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Urteil

2 K 36.19

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0917.2K36.19.00
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Leitsätze
1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist eine Behörde des Bundes und damit informationsverpflichtet. Der Bundesgesetzblatt-Vertrag ist eine amtliche Information. Die Handlungsform des Vertrags steht dem nicht entgegen.(Rn.17) 2. Geschäftsgeheimnisse sind nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind.(Rn.20)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Kopie des Bundesgesetzblatt-Vertrags vom 9./10. November 2006 ohne Schwärzungen mit Ausnahme der Unterschriften auf Seite 5 des Bundesgesetzblatt-Vertrags zu überlassen. Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Bescheid vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 wird bezüglich der Gebührenerhebung aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist eine Behörde des Bundes und damit informationsverpflichtet. Der Bundesgesetzblatt-Vertrag ist eine amtliche Information. Die Handlungsform des Vertrags steht dem nicht entgegen.(Rn.17) 2. Geschäftsgeheimnisse sind nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind.(Rn.20) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Kopie des Bundesgesetzblatt-Vertrags vom 9./10. November 2006 ohne Schwärzungen mit Ausnahme der Unterschriften auf Seite 5 des Bundesgesetzblatt-Vertrags zu überlassen. Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Bescheid vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 wird bezüglich der Gebührenerhebung aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen hat die Klage Erfolg. I. Die Klage ist bezüglich des Antrags auf Informationszugang als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte über die Schwärzung personenbezogener Daten hinaus den Informationszugang zu dem Bundesgesetzblatt-Vertrag abgelehnt hat, und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Zugang zu dem Bundesgesetzblatt-Vertrag ohne Schwärzungen mit Ausnahme personenbezogener Daten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen über den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist eine Behörde des Bundes und damit informationsverpflichtet. Der Bundesgesetzblatt-Vertrag ist eine amtliche Information. Die Handlungsform des Vertrags steht dem nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 –, juris Rn. 32). Es handelt sich gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 1 IFG um eine amtlichen Zwecken – nämlich zur Herstellung und zum Vertrieb des Bundesgesetzblatts – dienende Aufzeichnung. Dem Informationszugang steht der von der Beklagten allein geltend gemachte Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. 1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 –, juris Rn. 38; zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 – BVerwG 20 F 3.19 –, juris Rn. 11 jeweils m.w.N.). Hier trifft die Beklagte eine besondere Darlegungslast aufgrund des Alters des im Jahr 2006 abgeschlossenen Bundesgesetzblatt-Vertrags. Allein aus dem Zeitablauf eines Vorgangs kann nicht automatisch oder generell auf das Fehlen schutzwürdiger Interessen geschlossen werden. Allerdings begründen Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde. Diese Darlegungslast verdichtet sich, je länger ein Vorgang abgeschlossen ist und zurückliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2016 – OVG 12 N 88.14 –, juris Rn. 18). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 7 C 22/18 –, juris Rn. 45 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2020 – 6 A 1293/13 –, juris Rn. 37). Zudem ergibt sich hier eine besondere Darlegungslast aufgrund des Ausschließlichkeitsrechts, das die Beklagte dem Verlag für die Herstellung und den Vertrieb des Bundesgesetzblatts vertraglich eingeräumt hat. Ob diese „Monopolstellung“, wie der Kläger meint, eine Berufung auf § 6 Satz 2 IFG von vorneherein ausschließt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 94 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Es kann auch zugunsten der Beklagten unterstellt werden, trotz des Ausschließlichkeitsrechts sei eine Konkurrenzsituation für vor- und nachgelagerte Märkte sowie zukünftige Vertragsvereinbarungen grundsätzlich möglich. Denn selbst wenn hiervon auszugehen ist, bedarf es wegen des vertraglichen Ausschließlichkeitsrechts zumindest einer spezifischen Begründung, warum die Information gleichwohl eine Wettbewerbsrelevanz haben soll. 2. Gemessen hieran sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht ersichtlich. Zu einem Betriebsgeheimnis über exklusives technisches Wissen ist nichts vorgetragen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass der Text des Bundesgesetzblatt-Vertrags selbst Geschäftsgeheimnisse über exklusives kaufmännisches Wissen enthält. Alle Behauptungen der Beklagten erschöpfen sich darin, dass die geschwärzten Passagen des Bundesgesetzblatt-Vertrags Rückschlüsse auf solches Wissen zuließen. Die Beklagte hat aber auch unter Berücksichtigung möglicher Rückschlüsse aus dem Vertragstext nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Offenlegung der geschwärzten Passagen des Bundesgesetzblatt-Vertrags geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Verlags nachteilig zu beeinflussen. Zu der geschwärzten Präambel des Bundesgesetzblatt-Vertrags führt die Beklagte pauschal aus, die Präambel enthalte Informationen zur wirtschaftlichen Ausgangssituation des Verlags, die nicht allgemein bekannt seien. Dieser Vortrag wird der besonderen Darlegungslast der Beklagten nicht gerecht. Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum die wirtschaftliche Ausgangssituation des Verlags im Jahr 2006 heute noch von Bedeutung sein kann. Dies gilt umso mehr, als seit Abschluss des Vertrags aufgrund des Ausschließlichkeitsrechts kein Wettbewerb mehr um das vereinbarte „Geschäft Bundesgesetzblatt“ (§ 1 des Bundesgesetzblatt-Vertrags) besteht. Zu vor- und nachgelagerten Märkten hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte im Übrigen entgegenhält, perspektivisch könne ein Wettbewerber des Verlags das Ausschließlichkeitsrecht wahrnehmen, liegt dies bereits im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit fern. Zudem sind die vereinbarten Bedingungen des Bundesgesetzblatt-Vertrags auf die damalige Marktsituation bezogen, deren Bedingungen sich nicht ohne weitere Darlegung auf den gegenwärtigen und zukünftigen Wettbewerb übertragen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – OVG 12 B 34.10 –, juris Rn. 38). Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die Beklagte dasselbe „Geschäft Bundesgesetzblatt“ jemals wieder vergeben wird. Aus dem ungeschwärzten Teil des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzblatt-Vertrags ergibt sich vielmehr die Absicht der Beklagten, die heutigen Funktionen des Bundesgesetzblatts künftig ganz oder teilweise von einem hierzu noch zu beauftragenden Dritten in elektronischer Form erfüllen zu lassen. Hierzu hat sich die Beklagte ein Sonderkündigungsrecht einräumen lassen. Dementsprechend hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Absicht bekundet, voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode von der schriftlichen Verkündung auf ein digitales Verkündungsobjekt umzustellen. Zu dem geschwärzten § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzblatt-Vertrags ist in dem Bescheid vom 1. November 2018 nur ausgeführt, der Satz enthalte nicht offenkundige Informationen zu den Bedingungen der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Positionen des Verlags, an denen wegen der unmittelbaren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Verlags ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Nach dem ergänzenden Vortrag der Beklagten im Klageverfahren geht es um die Modalitäten, unter denen der Verlag das ihm zustehende Urheberrecht bzw. Datenbankschutzrecht geltend machen kann. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind hierdurch nicht dargelegt. Wettbewerbsnachteile im Verhältnis zu Mitbewerbern um das Geschäft Bundesgesetzblatt scheiden aus, weil der Verlag das Ausschließlichkeitsrecht innehat. Zudem fehlt eine Darlegung, warum sich ein Mitbewerber nicht derselben Vertragsklausel beugen müsste. Der Vortrag zum Vertragstext trägt auch nicht die Schlussfolgerung der Beklagten, ein Bekanntwerden der Information könne Rückschlüsse auf Kosten, Zeitdauer und Erfolgswahrscheinlichkeit der Geltendmachung solcher Ansprüche zulassen, was wiederum die Kalkulation und finanzielle Situation des Verlags beeinflusse. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Mitbewerber und Gegner sich eine Kenntnis des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzblatt-Vertrags gezielt zunutze machen könnten. Die geschwärzten Modalitäten bedeuten eine vertragliche Einschränkung der Rechtsposition des Verlags, der nach dem offengelegten § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzblatt-Vertrags Hersteller im Sinne der urheberrechtlichen Vorschriften ist. Dies begründet kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, weil der Verlag die Schutzrechte seit dem Jahr 2006 innehat und für Marktteilnehmer ohnehin erkennbar ist, ob und wie der Verlag seine Rechte ausübt. Der Kläger hat hierzu im Termin unwidersprochen vorgetragen, im Hinblick auf das Portal „Offene Gesetze“ sei bekannt, dass es keine Sanktionen gebe. Aus § 7 Sätze 2 und 3 des Bundesgesetzblatt-Vertrags, die nach Angaben der Beklagten die Modalitäten bei der Erhöhung der Bezugspreise des Bundesgesetzblatts betreffen, ergibt sich ebenfalls kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, dessen Offenbarung die Wettbewerbsposition des Verlags nachteilig beeinflussen kann. Einen Wettbewerb um das Geschäft Bundesgesetzblatt gibt es, wie dargelegt, weder heute noch ist er nach den Darlegungen zu erwarten. Den Beziehern des Bundesgesetzblatts bringt die Kenntnis der Modalitäten der Bezugspreise ebenfalls keinen Vorteil. Die Bezugspreise sind öffentlich bekannt und nicht Gegenstand individueller Vereinbarungen mit den Endkunden. Entsprechendes gilt für § 8 des Bundesgesetzblatt-Vertrags, der nach Angaben der Vertreterin der Beklagten die Pflichten des Verlags bezüglich der Modalitäten zur Rechnungslegung des Verlags gegenüber der Beklagten regelt. Wiederum ist nicht dargetan, warum die Offenbarung dieser Modalitäten für die heutige Wettbewerbsposition des Verlags nachteilig wäre und ob die Beklagte gleiche Modalitäten nicht auch gegenüber einem Wettbewerber einforderte. Nachteilige Auswirkungen einer Offenlegung sind auch für die Schwärzungen in § 9 des Bundesgesetzblatt-Vertrags nach den Darlegungen der Beklagten nicht erkennbar. Die Frist des Sonderkündigungsrechts (§ 9 Abs. 1 Satz 2), das beiderseitige Kündigungsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 3) und die wirtschaftliche Abwicklung der Kündigung (§ 9 Abs. 3) ändern nichts daran, dass der Verlag während der Vertragslaufzeit für das Geschäft Bundesgesetzblatt keinem Wettbewerb ausgesetzt ist. Sofern die Beklagte nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts einen „Dritten“ und damit nicht den Verlag beauftragt, ist nicht erkennbar, wie sich die Offenlegung nachteilig auf den Verlag auswirken könnte. Aber auch bei sonstiger Vertragsbeendigung bzw. -abwicklung bleibt offen, wie ein etwaiger Konkurrent die Informationen über die Abwicklung des Bundesgesetzblatt-Vertrags zum Nachteil des Verlags nutzen könnte. Auch im Hinblick auf Verhandlungen über einen Nachfolgevertrag sind keine Nachteile des Verlags dargelegt. Zudem dürfte das „Bundesgesetzblatt-Geschäft“ als Dienstleistungskonzession einzuordnen sein, die im Unterschied zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2006 nach heutiger Rechtslage und bei Überschreitung des Schwellenwertes gemäß §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedürfte es näherer Darlegung, warum die vergaberechtlichen Anforderungen nicht anwendbar sein sollten oder aber welche Wettbewerbsnachteile des Verlags bei einer Offenlegung der Schwärzungen drohten, wenn die Beklagte bei einer Vergabe eines neuen Vertrags über diesen ohnehin Transparenz herstellen müsste. Zu § 10 des Bundesgesetzblatt-Vertrags, der nach Angaben der Beklagten die Modalitäten des Inkrafttretens einschließlich einer gesellschaftsrechtlichen Bedingung mit einem Eurobetrag regelt, sind ebenfalls keine Betriebs- und Geschäftsheimnisse dargetan, die einem Informationszugang entgegenstehen. Es ist schon nicht dargelegt, worauf bei Offenlegung geschlossen werden könnte. Selbst wenn ein Rückschluss auf den Wert des Verlags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich und hiermit ein Geschäftsgeheimnis verbunden wäre, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie sich hieraus heute etwa 15 Jahre später und trotz des Ausschließlichkeitsrechts noch nachteilige Auswirkungen auf die Marktposition des Verlags ergeben können. II. Bezüglich der Gebührenerhebung ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 und der Teilaufhebung mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 ist rechtswidrig, soweit noch Gebühren in Höhe von 290,00 Euro festgesetzt sind, und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 10 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung und der Tarifstelle Teil A Nr. 2.2 des zugehörigen Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Danach wird ein Gebührenbetrag in Höhe von 30,00 bis 500,00 Euro erhoben für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der von der Beklagten angeführte Aufwand, insbesondere die Prüfung und Teilschwärzung des Bundesgesetzblatt-Vertrags unter Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, war nicht berücksichtigungsfähig. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgebührengesetzes (BGebG), welcher gemäß § 2 Abs. 1 BGebG auch bei der Gebührenerhebung nach § 10 IFG anwendbar ist (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 11 f.; anders nur für die Gebührenhöhe BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – BVerwG 10 C 23/19 –, juris Rn. 10, 12), werden Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Teils, den die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie erst auf die Klage die Gebühr um den Aufwand für das Drittwiderspruchsverfahren, den sie dem Verlag zugerechnet hatte, ermäßigt hat. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.450,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Informationszugang zu dem Vertrag über die Herausgabe des Bundesgesetzblatts. Die Beklagte schloss am 9./10. November 2006 mit der B ... (im Folgenden: Verlag) einen Vertrag über die Herstellung und den Vertrieb des Bundesgesetzblatts (im Folgenden: Bundesgesetzblatt-Vertrag). Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 1. März 2018 bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ihm sämtliche Vereinbarungen mit dem Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts zu übersenden. Mit einer Schwärzung personenbezogener Daten erklärte er sich einverstanden. Die Beklagte führte das Drittbeteiligungsverfahren mit dem Verlag durch, das mit einem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid endete. Mit Bescheid vom 1. November 2018 gab die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Informationszugang teilweise statt und erhob eine Gebühr in Höhe von 450,00 Euro. Sie übersandte dem Kläger eine Kopie des Bundesgesetzblatt-Vertrags mit Schwärzungen. Diese beträfen, wie sie im Einzelnen ausführte, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verlags. Den gegen die Teilablehnung und die Gebührenerhebung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2019 zurück. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien trotz des Zeitablaufs aktuell, da Einsicht in einen aktuell geltenden Vertrag begehrt werde. Sie treffe keine spezifische Darlegungslast. Eine solche ergebe sich nur für Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge beträfen und weit in die Vergangenheit zurückreichten. Der Verlag sei kein Monopolist. Die Beklagte habe ihm nur ein vertragliches Ausschließlichkeitsrecht übertragen und er müsse damit rechnen, dass zukünftig ein anderes Unternehmen die Aufgabe übernehmen könnte. Zudem ergäben sich wettbewerbliche Situationen auf vor- und nachgelagerten Märkten. Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien nicht dargelegt. Die geschwärzten Passagen seien wegen der Monopolstellung des Verlags und des Zeit-ablaufs nicht wettbewerbsrelevant. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 zu verpflichten, ihm eine Kopie des Bundesgesetzblatt-Vertrags vom 9./10. November 2006 ohne Schwärzungen mit Ausnahme der Unterschriften auf Seite 5 des Vertrags (personenbezogene Daten) zu überlassen, den Bescheid vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 aufzuheben, soweit eine Gebühr festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, selbst wenn man den Verlag als Monopolisten einordnete, könne er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben. Zudem handle es sich hier um ein zeitlich begrenztes Monopol, da der Bundesgesetzblatt-Vertrag Kündigungs- und Laufzeitregeln vorsehe. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seien die Vertragsbestimmungen für den Verlag noch heute relevant und wirkten sich wirtschaftlich aus. Kündigungs- und Laufzeitregelungen sowie die Bestimmungen über die Vertragsabwicklung entfalteten ihre Wirkung sogar erst in der Zukunft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 den Bescheid vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 teilweise aufgehoben, soweit darin eine höhere Gebühr als 290,00 Euro festgesetzt wurde. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juli 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat einen Antrag des Verlags auf Beiladung vom 10. September 2021 mit Beschluss vom 14. September 2021 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang (2 Hefter) verwiesen.