Urteil
2 K 124/21
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0126.2K124.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 2. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sind die §§ 10 und 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften hier erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn einer Einbürgerung des Klägers steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Danach ist die Einbürgerung (u.a.) ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 1. Hier rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Bestrebungen unterstützt hat. Die Kammer hat mit rechtskräftigem Urteil vom 19. März 2008 – VG 2 A 56.07 – mit Bindungswirkung (§ 121 Nr. 1 VwGO) erkannt, dass die festgestellten Verhaltensweisen des Klägers und sein Kontakt zu einem Spendensammler die Annahme rechtfertigten, dass er die Spendensammlungen des Al-Aqsa-Vereins und damit mittelbar die HAMAS – auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen – wissentlich und willentlich unterstützt hat. Mindestens in der Gesamtschau wurde der Verdacht durch den engen Kontakt des Klägers zum IKEZ sowie seine Teilnahme am Jahreskongress des IGD im Tempodrom im Jahr 2003 bestärkt (UA S. 11-13). 2. Darüber hinaus ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, unterstützt hat. a) Bestrebungen im vorgenannten Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 – juris Rn. 15 mit Hinweis auf die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c des Bundesverfassungsschutzgesetzes - BVerfSchG). Zu diesen Ordnungs- und Wertvorstellungen zählen die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG dargestellten Prinzipien, insbesondere das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (§ 4 Abs. 2 Buchst. b BVerfSchG) sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Derartige Bestrebungen verfolgen die MB und der IGD. Sie werden nach den in das Verfahren eingeführten Verfassungsschutzberichten für das Jahr 2021 des Bundes (S. 197, 222) und der Länder Baden-Württemberg (S. 121-126), Bayern (S. 44-50), Berlin (S. 57), Hessen (S. 215-221) und Nordrhein-Westfalen (S. 242-246) ausnahmslos dem – legalistischen – Islamismus zugerechnet (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2018 – VG 2 K 476.16 –, juris Rn. 18; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2020 – 4 K 11558/18 –, juris Rn. 38; Berlit, in: GK-StAR 40 August 2022, § 11 Rn. 115 m.w.N.). Ziel der MB ist die Errichtung eines politischen und gesellschaftlichen Systems auf der Grundlage von Koran und Sunna (Bund, S. 222). Wichtigste Referenzquelle der MB ist das „Wasatiyya-Konzept“ des Al-Quaradawi. Dieses Konzept eines „Islam[s] der Mitte“ zielt auf die Anwendung der Scharia in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens ab. Eine Einschränkung der Rolle des Islams wird demgegenüber als „extremistisch“ abgelehnt (Bayern, S. 47). In dem angestrebten theokratischen System auf der Grundlage der Scharia sind insbesondere die Volkssouveränität, das Prinzip der Gewaltenteilung, die Rechte von Frauen, das Recht auf freie Religionsausübung und das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gewährleistet (Baden-Württemberg, S. 122; Hessen, S. 218; Nordrhein-Westfalen, S. 245). Die legalistische Strategie der MB zeichnet sich dadurch aus, dass die Anhänger die Garantien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unter Vermeidung eindeutig extremistischer Äußerungen für sich nutzen, um das verfassungsfeindliche Islamverständnis eines vorgeblichen „Islam[s] der Mitte“ gesellschaftsfähig zu machen (Bayern, S. 48; Hessen, S. 221). Die MB ist ein weltweites Netzwerk. In Deutschland ist der „Deutsche Muslimische Gesellschaft e.V.“ (DMG), der bis zur Umbenennung im Jahr 2018 „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) hieß, die wichtigste und zentrale Organisation von Anhängern der MB. Verfolgt wird auch in Deutschland eine Strategie der Einflussnahme im politischen und gesellschaftlichen Bereich. Hierzu sind der DMG und nahestehende Vereine in der Missionierungs-, Jugend- und Bildungsarbeit aktiv, die an der Ideologie der MB ausgerichtet ist. Zudem präsentiert sich der DMG als zentraler Ansprechpartner für muslimische Belange in Deutschland gegenüber Politik und Gesellschaft (Bund, S. 197, 223; Baden-Württemberg, S. 125 f.; Bayern, S. 49; Berlin, S. 57; Hessen, S. 221). Zur Jugendarbeit des IGD hat der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, der IGD verwende Ausbildungsprogramme für Muslime in Europa, die etwa Gedankengut zum wahrhaft muslimischen Menschen, der geschaffen werden müsse, enthielten. Nach diesen Ausbildungsprogrammen sei die Scharia als Gesetz zu nehmen. b) Der Kläger hat die Bestrebungen der MB bzw. des IGD unterstützt. Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rn. 19 f.). Bereits die vom Kläger eingeräumten Aktivitäten stellen hinreichende Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG für die MB bzw. den IGD dar, ohne dass dies eine formale Mitgliedschaft erforderte. Dies folgt aus den Erkenntnissen, die ihm der Berliner Verfassungsschutz mit Bescheid vom 7. Januar 2020 mitgeteilt und die er bestätigt hat. Danach steht außer Streit, dass er im Jahr 2013 für mehrere Vorträge im Rahmen der Jugendarbeit des IGD zuständig war, die in der Dar as-Salam-Moschee des NBS stattfanden. Ergänzend hat er bei der persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er etwa ein Jahr Vorträge vor jungen Erwachsenen im Alter von 18, 20 Jahren oder etwas älter etwa einmal monatlich oder alle zwei Monate gehalten habe. Der damalige Vorbeter habe ihn für diese Aufgabe gewonnen. Diese Vorträge sind als erhebliche Unterstützung des IGD zu werten. Sie indizieren eine dauernde Identifikation des Klägers mit den ideologischen Zielen des IGD und waren für die Bestrebung objektiv vorteilhaft, selbst wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, nur über die Bedeutung von Religion gesprochen hat, ohne selbst verfassungsfeindliche Inhalte zu äußern. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte nutzt der IGD die Jugendarbeit strategisch, um gesellschaftlichen Einfluss zu erlangen. Der Kläger hat sich auch nicht nur beiläufig engagiert. Er wurde auf Bitten des damaligen Vorbeters und über einen längeren Zeitraum tätig. Bei seiner Jugendarbeit ging es um Kernanliegen des IGD. Er hielt Vorträge zu religiösen Inhalten, keineswegs begleitete er rein soziale Projekte, wie etwa eine Hausaufgabenhilfe. Den Einfluss seines Wirkens schätzt die Kammer auch deshalb als beachtlich ein, weil sich sein Publikum – anders als die Bezeichnung Jugendarbeit nahelegt – aus jungen Erwachsenen zusammensetzte. Der ergänzenden Erkenntnis des Berliner Verfassungsschutzes, dass er als „TFT-Absolvent“ (Training for Trainers) auftrat, ist er auch bei der Erörterung des Begriffs in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Zudem hat der Kläger bestätigt, dass er den „Kennenlern-Abend“ alter und neuer Mitglieder des IGD im IKEZ am 9. März 2012 moderierte. Soweit er hierzu in der mündlichen Verhandlung ausführte, er sei nicht als Moderator aufgetreten, aber er habe mit den Leuten gesprochen, liegt gleichwohl eine Unterstützungshandlung vor. Er wirkte bei der Vorstellung neuer Mitglieder des IGD mit und gab seine Identifikation mit der Bestrebung gegenüber den neuen Mitgliedern zu erkennen. Schriftsätzlich bestätigt hat er zudem die Erkenntnis, dass er vom 30. November bis 1. Dezember 2013 an den bundesweiten IGD-Vorstandswahlen in Hessen teilnahm. Auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat er seine Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht bestritten. Vielmehr zeigte er sich nur bemüht, die Bedeutung seiner Teilnahme zu relativieren. Er verwies darauf, es habe sich um eine eintägige Busreise gehandelt, die er nicht organisiert habe. Auch bei seinen – wenig glaubhaften – Ausführungen, wonach er sich an weitere Teilnehmer mit Ausnahme, den Ort und die konkreten Inhalte der Veranstaltung (z.B. Wahlen) nicht erinnere (bzw. letztere nicht wahrgenommen habe), räumte er seine Teilnahme an der Veranstaltung ein. Bereits seine Teilnahme begründet den durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung des IGD. Erschwerend kommt hinzu, dass der IGD – nach den unwidersprochenen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung – keine offene Institution ist und nur ausgewählte Leute an solchen Vorstandswahlen teilnehmen dürfen. Dem Kläger war bei diesen Aktivitäten nach Überzeugung des Gerichts stets bewusst, dass die von ihm unterstützten Bestrebungen der MB bzw. des IGD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, was er heute als Ziele der MB oder des IGD höre, das seien nie seine Ziele gewesen, und er habe sich stets nur ehrenamtlich engagieren wollen, erweist sich als Schutzbehauptung. Denn über die Verbindungen zwischen der MB, dem IGD und verschiedener Berliner Islamischer Zentren sowie über die Ziele der Bestrebungen war er spätestens aufgrund des Verfahrens VG 2 A 56.07 informiert. Die Vertreterin des Berliner Verfassungsschutzes hat in Gegenwart des Klägers im damaligen Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. März 2008 hierzu detailliert vorgetragen. Der Kläger selbst erklärte damals, er sei einem IGD-Treffen im Jahr 2007 ferngeblieben, da er den IGD nicht mit dem Kauf einer Tasse Kaffee habe unterstützen wollen. Den Gründen des Urteils konnte der Kläger entnehmen, dass die Muslimbruderschaft nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden den bewaffneten Kampf zur Verwirklichung eines islamistischen Staats als gerechtfertigt ansieht und der IGD die ideologische Grundüberzeugung der MB teilt (UA S. 7 f.). 3. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von einer früheren Unterstützung dieser – auswärtige Belange gefährdenden bzw. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten – Bestrebungen abgewandt hat. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rn. 47). Eine solche Abwendung kann beim Kläger nicht festgestellt werden. Der Zeitablauf und seine Behauptung, er habe sich jedenfalls nach 2014 von den Bestrebungen abgewandt, genügen nicht. Es fehlt ein substantiierter und glaubhafter Vortrag zu äußeren Umständen der geltend gemachten Abwendung und zur inneren Motivation des Klägers. Biografisch ist nicht nachvollziehbar, warum er sich im Jahr 2014 von den Organisationen abgewandt haben will. Eigene Erlebnisse oder sonstige Ereignisse, die ihn im Jahr 2014 zu der Abwendung brachten, hat er nicht benannt. Dies steht im unaufgelösten Widerspruch dazu, dass er die Bestrebungen nach eigenen Angaben jahrelang unterstützte; eingeräumt hat er eine Teilnahme an der MB nahestehenden Organisationen seit Ende der 1990er Jahre, die im Verfahren VG 2 A 56.07 festgestellte Unterstützung des IGD hat er danach fortgesetzt, noch im Jahr 2013 übernahm er die Jugendarbeit des IGD und besuchte die IGD-Vorstandswahlen. Vor diesem Hintergrund lässt seine Einlassung, es habe keine intensiven Diskussionen mit Bekannten oder Freunden über seine Abwendung gegeben, nicht erkennen, wie sein Abwendungsprozess sich demnach vollzogen haben soll. Die Jugendarbeit hatte er auf Bitten des Vorbeters übernommen und ist bis heute Vorstandsmitglied des NBS. Die von ihm für die Abwendung angeführte Begründung, seine Familie und Arbeit hätten ihn vermehrt beansprucht, mag nachlassende Aktivitäten erklären, macht aber noch keine veränderte Einstellung wahrscheinlich. Ebenso wenig drückt sich ein Einstellungswandel darin aus, dass er sich örtlich von den Räumlichkeiten der Bestrebungen fernhält. Hierdurch will er, wie er vorträgt, nur verhindern, dass man ihn mit irgendeinem sehe und fotografiere, woraufhin er plötzlich doch „ganz oben“ sei. Ebenso wenig hat der Kläger innere Prozesse geschildert, die seine Abwendung plausibel machen könnten. Auf mehrfache Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat er sich wiederholt auf die Wendung zurückgezogen, nach dem Jahr 2014 sei es schließlich zu einem „finalen Klick“ gekommen. Diese Aussage weist keine Merkmale eines selbst erlebten Vorgangs auf; konkrete Details und ein individueller Bezug fehlen. Seine schriftlichen Einlassungen, er verurteile die MB als islamistisch, lehne die Ideologie des „Islam[s] der Mitte“ sowie die extremistischen Äußerungen von ab, entbehren jeglicher Auseinandersetzung mit seiner früheren Identifikation. Auch die pauschale Formulierung in dem bei der Durchsuchung gefundenen Entwurf, er habe seine Aktivitäten „seit ca. 2014 nach langem Überlegungs- und Denkprozess aus Überzeugung gestoppt“, macht keine persönlichen Motive plausibel. Zu keinem Zeitpunkt hat er konkrete Ziele der Bestrebungen benannt, die er jahrelang unterstützt und von denen er sich dennoch im Jahr 2014 – aufgrund welcher Ereignisse oder Erkenntnisse („finaler Klick“) – abgewandt haben will. Seine wiederholten Ausführungen, sein Engagement sei stets nur religiös und nie gegen Deutschland gerichtet gewesen, sind – angesichts der Ausführungen im Urteil der Kammer vom 19. März 2008 zu den Bestrebungen der MB, dem IGD und dem IKEZ – nicht überzeugend. Sie sind im Übrigen auch nicht schlüssig. Denn der Kläger erklärt nicht, warum er in diesem Falle überhaupt die eigene Abwendung vonnöten hielt. 4. Der Kläger kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 StAG im Wege des Ermessens eingebürgert werden. Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gilt für alle Einbürgerungstatbestände des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 229). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der in Gaza geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit. Im Jahr 1992 reiste er in das Bundesgebiet ein. Im Jahr 2001 schloss er ein Studium ab. Er ist angestellt. Seine Ehefrau und seine Kinder wurden eingebürgert. Seinen im Jahr 2005 gestellten Einbürgerungsantrag lehnte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Senatsverwaltung) durch Bescheid vom 24. Mai 2007 mit der Begründung ab, nach den Erkenntnissen des Berliner Verfassungsschutzes werde er der Berliner Untergliederung der palästinensischen islamistischen Terror-Organisation „HAMAS“ und dem ihr nahestehenden „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) zugerechnet. Seine hiergegen gerichtete Klage wies die Kammer nach Anhörung des Klägers durch Urteil vom 19. März 2008 – VG 2 A 56.07 – ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22. März 2010 – OVG 5 N 13.08 – ab. Am 1. Juni 2017 stellte er erneut einen Einbürgerungsantrag. Die Senatsverwaltung teilte ihm mit, über seine Person lägen dem Berliner Verfassungsschutz seit 2003 Erkenntnisse im Zusammenhang mit der „Muslimbruderschaft“ (MB) vor. Er sei zumindest im März 2013 für die Jugendarbeit des IGD in Deutschland zuständig gewesen. Der IGD sei die mitgliederstärkste Organisation von MB-Anhängern und habe Verbindungen zu einer Reihe von Vereinen. In Berlin zähle hierzu der „Neuköllner Begegnungsstätte e.V.“ (NBS), auch bekannt als Dar as-Salam-Moschee, deren Vorstandsmitglied der Kläger im Oktober 2015 gewesen sei. Die Verbindungen des IGD zum NBS seien mehrschichtig und indirekter Natur. Sie verliefen über die organisatorische Ebene, über die ideologische Ebene (Konzept der „Wasatiyya“, das auf die spirituelle Leitfigur der MB zurückgehe) und schließlich über die personelle Ebene. Zu diesen Erkenntnissen und seinen Verbindungen zur MB wurde der Kläger um Stellungnahme gebeten. Auf einen Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2018 auf Auskunftserteilung nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin erteilte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 7. Januar 2020 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Informationen. Unter den Sacherkenntnissen, die im Rahmen der Beobachtungen islamistischer Bestrebungen erlangt wurden, führte sie u.a. aus, am 13. Mai 2006 und im Jahr 2007 habe er an Mitgliederversammlungen des „Islamisches Kultur- und Erziehungszentrum e.V.“ (IKEZ) teilgenommen (Ziffer 6 und 10), am 8. Oktober 2007 habe er die „Schicksalsnacht“ im IKEZ besucht (Ziffer 11), am 9. März 2012 habe er einen „Kennenlern-Abend“ alter und neuer Mitglieder des IGD im IKEZ moderiert (Ziffer 18), im Jahr 2013 sei er als „TFT-Absolvent“ fortgesetzt für die Jugendarbeit des IGD verantwortlich gewesen (Ziffer 20), vom 30. November bis 1. Dezember 2013 habe er an den bundesweiten IGD-Vorstandswahlen in Hessen teilgenommen (Ziffer 21) und im Jahr 2015 sei er Vorstandsmitglied der Dar as-Salam-Moschee gewesen (Ziffer 22). Mit Schreiben vom 15. März 2020 teilte der Kläger mit, er könne bestätigen, dass er im Jahr 2013 für mehrere Vorträge im Rahmen der Jugendarbeit des IGD zuständig gewesen sei. Diese Vorträge hätten in der Dar as-Salam-Moschee des NBS stattgefunden. Dieses sei sein letztes Engagement in Bezug auf den NBS gewesen. Er kenne die Ziele des MB und verurteile sie als islamistisch. Er sei kein Mitglied der MB. Er habe insbesondere Ende der 1990er Jahre an einigen Aktivitäten von Organisationen, die der MB nahestünden, und des IGD teilgenommen. Diese Tätigkeiten könnten aus Sicht der Verfassungsschutzbehörden gerade in ihrer Gesamtschau durchaus als Mitgliedschaft in der MB interpretiert werden. Aus seiner Sicht hätte es hierfür aber eines deutlich gesteigerten und vor allem stärker institutionalisierten Engagements bedurft. Er sei auch kein Mitglied des IGD. Er habe allerdings in der Vergangenheit sehr häufig den IKEZ besucht, dort an Freitagsgebeten teilgenommen und sich dort ehrenamtlich engagiert. Insbesondere habe er an den vom Berliner Verfassungsschutz unter Ziffer 6, 10, 11, 18 und 21 genannten Veranstaltungen teilgenommen. Es sei nachvollziehbar, dass diese Tätigkeiten, insbesondere in der Gesamtschau den Schluss zuließen, dass er Mitglied des IGD gewesen sei. Jedenfalls nach dem Jahr 2014 habe er sich von diesen Organisationen abgewandt und sich klar von deren Zielen distanziert. Auf die Frage, wie er den „Islam der Mitte“ („Wasatiyya“) bewerte, antwortete er, dies sei eine Ideologie, die Muslimen eine Lebensform der Religion vorschreibe. Er sei der Auffassung, dass jeder seine Religion ohne vorgeschriebene Lebensweise oder Denkweise frei leben und ausüben sollte. sei vor 20 Jahren Vertreter einer seiner Meinung nach eher aufgeschlossenen Interpretation des Islams gewesen. Von dessen Einstellungen habe er sich im Laufe der Zeit immer stärker entfremdet und lehne seine extremistischen Äußerungen und Thesen, wie z.B. seine Haltung über Apostasie, Anders- oder Nichtgläubige sowie über Juden oder Minderheiten wie Schiiten, ab. Er sehe Israel als verbündeten Staat Deutschlands an und erkenne das Existenzrecht Israels an. Den Islam in Deutschland verstehe er als Gastreligion. Leider existiere bis heute kein islamisches Verständnis, das die europäischen und deutschen Werte ausreichend berücksichtige. Im November 2020 fanden Durchsuchungen bei dem NBS statt. Dabei wurden bei einem Vorstandsmitglied des NBS Fotos des Anhörungsschreibens der Senatsverwaltung vom 8. Mai 2018 und deren Schreiben vom 7. Januar 2020 sowie ein Antwortschreiben auf das Anhörungsschreiben mit dem Vermerk „Entwurf – Zur Prüfung und Besprechung“ gefunden. Mit Bescheid der Senatsverwaltung vom 2. März 2021 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er an, der Einbürgerung stehe der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Zur Person des Klägers lägen Erkenntnisse der Berliner Verfassungsschutzbehörde im Zusammenhang mit der MB vor, die bis in das Jahr 2003 zurückreichten. Noch für das Jahr 2016 sei er als Mitglied der MB in Berlin bezeichnet worden, das ideologisch gefestigt sei und den Mittelweg der „Wasatiyya“ verfolge. Diese Einschätzung widerspreche der Aussage des Klägers, er habe sich nach dem Jahr 2014 von den Organisationen IGD, NBS und IKEZ abgewandt. Der Kläger habe nur die ihm vorgehaltenen Erkenntnisse aus genau dem Zeitraum zugegeben, die ihm zuvor mitgeteilt worden seien. Im Übrigen liege dem von formulierten „Wasatiyya“-Konzept ein totalitäres Religions- und Islamverständnis zugrunde, das auf die Etablierung der absoluten „Souveränität Gottes“ in Politik und Gesellschaft ziele. Die Darstellung des Klägers, sei ein Vertreter einer eher aufgeschlossenen Interpretation des Islams gewesen, erscheine unglaubwürdig und zweckgerichtet. Der Kläger habe bis mindestens Ende des Jahres 2015 eine inoffizielle Funktion innerhalb der vom NBS betriebenen Dar as-Salam-Moschee ausgeübt. Eine Ermessenseinbürgerung komme ebenfalls nicht in Betracht. Mit seiner am 30. März 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren unter Bezugnahme auf seinen vorprozessualen Vortrag weiter. Er beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 2. März 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Gesamtheit bestünden weiterhin berechtigte Zweifel daran, dass der Kläger sich nach 2014 von den Organisationen abgewandt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.