Urteil
2 K 262/21
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1017.2K262.21.00
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Leitsätze
Zum Informationszugang im Zusammenhang mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Informationszugang im Zusammenhang mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Juni 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige (dazu I.) Klage ist unbegründet (II.). I. Der vor Erhebung der Verpflichtungsklage erforderliche vorprozessuale Antrag (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) ist gegeben. Der Zugangsantrag des Klägers vom 25. November 2020 erstreckt sich auch insoweit auf die mit der Klage begehrten Unterlagen, als diese nach dem Beklagtenvortrag öffentlich zugängliche Daten enthalten. Die Einschränkung des Antrags auf „nichtöffentlich zugängliche Informationen“ ist nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB) dahin zu verstehen, dass er keine öffentlich zugänglichen Aufzeichnungen erfasst. Dies deckt sich mit dem in § 2 Nr. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - legal definierten Begriff der „amtlichen Information“ und wird dem Umstand gerecht, dass eine Aussonderung sämtlicher öffentlich zugänglicher Daten (z.B. Anschrift und Logo des BMJV, der BaFin, der DPR und anderer Beteiligter, Bezeichnung und Fundstelle von Gesetzestexten, Insolvenz der etc.) sowohl für die Beklagte als auch für den Kläger zu völlig unpraktikablen Ergebnissen geführt hätte. II. Der Bescheid vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. 1. Der geltend gemachte Anspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. a) Die Akteneinsichts- und Aktenauskunftsrechte aus § 147, § 385, § 406e, §§ 474 ff. der Strafprozessordnung treten als umfassende Regelungen in ihrem Anwendungsbereich an die Stelle des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – BVerwG 10 B 14/19 – WM 2020, 504 Rn. 14 ff.). Der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschriften reicht aber nur soweit, als „Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären“ betroffen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger begehrt nicht Einsicht in eine strafrechtliche Ermittlungs- oder Gerichtsakte, sondern in Unterlagen, die beim BMJ angefallen sind. Hieran ändert der Umstand nichts, dass diese Unterlagen auch Bestandteil der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sind. b) Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften nach § 97, § 101 der Insolvenzordnung gehen dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43/10 – NVwZ 2011, 235 Rn. 6 ff.). 2. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“. Das BMJ ist eine Behörde des Bundes. Die begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG und das BMJ ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG zur Verfügung über sie berechtigt. Es hat im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sachstandsberichte vom 12. und 13. August 2020 bei der DPR erhoben und es ist nicht vorgetragen, dass die BaFin oder das BMF hinsichtlich der Schreiben vom 9. März 2017 und 24. Juni 2020 die größte Sachnähe oder die Verfahrensführung innehaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 – BVerwG 10 C 1/21 – juris Rn. 15). 3. § 3 Nr. 1g IFG steht dem Informationszugang entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen. Die Beklagte hat im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt, dass die Offenlegung der streitbefangenen Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Effektivität der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren Az. beeinträchtigen kann. Aus den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022, vom 13. Juli 2022 (Tag der Übermittlung) und vom 10. Oktober 2022 geht hervor, dass die Schreiben der DPR vom 9. März 2017 und vom 24. Juni 2020 und die Sachstandsberichte der DPR vom 12. und 13. August 2020 wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einbezogen wurden. Die Beklagte unterliegt demgemäß herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrunds. Sie genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 25). Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Staatsanwaltschaft kommt in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass eine Offenlegung der streitbefangenen Informationen den Erfolg der Ermittlungen beeinträchtigen kann. Dies hat die Staatsanwaltschaft plausibel und nachvollziehbar begründet. Sie führt aus, die Ermittlungen hätten (u.a.) den Vorwurf der Strafvereitelung durch Unterlassen zum Gegenstand. Sie dauerten seit Ende Februar 2021 an und beträfen einen komplexen Untersuchungsgegenstand. Gegenstand des Verfahrens sei auch die Enforcement-Prüfung durch die BaFin „über“ die DPR. Die Untersuchung der Buchführung und Bilanzen der durch die DPR bilde einen Schwerpunkt im Rahmen der Sachaufklärung. Zu prüfen sei, ob der BaFin eigenständige Eingriffsbefugnisse zugestanden hätten und sie zu einem früheren Zeitpunkt die zweite Stufe des Enforcement-Verfahrens hätte beschreiten müssen. Die vom Kläger begehrten Informationen beziehen sich inhaltlich auf diesen Themenkomplex. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten erläutert die DPR der BaFin in dem Schreiben vom 9. März 2017 ein von ihr bei der durchgeführtes Prüfungsverfahren und dessen Ergebnis zu Vorwürfen aus dem Jahr 2016 sowie zu einem der DPR am 23. Februar 2017 übergebenen Artikel mit dem Titel „“. Das Schreiben vom 24. Juni 2020 betrifft eine von der BaFin erbetene Erläuterung über den Stand der laufenden Prüfungen. Die Sachstandsberichte vom 12. und 13. August 2020 betreffen die -Prüfungen im Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis zum 5. April 2017 und seit dem 30. Januar 2019. Die Staatsanwaltschaft führt aus, etwaigen Zeugen der BaFin seien noch keine Beweismittel aus dem Bereich der DPR vorgelegt worden. Sie befürchtet, die Offenlegung der Informationen könne zu einem inhaltlich abgestimmten Aussageverhalten möglicher Zeugen führen. Diese Befürchtung ist nachvollziehbar und plausibel. Es sind keine besonderen Umstände gegeben, die dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt und die Beklagte die volle Darlegungslast für eine Gefährdung des Untersuchungszwecks trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 25). Die Unterlagen sind – auch wenn sie nach dem Beklagtenvortrag teilweise öffentlich bekannte Daten enthalten – nicht an Außenstehende gelangt (BVerwG ebd. Rn. 26). Aus den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sie bislang keine Akteneinsicht gewährt hat. Der Einwand des Klägers, die Unterlagen seien potentiellen Zeugen und Beschuldigten bereits anderweitig bekannt oder müssten ihnen bekannt sein, weil sie bei der BaFin vorlägen, verfängt nicht. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die Informationen ausweislich ihrer Stellungnahmen durch ein Auskunftsersuchen bei der BaFin erlangt, sodass auch die an das BMJ gerichteten Sachstandsberichte dort vorliegen. Daraus folgt indes nicht der vom Kläger gezogene Schluss, dass sämtliche als Zeugen und Beschuldigte in Betracht kommende Mitarbeiter der BaFin Kenntnis von den Schreiben und Sachstandsberichten haben. Es ist ohne weiteres möglich, dass die streitbefangenen Informationen nur in einzelnen Fachreferaten oder einzelnen hierarchischen Gliederungsebenen der BaFin bekannt sind bzw. waren. Für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, wegen der Bedeutung des in der deutschen Wirtschaftsgeschichte einmaligen Vorgangs sei von der Kenntnis sämtlicher möglicher Zeugen und Beschuldigter auszugehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Danach kann dahinstehen, ob auch die von der Staatsanwaltschaft befürchtete Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit möglicher Sachverständiger und Umgehung der strafprozessualen Akteneinsichtsvorschriften geeignet ist, den Informationszugang nach § 3 Nr. 1g IFG auszuschließen. Dahinstehen kann ebenfalls, ob das aufsichtsrechtliche Geheimnis (§ 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes) dem Informationszugang entgegensteht. Dem Kläger war hinsichtlich der ihm am 13. Oktober 2022 übermittelten E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 nicht Schriftsatznachlass zu gewähren (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 der Zivilprozessordnung - ZPO). Die E-Mail enthielt keine neuen Tatsachen. Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig war und die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewährt hatte, ergab sich bereits aus der am 13. Juli 2022 übermittelten Stellungnahme. Darüber hinaus konnte sich der Kläger nach den Umständen des Einzelfalls trotz der Kürze der Zeit zwischen Übermittlung der E-Mail (am 13. Oktober 2022) und mündlicher Verhandlung (am 17. Oktober 2022) zu der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 – BVerwG 4 B 42/07 – juris Rn. 19). Denn die Staatsanwaltschaft bestätigt in der drei Zeilen umfassenden E-Mail lediglich, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und Akteneinsicht erst nach dem (nicht absehbaren) Abschluss der Ermittlungen erfolgen soll. Der Anregung des Klägers, die Beklagte aufzufordern, die streitbefangenen Informationen vorzulegen, und im Falle einer Verweigerung gemäß § 99 Abs. 2 VwGO vorzugehen, war nicht nachzugehen. Eine Einsicht in die Unterlagen war nicht entscheidungserheblich, weil die Angaben der Beklagten im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft für die Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Nr. 1g IFG ausreichend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 38). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt Informationszugang. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der . Am 25. November 2020 beantragte er beim damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Zugang zu sämtlichen nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die Prüfungshandlungen der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) im Zusammenhang mit der betreffen. Mit Bescheid vom 30. März 2021 lehnte das BMJV den Antrag ab. Es führte aus, beim BMJV seien zwei Schreiben der DPR an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorhanden, die das BMF dem BMJV übermittelt habe. Fernen lägen zwei Sachstandsberichte der DPR an das BMJV vom 12. und 13. August 2020 vor. Die Unterlagen seien weit überwiegend nicht vom Zugangsantrag des Klägers umfasst, weil die enthaltenen Informationen größtenteils öffentlich seien. Der Bekanntgabe der Unterlagen stehe zudem das aufsichtsrechtliche Geheimnis entgegen. Es handle sich um interne Informationen zu den Arbeits- und Prüfungsabläufen der DPR und der BaFin, die Einblicke in das Prüfverfahren, die Methodologie der Prüfungen und die Vorgehensweise der DPR bei ihrer Prüftätigkeit gebe. Das BMJV wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2021 zurück. Der Kläger hat am 15. Oktober 2021 Klage erhoben. Die Beklagte hat im laufenden Gerichtsverfahren die BaFin und die Staatsanwaltschaft beteiligt. Die BaFin hat mit Schreiben vom 28. März 2022 ausgeführt, dem Informationszugang stehe das aufsichtsrechtliche Geheimnis entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. Februar 2022, undatiertem Schreiben (am 13. Juli 2022 übermittelt) und vom 10. Oktober 2022 ausgeführt, die Offenlegung könne nachteilige Auswirkungen auf das anhängige Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche und Mitarbeiter der BaFin (Az. ) haben. Der Kläger trägt vor, sein Antrag vom 25. November 2020 erfasse die Unterlagen auch insoweit, als sie öffentlich bekannte Informationen enthielten. Die strafprozessualen Einsichts- und Auskunftsansprüche verdrängten den Informationszugangsanspruch nicht. Das BMJV, nunmehr das Bundesministerium der Justiz (BMJ), sei hinsichtlich der begehrten Informationen verfügungsberechtigt. Denn diese seien dem BMJ zur Wahrnehmung seiner Aufgaben übermittelt worden. Die Offenlegung könne keine nachteiligen Auswirkungen auf das bei der Staatsanwaltschaft anhängige Ermittlungsverfahren haben. Die Beklagte habe keinen konkreten Bezug zwischen der Preisgabe der Unterlagen und der Gefährdung des Ermittlungsverfahrens dargelegt. Die Informationen lägen bei der BaFin vor, gegen deren unbekannte Angehörige die Ermittlungen geführt würden. Daher sei davon auszugehen, dass mögliche Zeugen und Beschuldigte Kenntnis von den Unterlagen hätten. Das aufsichtsrechtliche Geheimnis stehe dem Informationszugang nicht entgegen. Die Prüfung durch die DPR, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2022 eingestellt habe, sei weitgehend durch die Vorgaben des Handelsgesetzbuchs, der Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer, der Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer und der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung determiniert gewesen. Die DPR habe selbst Informationen zu ihren Prüfungsschwerpunkten und -verfahren veröffentlicht und es existierten Leitfäden verschiedener Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Unterlagen ließen keinen Rückschluss auf die Aufsichtstätigkeit der BaFin zu. Vielmehr handele es sich um Berichte der DPR über ihre eigene Tätigkeit. Kenntnisse über frühere Aufsichtsstrategien seien wegen Zeitablaufs und der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die gegenwärtige Tätigkeit der BaFin bedeutungslos. Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität seien das zweistufige Enforcement-Verfahren entfallen, die Ermittlungsbefugnisse der BaFin verstärkt und die Transparenz und Publizität ausgeweitet worden. Jedenfalls sei eine teilweise Offenlegung möglich. Die für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entwickelte 5-Jahres-Frist könne als Richtschnur auch für das Aufsichtsgeheimnis herangezogen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. März 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 15. September 2021 zu verpflichten, ihm Einsicht in die in Abschnitt II.3 des Bescheides vom 30. März 2021 bezeichneten Dokumente (Schreiben der DPR an die BaFin vom 9. März 2017 und 24. Juni 2020, welche das BMF dem BMJV übermittelt hat und Sachstandsberichte der DPR an das BMJV vom 12. und 13. August 2020) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Berufung auf die Schreiben der BaFin und der Staatsanwaltschaft ergänzend vor, dem Informationszugang stehe der Schutz des laufenden Ermittlungsverfahrens und das aufsichtsrechtliche Geheimnis entgegen. Die Unterlagen enthielten Darstellungen zu den Prüfungsabläufen der DPR, die auch Einblicke in die Vorgehensweise, Strategie und Kontrollmethode der BaFin gewährten. Die für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entwickelte Fünf-Jahres-Frist sei auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis nicht übertragbar. Die Aufsichtsmethoden der BaFin seien durch die eingetretenen Rechtsänderungen nicht in einem Maße berührt, dass die Schutzbedürftigkeit entfallen sei. Der Kläger hat angeregt, im Hinblick auf den Schutz des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses ein in-camera-Verfahren durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2022 hat er beantragt, ihm Schriftsatznachlass hinsichtlich der ihm am 13. Oktober 2022 übermittelten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.