OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 179.18

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Entwürfe im Sinne des § 2 Nr 1 S 2 IFG sind bloße Vorstufen eines endgültigen Dokuments, also vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat. Maßgebend für die Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise.(Rn.19)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den der Beklagten am 30. Mai 2018 übermittelten Abschlussbericht der s... AG zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entwürfe im Sinne des § 2 Nr 1 S 2 IFG sind bloße Vorstufen eines endgültigen Dokuments, also vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat. Maßgebend für die Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise.(Rn.19) Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den der Beklagten am 30. Mai 2018 übermittelten Abschlussbericht der s... AG zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu der von s... am 30. Mai 2018 übersandten Fassung des Abschlussberichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. 1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Behörde des Bundes i.S.d § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit auskunftspflichtig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 – OVG 12 N 72.16 – juris Rn. 3). Bei dem Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 handelt es sich um eine amtliche Information. Der Begriff „amtliche Information“ ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der am 30. Mai 2018 übermittelte Abschlussbericht gehört hierzu. Es handelt sich um eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die der Erfüllung der Aufgaben der Beklagten – der Inbetriebnahme des beA – dient. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem vom Kläger begehrten Abschlussbericht nicht um einen Entwurf. Zwar rechnen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht zu den amtlichen Informationen (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG). Hierzu gehören dem Wortverständnis nach nur bloße Vorstufen eines endgültigen Dokuments. Entwürfe sind danach vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat (VG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2014 – VG 2 K 176.13 – S. 4). Zweck der Ausnahme für Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, ist es, den Behördenbediensteten einen Freiraum zum Denken und zum Konzipieren von Entscheidungen einzuräumen (s. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 65 ff.). Maßgebend für die Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise. Bei objektiver Betrachtungsweise hat s... durch die Übersendung des Abschlussberichts am 30. Mai 2018 ihre der Beklagten geschuldete Auftragsleistung endgültig erfüllen wollen. Der Abschlussbericht wurde nicht als bloßer Gutachtenentwurf der Beklagten übermittelt. Soweit die Beklagte und s... im Nachgang Einigkeit darüber erzielt haben mögen, dass der am 30. Mai 2019 übersandte Abschlussbericht wegen gravierender handwerklicher Mängel nicht als endgültiger Abschlussbericht angesehen werden könne, ist dies unerheblich. Denn bei Übermittlung des Abschlussberichts am 30. Mai 2019 bestand diese Einigkeit gerade nicht. Die amtliche Information ist bei der Beklagten vorhanden. Informationen sind vorhanden, wenn sie bei der Behörde tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – BVerwG 7 B 43.12 – juris Rn. 11). Der Abschlussbericht ist bei der Beklagten auf ihrem Server gespeichert. Schließlich ist die Beklagte auch verfügungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach der als Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die Verfügungsberechtigung zusteht (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – juris Rn. 27). Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber. Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung auf Seiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund deren diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – juris Rn. 28). Mangels Betroffenheit mehrerer Behörden ist der Einwand der Beklagten, sie sei nicht verfügungsberechtigt, nicht überzeugend. Auch hat sie die Verfügungsberechtigung nicht dadurch verloren, dass s... – als externer Dritter – den Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 am 4. Juni 2018 „zurückgezogen“ hat. 2. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu dem Abschlussbericht stehen keine Ausschlussgründe entgegen. a) § 3 Nr. 7 IFG steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19.15 – juris Rn. 24). Die Beklagte hat eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ihr und s... im nach § 3 Nr. 7 IFG maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte s... die Vertraulichkeit eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens hätte zusichern sollen, zumal sie bereits vorab klargestellt hatte, dass der von s... zu übermittelnde Abschlussbericht veröffentlicht werden sollte. Dies hindert die Annahme einer konkludenten Vertraulichkeitsvereinbarung. Auch eine Vereinbarung über die Geheimhaltung von Informationen, die Dritte betreffen (wie beispielsweise Quellcodes) wurde nicht dargelegt und liegt aus den genannten Gründen fern. b) Auch ist der Informationszugang nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Danach soll ein Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüssen zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG gelten Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht als der unmittelbaren Entscheidungsfindung dienend im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG, weil die durch Gutachten und Stellungnahmen vermittelten Informationen Teil des Sachverhalts, nicht aber Teil des durch § 4 IFG geschützten behördlichen Prozesses der Willensbildung sind (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 41). Der Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 stellt – unbeschadet der ggf. enthaltenen Mängel – ein solches Gutachten i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG dar. Er enthält eine Bewertung der Behebung der im Dezember 2017 aufgetretenen Mängel des beA in Form einer technischen Analyse und einer Konzeptprüfung und sollte der Beklagten den Sachstand hinsichtlich eventueller technischer Mängel des beA vermitteln. Es diente damit der Ermittlung des Sachverhaltes, nicht aber der eigentlichen behördlichen Entscheidungsfindung. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. März 2019 überdies ausdrücklich klargestellt, dass der Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 „schon nicht Grundlage für die Entscheidungsprozesse der Beklagten betreffend die Wiederinbetriebnahme“ geworden sei. c) Der Ausschlussgrund des § 6 IFG greift ebenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift besteht das Recht auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. aa) Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris Rn. 77 ff. und Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89.09 – juris Rn. 36 ff.). Allerdings ist es – auch wenn etwa das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts im Kern unübertragbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG) – aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) einzuräumen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-)Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris Rn. 66 ff. m.w.N.; s. auch Urteil der Kammer vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 74; VG Köln, Urteil vom 22. November 2012 – 13 K 5281/11 – juris Rn. 45). Gemessen hieran macht die Beklagte für den Abschlussbericht ohne Erfolg Rechte des geistigen Eigentums geltend. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Abschlussbericht überhaupt um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt; hierzu ist von der Beklagten im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Jedenfalls besteht aber die Vermutung, dass die Nutzungsrechte an diesem Abschlussbericht ganz oder teilweise von s... auf die Beklagte übertragen worden sind, weil der Abschlussbericht von der Beklagten veröffentlicht werden sollte. Damit ist davon auszugehen, dass der Behörde das Nutzungsrecht zur behördlichen Aufgabenerfüllung eingeräumt wurde; das erfasst regelmäßig auch das Recht der Behörde zur Informationserteilung nach den einschlägigen Informationszugangsgesetzen (s. auch Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89.09 – juris Rn. 37 f.). bb) Auch steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.S.v. § 6 S. 2 IFG einem Informationszugang nicht entgegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind – unabhängig von den hier nicht anwendbaren Regelungen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (s. dort § 1 Abs. 2 und BT-Drs. 19/4724, S. 23) – alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder ihm in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen muss nachvollziehbar und plausibel von der informationspflichtigen Behörde dargelegt werden. Gemessen hieran sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass der Abschlussbericht Betriebsgeheimnisse enthalte, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Zwar muss die Beklagte die Information nicht so genau beschreiben, dass dies einer Offenbarung gleichkommt, sie muss dem Gericht jedoch eine nachvollziehbare Grundlage vermitteln, damit es das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen prüfen kann. Das Vorbringen der Beklagten, dass der Abschlussbericht „die Methodik und Arbeitsweise“ der s... offenlege, kommt über die Schwelle einer pauschalen Behauptung nicht hinaus. Auch schützenswerte Geschäftsgeheimnisse sind nicht erkennbar. Soweit die Beklagte befürchtet, dass durch den Informationszugang kaufmännisches Wissen in Form von Fristen offengelegt würde und damit die für die Überarbeitung des zunächst mangelhaften Abschlussberichts benötigte Zeitspanne meint, handelt es sich um eine offenkundige Tatsache, weil der Eingang beider Berichte durch Pressemitteilungen publiziert wurde. Soweit die Beklagte meint, dass die Frage, wie schnell und in welcher Tiefe s... die erste Fassung des Gutachtens überarbeitete, ein Geschäftsgeheimnis darstelle, ist von der Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, dass die Offenbarung dieser Tatsachen die Wettbewerbssituation von s... nachteilig beeinflusst oder s... in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zufügt. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die im Abschlussbericht enthaltenen handwerklichen Fehler als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis von s... zu schützen seien, erschließt sich dem Gericht bereits nicht, dass ein Fehler, der auf technischem Unwissen beruht, als solcher exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen darstellt. Unabhängig davon und selbständig tragend hat die Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, dass und wo der Abschlussbericht derartige handwerkliche Fehler aufweist. Ebenso wenig hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass und wo der Abschlussbericht schützenswerte Informationen Dritter wie beispielsweise Quellcodes enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Einsicht in den Abschlussbericht der Firma s... AG – im Folgenden s... – in seiner Fassung vom 30. Mai 2018. Um die vollständige Behebung im Dezember 2017 aufgetretener Mängel des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu prüfen, beauftragte die Beklagte s... mit der Durchführung einer technischen Analyse und Konzeptprüfung. Bereits vor Fertigstellung des Gutachtens kündigte die Beklagte an, dieses veröffentlichen zu wollen. Am 30. Mai 2018 übermittelte s... der Beklagten einen Abschlussbericht, der als Email-Anhang auf dem Server der Beklagten gespeichert ist. Dieser Abschlussbericht wurde am 4. Juni 2018 zwischen der Beklagten und s... erörtert. Im Hinblick auf enthaltene Mängel verpflichtete sich s..., binnen zwei Wochen einen ergänzten Abschlussbericht vorzulegen. In der Folge übermittelte s... der Beklagten einen ergänzten Abschlussbericht, den die Beklagte veröffentlichte. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 beantragte der Kläger Einsicht in den am 30. Mai 2018 von s... übermittelten Abschlussbericht. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2018 ab, weil s... den Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 vertraulich zur Verfügung gestellt habe und weiterhin auf dessen Vertraulichkeit bestehe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2018 zurückwies. Die begehrten Unterlagen enthielten jedenfalls zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von s.... Mit seiner am 15. Oktober 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Der Bericht vom 30. Mai 2018 sei ein endgültiger Abschlussbericht gewesen. Die Beklagte habe sodann Änderungswünsche gehabt, die zur Erstellung der am 18. Juni 2018 veröffentlichten Version des Abschlussberichtes geführt hätten. S... stünde kein Recht zu, den einmal übersandten Abschlussbericht zurückzuziehen. Der Abschlussbericht enthalte auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vielmehr sei dieser von s... in Kenntnis der von der Beklagten angekündigten Veröffentlichung erstellt worden. Auch der Vergleich der beiden Fassungen vom 30. Mai und vom 18. Juni 2018 lasse keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennen. Eventuell vorliegende „grobe Fehler“ und „Inkonsistenzen“ seien schon inhaltlich keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Weiterhin stehe auch der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses einem Informationszugang nicht entgegen; die Entscheidung zur Wiederinbetriebnahme des beA sei bereits getroffen. Überdies sei der Abschlussbericht ein Gutachten eines Dritten, der ohnehin nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung der Behörde diene. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in den der Beklagten am 30. Mai 2018 übermittelten Abschlussbericht der s... AG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 sei eine vorläufige Version mit schweren handwerklichen Fehlern gewesen. S... habe den Abschlussbericht nach einer gemeinsamen Besprechung am 4. Juni 2018 von sich aus zurückgezogen, um diesen nachzubessern. Daher sei diese Fassung des Abschlussberichtes keine amtliche Information. Als Entwurf mit groben handwerklichen Fehlern sei er dem Entscheidungsprozess der Beklagten nicht zugrunde gelegt worden und damit funktional nicht Aktenbestandteil geworden. Indem s... die Fassung vom 30. Mai 2018 zurückgezogen habe, habe sie – die Beklagte – die Verfügungsberechtigung über den Abschlussbericht verloren. Weiterhin stünden dem Informationszugang das geistige Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von s... entgegen. So würde die Methodik und Arbeitsweise von s... offengelegt. Auch kaufmännisches Wissen in Form von Fristen zur Umsetzung von Projekten, sowie Umfang und Bearbeitungstiefe von Überarbeitungen mangelhafter Stellungnahmen würden preisgegeben. S... drohe durch die Veröffentlichung eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition in Form eines Ansehens- und Vertrauensverlusts ihrer Kunden, weil der Abschlussbericht als vorläufiger Entwurf nicht dem Standard des Unternehmens entsprochen habe. Weiterhin bestünden aufgrund detaillierter schützenswerter technischer Informationen, wie beispielsweise Quellcodes, Interessen Dritter an einer vertraulichen Behandlung. Zukünftige Beauftragungen Dritter würden erheblich beeinträchtigt, könnten diese sich nicht auf eine vertrauliche Kommunikation verlassen. Schließlich gefährde der begehrte Informationszugang den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses aus Anlass der erneuten Inbetriebnahme des beA. Im Rahmen des Klageverfahrens gab die Beklagte s... die Gelegenheit sich zum begehrten Informationszugang zu äußern; s... erklärte sich mit einem Informationszugang nicht einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.