Urteil
2 K 107/23
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0914.2K107.23.00
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (I.). Die Klage ist aber unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt ist (II.). I. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 45 VwGO. Danach entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Dies ist hier der Fall. Eine Sonderzuweisung an das Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug u.a. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgG). Eine solche Klage liegt hier nicht vor. Die Zuständigkeitsbestimmung in § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO knüpft zwar nach Wortlaut und Systematik – anders als etwa § 52 Nr. 2 und 3 VwGO – nicht an eine bestimmte Klageart an (ebenso für § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 6 PKH 6.19 – BeckRS 2020, 12980, Rn. 5), sondern erfasst sämtliche Streitigkeiten, bei denen es um Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Elften Abschnitt des Abgeordnetengesetzes – aber nur zwischen den Abgeordneten und der Bundestagspräsidentin – geht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die besondere Zuständigkeitsregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass es um Entscheidungen höchster Institutionen der Legislative (Präsidentin des Deutschen Bundestages) bzw. Exekutive (Bundesregierung) mit Auswirkungen auf die gewählten Abgeordneten bzw. auf (ehemalige) Bundesminister/-innen und Parlamentarische Staatssekretäre/-sekretärinnen geht (BT-Drs. 18/4630 S. 16). Dabei hatte der Gesetzgeber nur die Fälle im Blick, in denen gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder eines Verfassungsorgans durch Entscheidungen höchster Institutionen unmittelbar betroffen sind (vgl. BT-Drs. 18/4630 S. 12, 16). Für Klagen Dritter gegen die Bundestagsverwaltung oder die Bundestagspräsidentin, selbst wenn diese – wie hier – auf ein Einschreiten gegen Abgeordneten gerichtet sind, verbleibt es hingegen bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO scheidet aus. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die erst- und eininstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus verfassungs- und rechtspolitischen Gründen auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 – 9 A 1/84 – juris Rn. 2). Denn die obersten Gerichtshöfe des Bundes sind grundsätzlich nur als Rechtsmittelgerichte errichtet worden (Art. 92 und Art. 95 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 – juris Rn. 31 und vom 22. Januar 2004 – 4 A 32/02 – juris Rn. 19). II. Dem Kläger fehlt für sein Leistungs- und Verpflichtungsbegehren die nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt für ein mit der allgemeinen Leistungsklage begehrtes Verwaltungshandeln. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint. Hieran fehlt es. Dem Kläger steht offensichtlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einschreiten der Präsidentin des Deutschen Bundestages gegen einen Bundestagsabgeordneten zu. Der Elfte Abschnitt des Abgeordnetengesetzes (§§ 45 bis 52a) enthält keine Norm, aus der sich das Recht eines einzelnen Bürgers auf ein Tätigwerden der Beklagten herleiten ließe. Im Elften Abschnitt geht es ausweislich der Überschrift um Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages. Die Vorschriften begründen lediglich Pflichten der einzelnen Abgeordneten und sehen Befugnisse der Präsidentin und des Präsidiums des Deutschen Bundestages vor. Die §§ 45,46, 48 und 49 AbgG verpflichten die MdB zu einer Anzeige bestimmter Sachverhalte gegenüber der Präsidentin. Nach § 47 AbgG werden bestimmte nach § 45 anzeigepflichtige Angaben auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. § 51 AbgG regelt das Verfahren bei Verstößen; danach kann die Präsidentin beziehungsweise das Präsidium unter anderem ergänzende Auskünfte von dem betroffenen MdB verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten (Abs. 1), das MdB ermahnen, eine Pflichtverletzung des MdB feststellen und dies als Drucksache veröffentlichen (Abs. 2) sowie ein Ordnungsgeld festsetzen (Abs. 4). Weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist zu entnehmen, dass damit auch dem einzelnen Bürger Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Die Vorschriften der §§ 45 ff. AbgG dienen zwar dem öffentlichen Interesse, nämlich der Förderung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Unabhängigkeit der Abgeordneten und damit in die parlamentarische Arbeit sowie der Integrität des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 19/28784 S. 1, 9). Diesem Transparenzinteresse soll insbesondere die Veröffentlichung der anzeigenpflichtigen Angaben (§ 47) dienen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine objektiv-rechtliche Transparenzvorschrift, die einem Dritten kein einklagbares subjektives Recht zuweist. Eine individuelle Rechtsposition kann der Kläger auch nicht aus einem grundrechtlichen Abwehr- oder Schutzanspruch ableiten. Soweit es um die Veröffentlichung der anzeigepflichtigen Angaben geht, ist die Beklagte dem bereits nachgekommen. Soweit der Kläger darüberhinausgehende Maßnahmen begehrt, ist ein Grundrechtsbereich schon nicht eröffnet. Soweit der Kläger meint, als Bürger und Wähler des Landes sei er von dem – in seinen Augen – fehlenden Vollzug des Abgeordnetengesetzes betroffen, reicht dies für die Begründung einer Klagebefugnis gerade nicht. Denn diese Art der Betroffenheit würde zu einer von der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehenen Popularklage führen. Auch das Recht der Europäischen Union lässt hier entgegen des Vortrags des Klägers kein allgemeines Rechtdurchsetzungsinteresse genügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt von der Präsidentin des Deutschen Bundestages ein Einschreiten gegenüber dem Mitglied des Bundestages (MdB) Y... auf Grundlage der Verhaltensregeln für die MdB. Seit März 2022 wandte sich der Kläger mehrmals an die Beklagte mit Fragen zur Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Einkünften von MdB. Mit E-Mail vom 24. März 2023 bat er unter anderem um Mitteilung, ob das MdB Y... seiner Anzeigepflicht fristgerecht nachgekommen sei, ob ein Ordnungsgeld verhängt worden sei und warum dessen Angaben noch nicht veröffentlicht worden seien. Der Kläger hat am 11. April 2023 Klage erhoben. Die Beklagte hat am 13. April 2023 dem Kläger auf seine E-Mail vom 24. März 2023 mitgeteilt, keine Auskunft zu einzelnen MdB erteilen zu können. Am 26. April 2023 hat sie die Angaben des MdB Y... auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Den an sie gerichteten, im Wesentlichen mit dem Klagebegehren übereinstimmenden Antrag des Klägers vom 27. Juni 2023 hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2023 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger unter anderem aus, er sei klagebefugt. Er habe ein subjektives Recht auf Durchsetzung der allgemeinen Transparenzvorschiften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes. Er habe das Recht, in die Lage versetzt zu werden, sich ein Bild von den wirtschaftlichen und politischen Interessenskonflikten der MdB machen zu können. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers. Die Offenlegungs- und Transparenzpflichten erfüllten ein ganz wesentliches öffentliches Interesse. Er sei als Bürger und Wähler des Landes betroffen. Im Übrigen genüge hier auch nach dem Europarecht das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsdurchsetzungsinteresses. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, 1. die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 AbgG des Abgeordneten Y... gemäß § 47 AbgG unverzüglich zu veröffentlichen, 2. den Bundestagsabgeordneten Y... zur umfassenden, aktuellen und dauernd aktualisierten Anzeige aller anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und Beteiligungen gemäß § 45 AbgG zu verpflichten und ein Ordnungsgeld in Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung zu verhängen, 3. von dem Bundestagsabgeordneten Y... ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts wegen Verletzung der Pflichten nach § 44a Abs. 3 und 4 AbgG einzuholen und den Vorsitzenden der CDU-Fraktion hierzu um Stellungnahme zu bitten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Sachlich zuständig für die Klage sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht. Dies ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber Auslegungsfragen zum Elften Abschnitt des Abgeordnetengesetzes dem Bundesverwaltungsgericht zuweisen wollen. Im Übrigen sei der Kläger nicht klagebefugt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.