Urteil
2 K 84.18
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1205.2K84.18.00
1mal zitiert
43Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG (juris: UIG 2005) ebenso wenig erfasst wie an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene.(Rn.24)
2. Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ablehnungsgrundes gem. §§ 8, 9 UIG (juris: UIG 2005) liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft. Dabei ist die Behörde nicht auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat.(Rn.29)
3. Das Begriffsverständnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) bleibt durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformation (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - Amtsblatt der EU vom 15. Juni 2016 L 157/1 - und durch das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzende Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 unberührt.(Rn.53)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die in der Anlage B 6 aufgeführten Unterlagen zu gewähren mit Ausnahme der dort mit rot unterlegten Seiten sowie ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne das Dokument 4 S. 43-48, das Dokument 10, das Dokument 11 S. 187-188 und das Dokument 18 S. 311.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG (juris: UIG 2005) ebenso wenig erfasst wie an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene.(Rn.24) 2. Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ablehnungsgrundes gem. §§ 8, 9 UIG (juris: UIG 2005) liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft. Dabei ist die Behörde nicht auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat.(Rn.29) 3. Das Begriffsverständnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) bleibt durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformation (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - Amtsblatt der EU vom 15. Juni 2016 L 157/1 - und durch das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzende Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 unberührt.(Rn.53) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die in der Anlage B 6 aufgeführten Unterlagen zu gewähren mit Ausnahme der dort mit rot unterlegten Seiten sowie ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne das Dokument 4 S. 43-48, das Dokument 10, das Dokument 11 S. 187-188 und das Dokument 18 S. 311. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesministeriums vom 28. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. Oktober 2018 ist rechtswidrig, soweit er den Antrag auf Informationszugang ablehnt, und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Umweltinformationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Anspruchsberechtigter. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen (I). Das Bundesministerium ist hierfür informationspflichtige Stelle (II). Ablehnungsgründe nach den §§ 8 und 9 UIG greifen nicht durch (III). I. Die vom Kläger begehrten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ weit auszulegen. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 53 ff.). Erfasst sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rn. 8), wobei jedenfalls „Tätigkeiten“ auch Handlungen Privater umfasst (vgl. VG Berlin, Urteile vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 28 und vom 19. Dezember 2017 – VG 2 K 236.16 – juris Rn. 28; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 2 UIG Rn. 43). Die vom Kläger begehrten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Maßnahme oder Tätigkeit ist die vermeintliche Manipulation von Abgastests bei Fahrzeugen der bzw. durch die beigeladene V...sowie alle in diesem Kontext erfolgten Tätigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Bundesministeriums. Diese Maßnahme und die damit einhergehenden Tätigkeiten weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn diese Maßnahme und Tätigkeiten zielen darauf ab, im Zusammenhang mit einer Typengenehmigung unzulässige Abschalteinrichtungen bei Dieselkraftfahrzeugen zu beseitigen und den tatsächlichen Ausstoß von Stickoxiden zu klären. Von der Art und Weise der von den betroffenen Automobilherstellern im Rahmen einer „Rückrufaktion“ durchzuführenden Nachbesserungen im Bereich der Abgasreinigungsanlage bzw. Motorensteuerung hängt ab, welche und wie viele Fahrzeugemissionen (insb. Stickoxide) bei laufendem Fahrzeugbetrieb das Fahrzeug verlassen und in die Umwelt freigesetzt werden. Bereits die Freisetzung der Fahrzeugemissionen als solche, aber auch deren konkretes Ausmaß und deren Zusammensetzung wirken sich auf Luft und Atmosphäre aus. Von der Frage, welche konkrete Form der Motorsteuerung staatlicherseits für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung gebilligt wird, hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase durch in Deutschland zugelassene Dieselkraftfahrzeuge ausgestoßen werden (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 32). II. Das Bundesministerium ist für diese Informationen informationspflichtige Stelle. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (Satz 1). Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden (Satz 3 lit. a)). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist letzteres hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen hierfür darzulegen, ist im Streitfall Sache der informationspflichtigen Stelle, nicht die des Anspruchstellers. Denn es handelt sich um eine Ausnahme von der allgemein für oberste Bundesbehörden bestehenden Informationspflicht. Es gilt insoweit nichts anderes als für die im Gesetz geregelten und etwa darüber hinaus zu erwägenden Ablehnungsgründe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 37). Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-515/11 – juris Rn. 36) ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ebenso wenig erfasst wie an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene (VG Berlin, Urteile vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 34 ff., und vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 34 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 36 ff. und – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 32 ff.). Die Kammer war auch nicht im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten zu Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene gehalten, die von ihr mit Schriftsatz vom 28. November 2019 formulierte Frage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Denn konkrete europäische Gesetzgebungsverfahren hat sie nicht benannt. Nach diesen Maßgaben liegt keine Ausnahme von der Informationspflicht vor. Sie scheidet im Hinblick auf das vom Bundesministerium aufgelegte Sofortprogramm „Saubere Luft“ von vornherein aus, soweit dieses die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung betrifft. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführte Erarbeitung einer nationalen Marktüberwachungsverordnung zur Umsetzung europäischer Vorgaben auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 168/2013, VO (EU) Nr. 167/2013 und VO (EU) Nr. 2018/858 und zur Gewährleistung eines klaren nationalen Regelungssystems. Soweit die Beklagte mit der ggf. erforderlichen Einfügung von Anordnungsbefugnissen im Straßenverkehrsgesetz und der vorgesehenen Änderung des KBA-Gesetzes durch Zuweisung der Aufgabe als nationale Marktüberwachungsbehörde im Sinne der VO (EU) Nr. 168/2013, VO (EU) 167/2013 und VO (EU) Nr. 2018/858 an das Kraftfahrt-Bundesamt nationale Gesetzgebungsverfahren benannt hat, ist der Vortrag der Beklagten, der bereits den aktuellen Verfahrensstand nicht erkennen lässt, so vage, dass die Kammer schon nicht überprüfen kann, ob und inwieweit die streitgegenständlichen Unterlagen für diese Gesetzgebungsverfahren von Bedeutung sind. Die Beklagte hat insoweit nur pauschal für sämtliche Unterlagen ausgeführt, diese dienten in diesem Zusammenhang dem besseren Verständnis bisheriger Missstände, um künftige Regelungen so zu gestalten, dass erneute Missstände mit Diesel-Fahrzeugen vermieden werden. Konkretere Darlegungen der Beklagten wären aber insbesondere deshalb zu erwarten gewesen, weil ausweislich der „Eckpunkte für Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“, auf die die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 hinsichtlich weiterer Informationen verwiesen hat, die Maßnahmen zur Erarbeitung der rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen schnellstmöglich zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft gesetzt werden sollten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer nicht, dass die streitigen Unterlagen in einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang mit den angeführten Gesetzgebungsverfahren stehen. Denn oberste Bundesbehörden sind nur dann von der Informationspflicht ausgenommen, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Durch die Formulierung „soweit“ wird ein funktional-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der gesetzgeberischen Tätigkeit und den in Rede stehenden Informationen gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rn. 49 f. und Rn. 51). Es ist zu unterscheiden, ob die von dem Informationsantrag erfassten Informationen aus einer Tätigkeit der obersten Bundesbehörde im Zusammenhang mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren oder im Zusammenhang mit anderen Aufgaben resultieren (vgl. BT-Drs. 18/1585, S. 8; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 40 f.). Der pauschale Vortrag der Beklagten, das Bundesministerium habe sämtliche zur Verfügung gestellten sowie intern erstellten Unterlagen im Rahmen der Gesetzgebungsbeteiligung verwendet und verwende diese noch, genügt hierfür nicht. III. Dem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ablehnungsgründe entgegen. Beklagte und Beigeladene haben diese entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder jedenfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ablehnungsgrundes liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 65). Dabei ist die Behörde nicht auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28.17 – juris Rn. 35 zum hiervon abweichenden Urteil des VGH Mannheim vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rn. 38). Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es auch angesichts ihrer Sperrerklärung vom 26. November 2019 keiner näheren Prüfung der von ihr erfassten Unterlagen und der darin enthaltenen Informationen. Genügen die Darlegungen nicht einem gewissen Mindestmaß, dürfen Geheimhaltungsgründe verneint werden, ohne die streitbefangenen Unterlagen zuvor anzufordern und ihre materiell zutreffende Einstufung in einem „in-camera"-Verfahren nachprüfen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – OVG 12 B 12.16 – juris Rn. 46 m.w.N.). Die sich auf Ablehnungsgründe berufende Behörde muss, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen. Insoweit dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden „Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde zwar nicht überspannt werden. Hierfür bedarf es jedoch eines Mindestmaßes an Plausibilität (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 – juris Rn. 38 m.w.N.). 1. Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, auf den sich die Beklagte im Kontext der als VS-Vertraulich eingestuften Dokumente 22, 23, 25 (vollständig) sowie – soweit vom Klageantrag erfasst – hinsichtlich der Dokumente 4 bis 6, 8, 11 bis 17, 19, 20, 24 (in Teilen) beruft, ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Die Beklagte hat nicht spezifisch für die einzelnen Dokumente dargelegt, welches Schutzgut durch die Bekanntgabe welcher Information in welcher Weise beeinträchtigt wäre. Ihr Hinweis auf die formale Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr insoweit die (abstrakte) Darlegung der materiellen Gründe für die VS-Einstufung (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 61). Die schlichte Behauptung, die Aufgaben des Ministeriums würden beeinträchtigt und auswärtige Beziehungen gefährdet, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21.08 – juris Rn. 19 ff. zu § 3 Nr. 4 IFG). Die Beklagte hat darüber hinaus nichts Substantiiertes vorgetragen, was die Kammer in die Lage versetzen würde zu prüfen, ob die materiellen Gründe für die VS-Einstufung erfüllt sind. Ihre Ausführungen bleiben floskelhaft und erschöpfen sich in Allgemeinplätzen, soweit sie ausführt, dass die Dieselproblematik wegen des Exports der in Rede stehenden Fahrzeugmodelle auch im Ausland im öffentlichen Diskurs Niederschlag gefunden habe. Über die bloße öffentliche Aufmerksamkeit hinaus habe die Auseinandersetzung mit diesem Themenfeld zu staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren gegen die Beigeladene und ihre (teilweise ehemaligen) Mitarbeiter auch im Ausland geführt. Zudem habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Insgesamt hätten die Vorgänge und Vorkommnisse rund um die Dieselproblematik eine gewisse Skepsis und Kritik im Ausland gegenüber der bundesdeutschen Wirtschaft im Allgemeinen erzeugt. Dies habe auch die Beziehungen zwischen der Beklagten und anderen Staaten belastet, weshalb ausländische Regierungen sowie die EU-Kommission Nachfragen zwecks Aufklärung der Angelegenheit bei der Beklagten bzw. dem Bundesministerium gestellt hätten. Einige der begehrten Unterlagen würden sich unmittelbar mit diesen Nachfragen befassen oder ließen mittelbar Rückschlüsse auf den Schriftwechsel mit anderen Staaten zu. Da die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Staaten vertraulich erfolgt sei, würde eine Offenlegung der entsprechenden Dokumente die Beziehung zu den jeweiligen Staaten wegen Vertraulichkeitsbruches erheblich stören. Auch die mittelbare behördeninterne Befassung mit der Korrespondenz könnte die Beziehungen belasten, sofern sie kritische oder als kritisch interpretierbare Passagen gegenüber den ausländischen Partnern aufweisen würden. Im Übrigen stehe zu befürchten, dass die Offenbarung auch von nicht direkt im Zusammenhang mit ausländischer Korrespondenz stehenden Unterlagen zu Beziehungsbelastungen führen könne. Es ließe sich nicht ausschließen, dass bestimmte Informationsinhalte zusätzliche Kritik gegenüber der deutschen Wirtschaft sowie gegenüber dem Umgang und der Aufklärungsarbeit der Beklagten hinsichtlich der Dieselthematik bei anderen Staaten hervorrufen könnten. Ein besonderer Schutz gelte in diesem Zusammenhang auch für solche Informationen, die aus Drahtberichten stammen würden. Hierin enthalten seien politisch relevante Informationen über politische Stimmungslagen und Vorgänge in anderen Ländern sowie Einschätzungen und Handlungsvorschläge hierzu. Die Beklagte trägt schon nicht vor, welche Art von Informationen sie mit ausländischen Staaten ausgetauscht hat. Ihrem spezifizierten Inhaltsverzeichnis lässt sich insoweit nur entnehmen, dass sie mit der United States Environmental Protection Agency (in der Folge: US EPA) korrespondiert und ein Schreiben des US-Repräsentantenhauses sowie eines australischen Ministers erhalten hat. Auch der Informationsgehalt der diplomatischen Schreiben und Drahtberichte bleibt unklar. Allerdings führt die Beklagte zu der Frage, ob einzelne Dokumente vom Klageantrag erfasst werden, aus, dass bestimmte Mails mit der US EPA beispielsweise nur das Vorgehen bei gegenseitiger Information (Dokument 4 S. 16-19, 21-42) oder lediglich eine allgemeine Darstellung der Verantwortlichkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes enthielten (Dokument 5 S. 52, 54, 58, 59). Weshalb der Beklagten nähere Ausführungen zur Reichweite des Klageantrags in der rot unterlegten Zeile in der Anlage B 6 möglich sind, der Inhalt derselben Dokumente aber den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erfüllen soll, ohne diesen näher zu konkretisieren, ist nicht erklärlich und widersprüchlich. Auch der Umstand, dass die Beklagte im laufenden Gerichtsverfahren die notice of violation der US EPA vom 18. September 2015 (Dokument 4 S. 43-48), deren Herausgabe ausweislich ihres spezifizierten Inhaltsverzeichnisses nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beider Staaten haben könnte, wegen anderweitiger Veröffentlichung übersandt hat, zeigt auf, dass es näherer Darlegungen der Beklagten zu den einzelnen Dokumenten bedurft hätte. 2. Dem Anspruch auf Informationszugang steht nicht der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. a) Soweit die Beklagte sich auf zwei Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beruft, mögen derartige Verfahren zwar laufende Gerichtsverfahren im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darstellen (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 57; vgl. zu § 3 Nr. 1 lit. g) IFG: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 127 m.w.N.). Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, inwieweit die Auskunftserteilung die von ihr genannten Verfahren Nr. 2016/2180 (Vorwurf der Nichtanwendung der nationalen Bestimmungen über Sanktionen im Hinblick auf die Verwendung von Abschalteinrichtungen durch die Beigeladene) und Nr. 2015/2073 (vermeintlicher Verstoß gegen die Richtlinie 2008/50/EG wegen andauernder Nichteinhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte) beeinträchtigen sollte. Der bloße Sachzusammenhang der Dokumente mit den vermeintlichen Verstößen der Bundesrepublik Deutschland genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis der Beklagten, eine Beeinträchtigung dränge sich geradezu auf. b) Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntgeben der Umweltinformation den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im Zusammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ablehnungsgrundes sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann. Die Behörde genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass auf Grundlage der Akten (neue) Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – juris Rn. 25 zu § 3 Nr. 1 lit. g) IFG; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 47). Entsprechendes gilt für das strafgerichtliche Verfahren nach Anklageerhebung. Gemessen hieran kann sich die Beklagte angesichts der von ihr eingereichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft B...vom 12. März 2019 - N...- nicht (mehr) auf eine Vermutungswirkung berufen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 – OVG 12 B 30.18 – S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Ausweislich der Stellungnahme werden den Verteidigern der Beschuldigten sowie der betroffenen juristischen Personen seit geraumer Zeit sämtliche Aktenbestände im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht, weil eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in den jeweiligen Verfahren nicht (mehr) zu besorgen sei. Entsprechend sei auch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Offenlegung der dort verfahrensgegenständlichen Unterlagen des Bundesministeriums nicht mehr zu befürchten. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar, konkret und informationsbezogen dargelegt, worin die Beeinträchtigung der Strafrechtspflege durch Offenlegung der Informationen bestehen soll. Der bloße Verweis, dass § 475 StPO und § 32f Abs. 5 StPO besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte normieren, genügt hierfür nicht. Denn diese Vorschriften betreffen die Offenlegung durch die Strafverfolgungsbehörde selbst und sind für die Pflichten informationspflichtiger Stellen im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes, das insoweit eigene verbindliche Regelungen enthält, ohne Bedeutung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 51). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eingereichten Verfügung des Landgerichts B...vom 20. Mai 2019, mit der der Vorsitzende Richter der Wirtschaftsstrafkammer nach erfolgter Anklageerhebung gegen einen Teil der Beschuldigten einen Antrag eines vermeintlich Verletzten auf Bewilligung von Akteneinsicht im Zwischenverfahren abgelehnt hat, weil durch eine Bewilligung von Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet erscheine (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht B...führt insoweit aus, dass die Ermittlung des wahren Sachverhalts grundsätzlich dann gefährdet sei, wenn Zeugen vor ihrer Vernehmung in einer Hauptverhandlung Kenntnis von dem Akteninhalt haben, insbesondere von dem Inhalt anderer Zeugenaussagen oder in den Akten befindlicher Unterlagen. Aus der Verfügung ist schon nicht erkennbar, in Bezug auf welche Unterlagen das Landgericht B...eine Gefährdung des Untersuchungszwecks angenommen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Dokumente, zu denen der Kläger Informationszugang begehrt, in den Strafakten enthalten sind, kann aus der eingereichten Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Akteneinsicht nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Ablehnung auch – und wenn ja, in Bezug auf welche Einzeldokumente – wegen der streitbefangenen Unterlagen erfolgt ist. Die Beklagte ist insoweit ihrer bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen und hat sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt anzuregen, den Vorsitzenden Richter am Landgericht im Wege der Amtshilfe zu befragen, ob seine Verfügung vom 20. Mai 2019 auch derzeit noch aktuell sei und ob ihm die Dokumente 1 bis 25 aus der ihm vorzulegenden Anlage B 6 aus dem Ermittlungsverfahren bekannt seien. Entsprechendes gilt, soweit die Beigeladene unter Darstellung von Fallgruppen Ausführungen dazu macht, welche Art von Informationen Relevanz für die Annahme eines etwaigen Schadens, das Strafmaß und die rechtliche Beurteilung des technischen Sachverhalts (insbesondere Rechtmäßigkeit der Motorsteuerungssoftware und der Umschaltlogik) hat. Denn es bleibt unklar, weshalb das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die laufenden Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren beim Landgericht Braunschweig haben sollte. Die Beklagte hat schließlich nicht dargelegt, dass das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf von ihr nicht näher konkretisierte Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen in Österreich und ein u.a. gegen Herrn M...geführtes Strafverfahren in den USA hätte. Die Beklagte hat sich insoweit damit begnügt, lediglich die in englischer Sprache abgefasste Anklageschrift als Anlage zur Gerichtsakte einzureichen. c) Der Ablehnungsgrund ist auch nicht dargelegt, soweit sich die Beklagte und die Beigeladene auf nachteilige Auswirkungen für laufende Zivilgerichtsverfahren vor dem Landgericht S...und dem Oberlandesgericht B...– 3...– sowie den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren berufen wollen. Auch diese Alternativen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützen primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Partei oder den Beschuldigten bzw. Betroffenen des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Beteiligten im Verfahren, insbesondere nicht der informationspflichtigen Stelle oder der Körperschaft, für die sie handelt (vgl. zu § 3 Nr. 1 lit. g) IFG: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43.10 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – juris Rn. 19 und vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 51). Allein der pauschale Hinweis, dass sich die im Streit stehenden Dokumente wegen der Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast maßgeblich (zugunsten der jeweiligen Kläger und zulasten der Beklagtenseite) auf diese Verfahren auswirken könnten, genügt hierfür nicht. Auch das Prinzip der Waffengleichheit, vor allem die für den (deutschen) Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ist bei einem Informationszugang nicht per se negativ betroffen. Eine solche Betrachtungsweise würde im Ergebnis zu einer weitgehenden Bereichsausnahme für sämtliche mit einem laufenden Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehende Dokumente führen. Die – eventuell aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte – Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils stellt im Übrigen keine negative Auswirkung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/4/EG dar (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 58 m.w.N.). Dazu kommt, dass die Beklagte und Beigeladene nicht aufgezeigt haben, weshalb die Zugänglichmachung welches konkreten Dokuments den Ausgang der jeweiligen Gerichtsverfahren beeinflussen sollte. Die Klageansprüche sämtlicher Verfahren vor dem Landgericht S...werden ausweislich der Darstellung der Beklagten auf Ad-hoc-Pflichtverletzungen (der Beigeladenen, der P...oder beider) gestützt. Die dortigen Kläger machen insoweit gleichgelagert geltend, der damalige Vorstandsvorsitzende M...sei spätestens im Mai 2015 über veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen in der Unternehmenssphäre der Beigeladenen informiert gewesen, während die Beigeladene und die P...erst am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht haben. Auch in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht B...nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten werfen die Kläger ausweislich der Darstellung der Beklagten den Automobilherstellern vor, zu spät über die Gefahren des Dieselskandals informiert zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen bedurft, weshalb die streitigen Dokumente, die alle aus dem Zeitraum nach dem 18. September 2015 stammen, nachteilige Auswirkungen auf die laufenden Gerichtsverfahren haben sollten. Auch soweit die Beklagte und die Beigeladene auf die Gewährleistungen des Art. 6 EMRK, insbesondere die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK hinweisen, können sie es nicht dabei bewenden lassen, auszuführen, dass der freie Zugang zu Informationen zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten und Betroffenen sowie mittelbar zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten führen und die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen könne, dass die Öffentlichkeit oder interessierte Kreise mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausübten. Dieser Vortrag erschöpft sich in einer abstrakten Beschreibung von Sachverhalten und wird der gebotenen einzelfallbezogenen Darlegung nicht gerecht. Hierfür bedürfte es der konkreten Benennung von Informationen und der konkreten Darstellung potentieller Folgen ihrer Offenlegung für die hier in Rede stehenden Schutzgüter. Entsprechende Darlegungen bleiben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene schuldig. Weder bezeichnen sie Betroffene der streitigen Informationen, für die sich die Offenlegung nachteilig auswirken kann, noch kennzeichnen sie einzelne Informationen, von denen solches verfahrensrelevante Potential nachvollziehbar ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 51). 3. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG steht dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Danach ist ein Antrag, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 UIG bezieht, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Interne Mitteilungen in diesem Sinne sind nur solche, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris Rn. 35; Urteil der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 70). Gemessen hieran stellen die im Dokument 2 S. 173; Dokument 4 S. 20; Dokument 6 S. 97-101, 109-110, 113-116, 119-123; Dokument 17 S. 271-276, 278-281, 288-291, 293-300, 302-306; Dokument 22 S. 204-207; Dokument 23 S. 116 enthaltenen Informationen keine internen Mitteilungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG dar. Die Kammer geht davon aus, dass sämtliche Dokumente, die in der Anlage B 6 aufgeführt sind, jedenfalls der Staatsanwaltschaft B...übersandt worden sind. Die Beklagtenvertreterin hat auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie davon ausgehe, dass die Dokumente 1 bis 25 der Staatsanwaltschaft vorliegen, auch wenn sie dies nicht für sämtliche Dokumente mit Sicherheit bestätigen konnte. Allerdings hat die Beigeladene, der ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft B...vom 12. März 2019 sämtliche Aktenbestände im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden sind, mit Schriftsatz vom 28. November 2019 ausgeführt, dass dem vom Kläger begehrten Informationszugang vollumfänglich der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe, weil die Staatsanwaltschaft B...die streitbefangenen Unterlagen als verfahrensgegenständlich eingeordnet habe. Damit hat das streitige Material die Qualifikation als interne Mitteilung verloren, soweit es sie jemals besessen haben sollte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 62). Auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28.17 – formulierten Vorlagefragen zur Klärung, was unter einer „Mitteilung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL zu verstehen ist, und des zeitlichen Geltungsbereichs von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL kommt es danach nicht an. 4. Das Bekanntgeben der Informationen kann nicht unter Berufung auf das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Es kann dahinstehen, ob die Darlegungen der Beklagten und Beigeladenen schon nicht hinreichend substantiiert sind (dazu a). Jedenfalls handelt es sich bei einem wesentlichen Teil um Umweltinformationen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (dazu b). Schließlich überwiegt dass öffentliche Bekanntgabeinteresse das Interesse der Beigeladenen (dazu c). a) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder dem Geheimnisträger in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dieses Begriffsverständnis bleibt – entgegen der Ansicht der Beklagten – unberührt durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformation (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung – Amtsblatt der EU vom 15. Juni 2016 L 157/1 – (vgl. dessen Erwägungsgrund 11) und durch das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzende Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2019 – OVG 12 B 36.18 – S. 15 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 – juris Rn. 131). § 1 Abs. 2 GeschGehG regelt den Anwendungsvorrang von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Daher ist das Gesetz beispielsweise nicht anwendbar auf Informationsansprüche gegen staatliche Stellen, öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen oder Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dies gilt auch für eine abweichende Definition des Geschäftsgeheimnisses in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu die amtliche Begründung BT-Drs. 19/4724 S. 23). Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 65). Das bedeutet zugleich, dass es insoweit auch keine Einschränkung der Darlegungslast geben kann, wenn die Merkmale eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht offensichtlich vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 56). Ob die weitgehend vagen und unkonkreten Darlegungen der Beklagten und Beigeladenen zum Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausreichen, mag offen bleiben (kritisch zur Produkt- und Markenstrategie der Beigeladenen sowie zur verknüpften Darstellung weitgehend bekannter Daten über Produktionsstandorte und der dort produzierten Baureihen und den Kapazitäten: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 57 und 59). Denn selbst wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, stünden diese im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG und die zu treffende Abwägung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 a.E. UIG einem Informationszugang nicht entgegen. b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in Nr. 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Dem Gesetz liegt ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen zugrunde, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie – wie die Emission, die in der Umwelt als Immission wahrgenommen wird – unmittelbar berühren. Diese Informationen sollen ihr nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorenthalten werden dürfen. Insoweit ist keine Abwägung zwischen einem privaten Interesse an Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an Information mehr erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG vielmehr selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse am Informationszugang stets den Vorrang eingeräumt. Unmittelbar berührt die Öffentlichkeit, insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar werden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden dürfen. Umweltinformationen über Emissionen sind danach Angaben über die Gesamtmenge an Kohlendioxid, das aus der jeweiligen Anlage in die Umgebung gelangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 64 m.w.N.). Im Lichte des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie und dazu vorliegender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung des Begriffs der Information über Emissionen zu eng, wenn die Beigeladene ihn allein auf Messwerte von Stoffen beschränken will, die „am Auspuff(-endrohr)“ in die Umwelt freigesetzt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 65). Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein zu weitgehendes Verständnis „anlageninterner“ Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der zur Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die Zusammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam „verharren“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 – OVG 12 B 14.16 – juris Rn. 34, und vom 17. Februar 2008 – OVG 12 B 23.07 – juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413.15 – juris Rn. 58). Jedenfalls sind in den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ solche Informationen einzubeziehen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 P – juris Rn. 80). Darunter fallen auch Daten, die Laboruntersuchungen entnommen wurden, wenn diese zum Ziel haben, die tatsächlichen und vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt unter Umständen, die für die normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des Produkts oder Stoffs repräsentativ sind, zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 – juris Rn. 89). Nach diesen Maßgaben scheidet eine Berufung auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere im Hinblick auf die Informationen zur technischen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems sowie zu der technischen Dokumentation aus. Dies betrifft insbesondere auch das Dokument 23 S. 123-146, das sich nach dem Vortrag der Beklagten mit innermotorischen Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Rohemissionen befasst. c) Soweit nach dem Vorstehenden überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen verbleiben, die in eine Abwägung einzustellen sind, liegt schließlich jedenfalls ein Abwägungsmangel der Beklagten vor. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass für ein Überwiegen des Interesses an der Bekanntgabe das jedem Antrag auf Informationszugang zugrundeliegende Informationsinteresse nicht ausreiche und auf das Fehlen entsprechenden Vortrags der Antragstellerseite verweisen. Die informationspflichtige Stelle hat vielmehr eine eigenständige Abwägung unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 67). Diese Abwägung fällt – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Ablehnungsgründe möglicherweise kumuliert in die Abwägung einzufließen hätten (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – C-71/10 – juris Rn. 32) – zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus. Die Beklagte selbst hat ein außerordentliches Aufklärungsinteresse im Zusammenhang mit einer etwaigen Verfälschung von Emissionswerten gesehen. Dies ergibt sich bereits aus einer Äußerung des ehemaligen zuständigen Bundesministers in einer Aktuellen Stunde, mit der er darauf hinwies, dass Wert darauf gelegt werde, alle in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen dezidiert nachzuprüfen und zu untersuchen. Wegen der Bedeutung des Vorgangs verwies er auf etwaige Auswirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuer (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/132, S. 12863). Dies zieht ein entsprechendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der dies auslösenden Informationen nach sich. Vor dem weiteren Hintergrund, dass die Angabe von Verbrauchs- und Abgaswerten gerade deshalb verpflichtend eingeführt wurde, um umweltbewussten Verbrauchern einen Vergleich der auf dem Markt angebotenen Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs und der von ihnen ausgehenden Umweltbelastung zu ermöglichen und der Flottenverbrauch (g CO2/km) nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, mit letzter Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 333/2014, Grundlage für die Verringerung des CO2-Ausstoßes sein soll, besteht ein über das von der Beklagten zugestandene weit hinausreichendes öffentliches Interesse an der Klärung der Beteiligung des Fahrzeugverkehrs am bisherigen Nichterreichen der Klimaziele und insbesondere an den produktbedingten Ursachen. Das Gewicht dieses Interesses ist dadurch geprägt, dass die Aufdeckung von Manipulationen durch unzulässige Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung gezeigt hat, dass Standards, die mit dem Typgenehmigungsverfahren europaweit sichergestellt werden sollten, auch real nicht eingehalten werden. Es besteht insoweit ein außerordentliches Interesse daran, dass die Ursachen hierfür, sowohl was die rechtlichen Grundlagen als auch die technische Umsetzung angeht, offengelegt werden, um nachhaltige Verbesserungen zu erreichen und die Fahrzeughersteller hierzu anzuhalten. Demgegenüber können sich Fahrzeughersteller, die die Verbraucher insoweit über die Vergleichbarkeit von Verbrauchs- und Abgasmesswerten und die wahre Umweltbelastung durch ihre Produkte im Echtbetrieb getäuscht oder jedenfalls im Unklaren gelassen haben, nicht auf nachteilige Auswirkungen der Offenlegung von Umweltinformationen, die diesen Sachverhalt betreffen, im Wettbewerb oder für ihr Image und das ihrer Produkte berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 68 f.). Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen davon ausgehen würde, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Schutzbereich der Art. 12, 14 GG unterfallen würden, fiele die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus. Dazu kommt, dass die im Streit stehenden Informationen bereits aus der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2015 und dem Frühjahr 2016 stammen. Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich zwar nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 97 m.w.N.). In Anbetracht des Umstandes, dass nach dem Vortrag der Beklagten im Mittelpunkt der technischen Informationen das Emissionsverhalten der E... Motoren stehe, die bis zum Jahr 2015 zum Einsatz in verschiedenen Fahrzeugmodellen der Beigeladenen gekommen sind, hätte es aber weiterer Darlegungen bedurft, ob und in welchem Umfang die in Frage stehenden Informationen auch in Anbetracht der seither stattgefundenen technischen Weiterentwicklung noch für das Nachfolgemodell von Bedeutung sind. Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger die streitbefangenen Informationen auch für die Durchführung zivilrechtlicher Gerichtsverfahren nutzen möchte und kann. Denn dies lässt das dargestellte öffentliche Informationsinteresse an den streitigen Dokumenten nicht entfallen. 5. Dem Informationszugang steht nicht § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG entgegen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen Dritter hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, welcher private Dritte ihr zu welchem Zeitpunkt welche – dem Klageantrag noch unterfallenden – Umweltinformationen übermittelt hat. Auch ihr spezifiziertes Inhaltsverzeichnis ist insoweit unergiebig. Die Beigeladene hat hierzu ebenfalls nichts Substantiiertes vorgetragen. Sie führt zwar den „Ausschluss der vertraulich und freiwillig übermittelten Informationen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG“ als Fallgruppe 8 in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 auf, ordnet dem Ablehnungsgrund aber weder in ihren Ausführungen noch in ihrem spezifizierten Inhaltsverzeichnis ein konkretes Dokument zu. Hierfür hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil ausweislich der Kurzbezeichnung der Dokumente in ihrem spezifizierten Inhaltsverzeichnis (Anlage BE 1) ein nicht unwesentlicher Teil der Kommunikation der Beigeladenen jedenfalls auch mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (vgl. Dokument 1 S. 48-50, Dokument 22 S. 204-207, Dokument 23 S. 116, 119-122, Dokument 25 S. 281-284, 286, 289, 312, 315, 316, 319-323, 325, 326, 356-358) und damit mit der für die Überwachung der Typgenehmigung und Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge zuständigen Bundesoberbehörde erfolgte und im Hinblick auf diese Überwachungsfunktion durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese Kommunikation auf rein freiwilliger Basis seitens der Beigeladenen geführt wurde. Darüber hinaus fehlt es an näheren Ausführungen der Beklagten dazu, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Beigeladenen hätte. Der Hinweis der Beklagten, bei den in den Unterlagen enthaltenen Informationen handele es sich zum überwiegenden Teil um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung die Beigeladene ein überwiegendes Interesse hätte, greift schon deshalb nicht, weil die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus systematischen Gründen bei der Prüfung des § 9 Abs. 2 UIG nicht relevant sein kann. Denn dieser Aspekt ist bereits durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG abgedeckt (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 87; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 – juris Rn. 24 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). Im Übrigen kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UIG der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe verneint werden. Darüber hinaus würde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nach dem Vorstehenden auch insoweit überwiegen. 6. Schließlich greift auch der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht durch. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen besteht nach dieser Vorschrift nicht, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Hiernach kann der Antrag auf Informationszugang nicht für das Dokument 23 S. 123-146 abgelehnt werden. Hierbei handelt es sich um ein Gutachten, bei dem sowohl der Ersteller als auch der Auftraggeber einer Herausgabe widersprochen haben und bei dem nach dem Vortrag der Beklagten innermotorische Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Rohemissionen unter geltende Vorschriften zum EG-Typengenehmigungsverfahren subsumiert würden. Es beschreibe Details, aus denen sich Rückschlüsse auf das eingesetzte Abgasrückführungssystem als innermotorische Maßnahme ergäben. Aus den von der Beklagten eingereichten Stellungnahmen im Rahmen der durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren ergibt sich, dass die Sozietät F...das Gutachten „Zur Frage der „defeat device / Abschalteinrichtung“ i.S.d. UN/ECE-Regelung Nr. 83 und VO (EG) 715/2007“ im Jahr 2015 im Rahmen einer Mandatsvereinbarung mit der Beigeladenen erstellt hat. Zwar kommt durchaus in Betracht, dass dieses Gutachten der Sozietät F...ein Sprachwerk darstellt. Letztlich kann offen bleiben, ob die Ausführungen der Beklagten zum Werkscharakter hinreichend konkret sind. Denn selbst, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass das Gutachten – unabhängig bei wem die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegen – Urheberrechtsschutz genießt, fiele die Abwägung zugunsten des öffentlichen Bekanntgabeinteresses aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Urheberrechtsschutz vorliegend auf die konkrete (sprachliche) Darstellung des behandelten Stoffs und die Gedankenführung hinsichtlich der Argumentationslinie beschränkt, die im Kontext der Aufdeckung etwaiger Verfälschungen von Emissionswerten gerade dazu bestimmt sind, gegenüber Dritten, die wie das Bundesministerium an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt sind, verwendet zu werden. Auch eine Kumulation von Ablehnungsgründen kommt in Bezug auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen nicht in Betracht. Denn die im Gutachten beschriebenen Details, aus denen sich Rückschlüsse auf das eingesetzte Abgasrückführungssystem als innermotorische Maßnahme ergeben, stellen Umweltinformationen über Emissionen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG dar (s. bereits dazu S. 19 f.). Demgegenüber steht das dargestellte überragende Interesse an der Bekanntgabe der im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik bestehenden Umweltinformationen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzulegen. Der Kläger hat sein Zugangsbegehren zuvor im Wege eines IFG-Antrags, der Gegenstand des Verfahrens V... war, verfolgt. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 hat er im Wesentlichen die Unterlagen benannt, in die er auch mit der vorliegenden Klage Einsicht begehrt. Die Antragstellung nach dem Umweltinformationsgesetz am 18. Januar 2018 war Folge eines rechtlichen Hinweises der Kammer vom 7. Dezember 2017, mit dem auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 – juris Rn. 17 zur Frage des Verhältnisses von Antragstellung und Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz hingewiesen worden ist. Der Beklagten war damit spätestens seit Juli 2017 das inhaltliche Begehren des Klägers bekannt. Danach war der Beklagten – entgegen ihres Schreibens vom 22. Februar 2018 – auch eine Eingrenzung des Antrags jedenfalls im Wege der Auslegung möglich. Die Klageerhebung am 15. Mai 2018 war danach nicht verfrüht. Durch die Einsichtsgewährung hat sie sich auch in die Rolle der Unterlegenen begeben. Da die Beigeladene in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt hat, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten des hiesigen Rechtsstreits stimmen mit denen des Verfahrens V... überein, in dem der Kläger einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht hatte. Die Beteiligten haben diesen Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Januar 2018 auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bei der Beklagten Einsicht in: „alle bei Ihnen vorliegenden Unterlagen und vorhandene Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Fahrzeugen der bzw. durch die V... , erstmals bekannt geworden am 18. September 2015 durch Mitteilung der US-Umweltschutzbehörde EPA, insbesondere in [tabellarisch aufgeführte] Einzeldokumente“. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (in der Folge: Bundesministerium) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2018 mit, die Bearbeitung seines Antrags in der derzeitigen Form sei wegen Unbestimmtheit und der Sperrwirkung seines Antrags, der Gegenstand des Klageverfahrens V...war, nicht möglich. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 konkretisierte der Kläger seinen Antrag vom 18. Januar 2018 auf Einzeldokumente und setzte der Beklagten eine Frist für die Entscheidung über die Zugänglichmachung der begehrten Informationen bis zum 9. Mai 2018. Der Kläger hat am 15. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. Juni 2018 dem Begehren des Klägers teilweise entsprochen und den Antrag – vorbehaltlich des Ergebnisses von Anhörungsverfahren betroffener Dritter – im Übrigen abgelehnt. Den gegen die Ablehnung gerichteten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit am 25. Oktober 2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2018, den der Kläger am 26. November 2018 in das Klageverfahren einbezogen hat, zurückgewiesen. Kläger und Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte dem Kläger im Verlauf des Klageverfahrens Dokumente zugänglich gemacht hat. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor: Die Beklagte sei eine informationspflichtige Stelle und lege die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht substantiiert dar, sondern behaupte sie schlicht. In Ermangelung von Ablehnungsgründen komme es auf ein überwiegendes öffentliches Bekanntgabeinteresse nicht an. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm Einsicht in die in der Anlage B 6 aufgeführten Unterlagen zu gewähren mit Ausnahme der dort mit rot unterlegten Seiten sowie ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne das Dokument 4 Seite 43 bis 48, das Dokument 10, das Dokument 11 Seite 187 bis 188 und das Dokument 18 Seite 311. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide vom 28. Juni und 19. Oktober 2018. Das Bundesministerium sei vorliegend keine informationspflichtige Stelle. Der begehrten Zugänglichmachung stünde der Schutz öffentlicher und sonstiger Belange entgegen. Teilweise seien Dokumente als VS-Vertraulich eingestuft worden, weil die Beklagte aufgrund einer Prognoseentscheidung davon ausgehe, dass die Bekanntgabe der Unterlagen die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Darüber hinaus hätte die etwaige Bekanntgabe von Informationen nachteilige Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungs- und Zwischenverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht S...und Oberlandesgericht B...sowie auf die Durchführung von zwei laufenden Vertragsverletzungsverfahren. Das öffentliche Interesse am Informationszugang überwiege nicht das Interesse an ordnungsgemäß ablaufenden Gerichts- bzw. Ermittlungsverfahren. Zum Teil seien interne Mitteilungen von informationspflichtigen Stellen zu schützen. Darüber hinaus seien in Bezug auf ein Gutachten, das eine Rechtsanwaltskanzlei für die Beigeladene erstellt habe, Rechte am geistigen Eigentum betroffen. Ein Großteil der Unterlagen sei nicht herauszugeben, weil sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, deren Begrifflichkeiten europarechtlich neu zu interpretieren seien. Schließlich seien einige Unterlagen freiwillig von Privaten eingereicht worden. Unter dem Gesichtspunkt der Kumulation der Ablehnungsgründe seien die in den streitbefangenen Unterlagen enthaltenen Informationen dem Kläger nicht zur Verfügung zu stellen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine Herausgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf laufende Zivilgerichtsverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren und die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Die Dokumente enthielten darüber hinaus in weiten Teilen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, die sich nicht auf Umweltinformationen über Emissionen bezögen. Die Ablehnungsgründe seien dem geltend gemachten öffentlichen Interesse in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, so dass ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse nicht anzuerkennen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen; diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.