Beschluss
2 L 181.18
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1018.2L181.18.00
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Leitsätze
1. Der Erlass der einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband entsprochen wird, führt dazu, dass dem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Begehren endgültig und irreversibel entsprochen wird.(Rn.5)
2. Einem Antragsteller drohen ohne Vorwegnahme der Hauptsache keine tatsächlich irreparablen und unzumutbaren Nachteile, wenn eine Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der dortigen Strafverfolgung noch nicht feststeht, da die Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde noch aussteht.(Rn.6)
3. Ein Anspruch auf Einbürgerung ist nicht gegeben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass der Einbürgerung § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegensteht.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass der einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband entsprochen wird, führt dazu, dass dem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Begehren endgültig und irreversibel entsprochen wird.(Rn.5) 2. Einem Antragsteller drohen ohne Vorwegnahme der Hauptsache keine tatsächlich irreparablen und unzumutbaren Nachteile, wenn eine Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der dortigen Strafverfolgung noch nicht feststeht, da die Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde noch aussteht.(Rn.6) 3. Ein Anspruch auf Einbürgerung ist nicht gegeben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass der Einbürgerung § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegensteht.(Rn.8) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein die Hauptsache vorwegnehmender Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung führte dazu, dass dem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Begehren endgültig und irreversibel entsprochen würde. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache tatsächlich irreparable und unzumutbare Nachteile drohten. Eine Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der dortigen Strafverfolgung steht noch nicht fest. Denn selbst im Falle der die Zulässigkeit der Auslieferung bejahenden Entscheidung des Kammergerichts gemäß § 32 IRG steht die Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde (s. § 12 IRG; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 1 ff. und Leipold/Lochmann, Mehr Rechtsschutz im Auslieferungsverfahren, ZRP 2018, 43 ) hier noch aus. Darüber hinaus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Anspruch auf Einbürgerung nicht gegeben. Im Hinblick auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG hat der Antragsteller die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 7 StAG aufgeführten Tatbestandsmerkmale, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der vom Antragsteller begehrten Einbürgerung § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegensteht. Danach ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – einzubürgern, wer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Gemäß § 12a Abs. 2 StAG sind ausländische Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Ob danach die Verurteilung in der Türkei einer Einbürgerung entgegensteht, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht geklärt werden. Auch im Hinblick auf § 8 StAG ist nicht ersichtlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs besteht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller auch hier das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG nicht glaubhaft gemacht hat, steht die Einbürgerung nach § 8 StAG im grundsätzlich weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens muss sich die Behörde davon leiten lassen, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht ist oder nicht. Dies beurteilt sich nicht allein nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers. Vielmehr sind auch allgemeine politische, wirtschaftliche und kulturelle Belange zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1991 – BVerwG 1 B 17.91 – juris Rn. 4). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null bestehen nicht und hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Wert angesetzt hat.