Urteil
2 K 40.19
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0926.2K40.19.00
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Leitsätze
1. Eine Partei verliert endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel, wenn sie ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht einreicht.(Rn.17)
2. Wurde die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2017 um drei Monate verlängert und wurde der Rechenschaftsbericht 2017 erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so hat die Partei den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel endgültig verloren.(Rn.18)
3. Nach der Ausschlussfrist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG ist keine Wiedereinsetzung möglich.(Rn.19)
(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei verliert endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel, wenn sie ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht einreicht.(Rn.17) 2. Wurde die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2017 um drei Monate verlängert und wurde der Rechenschaftsbericht 2017 erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so hat die Partei den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel endgültig verloren.(Rn.18) 3. Nach der Ausschlussfrist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG ist keine Wiedereinsetzung möglich.(Rn.19) (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit die Klägerin neben der Aufhebung des Rückforderungsbescheides die vorläufige Festsetzung des Zuwendungsanteils erstrebt. Obwohl sie in der Klageschrift nicht ausdrücklich ein Verpflichtungsbegehren formuliert hatte, ergibt sich aus dem Betreff und der Klagebegründung, dass sie sich nicht allein gegen die Rückforderung überzahlter Mittel wendet, sondern der Sache nach vor allem auch eine höhere Festsetzung der staatlichen Mittel im Rahmen der Parteienfinanzierung für das Anspruchsjahr 2018 begehrt. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Bescheid vom 7. Februar 2019, mit dem staatliche Mittel für das Jahr 2018 in Höhe von 53.605,53 Euro – davon als Bundesanteil 26.249,03 Euro – vorläufig festgesetzt wurden und ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 234.864,73 Euro festgestellt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer staatlicher Mittel (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Festsetzung des Zuwendungsanteils für das Anspruchsjahr 2018 ist § 19a Abs. 1 i.V.m. § 18 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) – PartG –. Danach setzt der Präsident des Deutschen Bundestages jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 PartG bilden Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden. Soweit die Klägerin über die bereits vorläufig erfolgte Festsetzung des Wählerstimmenanteils (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Sätze 2 und 3 PartG) zusätzlich die Festsetzung des Zuwendungsanteils (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG) beantragt, steht diesem Begehren § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG entgegen. Nach dieser Norm verliert eine Partei endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel (Verfall des Zuwendungsanteils), wenn sie ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht einreicht. Gemäß § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG hat die Partei ihren Rechenschaftsbericht bis zum 30. September des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Nachdem der Präsident des Deutschen Bundestages die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2017 um drei Monate verlängert hatte, war dieser Rechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember 2018 einzureichen. Die Klägerin reichte ihren Rechenschaftsbericht 2017 indes erst nach Ablauf dieser Frist im Januar 2019 ein, so dass sie endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel verloren hat. Der Klägerin ist auf ihren Antrag auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Bei der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Frist handelt es sich um eine derartige Ausschlussfrist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – BVerwG 6 C 32.11 – juris insb. Rn. 28, 31 und 47). Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG, wonach bei Versäumen der Frist die Partei endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel verliert. Auch systematische Erwägungen sprechen für die Annahme einer Ausschlussfrist. Denn die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts findet sich mit § 19a Abs. 3 PartG nicht innerhalb des Abschnitts über die Rechenschaftsberichte, sondern im Vierten Abschnitt des Parteiengesetzes, wo die Rechtsfolgen geregelt sind (vgl. Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 19a PartG Rn. 18). Ebenso folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, dass es sich bei der in § 19a Abs. 3 PartG geregelten Frist um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG handelt. Mit dieser Frist soll die Bundestagsverwaltung in die Lage versetzt werden, u.a. im Hinblick auf die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung (s. § 18 Abs. 2 PartG) einheitlich für alle berechtigten Parteien zum 15. Februar des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres die Höhe der staatlichen Mittel festzusetzen (vgl. hierzu auch die Unterrichtung durch die Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung vom 19. Juli 2001, BT-Drs. 14/6710, S. 59 f.). Schließlich deutet auch die Gesetzeshistorie auf eine Ausschlussfrist: In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 16. April 2002 wird ausgeführt, dass die „bisher schon bestehende Ausschlussfrist des 30. Septembers für den Antrag auf Festsetzung … unverändert erhalten“ bleibt (BT-Drs. 14/8778, S. 13, Hervorhebung durch das Gericht). Ebenso ist in der Unterrichtung der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung vom 19. Juli 2001 in diesem Zusammenhang von einer „letztmaligen Einreichungsfrist“ zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres die Rede (BT-Drs. 14/6710, S. 60). Ob man im Hinblick auf die Regelung in § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG von einer rechtshindernden Einwendung – so die Klägerin unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 – NJW 2005, 126 ) – oder einer rechtsvernichtenden Einwendung – so die Beklagte – ausgeht, hat lediglich terminologische Bedeutung und keinerlei Auswirkungen auf das Verständnis der Frist in § 19a Abs. 3 PartG als Ausschlussfrist. Der Klägerin ist nicht die begehrte Nachsicht zu gewähren. Zwar kann, auch wenn eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen ausgeschlossen ist, im Wege einer Nachsichtgewährung eine Ausnahme von der Folge der Fristversäumnis gewährt werden. In diesem Sinne ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – BVerwG 8 C 11.15, BeckRS 2016, 115287 Rn. 22; Michler, in: BeckOK VwVfG, 44. Ed. 1. Juli 2019, § 32 VwVfG Rn. 50). Hier ist ein staatliches Fehlverhalten nicht erkennbar, das nach Treu und Glauben eine Nachsichtgewährung erforderlich macht. Die Bundestagsverwaltung trifft keine Pflicht, im Bereich des Parteienfinanzierungsrechts beratend für die Parteien tätig zu werden und auf die Auslegung von § 19a Abs. 3 PartG als Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 VwVfG, etwaige Gesetzesänderungen oder einschlägige gerichtliche Entscheidungen hinzuweisen. Vielmehr trifft die Klägerin – genau wie jede andere große oder kleine Partei – die Obliegenheit, sich mit den für die Parteienfinanzierung geltenden Rechtsvorschriften und Verfahrensschritten vertraut zu machen und im Zweifelsfall selbst juristischen Rat einzuholen. Die Bundestagsverwaltung ist auch nicht verpflichtet, auf etwaige temporäre ordnungsbehördliche Zugangshindernisse zum Reichstagsgebäude hinzuweisen. II. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2019 ist, soweit er von der Klägerin angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 20 Abs. 2 PartG. Danach sind die Abschlagszahlungen von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten. Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar. Nachdem die Klägerin im Jahr 2018 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 261.113,76 Euro erhalten hatte, sind mit Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2019 lediglich 53.605,53 Euro und davon 26.249,03 Euro als Bundesanteil (vorläufig) festgesetzt worden. Die sich ergebende Differenz aus der Summe der Abschlagszahlungen und dem mit Bescheid vom 7. Februar 2019 (vorläufig) festgesetzten Bundesanteil in Höhe von (261.113,76 Euro - 26.249,03 Euro =) 234.864,73 Euro hat die Beklagte rechnerisch richtig ermittelt und dabei zutreffend gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 6 und § 21 Abs. 1 Satz 1 PartG für die Festsetzung der Rückforderung nur den Bundesanteil in Höhe von 26.249,03 Euro in ihre Berechnung eingestellt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine politische Partei, die Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält. Sie begehrt die Festsetzung weiterer staatlicher Mittel für das Anspruchsjahr 2018 und wendet sich gegen die Rückforderung von staatlichen Leistungen durch die Beklagte. Im Jahr 2018 erhielt die Klägerin im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung auf Bundesebene Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 261.113,76 Euro. Mit E-Mail vom 17. Mai 2018 beantragte die Klägerin für die Abgabe des Rechenschaftsberichts 2017 Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2018, die die Beklagte am 18. Mai 2018 gewährte. Mit am 3. Januar 2019 abgesandtem und am 7. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenem Brief übersandte die Klägerin ihren Rechenschaftsbericht 2017. Nach Hinweis der Beklagten, dass dieser eingereichte Rechenschaftsbericht nicht den Mindestanforderungen des Parteiengesetzes entspreche, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sie habe ihren Rechenschaftsbericht 2017 nicht fristgerecht einreichen können, weil ihr Bundesschatzmeister am 31. Dezember 2018 zwar nach Berlin gefahren sei, ihm dann aber gegen 23:20 Uhr an einer Polizeiabsperrung im Bereich der Straße Alt-Moabit/Spree der Zutritt zum Gelände um das Reichstagsgebäude verwehrt worden sei. Die Polizei habe sich geweigert, den Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und ihn beim Bundestag abzuliefern. Die Polizeiabsperrung sei auch bis Mitternacht nicht aufgehoben worden. Am 14. Januar 2019 reichte die Klägerin einen überarbeiteten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 ein. Zudem beantragte sie erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bezog sich auf organisatorische Probleme im zweiten Halbjahr 2018 nach dem Rücktritt des damaligen Bundesschatzmeisters sowie einen Computerabsturz Ende Dezember 2018. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 setzte die Beklagte die auf die Klägerin insgesamt entfallenden staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr 2018 vorläufig auf 53.605,53 Euro fest, davon den Bundesanteil in Höhe von 26.249,03 Euro. Zudem stellte sie im Hinblick auf die bereits im Jahr 2018 auf Bundesebene geleisteten Abschlagszahlungen eine Rückforderung für 2018 in Höhe von 234.864,73 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel endgültig verloren. Sie habe bis zum 31. Dezember 2018 keinen testierten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 eingereicht, der der durch das Parteiengesetz vorgegebenen Gliederung entspreche. Ein diesen Anforderungen genügender Rechenschaftsbericht sei erst am 14. Januar 2019 eingegangen. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Teil der festgesetzten Rückforderungssumme in Höhe von 141.434,23 EUR. Sie führt zur Begründung aus: Bei der Frist zur Abgabe des Rechenschaftsberichts bis zum 31. Dezember 2018 handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. In jedem Fall sei ihr jedoch Nachsicht zu gewähren. Denn die Versäumung der Frist sei auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen. Die Beklagte hätte auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualifizierung der Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts als Ausschlussfrist sowie auf die Absperrmaßnahmen rund um das Bundestagsgelände am 31. Dezember 2018 hinweisen müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 7. Februar 2019 in Höhe eines Betrages von 141.434,23 Euro aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die staatlichen Mittel für das Jahr 2018 auf 195.039,74 Euro vorläufig festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts sei eine Ausschlussfrist, die keinen Raum für eine Wiedereinsetzung lasse. Ungeachtet dessen sei der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unbegründet. Denn der Rechenschaftsbericht, der am 31. Dezember 2018 eingereicht werden sollte, habe an drei Stellen den Vermerk „noch nicht ermittelt“ enthalten. Da am 31. Dezember 2018 damit noch kein den Maßgaben des Parteiengesetzes entsprechender Rechenschaftsbericht vorgelegen habe, sei das Nichterreichen des Bundestagsgeländes durch den Bundesschatzmeister der Klägerin nicht kausal geworden für die verspätete Einreichung. Im Übrigen sei die Fristversäumung auch nicht unverschuldet gewesen, weil dem Bundesschatzmeister angesichts der Silvesterfeierlichkeiten habe bewusst sein müssen, dass es zu Sperrungen im Bereich des Reichstages komme. Im Übrigen verfüge die Bundestagsverwaltung über zahlreiche Gebäude; dass sämtliche nicht hätten erreicht werden können, sei nicht wahrscheinlich. Zudem sei der Klägerin ein Organisationsverschulden vorzuhalten. Auch eine Nachsichtgewährung komme nicht in Betracht; ein staatliches Fehlverhalten sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.