Urteil
2 K 289/21
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1012.2K289.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. Mai 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Er ist als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, weil er eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt, insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Der Kläger hat seine wirksame Gründung durch Vorlage des Protokolls der Gründungsversammlung vom 18. April 2021 dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 2/17 – BVerwGE 164, 1 Rn. 14 ff.). Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse. Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes - PartG - i.V.m. Art. 3, 21 des Grundgesetzes - GG. Danach sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Die Beklagte ist Trägerin öffentlicher Gewalt. Sie ist gemäß § 3 Abs. 2 des Berliner Sparkassengesetzes mit der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse beliehen. Die Errichtung eines Girokontos ist Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen, mithin eine „andere öffentliche Leistung“. 1. Der Kläger kann sich als Untergliederung der Partei Die Basis auf das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot berufen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Dies ist bei der Basis der Fall. Die Basis verfügt neben ihrem Bundesverband über Landesverbände in allen Ländern. Sie hat ein Rahmenprogramm und Satzungen auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene. Sie hat eine fünfstellige Zahl an Mitgliedern, die nach dem Vortrag des Klägers bei 34.000 und nach dem Vortrag der Beklagten bei mindestens 15.000 Personen (deren Daten ungeschützt veröffentlicht wurden) liegt. Sie erhielt bei der Bundestagswahl im September 2021 1,4 Prozent der Zweitstimmen. Nur acht Parteien konnten mehr Stimmen auf sich vereinigen. Dies spricht – gerade mit Blick auf ihre erst ca. zwei Jahre zurückliegende Gründung – für die Ernsthaftigkeit der von der Basis erklärten Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht im Stande ist oder dass die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 8/21 – NVwZ 2021, 1291 Rn. 16 ff.). Die Fokussierung der Basis auf Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner anderen Bewertung. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (vom 21. Februar 2000 – VerfGH 122/99 – NVwZ-RR 2001, 5), auf den die Beklagte sich stützt, ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Die dort nicht zur Wahl zugelassene Vereinigung wandte sich gegen die Rechtschreibreform, war zuvor in der Öffentlichkeit nicht als Partei in Erscheinung getreten und hatte auf eine Werbung von Mitgliedern und Wählerstimmen verzichtet. Bei dieser einseitigen Ausrichtung auf das Thema „deutsche Rechtschreibung” war kein ernsthafter Wille erkennbar, nach Einführung der Rechtschreibreform und einem Scheitern des dagegen gerichteten Volksbegehrens noch nennenswert an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Seite 6). Demgegenüber tritt die Basis seit dem Jahr 2020 öffentlich als Partei in Erscheinung. Sie wirbt – ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen – mit Pressemitteilungen und sonstigen Verlautbarungen um Mitglieder und Wählerstimmen. Der inhaltliche Fokus auf Themen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist mit dem Ziel, die Rechtschreibreform zu verhindern, nicht vergleichbar. Denn bei der Pandemie und den Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung handelt es sich nicht um ein bestimmtes Vorhaben oder eine bestimmte politische oder gesetzgeberische Maßnahme (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 – VerfGH 122/99 – NVwZ-RR 2001, 5, 6), sondern um eine Querschnittsthematik mit Bezügen (u.a.) zu den Themenfeldern Gesundheitsschutz und -system, Bildung, Wirtschaft, Jugendschutz und innere Sicherheit. Darüber hinaus hat sich die Basis im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von ihrer anfänglichen Beschränkung auf Themen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelöst. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers gibt es Arbeitsgruppen für Tierschutz, Gesundheit, Frieden und Kindeswohl. Dies spiegelt sich auch in verschiedenen Pressemitteilungen der Basis wider, die sich unter anderem mit Fragen zum Ukraine-Krieg, dem Naturschutz, den öffentlich-rechtlichen Medienanstalten und den Lebensmittelpreisen beschäftigen. 2. Die Beklagte muss den Kläger so behandeln wie andere Parteien, für die sie bei der Berliner Sparkasse Girokonten führt. Die Beklagte kann die Ungleichbehandlung des Klägers nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen. Wegen des strikten Gleichbehandlungsgebots kann eine Verweigerung der Kontoeröffnung durch einen Träger öffentlicher Gewalt, der für andere Parteien Konten führt, allenfalls im Ausnahmefall in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 – OVG 3 N 109/12 – juris Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung des Klägers nicht auf die politischen Ziele der Basis berufen. Die Qualifizierung einer Partei als verfassungswidrig und damit als vom politischen Wettbewerb ausgeschlossen obliegt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10/15 – juris Rn. 26). Mit ihrem Verweis auf die Opposition des Klägers gegen Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zielt die Beklagte gerade auf eine solche Ungleichbehandlung. Sie bezieht sich auf die Haltung des Klägers zu Fragen im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung und damit auf dessen parteipolitische Ausrichtung. Auch soweit die Beklagte anführt, „Drohschreiben“ der Basis an niedergelassene Ärzte in Berlin sowie die Pressemitteilungen zu einem Impfstoff stünden im Gegensatz zu den allgemeinen Grundsätzen ihrer Geschäftspolitik, zumal sie Heilberufsträger berate, bewertet sie parteipolitisches Handeln der Basis. Konkrete Drohungen oder geschäftsschädigende Handlungen in Bezug auf Heilberufsträger als Kunden der Berliner Sparkasse sind nicht vorgetragen. b) Ein Ausnahmefall ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten organisatorischen Defizite der Basis. Weder die wegen eines Formfehlers verweigerte Zulassung der Berliner Landesliste zur Bundestagswahl 2021 noch die ungeschützte Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet tragen den Schluss der Beklagten, der Kläger biete nicht die nötige Gewähr für die sichere Einrichtung eines Girokontos. Diese Vorkommnisse sind dem Kläger als Bezirksverband der Basis nicht ohne Weiteres zuzurechnen und weisen keinen Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten auf. c) Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Mai 2022 aus dem Eilverfahren VG 2 L 149/22 nicht vollständig erfüllt, trägt die Ablehnung ebenfalls nicht. Die ausstehende Forderung entstammt nicht einem bestehenden oder früheren Kontoführungsvertrag mit der Beklagten (vgl. dagegen OVG Bautzen, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 – juris Rn. 32 ff.). Zudem folgt aus dem Beklagtenvorbringen, dass der Kläger einen Teilbetrag der (überschaubaren) Gesamtsumme von 367,23 Euro beglichen und die Zahlung des Restbetrags nicht endgültig verweigert hat. d) Eine Gesamtschau der von der Beklagten gerügten Umstände kann eine Ungleichbehandlung des Klägers ebenfalls nicht rechtfertigen. Die politische Ausrichtung des Klägers darf auch im Rahmen einer Gesamtschau keine Berücksichtigung finden. Die weiteren Umstände, die für sich genommen nicht erheblich sind, lassen keine über die einzelnen Beanstandungen hinausgehende Unzumutbarkeit erkennen. Ein Wertungszusammenhang zwischen den gerügten organisatorischen Defiziten des Klägers und der ausstehenden Erfüllung des Kostenfestsetzungsbeschlusses besteht nicht. Jedenfalls haben die Beanstandungen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass im Hinblick hierauf schon die Kontoeröffnung durch die Beklagte als unzumutbar erschiene. 3. Die Prüfpflichten der Beklagten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) stehen dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Es genügt, dass aus Anlass der Kontoeröffnung der Beklagten die Erfüllung der ihr obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 2/17 – BVerwGE 164, 1 Rn. 39). Die Beklagte kann die zur Feststellung der Identität des Klägers sowie dessen Vertreter erforderlichen Angaben erheben und überprüfen (vgl. § 12 GwG). Der Kläger hat die Ausweise seiner Vorsitzenden im Original bei der Berliner Sparkasse vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Eröffnung eines Girokontos. Der Kläger ist ein Bezirksverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland (im Folgenden: Die Basis). Die Beklagte ist vom Land Berlin mit der Trägerschaft über die Berliner Sparkasse beliehen, die sie als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt. Die Berliner Sparkasse führt für den Bezirksverband Mitte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ein Girokonto. Der Kläger beantragte die Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse. Mit Schreiben vom 20. August 2021 lehnte die Berliner Sparkasse dies ab. Der Kläger hat am 29. November 2021 Klage erhoben und am 21. April 2022 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Mai 2022 (VG 2 L 149/22) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Kläger trägt vor, er habe als Untergliederung einer politischen Partei Anspruch auf Eröffnung des Girokontos. Der Bundeswahlleiter habe die Basis in das Verzeichnis der zur Wahl zugelassenen Parteien aufgenommen. Der Bundesverband habe mehr als 34.000 Mitglieder. Bei den Bundestagswahlen im Jahr 2021 habe die Basis 1,4 Prozent der Zweitstimmen erhalten. Die politischen Forderungen der Basis bezögen sich nicht alleine auf die Corona-Pandemie. Vielmehr beziehe sie auch zu weiteren aktuellen Themen Stellung, wie dem Ukraine-Krieg, der Wirtschaftskrise, den Folgen der Flutkatastrophe im Ahrtal und dem beabsichtigten CETA-Handelsabkommen. Es existierten u.a. Arbeitsgemeinschaften für die Bereiche Tierschutz, Gesundheit, Frieden und Kindeswohl. Die Eröffnung eines Girokontos sei der Beklagten zumutbar. Die Kritik der Partei an den Corona-Maßnahmen und der Impfpflicht sei weder verboten noch strafbar. Der Kläger beantragt schriftlich, die Beklagte zu verurteilen, für ihn ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu den üblichen Konditionen einzurichten und ohne zeitliche Befristung zu führen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Basis sei mangels Ernsthaftigkeit der Zielsetzung und dauerhaften Beitrags zur politischen Willensbildung keine politische Partei. Die Zulassung zur Wahl sei nicht verbindlich. Die Basis sei der politische Arm der Querdenkerszene, deren ausschließlicher Fokus auf der Beendigung der Corona-Maßnahmen liege. Es handele sich um eine reine Organisation zur Vernetzung von Impfgegnern und Verschwörungstheoretikern. Ein Wille, nach einem eventuellen Ende der Pandemie dauerhaft auf die politische Willensbildung einzuwirken, sei nicht erkennbar. Ein Parteiprogramm mit konkreten Zielvorgaben existiere nicht. Die Öffentlichkeitsarbeit der Basis beschränke sich allein auf die Corona-Thematik. Die Eröffnung eines Girokontos sei unzumutbar, weil sie den Kontoführungsvertrag sofort aus wichtigem Grund kündigen könne. Ein solches Kündigungsrecht bestehe wegen der grundsätzlichen Ablehnung der Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Führende Vertreter der Parteien bezögen immer wieder wissenschaftlich widerlegte Behauptungen heran, um die staatlichen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Die Berliner Sparkasse sei als Anstalt des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Gesundheitsschutz unter Einhaltung der allgemein geltenden Corona-Schutzmaßnahmen in besonderem Maße verpflichtet. Zudem bestünden erhebliche organisatorische Defizite bei dem Kläger. So sei die Berliner Landesliste der Basis wegen Formmängeln bei der Antragstellung abgelehnt worden. Darüber hinaus habe die Basis im Rahmen eines Datenlecks Daten von ca. 15.000 Mitgliedern ungeschützt im Internet veröffentlicht. Zudem habe der Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 31. Mai 2022 in dem Verfahren VG 2 L 149/22 bislang nicht vollständig erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen.