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Urteil

2 K 287/22

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0227.2K287.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 28. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100 Euro für die gewährte Aktenauskunft ist § 16 IFG Bln in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 Buchstabe a Nr. 2 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Danach beträgt für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Gebühr fünf bis 100 Euro, wenn es sich um eine einfache schriftliche Aktenauskunft handelt. 1. Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestands sind erfüllt. Der Beklagte hat dem Kläger eine einfache schriftliche Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz gewährt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger (mit E-Mails vom 20. Mai 2021 und 22. Juni 2021) hilfsweise erwähnte, seine Anfrage könne auch als presserechtliche Anfrage verstanden werden. Denn er hat sich in seinem Antrag vom 28. April 2021 ausdrücklich auf § 1 IFG Bln bezogen und der Beklagte hat auch auf dieser Grundlage die Auskunft erteilt. 2. Der Kläger ist von der Zahlung der Verwaltungsgebühr nicht persönlich befreit. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO sind Einrichtungen, die als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr befreit, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. An Letzterem fehlt es hier. Der Kläger ist zwar ausweislich des Bescheids des Finanzamtes für Körperschaften I vom 28. Dezember 2020 eine Einrichtung, die als gemeinnützigen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt ist. Die Aktenauskunft vom 28. Oktober 2021 diente aber nicht unmittelbar der Durchführung einer der anerkannten gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 16, 24 und 25 AO. Mit der Einfügung der Wendung „wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger … Zwecke dient“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO ist das Ziel verfolgt worden, die Voraussetzungen, unter denen Gebührenbefreiung gewährt wird, an jene anzupassen, unter denen bei der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke nach §§ 51 ff. AO Steuerfreiheit gewährt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2006 – OVG 5 B 2.05 – juris Rn. 17). Sinn des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ ist es, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der jeweiligen Einrichtung zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen. Gebührenfrei sind nur Amtshandlungen, die direkt für eine zu fördernde Betätigung erbracht werden. Betätigungen, die den zu fördernden Zielen nur mittelbar dienen, lösen keine Gebührenfreiheit aus (vgl. VG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2016 – VG 2 K 510.15 – m.w.N., vom 6. August 2018 – VG 13 K 682.17 – juris Rn. 18 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 BauGebO und vom 17. Juni 2014 – VG 1 K 69.13 – juris Rn. 27 zu § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV). Gemessen hieran ist das Unmittelbarkeitserfordernis nicht erfüllt. Ausgehend vom Vortrag des Klägers wurde die Amtshandlung nicht direkt für dessen zu fördernde Betätigung erbracht. Die in Betracht kommenden gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO (der Förderung der Volksbildung) und des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO (der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes) wurden jedenfalls nicht unmittelbar verfolgt. Im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO gehört zur Volksbildung auch die sog. politische Bildung. Diese umfasst die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins sowie die Diskussion politischer Fragen „in geistiger Offenheit“. Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Zudem kann die Körperschaft auch auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen. Dies muss hier dann allerdings dienenden Charakter für die Volksbildung und die politische Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. Demgegenüber kommt eine Erweiterung des sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO ergebenden Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, nicht in Betracht. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt werden. Dagegen spricht einfachgesetzlich bereits, dass § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ ausdrücklich von der steuerbegünstigten Zweckverfolgung ausschließt (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – V R 14/20 – juris Rn. 22-24 und Urteil vom 10. Januar 2019 – V R 60/17 – juris Rn. 18 ff.). Mit der begehrten Aktenauskunft zu einem 70 Meter langen Radwegabschnitt und deren Erneuerung verfolgte das Vorstandsmitglied P ... im Namen des Klägers überwiegend Einzelinteressen. Dies ergibt sich aus seiner Begründung für den Auskunftsantrag vom 28. April 2021. Dort stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass er den Radwegabschnitt täglich befahre und die Markierungen kaum noch sichtbar seien und deshalb der Radweg vermutlich regelmäßig zugeparkt sei. Er bat darum, die Neumarkierung des Radwegs alsbald zu veranlassen, reichte ein Foto ein, auf dem ein Auto auf der Radwegmarkierung parkte, und erkundigte sich, ob dieser „Falschparker“ an das Ordnungsamt weitergeleitet werde. Seine Bitte um erneute Markierung sowie um Mitteilung, ob das Foto mit dem Falschparker an das Ordnungsamt weitergeleitet werde, lässt ohne jeden Zweifel in erster Linie sein Eigeninteresse als Radfahrer erkennen. Dies ist dem Kläger zuzurechnen. Soweit dieser einwendet, dass es bei Einzelanfragen immer darum gehe, das generelle Problem dahinter aufzudecken, vermochte er schon nicht hinreichend zu erläutern, welches generelle Problem er mit der begehrten Auskunft aufzudecken beabsichtigte. Allein das „Bewusstsein in der Bevölkerung“ zu schaffen, „hinzusehen“, genügt nicht. Sein nachgeschobener Einwand, die Fragen dienten der Klärung, ob die Verwaltung sparsam und wirtschaftlich gehandelt habe, trifft ersichtlich nicht auf sein Begehren nach Auskunft darüber zu, wann mit einer Erneuerung der Radwegmarkierungen zu rechnen sei. Insoweit unterscheidet sich das Auskunftsbegehren auch von denen, die den eingereichten Bescheiden vom 27. Januar 2015, 24. Mai 3026 und 17. Dezember 2018 zugrunde lagen. Dort ging es ausschließlich um die Kosten einer Maßnahme und die vorherige Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Auch dies bestätigt die überwiegenden Einzelinteresse im vorliegenden Fall. Daran ändert sein – im Übrigen verspäteter – Vortrag in der mündlichen Verhandlung nichts, er habe ... in einem Bericht zur Aktenauskunft die Ausgliederung an einen Generalübernehmer und die damit einhergehende Last für den Steuerzahler kritisiert. Im Übrigen hat das Vorstandsmitglied Kraus in der mündlichen Verhandlung selbst bekundet, dass der Kläger in das tagesaktuelle Vorgehen eingreifen wolle. 3. Die konkrete Höhe der zu erhebenden Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Tarifstelle 1004 Buchstabe a Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 VGebO sieht mit der Angabe fünf bis 100 Euro eine Rahmengebühr vor. Eine Rahmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessensentscheidung festzusetzen ist. Die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung unterliegt den Einschränkungen des § 114 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 – juris Rn. 14). Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich aus § 5 VGebO. Danach ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3, vgl. auch § 8 GebBtrG). Hiernach ist die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100 Euro nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat sich zunächst unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze am Personalaufwand orientiert. Die Gebührenhöhe kann ermessensgerecht solange unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bestimmt werden, wie der Gebührenrahmen nicht überschritten wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – VG 2 L 247/21 m.V.a. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 –10 C 23/19 – juris). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung seine Angaben im Bescheid zum Verwaltungsaufwand erläutert und im Einzelnen konkretisiert, ohne dass der Kläger dem widersprochen hat. Gründe, die Gebühr im Hinblick auf die Bedeutung des Gegenstands oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu reduzieren, hat er nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2022 – VG 2 K 315/21). Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Höhe von zehn Euro im Widerspruchsbescheid beruht auf § 16 IFG Bln in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GebBtrG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche hat der Kläger auch nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 110,00 Euro festgesetzt. Dabei war die Widerspruchsgebühr zu berücksichtigten. Sie stellt keine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG dar (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 5 E 1267/18 – juris Rn. 4). Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln). Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin. Sein Zweck ist gemäß § 2 Abs. 2 seiner Satzung vom 16. September 2015 die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Berlin, die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, die Förderung der Volksbildung und des Verbraucherschutzes. Er unterrichtet die Öffentlichkeit über die finanzpolitischen Zusammenhänge im Sinne staatspolitischer Aufklärung und macht Vorschläge für die Gestaltung des öffentlichen Finanzwesens, um so das Vertrauen in das Gemeinwesen zu stärken (§ 2 Abs. 3 seiner Satzung). Das Finanzamt für Körperschaften I stellte mit Freistellungsbescheid vom 28. Dezember 2020 fest, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 16, 24, und 25 der Abgabenordnung (AO) genannten gemeinnützigen Zwecke fördert. Am 28. April 2021 beantragte F ..., alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Klägers, für diesen Aktenauskunft bzw. hilfsweise Akteneinsicht darüber, wann der Radwegabschnitt auf der Grabbeallee Ecke Tschaikowskystraße angelegt worden sei, wie hoch die Kosten hierfür gewesen seien, um welche Art von Markierungsverfahren es sich handele und welchen technischen Richtlinien für Fahrbahnmarkierungen dieses entspreche, wann mit einer Erneuerung der fast verschwundenen Radwegmarkierung zu rechnen sei und ob die Kosten für die Erneuerung dem leistenden Unternehmen auferlegt werden würden. Nach Erteilung der begehrten Auskunft (per E-Mail vom 28. Oktober 2021) setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 28. Oktober 2021 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro fest. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 erhob der Kläger unter Berufung auf seine persönliche Gebührenbefreiung Widerspruch. Die Aktenauskunft diene zweifellos der unmittelbaren Durchführung der in der Satzung beschriebenen gemeinnützigen Zwecke und Ziele. Die Fragen zu einem Radweg in Berlin-Pankow dienten zur Klärung der Frage, ob die Verwaltung sparsam und wirtschaftlich gehandelt habe. Für die satzungsgemäße und korrekte Unterrichtung der Öffentlichkeit sei es unerlässlich, die Information einzuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von zehn Euro fest. Für eine Gebührenbefreiung fehle es an dem Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und der Durchführung gemeinnütziger Zwecke. Es sei weder erkennbar noch belegt, warum die begehrte Information zur Radwegmarkierung unmittelbar einem der im Freistellungsbescheid festgestellten gemeinnützigen Zwecken diene. Die einzelfallbezogene Prüfung der Verwendung von Haushaltsmitteln mittels Aktenauskunft sei nicht unter die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu subsumieren. Für die Kontrolle des Haushalts und der Vermögensrechnung des Landes Berlin gebe es den Rechnungshof Berlin. Mit der hiergegen am 13. Oktober 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe sich im Rahmen seiner Satzung als gemeinnütziger Verein bewegt. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. November 2006 – OVG 5 B 2.05 – juris Rn. 17) sei Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn er sich der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Rahmen seiner Satzung widme. Er versuche, die Ziele der Satzung zu verwirklichen; insbesondere müssten bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden und die notwendige Daseinsvorsorge für Bürger müsste zu angemessenen Kosten gestaltet werden, um die Steuer- und Abgabenlast zu begrenzen und um Staatsverschuldung zu vermeiden (§ 2 Abs. 4 Nr. 1, 2, 7 und 8 der Satzung). Der Satzungszweck werde unter anderem durch Presseinformationen und die Verbreitung von Informationen verwirklicht (§ 2 Abs. 5 Nr. 1, 5, 6 der Satzung). Die Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich müsse zweifelsohne gemeinnützig sein. Er habe im Jahr 2022 bereits zum 20. Mal das „Schwarzbuch“ herausgebracht, mit dem er auf Steuergeldverschwendung mit medialem Erfolg hinweise. Für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit müsse er zur Beurteilung und Belegung von Mittelfehlverwendungen Auskünfte bei der Verwaltung einholen. Die Verwendung von Vereinsmitteln für den Tätigkeitsbereich der kritischen Berichterstattung sei von den Finanzämtern niemals beanstandet worden. Der Kläger verweist ferner auf Bescheide vom 27. Januar 2015, 24. Mai 2016 und 17. Dezember 2018, ausweislich derer frühere Auskünfte gebührenfrei erteilt worden sind. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 28. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die eingereichten Bescheide beträfen Einzelfälle, die mit der vorliegenden Streitsache nicht zu vergleichen seien. Auch könne das Verwaltungshandeln neu ausgerichtet werden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Februar 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.