von sich aus auf seine - auch persönlichen - Kontakte zu M... , dem Generalsekretär des „P... “ (PRC) verwiesen, der nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten Kontakte zu ranghohen HAMAS-Mitgliedern pflegt. Der Kläger hat auch Unterstützungshandlungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, also Handlungen vorgenommen, die für Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift objektiv vorteilhaft sind, ohne dass es auf den Nachweis eines messbaren Nutzens ankommt. Dies folgt aus der Gesamtschau der folgenden unbestrittenen Tatsachen: Der Kläger war über einen langen Zeitraum, nämlich sechs Jahre, in leitender Tätigkeit als Imam/Seelsorger beim IKEZ - einem der vier Zentren des IGD in Berlin - tätig und hat in all diesen Jahren auch im IZDB und im TKZ, zwei weiteren Zentren des IGD in Berlin, als Imam gepredigt. Der Einwand des Klägers, das IKEZ habe seinen Arbeitsvertrag im Jahr 2011 gekündigt, ändert hieran nichts. Er führt insbesondere nicht zu der Annahme, der Kläger habe sich 2011 von der MB und ihren Unterorganisationen distanziert. Die Kündigung ist nach dem Vortrag des Klägers nicht von ihm, sondern vom IKEZ ausgegangen. Zu den Gründen der Kündigung befragt, hat der Kläger nur angegeben, es habe Differenzen bezogen auf die Verwaltung, den Arbeitsaufwand und das Arbeitsentgelt gegeben. Trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts und seines Bevollmächtigten hat der Kläger hingegen nicht behauptet, die Kündigung habe auf inhaltlichen Differenzen beruht; jedenfalls blieb sein Vortrag insoweit vage. Der Kläger verbreitet darüber hinaus auf seinem öffentlichen Facebook-Auftritt „K... “, den er als Imam einer Berliner Moschee betreibt, bis heute Symbole der MB. So hat er etwa als eines seiner Titelbilder ein Foto von sich mit einer Flagge der MB veröffentlicht. Auch weitere Fotos, welche die Symbole der MB zeigen, hat der Kläger hier hochgeladen, unter anderem ein Foto, auf dem er die Flagge der MB in die Kamera hält. Der Einwand des Klägers, dass es zu Zeiten der Revolution in Ägypten kaum möglich gewesen sei, Fotos ohne die Flagge der MB im Hintergrund aufzunehmen, ist als bloße Schutzbehauptung zu verstehen. Die Aussage erscheint schon generell unglaubwürdig, da unter den vom Kläger im Einbürgerungsverfahren eingereichten Fotos der Revolutionszeit durchaus Bilder ohne Flagge der MB sind. Im Übrigen hätte der Kläger Fotos mit der Flagge der MB nicht auf seiner Facebook-Seite veröffentlichen müssen; dies gilt insbesondere für das direkt sichtbare Titelbild. Selbst wenn, wie der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, eine andere Person die fraglichen Bilder eingestellt haben sollte, hat der Kläger diese jedenfalls nicht entfernt. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, hierzu habe er dem Kläger geraten, ändert nichts daran, dass dem Kläger die Verbreitung der Symbole der MB auf seiner Facebook-Seite zuzurechnen ist. Der Klägerbevollmächtigte hat sich erst im Klageverfahren für den Kläger gemeldet; der Kläger hätte die Bilder aber – so er sich mit ihnen nicht identifiziert – auch schon vor Klageerhebung entfernen können. Die mehrfache Veröffentlichung von Bildern mit Symbolen der MB auf seinem öffentlichen Facebook-Auftritt begründet den Verdacht, dass der Kläger seine Popularität als Imam in Berlin und Ägypten nutzt, um Werbung für die MB zu machen. Der Kläger hat schließlich auch nach der Kündigung durch das IKEZ an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, die in Verbindung mit der MB stehen und Fotos hiervon in seinem Facebook-Auftritt veröffentlicht. Aus den vom Kläger eingestellten Bildern und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wird überdies deutlich, dass der Kläger seit vielen Jahren Kontakte zur Führungsriege der MB und ihrer Unterorganisationen hat. So hat der Kläger bereits am 6. August 2011 in Ägypten an einem „Fastenbrechen der MB“ teilgenommen und hierbei – als öffentliche Person – Bilder mit dem Logo der MB aufgenommen. Im Jahr 2012 hat er in Ägypten vor Studenten der Freiheits- und Gerechtigkeitspartei eine Rede gehalten. Auch wenn die MB zu diesem Zeitpunkt in Ägypten noch nicht verboten war, zeigt dies, dass der Kläger der MB und ihrem politischen Arm – der Freiheits- und Gerechtigkeitspartei – bereits damals nahestand. Am 15. Juni 2013 hat der Kläger eine Jahreskonferenz der IGD in Bonn besucht, wozu er nach eigenen Angaben vom Präsidenten des Vorstandes eingeladen worden ist. Im Juni 2016 hat der Kläger - zusammen mit M... - einem Koranrezitationswettbewerb in der D... Moschee vorgestanden, der nach seinen Angaben von einem Verein im IZDB organisiert worden ist. In der Zeit von Juli 2015 bis September 2016, d.h. über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten, sind gemeinsame Auftritte des Klägers mit F... belegt, der nach Erkenntnissen des Beklagten eine wichtige Person bei der Koordinierung der Aktivitäten in allen vier Berliner Zentren des IGD ist. Der Einwand des Klägers, F... sei Student der Freien Universität Berlin, an der er selbst auch tätig sei, ändert hieran nichts, zumal die vom Kläger hierzu bei Facebook eingestellten Bilder jedenfalls mehrheitlich ersichtlich nicht im universitären Bereich aufgenommen worden sind. Am 17. Juni 2016 hatte der Kläger Kontakt mit Mitarbeitern des Vereins „I... e.V.“ (IRD), der ebenfalls in Verbindung mit der MB und ihren Unterorganisationen steht. Denn nach den vom Kläger nicht bestrittenen Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trat der IRD bereits mehrfach als Sponsor des IGD und dessen Unterorganisationen auf und hat sehr klare personelle Verbindungen zur höchsten Organisationsebene der vorgenannten Vereine. So ist Gründungs- und Vorstandsmitglied des IRD I... , der frühere Präsident des IGD; eine Einflussnahme auf den IRD durch MB-nahe Organisationen erscheint schon ausgehend hiervon naheliegend. Darüber hinaus steht der mit dem IRD verbundene Verein „I... “ (IRW) nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten in Kontrakt mit der FIOE sowie dem ECFR. Der Kläger hat diesen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts entgegengesetzt, vielmehr eingeräumt, dass der IRD mit „allen Zentren“ zusammenarbeitet, und im Übrigen nur ausweichend geantwortet. Schließlich ist der Kläger am 14. August 2016 in Spanien vor einem Plakat des ehemaligen ägyptischen Staatspräsidenten und Muslimbruders M... als Redner aufgetreten, obgleich er zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten bereits zu seinen Verbindungen zur MB angehört worden war. Auch hiervon hat der Kläger ein Foto in seinen Facebook-Ordner eingestellt und dieses auch dann nicht gelöscht, als ihn der Beklagte auf den „klar erkennbaren Bezug“ zur MB hingewiesen hat. Soweit sich der Kläger pauschal darauf beruft, lediglich als Seelsorger aufgetreten und ausschließlich humanitäre und kulturelle Ziele der MB unterstützt zu haben, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Die MB und ihre Unterorganisationen sind keine Organisationen, bei der eine Trennung zwischen einbürgerungsunschädlichen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen möglich wäre. Denn die MB wird – wie oben dargelegt – zum legalistischen Islamismus gezählt, welcher sich dadurch auszeichnet, dass durch opportunistisches Tätigwerden auf der Grundlage der Religionsfreiheit auf legalem Wege verfassungsfeindliche Positionen in Deutschland verbreitet werden sollen. Insoweit werden kulturelle Deckziele verfolgt, welche eine Differenzierung zwischen einbürgerungsunschädlichen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der MB unmöglich machen, so dass die Unterstützungshandlungen des Klägers – selbst unterstellt, sie standen unter dem behaupteten inneren Vorbehalt – objektiv als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu qualifizieren sind (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 – Juris Rn. 29). Die vorgenannten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die MB unterstützt, werden auch nicht durch die eine Einbürgerung des Klägers befürwortenden Schreiben von Kollegen und Bekannten des Klägers entkräftet, da diese die geschilderten Unterstützungshandlungen des Klägers zugunsten der MB und ihrer Unterorganisationen nicht widerlegen. Ausgehend hiervon stehen auch die Erklärungen des Klägers über seine Verfassungstreue dem Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Diese sind angesichts der tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung durch den Kläger unglaubhaft und deshalb unbeachtlich. 3. Der Kläger hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von einer früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt hat. Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht einschlägig, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung der fraglichen Bestrebungen abgewandt hat. Ein solches Sich-Abwenden setzt eine Änderung der inneren Einstellung voraus, was wiederum voraussetzt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit Bestrebungen im vorgenannten Sinne unterstützt zu haben, und dass er derartige Unterstützungshandlungen, insbesondere deren Verfassungswidrigkeit nicht verharmlost oder bagatellisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – BVerwG 5 C 1/11 – Juris Rn. 47). Eine solche innere Abkehr kann beim Kläger nicht festgestellt werden, weil dieser sowohl verfassungsfeindliche Bestrebungen durch die MB und ihre Unterorganisationen als auch eigene Unterstützungshandlungen in Abrede stellt und damit seine frühere Unterstützung bagatellisiert. Obwohl er seit 2011 nicht mehr direkt für die MB bzw. den IGD in Form des IKEZ tätig ist, hat sich der Kläger in keiner Weise von der MB und ihren Unterorganisationen distanziert. Vielmehr hat er seitdem seine Aktivitäten für die MB über Deutschland hinaus gestreut. Symbole und Fotos, welche für seine Unterstützung der MB sprechen, befinden sich auch heute noch auf seinem Facebook-Auftritt. Auch hat er die offizielle Facebook-Seite der MB weiterhin mit einer „Gefällt mir“-Angabe versehen. Von einer Einsicht des Klägers bezüglich seines früheren Verhaltens oder einer Neubewertung kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung. Der 1968 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste 2005 in die Bundesrepublik ein und ist seitdem im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; seit September 2010 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist ausgebildeter Imam. Ab Februar 2005 war er für sechs Jahre beim „I... e.V.“ (im Folgenden: IKEZ), einem der vier Berliner Zentren des „I... e.V.“ (im Folgenden: IGD) als Imam/Seelsorger angestellt und tätig. Er predigte in dieser Zeit auch im „I... e.V.“ (im Folgenden: IZDB) und im „T... e.V.“ (im Folgenden: TKZ), zwei weiteren Berliner Zentren des IGD. Am 31. Januar 2011 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Mitte von Berlin seine Einbürgerung und unterzeichnete hierzu das Formular des Beklagten „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Im März 2012 eröffnete er eine Moschee in Berlin-Wedding, wo er bis heute als Imam tätig ist. Auf seiner Facebook-Seite, die er unter dem Alias-Namen „K... “ unterhält, waren bzw. sind auf diversen Fotos Symbole der Muslimbruderschaft (im Folgenden: MB) zu sehen. Auf einem seiner Titelbilder posiert der Kläger vor einer Fahne der MB. In der Folgezeit teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dem Bezirksamt mit, dass bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse über den Kläger vorliegen könnten, die sicherheitsrelevant seien, und hörte den Kläger zu dessen Verbindungen zur MB an. Der Kläger gab mit Schreiben vom Juli 2016 an, dass er keiner ideologischen Gemeinschaft angehöre und die genauen Strukturen der MB in Deutschland nicht kenne; im Übrigen halte er die MB für „demokratiekonform“. Die Fahne der MB habe er nur zufällig und ohne Intention gehalten, da sie ihm in die Hand gedrückt worden sei. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Oktober 2016 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei dem Berliner Verfassungsschutz seit 2005 wegen Verbindungen zur MB bekannt. Die MB verfolge Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Der Kläger habe als Imam der von ihm im März 2012 eröffneten Moschee in seinem Facebook-Auftritt offen seine Nähe und Zughörigkeit zur MB demonstriert. Die Fülle von Fotos mit Symbolen der MB im Facebook-Auftritt des Klägers lasse vermuten, dass dieser seine Popularität nutze, um für die MB zu werben. Die Behauptung des Klägers, von den Strukturen der MB keine Kenntnis zu haben, sei auch angesichts der langjährigen Tätigkeit des Klägers als Imam in den Berliner Zentren des IGD, der deutschen Tochterorganisation der MB, unglaubhaft. Mit seiner am 14. November 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Beklagte habe weder hinreichend dargelegt, dass die MB verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, noch dass er die MB unterstütze. Die ihm vorgeworfenen Handlungen ließen nicht den Schluss darauf zu, dass er sich mit der MB identifiziere. Jedenfalls habe er nicht mit Unterstützungswillen gehandelt. Zu Zeiten der Revolution in Ägypten sei es kaum möglich gewesen, Fotos ohne die Flagge der MB aufzunehmen. Unabhängig hiervon unterstütze er die MB nicht im Sinne des Ausschlussgrundes, wenn er lediglich einzelne politische Ziele der MB, nicht jedoch Bestrebungen zur Gefährdung der inneren Sicherheit befürworte und lediglich an erlaubten Veranstaltungen teilnehme und seine Meinungsfreiheit ausübe. Im Gegenteil, er unterstütze aktiv die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch seine Tätigkeiten im interkulturellen Raum. Dies werde durch die von ihm zur Klage eingereichten Stellungnahmen verschiedener Kollegen und Institutionen bestätigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen und ihn anschließend einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Einbürgerung des Klägers sei nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Die MB gehöre dem legalistischen Islamismus an, welcher eine extremistisch-politische Ideologie darstelle und für eine Instrumentalisierung der Religion für politische Zwecke stehe. Ziel der MB und ihrer deutschen Tochterorganisation IGD sei es, wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Kraft zu setzen. Der Kläger unterstütze die MB und den IGD bewusst und gewollt. Angesichts der Vielzahl der Verbindungen des Klägers zu Personen und Organisationen mit Bezügen zur MB bzw. zum IGD könne ausgeschlossen werden, dass diese Verbindungen rein zufällig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.