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Urteil

2 K 520.16 A

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie im Sinne des Art. 2 j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (Nr. 5). Diese Vorschriften sind gemäß § 26 Abs. 5 AsylG auf Familienangehörige im Sinne der Abs. 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz liegen vor. Das Bundesamt hat den Töchtern der Klägerin mit Bescheid vom 27. April 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid ist mit der Bekanntgabe am 1. Mai 2017 bestandskräftig geworden. Die 2012 und 2014 geborenen stammberechtigten Töchter der Klägerin sind noch minderjährig. Die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG liegen ebenfalls vor. Unbeschadet der unterschiedlichen Angaben zu den Geburtsorten der Töchter haben die Klägerin und ihr Ehemann im Rahmen ihrer Anhörungen übereinstimmend glaubhaft vorgetragen, dass die Familie von 2012 bis 2015 bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Irak zusammengelebt hat. Die Klägerin ist auch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, bevor ihren Töchtern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung der (stammberechtigten) Töchter liegen nicht vor. Versagungsgründe nach § 26 Abs. 4 und 6 AsylG sind nicht gegeben. Die Klägerin hat schließlich auch – gemeinsam mit ihrem Ehemann – die Personensorge für ihre Töchter inne. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach dem klaren Wortlaut des § 26 AsylG auch nicht voraus, dass der Stammberechtigte und der Familienangehörige die gleiche Staatsangehörigkeit haben (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. August 2018 – VG 34 K 220.17 A – S. 5 und Urteil vom 14. Januar 2019 – VG 33 K 474.17 A – S. 6 unter Bezug auf Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 26 Rn. 13). Ein solches Verständnis entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm, die der Verfahrensvereinfachung und dem Schutz der Familieneinheit der Kernfamilie dienen soll (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. August 2018 – VG 34 K 220.17 A – S. 5 und Urteil vom 14. Januar 2019 – VG 33 K 474.17 A – S. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – BVerwG 9 C 66.91 – NVwZ 1992, 987 (zu § 7a Abs. 3 AsylVfG), den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/6960, S. 29 f. sowie Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 26 AsylG Rn. 2). Soweit der Vorschrift des § 26 Abs. 3 AsylG zudem der Grundgedanke innewohnt, dass die Gewährung des Familienasyls an den Elternteil minderjähriger Kinder – auch – wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist, kommt dies bereits darin zum Ausdruck, dass die Familie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch schon im Verfolgerstaat bestanden haben muss (vgl. zu § 26 Abs. 1 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – BVerwG 9 C 61.91 – NVwZ 1993, 792 m.w.N.). Soweit sich die Gegenauffassung darauf beruft, der Ehepartner sei in einem solchen Fall auf den internationalen Flüchtlingsschutz nicht angewiesen, weil er sich jederzeit auf seine eigene Staatsangehörigkeit und den Schutz seines Heimatsstaates berufen könne (VG Kassel, Urteil vom 7. Juni 2018 – 2 K 1834/17.KS.A – juris Rn. 32; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2018, B 2, § 26 AsylG Rn. 37), kann sie sich hierfür nicht auf geltendes Recht stützen. Diese Ansicht würde vielmehr auch zu einer Entwertung der rechtlich geschützten Position des Stammberechtigten führen, der zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft auf den Heimatstaat des Partners/Elternteils verwiesen wäre. Dies entspricht nicht der Regelung in Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie –, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. August 2018 – VG 34 K 220.17 A – S. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die am 24. Februar 1977 in Damaskus geborene Klägerin, eine syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist seit 2011 mit einem irakischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem sie zwei 2012 und 2014 geborene Töchter hat, die ebenfalls die irakische Staatsbürgerschaft besitzen. Ferner hat sie zwei 1992 und 1994 geborene Söhne. Derzeit lebt sie von ihrem Ehemann getrennt; die Kinder, für die sie – gemeinsam mit ihrem Ehemann – die elterliche Sorge innehat, wohnen bei ihr. Mit Bescheid vom 27. April 2017 wurde dem Ehemann und den beiden Töchtern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach eigenen Angaben lebte die Klägerin zwischen 2012 bis 2015 im Irak, den sie im September 2015 verließ. Über die Türkei, Griechenland und u.a. Österreich reiste sie nach Deutschland, wo sie am 28. Oktober 2015 einreiste und am 18. Juli 2016 einen Asylantrag stellte. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23. Juni 2016 gab sie im Wesentlichen an: In Syrien sei sie nicht Mitglied einer politischen Organisation und auch nicht politisch aktiv gewesen. Als die Unruhen in Syrien begonnen hätten, habe sich ihre Situation verschlechtert. In der Gegend, in der sie lebte, habe es viele Sunniten und Schiiten gegeben; die Sunniten hätten die Schiiten verfolgt. Ihr Mann sei Schiit; deshalb hätten sie Syrien verlassen und seien in den Irak ausgereist. Im Irak sei ihre Situation schwierig gewesen, weil es Kämpfe zwischen dem sog. Islamischen Staat und den Schiiten gegeben habe. Ihr Mann sei immer wieder von schiitischen Milizen bedrängt worden, gegen den sog. Islamischen Staat zu kämpfen, er habe das jedoch nicht gewollt. Eines Tages sei dann seine Werkstatt abgebrannt. Es sei Brandstiftung durch diese Miliz gewesen. An einem Tag sei ihr Mann zur Arbeit gegangen und dann nicht mehr zurückgekommen. Er sei einen Monat im Gefängnis gewesen, bevor sein Cousin ihn freigekauft habe. Sie seien dann direkt aus dem Irak geflohen. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden oder anderen Gruppierungen gehabt. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte sie den sog. Islamischen Staat und die Milizen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016, der am 7. November 2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der gesamte Sachvortrag der Klägerin sei nicht glaubhaft; er weiche an zahlreichen Stellen vom Vortrag ihres Ehemannes ab. Am 18. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und trägt ergänzend vor: Sie befürchte wegen ihres längeren Aufenthalts im Ausland als Regimegegnerin angesehen zu werden. Ferner sei jeder anders denkende der Verfolgung durch den sog. Islamischen Staat ausgesetzt. Auch verstoße die Entscheidung, syrischen Flüchtlingen nicht mehr generell den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen gegen das Gleichbehandlungsgebot. Schließlich seien ihr Ehemann und ihre Kinder anerkannte Flüchtlinge, so dass ein Fall des Familienasyls gegeben sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Oktober 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor: Ein Anspruch auf Familienasyl bestehe nicht. Zum einen lebe die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. Zum anderen könne keine „Verfolgungsgemeinschaft“ vorliegen, weil sie syrische, ihr Mann und ihre Töchter aber irakische Staatsangehörige seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die Akten des Bundesamtes zu den Aktenzeichen 6402468 – 475 und6402246 – 438 verwiesen, die vorgelegen und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.