Urteil
2 K 348.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0719.2K348.16.00
3mal zitiert
21Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.(Rn.36)
2. Ein Wirtschaftsprüfer ist nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt.(Rn.40)
3. Beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als eine grundsätzlich nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftsverpflichtete Bundesbehörde einen Wirtschaftsprüfer und ist sie im Verhältnis zu diesem Wirtschaftsprüfer allein Herrin des Geheimnisses, so dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis des Wirtschaftsprüfers berufen.(Rn.41)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2016 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu gewähren zu den in der Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins am 5. März 2018 aufgeführten Dokumenten Nummer 5, 7, 8, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 31, 33, 35, 37, 44, 47, 48, 50, 51, 55, 59, 60, 61, 64, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 82, 83, 94, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105 (aber ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen), 107, 108, 110, 112, 113, 114, 115, 117 (aber ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne den letzten Absatz auf Seite 1, die vollständigen Seiten 2 und 3, die Absätze 1 und 2 auf Seite 4 und die vollständige Seite 5 bis zur Unterschrift), 119, 120, 121, 122, 123, 127, 130, 131, 132 (aber ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne die letzten beiden Absätze auf Seite 3 und die vollständige Seite 4 bis zur Unterschrift), 134, 135, 136, 138, 139, 143 und 145.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3; die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je 1/6. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.(Rn.36) 2. Ein Wirtschaftsprüfer ist nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt.(Rn.40) 3. Beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als eine grundsätzlich nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftsverpflichtete Bundesbehörde einen Wirtschaftsprüfer und ist sie im Verhältnis zu diesem Wirtschaftsprüfer allein Herrin des Geheimnisses, so dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis des Wirtschaftsprüfers berufen.(Rn.41) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2016 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu gewähren zu den in der Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins am 5. März 2018 aufgeführten Dokumenten Nummer 5, 7, 8, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 31, 33, 35, 37, 44, 47, 48, 50, 51, 55, 59, 60, 61, 64, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 82, 83, 94, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105 (aber ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen), 107, 108, 110, 112, 113, 114, 115, 117 (aber ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne den letzten Absatz auf Seite 1, die vollständigen Seiten 2 und 3, die Absätze 1 und 2 auf Seite 4 und die vollständige Seite 5 bis zur Unterschrift), 119, 120, 121, 122, 123, 127, 130, 131, 132 (aber ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne die letzten beiden Absätze auf Seite 3 und die vollständige Seite 4 bis zur Unterschrift), 134, 135, 136, 138, 139, 143 und 145. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3; die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je 1/6. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einverstanden erklärt haben. Der Klageantrag ist bezogen auf die Protokolle des Lenkungsausschusses vom 16. Dezember 2009, 18. März 2010 und 27. April 2010 dahin auszulegen, dass die Klägerin mit ihrem Verzicht auf den Zugang zu „personenbezogenen Daten“ nach dem Verlauf des Erörterungstermins inhaltlich nur auf den Zugang zu Informationen über Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen verzichtet; die weitere Einschränkung, keinen Zugang zu begehren zu „solchen Verfahren, die sich nicht auf das Bürgschaftsverfahren der H... Gruppe beziehen“, ist so zu verstehen, dass die Klage solche Informationen nicht erfassen soll, die andere Verfahren betreffen als das Bürgschaftsverfahren der H... Gruppe. Die demgemäß nicht streitgegenständlichen und deshalb im Tenor bei den Dokumenten Nr. 105, 117 und 132 ausgenommenen Passagen der Protokolle ergeben sich aus der Aufstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2017, S. 13 f. Die Verpflichtungsklage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.). I. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen fehlt es für die Zulässigkeit der Klage nicht an einem vorprozessual gestellten Antrag bei der Behörde. Die Klägerin hat vor Klageerhebung für sämtliche mit der Klage begehrten Informationen einen Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gestellt. Ihr Antrag vom 18. August 2015 erfasste inhaltlich insbesondere Kopien der Sitzungsprotokolle und Ergebnisprotokolle über Sitzungen und Beratungen des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses und der weiteren Bürgschaftsausschüsse betreffend die Gewährung von Bürgschaften. Weiter erfasste er sämtliche Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichte und sonstigen Kommentare der Beigeladenen zu 2., die im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept der K... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und dessen Umsetzung oder anlässlich oder zum Zwecke einer Beurteilung von Bürgschaftsanträgen an bzw. der Gewährung von Bürgschaften durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und des Bundes im Rahmen der Sanierungsbemühungen hinsichtlich der P... GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgänger ab 2009 stehen. Ausgehend von diesem weiten Wortlaut und nach dem objektivierten Empfängerhorizont (§ 133 BGB) sind von dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auch die Protokolle des Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung (Dokumente Nr. 105, 117 und 132) umfasst. Mit der Formulierung in Widerspruch und Klage, dass „Kopien der Protokolle des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ der Sitzungen vom 16. Dezember 2009, 18. März 2010 und 27. April 2010“ begehrt werden, präzisiert die Klägerin lediglich ihren bereits ursprünglich gestellten Antrag auf Übersendung von „Kopien der Sitzungsprotokolle und Ergebnisprotokolle über Sitzungen und Beratungen … der weiteren Bürgschaftsausschüsse“. Auch die Dokumente 102, 108, 110, 112, 113 und 119 fallen entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2. unter den vorprozessual gestellten Antrag der Klägerin. Diese Dokumente sind als „Berichte“ anzusehen, die die Beigeladene zu 2. im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und des Bundes anlässlich der Sanierung der P... GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgänger an die Beklagte übersandt hat. Anders als die Beigeladene zu 2. meint, setzt ein „Bericht“ im Sinne des Antrages der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht notwendig eine Bewertung durch die Beigeladene zu 2. voraus; dabei handelte es sich dann nämlich um eine „Stellungnahme“. Soweit der Beigeladene zu 1. die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des „Zwischenberichts von P... vom 2. November 2010 zum Restrukturierungsprozess der H... (Stand: Oktober 2010)“ (Dokument 139) wegen eines fehlenden Vorverfahrens bezweifelt, teilt das Gericht dies nicht. Zwar benannte die Klägerin dieses Dokument ausdrücklich erst mit ihrem Widerspruch vom 27. Juni 2016, der Sache nach war das Dokument jedoch schon von ihrem Ausgangsantrag vom 18. August 2015 als „Bericht“ umfasst. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, soweit ihr der Zugang zu den im Tenor genannten Dokumenten verwehrt wurde; sie hat einen Anspruch auf Zugang zu diesen Dokumenten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (2.). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dessen Anspruchsvoraussetzungen sind in Bezug auf die im Tenor genannten Dokumente erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Klägerin ist als GmbH „jeder" im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt, weil § 1 IFG auch juristische Personen des Privatrechts erfasst (vgl. nur BT-Drs. 15/4493, S. 7). Sie erstrebt den Zugang zu amtlichen Informationen. Bei den der Beklagten vorliegenden und im Tenor genannten Dokumenten handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, einer auskunftspflichtigen Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, vorliegen. Dem Informationsanspruch der Klägerin stehen bezogen auf die im stattgebenden Tenor genannten Dokumente keine Ausschlussgründe entgegen. a) Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) ist nicht gegeben. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz und Vorschriften, die eine Geheimhaltungspflicht anordnen, sei es in Form von Berufsgeheimnissen, besonderen Amtsgeheimnissen oder der Einstufung einer Information als Verschlusssache. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 – juris Rn. 46). Der von der Beklagten und den Beigeladenen insofern in Bezug genommene § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO, der durch § 10 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP) vom 21. Juni 2016 (BAnz AT 22. Juli 2016 B1) näher ausgestaltet wird (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 1 WPO), regelt ein Berufsgeheimnis. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO haben Berufsangehörige ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Nach § 10 Abs. 1 BS WP/vBP dürfen Wirtschaftsprüfer Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren. Zur Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO auch die Befugnis, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren. Damit gilt die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO nicht nur für seine originär prüfende Tätigkeit, sondern auch für seine wirtschaftsberatende Tätigkeit (OLG Nürnberg, Zwischenurteil vom 8. Juli 1964 – 2 U 1/64 – BB 1964, 827 ). Die Pflicht zu verschwiegener Berufsausführung bezieht sich auf alles, was dem Wirtschaftsprüfer in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist (BGH, Urteil vom 20. April 1983 – VIII ZR 46/82 – juris Rn. 23 zum Steuerberater; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 8 C 24.10 – BVerwGE 141, 262 = juris Rn. 21 zum Rechtsanwalt; Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 136). Sie gilt aber nicht für Tatsachen, die offenkundig sind (s. BGH, Urteil vom 20. April 1983 – VIII ZR 46/82 – juris Rn. 24 zum Steuerberater; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 8 C 24.10 – BVerwGE 141, 262 = juris Rn. 21 zum Rechtsanwalt) oder wenn der Mandant in die Informationspreisgabe einwilligt (Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 149 ff.). Auch schützt die Verschwiegenheitspflicht regelmäßig nur den Auftraggeber. An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – VI ZR 325/15 – juris Rn. 31). Der Wirtschaftsprüfer ist in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet wie auch sein Mandant selbst keine Auskunft geben muss. Umgekehrt folgt daraus, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt ist, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 21 und VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Mai 2009 – 1 K 3874/08.F – juris Rn. 26 jeweils zur Schweigepflicht des Rechtsanwalts). Beauftragt eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich auskunftsverpflichtete Bundesbehörde einen Wirtschaftsprüfer und ist sie im Verhältnis zu diesem Wirtschaftsprüfer allein Herrin des Geheimnisses, dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis ihres Wirtschaftsprüfers berufen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG. Die Vorschrift des § 3 IFG schützt nach der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange gegen Nachteile, die ihnen drohen, falls die Information bekannt wird. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG einen Ausschlussgrund geschaffen, der in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlussgründe in § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient (s. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21.08 – juris Rn. 17 zu § 3 Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 SÜG). Materielle öffentliche Belange sind aber nicht schon deshalb betroffen, weil die informationspflichtige Stelle als Mandantin ihre Einwilligung nicht erteilt hat. Jedenfalls soweit nicht auch Geheimnisse außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde als im Verhältnis zum Wirtschaftsprüfer alleiniger Herrin des Geheimnisses in aller Regel versagt, ihre fehlende Einwilligung gegen den Informationszugangsanspruch zu wenden (Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 21 f. zur anwaltlichen Schweigepflicht m.w.N.). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich auskunftsverpflichtet und im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. allein Herrin des Geheimnisses. Daher kann sie dem Auskunftsverlangen der Klägerin nicht das Berufsgeheimnis ihres Wirtschaftsprüfers, der Beigeladenen zu 2., entgegenhalten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern als weiterer Mandant der Beigeladenen zu 2. in die Informationspreisgabe einwilligen müsste. Nach dem Vortrag der Beklagten und beider Beigeladenen liegt dem Parallelbürgschaftsverfahren ein einheitliches Mandatsverhältnis von Bund und Land Mecklenburg-Vorpommern zur Beigeladenen zu 2. zugrunde. Die Beigeladene zu 2. ist in diesem Mandatsverhältnis für den Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam - ohne jeweils gesonderte Beauftragung - tätig geworden. Die Beigeladene zu 2. (bzw. ihre Vorgängergesellschaften) ist bereits seit dem Jahr 1968 mit der Bearbeitung und Verwaltung von Bürgschaften des Bundes beauftragt. 1992 wurde dieser Auftrag dahin erweitert, das bei den vom Bund und den neuen Ländern gemeinsam zu verbürgenden Fällen „im Interesse einer rationellen und beschleunigten Bearbeitung sowie zur Schaffung einheitlicher Entscheidungsgrundlagen“ auch für die neuen Länder die Bearbeitung und Verwaltung der Bürgschaften zu übernehmen ist. Bund und Länder bestätigten diese Beauftragung in einer gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober 1992; danach wird die Beigeladene zu 2. im Rahmen von parallelen Bund-Landesbürgschaften „sowohl vom Bund als auch von den neuen Ländern einheitlich als Mandatar mit der Vorbereitung der Bürgschaftsentscheidungen und der weiteren Verwaltung der Parallel- und Rückbürgschaftsengagements betraut“. Gleichzeitig legten Bund und Länder für die von der Beigeladenen zu 2. zu verwaltenden Bund-Landesbürgschaften ein einheitliches Verfahren für die Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen fest. Auf der Grundlage dieser Beauftragung durch Bund und Länder war die Beigeladene zu 2. als Mandatarin sowohl für die Beklagte als auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern einheitlich tätig geworden. Aufgrund dieser spezifischen Ausgestaltung der Mandatsbeziehung durfte die Beigeladene zu 2. sämtliche Informationen, die Gegenstand des Mandats waren, sowohl dem Bund als auch dem Land übermitteln. In rechtlicher Hinsicht ist damit jeder Mandant auch für sich allein befugt, über die bei ihm vorliegenden und dem Berufsgeheimnis seines Wirtschaftsprüfers unterfallenden Informationen frei als „Herr des Geheimnisses“ zu verfügen. Demnach handelt es sich bei den das Land Mecklenburg-Vorpommern betreffenden Informationen, die im Rahmen des einheitlichen Bürgschaftsverhältnisses zugleich der Beklagten zugegangen sind, entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht um schützenswerte Geheimnisse außenstehender Dritter. Derartige Geheimnisse außenstehender Dritter, die über § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO zu schützen wären, sind auch im Übrigen nicht gegeben. Die von der Beigeladenen zu 2. im Rahmen des Mandatsverhältnisses zum Parallelbürgschaftsverfahren erhobenen Informationen bei der P... GmbH, bei deren (potentiellen) Vertragspartnern, den Banken und weiteren von der Beigeladenen zu 2. genannten Dritten fallen nicht unter den Schutz des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Für die Geheimnisse der P... GmbH hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... GmbH gegenüber der Beklagten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens mitgeteilt, dass er nichts gegen die Zugänglichmachung der hier begehrten Informationen einzuwenden hat. Anders als die Beklagte meint, genügt dieses ihr gegenüber erklärte Einverständnis; eine Einverständniserklärung gegenüber der Beigeladenen zu 2. ist nicht erforderlich. Denn ein etwaig für Informationen der P... GmbH geltendes Berufsgeheimnis schützt in diesem Kontext allein die P... GmbH und nicht die Beigeladene zu 2. als Verpflichtete eines Berufsgeheimnisses. Auch die Geheimnisse von (potentiellen) Vertragspartnern und Banken der P... GmbH sind nicht vom Schutz erfasst. Grundsätzlich sind Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, nicht über § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO geschützt (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – VI ZR 325/15 – juris Rn. 31). Ein Ausnahmefall, bei dem die Beigeladene zu 2. gegenüber Dritten einen besonderen Vertrauenstatbestand begründet hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt hier die typische Konstellation vor, dass der wirtschaftsberatende Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit Informationen bei Dritten einholt und diese für seinen Mandanten aufbereitet bzw. diese an jenen weiterleitet. Ein besonderer Vertrauenstatbestand konnte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auf dem Informationsfreiheitsgesetz basierenden Transparenzverpflichtung der Beklagten bei den (potentiellen) Vertragspartnern und Banken der P... GmbH nicht entstehen. Das Gleiche gilt für die weiteren von der Beigeladenen zu 2. genannten Dritten. Soweit der Beigeladene zu 1. einwendet, die Rechtsprechung der Kammer zu § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. dem anwaltlichen Berufsgeheimnis komme einem Zirkelschluss gleich, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Gericht die Reichweite des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 IFG durch Auslegung ermittelt. Dabei hat es festgestellt, dass § 3 Nr. 4 IFG – wie die anderen Ausschlussgründe des § 3 IFG auch – dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient und dass solche nicht bereits deshalb betroffen sind, weil es – formell – an einer Einwilligung der informationspflichtigen Stelle als Mandantin fehlt (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 22 f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen verbleibt bei dieser Auslegung auch ein hinreichender Anwendungsbereich für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Erfasst sind etwa solche Fallkonstellationen, in denen ein Berufsgeheimnisträger einem behördlichen Auskunftsverlangen zu grundsätzlich seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen nachkommen muss; die sodann bei der Behörde vorliegenden Informationen dürfen einem Informationsantragsteller wegen § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. dem einschlägigen Berufsgeheimnis nicht zugänglich gemacht werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 8 C 24.10 – BVerwGE 141, 262). Der Beigeladenen zu 2. ist zwar darin zuzustimmen, dass Berufsgeheimnisse nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur individuell das Vertrauen des jeweiligen Auftraggebers, Mandanten oder Patienten schützen, sondern – gleichsam als Ausdruck einer objektiven Werteordnung – auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Diese Überlegung hindert aber nicht die herangezogene Auslegung der Norm für den Fall, dass eine informationspflichtige Behörde selbst einen Berufsgeheimnisträger mandatiert. Diese Auslegung stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatar und Mandant als besonderer öffentlicher Belang im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG verfassungsrechtlich geschützt ist; der Schutz ist allerdings nicht absolut, sondern greift nur soweit, wie die Rechtsordnung keine Offenbarungspflicht vorsieht. Soweit die Beigeladene zu 2. darauf verweist, dass die weiteren in § 3 Nr. 4 IFG aufgeführten Vertraulichkeitstatbestände ausschließlich die Bundesbehörden selbst schützten, und meint, dass die systematische Stellung des Berufsgeheimnisses in Nr. 4 keinen Sinn ergäbe, wenn man die in § 3 Nr. 4 IFG genannten Berufsgeheimnisse nicht auch auf das Verhältnis der Bundesbehörde zu ihren eigenen Beratern beziehen würde, ist dies nicht zwingend. Denn auch bei der durch das Gericht vorgenommenen Auslegung verbleibt das zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen zwei Privatrechtssubjekten, das einen besonderen öffentlichen Belang darstellt und die Verortung des Ausschlussgrundes in § 3 Nr. 4 IFG auch in systematischer Hinsicht rechtfertigt. Schließlich befürchten die Beigeladenen eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Beratern und Behörden als ihren Mandanten, wenn die interne Korrespondenz zwischen Behörden und ihren Beratern nach dem Informationsfreiheitsgesetz einsehbar wäre. Denn Beratungsleistungen an Behörden wären dann immer der Gefahr ausgesetzt, ohne weitere Voraussetzungen veröffentlicht zu werden; dies erschwerte das Beratungsverhältnis erheblich. Diese Befürchtung trifft indes nicht zu. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht schützt nicht den Berater, sondern allein seinen Mandanten, dieser ist „Herr des Geheimnisses“. Aus Beratersicht besteht daher immer – und nicht nur bei der Beratung von dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden Behörden – das Risiko, dass die Beratungsleistungen öffentlich werden, sofern der Mandant dies so will. b) Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auch nicht § 3 Nr. 4 i.V.m. § 12 des Gesetzes zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern (Werftenförderungsgesetz – WFG M-V) vom 16. Dezember 2013 entgegenhalten. Es kann dahinstehen, ob § 3 Nr. 4 IFG auch landesrechtliche Vertraulichkeitsvorschriften wie § 12 WFG M-V in Bezug nimmt. Denn jedenfalls ist § 12 WFG M-V hier nicht einschlägig. Danach unterliegen der Vertraulichkeit die im Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen, die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen. Allerdings sind gemäß § 12 Abs. 1 WFG M-V nur solche Unterlagen geschützt, die ein Verfahren zur Förderung der Werftenfinanzierung nach § 1 WFG M-V betreffen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WFG M-V, der von „Werftenförderung“ spricht und damit den Wortlaut des § 1 WFG M-V („Förderung der Werftenfinanzierung“) aufgreift. Auch systematische Erwägungen sprechen für dieses Ergebnis. Die in § 12 Abs. 1 WFG M-V genannten Unterlagen und Verfahrensschritte entsprechen den in § 10 und § 11 WFG M-V geregelten Verfahrensstadien. Die durch Wortlaut und Systematik naheliegende Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie des Werftenförderungsgesetzes bestätigt. Ausweislich der Allgemeinen Begründung strebt das Gesetz „größtmögliche Transparenz bei gleichzeitiger Wahrung der schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen an“ (Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drs. 6/1999 S. 11). Diesen Ausgleich zwischen Transparenz einerseits und Schutz von Geschäftsgeheimnissen andererseits hat der Landesgesetzgeber mit § 12 Abs. 1 WFG M-V erst für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2014 und für nach den Maßgaben dieses Gesetzes durchgeführte Werftenförderungen geregelt; er hat darauf verzichtet, die Geltung des Gesetzes auf abgeschlossenen Verfahren zu erstrecken. c) Dem Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. dem Schutz des Bankgeheimnisses entgegengehalten werden. Zwar ist das Bankgeheimnis ein Berufsgeheimnis (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05 – BGHZ 171, 180 = juris Rn. 30) und kann als solches gemäß § 3 Nr. 4 IFG geschützt sein. Es fällt aber nicht jede Information, die einen Bezug zu Banken hat, unter das Bankgeheimnis. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Das Bankgeheimnis besteht daher grundsätzlich in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 – BGHZ 183, 60 = juris Rn. 18). Hieran fehlt es. Als maßgebliche Kundenbeziehung kommt nur das Geschäftsverhältnis zwischen der P... GmbH und den Banken in Betracht; andere schutzwürdige Geschäftsbeziehungen Dritter zu Banken sind nicht substantiiert dargelegt. Da der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... GmbH jedoch unter dem 7. Oktober 2015 ausdrücklich erklärt hat, dass gegen die Weitergabe der begehrten Informationen seinerseits keine Bedenken bestehen, kann das Bankgeheimnis dem Informationszugang nicht mehr entgegengehalten werden. Es genügt dabei, dass der Insolvenzverwalter die Einwilligung gegenüber der Beklagten abgegeben hat; die Einwilligung muss nicht zugleich gegenüber dem Berufsgeheimnisträger erfolgen (s. dazu bereits oben unter II. 1. a)). d) Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Nr. 7 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine – ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende – Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19.15 – juris Rn. 24). Für die hier streitigen Informationen greift bereits der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG nicht, weil diese Vorschrift in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwillig übermittelten) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge hat (Urteile der Kammer vom 28. Januar 2015 – VG 2 K 128.14 – juris Rn. 21 m.w.N. und vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 31). Demgemäß erfasst § 3 Nr. 7 IFG nur eine freiwillige Informationsübermittlung, die von der Behörde nicht erzwungen werden kann; sie bezweckt damit den Schutz von Hinweisgebern und Informanten – also insbesondere sog. „Whistleblower“ (OVG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – juris Rn. 145; s. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19.15 – juris Rn. 24 f.). An einer derartigen freiwilligen Informationsübermittelung fehlt es hier. Denn die Beigeladene zu 2. hat Informationen nicht freiwillig, sondern aufgrund der mit der Beklagten bestehenden Geschäftsbeziehung an diese übermittelt. Auch Informationen Dritter sind nicht freiwillig (über die Beigeladene zu 2.) an die Behörde herangetragen worden, sondern im Rahmen der Anträge auf Bürgschaftsübernahme. e) Auch der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG greift nicht. Der Anspruch auf Informationszugang besteht danach nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Begriff des „geistigen Eigentums“ erfasst den gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht) und das Urheberrecht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89.09 – juris Rn. 36 ff.). Mit ihrem allgemein gehaltenen Vortrag, die begehrten Unterlagen seien als Schriftwerke der Beigeladenen zu 2. urheberrechtlich geschützt und es handele sich um eine persönliche geistige Schöpfung, haben die Beklagte und die Beigeladene zu 2. (trotz des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 7. Februar 2017) nicht in hinreichend spezifiziertem Maße dargelegt, bei welchen konkreten Dokumenten es sich um Sprachwerke oder andere Werke handelt und inwieweit das geistige Eigentum der Beigeladenen zu 2. dem Informationszugang entgegensteht. f) Schließlich steht § 6 Satz 2 IFG dem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt. Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 – VG 2 K 84.13 – juris Rn. 27 m.w.N.). Die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 2. tragen lediglich pauschal vor, dass Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 2. betroffen seien, weil die Analyse und Bewertung einer Werftenplanung entsprechend detaillierte Kenntnisse der im Schiffbau üblichen Usancen erfordere. Die Beigeladene zu 2. habe sich eine Prüfungs- und Bewertungsmethodik erarbeitet, um die besonderen Herausforderungen der Werftenfinanzierung aufzuarbeiten. Die Entwicklung dieser Prüfungs- und Bewertungsmethode erfordere ein Verständnis der Risiken, denen eine Werft ausgesetzt sei, und das Wissen über Abläufe und Vergleichsmaßstäbe, das sie nur aufgrund ihrer langen Erfahrung im Bereich der Werftenindustrie erworben habe. Daher unterliege das genaue Vorgehen im Rahmen ihrer Mandatarstätigkeiten dem Geschäftsgeheimnis, das bei Zugang zu den Unterlagen offengelegt würde. Bei einem Informationszugang sei auch die Exklusivität ihres aufwendigen und teuren Systems zum Wissensmanagement gefährdet. Dieses Vorbringen ist zwar für sich gesehen plausibel, es lässt aber nicht hinreichend erkennen, in welchen Dokumenten an welcher Stelle - konkret und einzelfallbezogen - Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollen (vgl. insoweit auch die gerichtlichen Hinweise im Schreiben vom 7. Februar 2017 und im Erörterungstermin am 5. März 2018). 2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin das Dokument mit der Bezeichnung „V... – Antrag der N... auf Erhöhung der Haftungsquote für die landesverbürgte Bauzeitfinanzierung“ vom 29. April 2010 begehrt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zugang zu diesem Dokument, weil es dieser unstreitig nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 154 Abs. 3 VwGO sowie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladenen in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt haben, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Kosten zu beteiligen. Soweit über den Klageantrag noch streitig zu entscheiden war, haben die Beklagte und die Beigeladenen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz zu tragen, weil die Klägerin insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten allein der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin erst während des Klageverfahrens mit Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2017 über den Inhalt der einzelnen Dokumente informiert wurde und erst auf dieser Grundlage entscheiden konnte, welche konkreten Dokumente überhaupt von Interesse für sie sind. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; es war der Klägerin wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 – OVG 10 N 47.09 – juris Rn. 6 m.w.N.), weil der Fall einer eingehenden Befassung mit schwierigen Rechtsfragen, insbesondere hinsichtlich des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO bedurfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, welche Reichweite dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO zukommt, wenn die informationspflichtige Stelle selbst einen Wirtschaftsprüfer beauftragt hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt Informationen im Zusammenhang mit der Sanierung der P... GmbH bzw. deren Vorgängergesellschaften. Die Klägerin ist ehemalige Hauptgesellschafterin der P... GmbH und heute noch treuhänderisch zu 93 % an der P... GmbH beteiligt. Die P... GmbH entstand im Jahr 2010 durch Verschmelzung der V... GmbH und der P... GmbH (Wolgast). Ende August 2012 meldete die P... GmbH Insolvenz an. Im Insolvenzverfahren verkaufte der Insolvenzverwalter die ehemalige P... Ende 2012 an die L... und die V... im Mai 2014 an die N.... Ende 2009 hatten die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern (vertreten durch den Beigeladenen zu 1.) Beratungen über Liquiditätshilfen für die P...W... GmbH aufgenommen, die auf Fachebene im „Interministeriellen Bürgschaftsausschuss“ sowie auf politischer Ebene im sogenannten „Lenkungsausschuss Unternehmensfinanzierung“ stattfanden. Im Zusammenhang mit der Sanierung der P... GmbH beteiligten sich die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern mit parallelen Bund-Landesbürgschaften an der Finanzierung. Mit der Bearbeitung und Verwaltung dieser parallelen Bund-Landesbürgschaften war die Beigeladene zu 2. – eine Wirtschaftsprüfergesellschaft – beauftragt. Die Beigeladene zu 2. nahm für die Bürgen – die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern – unter anderem den Bürgschaftsantrag der P... GmbH entgegen sowie Anträge der kreditgebenden Banken, die jeweils von der Beigeladenen zu 2. bewertet wurden. Ferner kommunizierte die Beigeladene zu 2. im Namen beider Bürgen mit weiteren am Bürgschaftsverfahren beteiligten Akteuren und koordinierte die Kommunikation und das Verhältnis der Bürgen im Rahmen des Bürgschaftsverfahrens. Der Beigeladenen zu 2. lag auch ein im Herbst 2009 von der D... und der damals noch unter P... GmbH firmierenden P... GmbH beauftragtes und von der K...AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...Sanierungskonzept für die H... Gruppe vor. Mit Schreiben vom 18. August 2015 beantragte die Klägerin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes den Zugang zu den Sitzungs- und Ergebnisprotokollen über Sitzungen und Beratungen des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses und der weiteren Bürgschaftsausschüsse betreffend die Gewährung von Bürgschaften sowie zu von der Beigeladenen zu 2. erarbeiteten Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichten sowie sonstigen Kommentaren im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept der K...AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und dessen Umsetzung sowie anlässlich oder zum Zwecke einer Beurteilung von Bürgschaftsanträgen an bzw. der Gewährung von Bürgschaften durch die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Verwaltungsverfahren beteiligte die Beklagte u.a. die Beigeladene zu 2., K..., mehrere Banken und zahlreiche (ehemalige) Vertragspartner der P... GmbH. Im Rahmen dieses Drittbeteiligungsverfahrens teilte der ebenfalls angeschriebene Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... GmbH unter dem 7. Oktober 2015 mit, dass seitens der Insolvenzverwaltung keine Bedenken gegen die Weitergabe der von der Klägerin begehrten Informationen bestünden. Nach Abschluss des Drittbeteiligungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2016 den Antrag der Klägerin überwiegend ab. Der Klägerin wurde lediglich das teilweise geschwärzte „Protokoll der 11. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ am 16. Dezember 2009“, das teilweise geschwärzte „Ergebnisprotokoll der 13. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ am 18. März 2010“ und das teilweise geschwärzte „Ergebnisprotokoll der 14. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ vom 27. April 2010“ übersandt. Zur Begründung führte die Beklagte an: Zum Teil lägen ihr die begehrten Informationen nicht vor. Soweit Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichte oder sonstige Kommentare der Beigeladenen zu 2. vorlägen, sei ein Informationszugang im Hinblick auf die Schweigepflicht des Wirtschaftsprüfers ausgeschlossen. Die Protokolle der Sitzungen des „Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung“ dürften nur teilweise geschwärzt herausgegeben werden, um die Schweigepflicht des Wirtschaftsprüfers bzw. das Bankgeheimnis zu wahren; ferner seien zum Schutze von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Namen einzelner Banken sowie personenbezogene Daten zu schwärzen gewesen. Hiergegen legte die Klägerin am 13. Mai 2016 Widerspruch ein und beantragte ausdrücklich, ihr auch Kopien der Protokolle des „Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung“ der Sitzungen vom 16. Dezember 2009, 18. März 2010 und 27. April 2010 zu überlassen, in denen lediglich jene Informationen über Sitzungsteilnehmer und Sitzungsinhalte, die sich nicht auf das Bürgschaftsverfahren P... GmbH beziehen, geschwärzt sind. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers beziehe sich nicht auf Tatsachen, die Dritte betreffen und anlässlich der beruflichen Tätigkeit in Erfahrung gebracht wurden. Diese Dritten seien nicht schützenswert, sofern kein Mandatsverhältnis bestehe und der Wirtschaftsprüfer keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Da es bei den begehrten Informationen ausschließlich um Geschäftsgeheimnisse der P... GmbH als „Dritte“ im vorstehenden Sinne gehe, seien diese Informationen vom Schutzbereich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers gar nicht erfasst. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin verfolgt mit der am 2. September 2016 erhobenen Klage ihr Begehren weiter und führt ergänzend aus: Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers treffe nur diesen selbst, nicht aber das beklagte Ministerium. Auch komme es nicht darauf an, ob das Land Mecklenburg-Vorpommern auf die Berufsverschwiegenheit seines Mandatars – der Beigeladenen zu 2. – verzichtet habe, weil es auf der Grundlage seines Informationsfreiheitsgesetzes ebenfalls auskunftsverpflichtet sei. Der Anspruch auf Informationszugang sei nicht durch das Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen. Es sei erst 2014 in Kraft getreten und zeitlich nicht anwendbar. Nach diesem Gesetz seien im Übrigen allein die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Werften geschützt. Solche seien wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz der P... GmbH nicht ersichtlich. Ferner seien sowohl der Insolvenzverwalter der P... GmbH als auch die Käuferin der Vermögensgegenstände der P... GmbH – die L... GmbH & Co. KG – mit der Weitergabe der Informationen einverstanden. Ebenso wenig stehe die Wahrung des Bankgeheimnisses ihrem Informationsanspruch entgegen; dadurch geschützt sei allein die P... GmbH und nicht die Beklagte oder das Land Mecklenburg-Vorpommern, die als Bürgen keine Kunden der Bank seien. Auch der Schutz etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder des geistigen Eigentums der Beigeladenen zu 2. hindere den Informationszugang nicht. Schließlich sei der Informationsanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Informationen vertraulich übermittelt worden seien; ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse sei nicht zu erkennen. Im Erörterungstermin am 5. März 2018 haben die Beteiligten den Rechtstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat in der Folge ferner unstreitig gestellt, dass sich das Gutachten der Beigeladenen zu 2. vom 29. April 2010 nicht im Besitz der Beklagten befindet. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2016 zu verpflichten, ihr Zugang zu den in der als Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins vom 5. März 2018 genommenen Liste mit den dort als Nummern 5, 7, 8, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 31, 33, 35, 37, 44, 47, 48, 50, 51, 55, 59, 60, 61, 64, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 82, 83, 94, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105, 107, 108, 110, 112, 113, 114, 115, 117, 119, 120, 121, 122, 123, 127, 130, 131, 132, 134, 135, 136, 138, 139, 143 und 145 bezeichneten Dokumenten sowie zum Dokument mit der Bezeichnung „V... – Antrag der N... auf Erhöhung der Haftungsquote für die landesverbürgte Bauzeitfinanzierung“ vom 29. April 2010 zu gewähren; der Zugang zu den Protokollen des Lenkungsausschusses vom 16. Dezember 2009, 18. März 2010 sowie 27. April 2010 (lfd. Nrn. 105, 117, 132 in der Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins vom 5. März 2018) wird mit der Maßgabe beantragt, dass kein Zugang zu personenbezogenen Daten und kein Zugang zu solchen Verfahren, die sich nicht auf das Bürgschaftsverfahren der H... beziehen, begehrt wird; die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus: Sämtliche Ausarbeitungen der Beigeladenen zu 2. unterlägen der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers, die all das umfasse, was ihm in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Ein Informationszugang zu den von der Beigeladenen zu 2. erstellten Unterlagen setze voraus, dass alle Einheiten, die von der Verschwiegenheitspflicht der Beigeladenen zu 2. geschützt würden, diese von ihrer Schweigepflicht entbänden; bei der weit überwiegenden Anzahl der begehrten Unterlagen müsse daher auch das Land Mecklenburg-Vorpommern einwilligen. Im Hinblick auf einzelne Dokumente müssten auch der Insolvenzverwalter der P... GmbH, deren Geschäftspartner, K..., die neuen Eigentümer der Werften und/oder die E... AG einwilligen. Die gegenüber der Beklagten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens erklärte Zustimmung des Insolvenzverwalters könne eine gegenüber der Beigeladenen zu 2. zu erklärende Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht ersetzen. Auch im Hinblick auf den durch das Werftenförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gewährten Vertraulichkeitsschutz sei der Informationszugang zu zahlreichen Unterlagen zu verweigern. Die Beigeladenen beantragen schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1. trägt vor: Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz von Berufsgeheimnissen entgegen. Bezugsobjekt dieses Schutzes sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinen Mandanten. Die Schutzrichtung sei „doppelt“ jeweils zwischen Berufsträger und Mandant. Ohne wechselseitiges Vertrauen, das die Verschwiegenheit absichere, seien ein unbefangener Austausch und eine unbefangene Beratung des Mandanten unmöglich. Auch Beratungsverhältnisse zwischen Behörden und Wirtschaftsprüfern seien zu schützen, erst recht, wenn Geheimnisse Dritter betroffen seien. Hier habe die Beigeladene zu 2. Unterlagen von ihrerseits dem Berufsgeheimnis unterfallenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgewertet und der Beklagten und dem Land Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt. Außerdem sei nicht die Beklagte alleinige „Herrin des Geheimnisses“, sondern auch das Land Mecklenburg-Vorpommern selbst; dieses widerspreche dem Informationszugang. Überdies greife der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 12 des Werftenförderungsgesetzes. Der im Informationsfreiheitsgesetz genannte Begriff der Rechtsvorschrift umfasse auch Landesgesetze. Das Werftenförderungsgesetz gelte in zeitlicher Hinsicht, weil es die Vertraulichkeit auch für bereits abgeschlossene Fälle für die Zukunft anordne. Die Beigeladene zu 2. meint: Ein Informationszugang sei bereits wegen ihrer Verpflichtung, das Berufsgeheimnis zu wahren, ausgeschlossen. Das verfassungsrechtlich geschützte Berufsgeheimnis sichere nicht allein das Vertrauen des jeweiligen Mandanten, sondern – als Ausdruck einer objektiven Wertordnung – auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Auch aus systematischen Gründen müsse das Beratungsverhältnis zwischen Behörde und Berufsgeheimnisträger geschützt werden, weil anderenfalls die Gefahr bestehe, dass Beratungsleistungen des einem Berufsgeheimnis unterliegenden Beraters ohne weiteres in der Öffentlichkeit bekannt würden; dies erschwere das Beratungsverhältnis zwischen ihr und einer Behörde erheblich. Ferner schütze das Berufsgeheimnis auch weitere Dritte, die zwar keine Mandanten waren, ihr im Rahmen des Bürgschaftsverfahrens jedoch vertraulich Informationen übermittelt hätten (z.B. Banken, Kreditversicherungen oder das antragstellende Unternehmen). Darüber hinaus sei auch ihr Berufsgeheimnis gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu wahren. Auch wenn das Land nicht bei allen Dokumenten Adressat der Dokumente gewesen sei, sei es wegen der Inhalte dieser Dokumente gleichwohl als Mandant anzusehen. Sie – die Beigeladene zu 2. – habe das Parallelbürgschaftsverfahren im gemeinsamen Auftrag von Bund und Land koordiniert, wobei die betreffenden Abläufe, Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse zeitlich nicht immer synchron abgelaufen seien. In vielen Fällen habe sie die Beklagte etwa im Rahmen eines Votums über die Auffassung des Landes zu einem bestimmten Bürgschaftsantrag informiert, um die Entscheidungsfindungen der Bürgen zu koordinieren. Daher beträfen die Dokumente aufgrund der einheitlichen Mandatartätigkeit und des Parallelbürgschaftsverfahrens gleichrangig die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern. Dem Parallelbürgschaftsverfahren sei es inhärent, dass weder die Beklagte noch das Land Mecklenburg-Vorpommern alleinige Herren des Bürgschaftsverfahrens gewesen seien. Auch sei ein Anspruch auf Informationszugang gegenüber dem Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf das Werftenförderungsgesetz ausgeschlossen, wonach Vorgänge zu Werftenförderungsanträgen vertraulich und damit dem Informationszugang entzogen seien. Das Werftenförderungsgesetz stelle als Landesrecht eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar. Daneben seien auch ihre Geschäftsgeheimnisse und ihr geistiges Eigentum betroffen. Zu schützen seien insbesondere die ökonomischen Methoden und Modelle, mit denen sie die Geschäftstätigkeit von Werften begutachte. Schließlich handele es sich bei den begehrten Unterlagen um von ihr an die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern vertraulich übermittelte Informationen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.