Urteil
2 K 124/22
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1011.2K124.22.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den SMS sowie Chatnachrichten, die der Bundesminister des Auswärtigen a.D.im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat. (Rn.17)
Es handelt sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. (Rn.19)
Das Auswärtige Amt kann, wenn der Bundesminister des Auswärtigen a.D. das Mobiltelefon aus seiner Sachmittel-Pauschale als Bundestagsabgeordneter finanziert hat, auf das Mobiltelefon nicht zugreifen. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den SMS sowie Chatnachrichten, die der Bundesminister des Auswärtigen a.D.im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat. (Rn.17) Es handelt sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. (Rn.19) Das Auswärtige Amt kann, wenn der Bundesminister des Auswärtigen a.D. das Mobiltelefon aus seiner Sachmittel-Pauschale als Bundestagsabgeordneter finanziert hat, auf das Mobiltelefon nicht zugreifen. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist mit dem Verpflichtungsantrag zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Auswärtigen Amts vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den begehrten SMS sowie Chatnachrichten, die der Bundesminister des Auswärtigen a.D.im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das Auswärtige Amt ist als eine Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Es sind jedoch keine amtlichen Informationen vorhanden. 1. Falls auf den vom Auswärtigen Amt ausgegebenen mobilen Endgeräten des Bundesministers des Auswärtigen a.D. überhaupt SMS und Chatnachrichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde gespeichert gewesen sein sollten, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Zwar stellen empfangene und/oder versandte SMS und Chatnachrichten auf mobilen Endgeräten Aufzeichnungen dar, weil sie auf den mobilen Endgeräten verkörperte Informationen sind und gespeichert werden. Eine so aufgezeichnete bzw. gespeicherte Information ist indes nur dann eine amtliche Information, wenn gerade ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Diese Finalität, amtlichen Zwecken zu dienen, bezieht das Gesetz nicht auf die Information selbst, sondern auf ihre Aufzeichnung. Dieser Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 15). Beides ist hier nicht der Fall. a) Eine subjektive Bestimmung zur Aufzeichnung der SMS und Chatnachrichten zu amtlichen Zwecken hat nicht stattgefunden. Das Auswärtige Amt speichert nach seinem Datensicherungskonzept nur den E-Mail-Verkehr auf seinen Servern. Die Speicherung von SMS und Chatnachrichten auf den mobilen Endgeräten folgt keiner amtlichen Zweckbestimmung, sondern ist rein technischer Natur in Folge der Nutzung des Geräts als Kommunikationsmittel. Dies ergibt sich aus den „Vorgaben für die Verwendung von mobilen Geräten und Apps“ (im Folgenden: Nutzungsvorgaben) und dem Datensicherungskonzept des Auswärtigen Amts. Nach den Angaben der Beklagten verfügen die mobilen Endgeräte über einen gesicherten und einen ungesicherten Bereich. Hierzu haben die Behördenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert, dass im gesicherten Bereich eine verschlüsselte Kommunikation nur über Telefon und E-Mail möglich ist, wobei die E-Mails auf den Servern des Auswärtigen Amts gespeichert werden und die mobilen Endgeräte lediglich als Lesegeräte dienen. Die Kommunikation über SMS oder die Messenger-Dienste WhatsApp, Signal oder Telegram ist im gesicherten Bereich technisch ausgeschlossen. Die Verarbeitung dienstlicher Informationen ist nach den Nutzungsvorgaben ausschließlich im hierfür vorgesehenen gesicherten Bereich zulässig. Für möglicherweise im ungesicherten Bereich eingehende oder – entgegen der Nutzungsvorgaben – versandte dienstliche SMS oder Chatnachrichten hat das Auswärtige Amt gerade keine Bestimmung zur Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken getroffen. Im Gegenteil hat es eine dienstliche Kommunikation auf diesem Wege ausdrücklich untersagt. Dementsprechend hat das Auswärtige Amt auch mit seinem Datensicherungskonzept seinen Willen manifestiert, dass die Aufzeichnung von SMS und Chatnachrichten auf den mobilen Endgeräten nicht zu amtlichen Zwecken erfolgen soll. Im Unterschied zur Speicherung der verschlüsselten E-Mail-Kommunikation hat es gerade keine technischen Vorkehrungen gegen unerlaubte Kenntnisnahme, ungewollte Veränderung sowie Verlust der SMS und Chatnachrichten eingerichtet. Gleiches zeigt das bei Rückgabe der mobilen Endgeräte angewandte Verfahren; für das Auswärtige Amt hat sich der auf die technische Nutzung beschränkte Zweck der Speicherung mit Rückgabe der mobilen Endgeräte erledigt, da es alle auf den mobilen Endgeräten gespeicherten Daten ohne vorherige Sichtung unterschiedslos löscht. Auch durch den Bundesminister des Auswärtigen a.D. selbst ist eine subjektive Bestimmung einzelner möglicher Aufzeichnungen nicht erfolgt. Soweit der Kläger eine solche in dem – unterstellten – Unterlassen der Löschung von SMS und Chatnachrichten sieht, ist dem nicht zu folgen. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, dass der Bundesminister allein dadurch eine Zweckbestimmung vorgenommen hätte. Auch der Einwand des Klägers, der Bundesminister habe möglicherweise eine Speicherung bestimmter SMS und Chatnachrichten zu den Sachakten veranlasst, führt nicht weiter. Aus den Ausführungen des Behördenvertreters vom IT-Referat des Auswärtigen Amts ergibt sich, dass eine solche Speicherung unmöglich ist. Eine Speicherung oder Weiterleitung von SMS und Chatnachrichten als solche aus dem ungesicherten Bereich in den gesicherten Bereich der mobilen Endgeräte oder die Server des Auswärtigen Amts ist technisch ausgeschlossen. Soweit die Fertigung eines Screenshots und anschließender Versand als Anlage zu einer E-Mail an das Auswärtige Amt oder die Verarbeitung des Inhalts der SMS/Chatnachricht in einem Vermerk als Möglichkeit in Betracht gezogen wird, wäre dies eine neue Aufzeichnung und damit nicht vom Antrag des Klägers erfasst, der ausdrücklich auf SMS und Chatnachrichten beschränkt war. b) Auch bei objektiver Betrachtung nach den Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung handelt es sich bei den auf den mobilen Endgeräten gespeicherten SMS und Chatnachrichten nicht um amtliche Informationen. Maßgeblich ist insoweit, ob die SMS und Chatnachrichten Teil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen, mit anderen Worten ob sie aktenrelevant sind. Nur in diesem Fall dient die Aufzeichnung einem amtlichen Zweck. Im Zusammenhang mit dem erforderlichen amtlichen Zweck der Aufzeichnung gehören solche Informationen nicht zu den amtlichen Informationen, die – etwa wegen ihres bagatellartigen Charakters – nicht aufzuzeichnen sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 18). Nach dem Vortrag der Beklagten kann es bei objektiver Betrachtung keine aktenrelevanten SMS und Chatnachrichten geben, da die dienstliche Kommunikation hierüber nach den Nutzungsvorgaben schon nicht erlaubt ist. Für den Fall, dass eine solche dennoch stattgefunden haben sollte, geht die Behörde davon aus, dass die dienstliche Kommunikation einen flüchtigen Charakter hat und nicht aktenrelevant ist. Sollte ausnahmsweise eine SMS oder Chatnachricht möglicherweise aktenrelevant sein, obliege es dem Nutzer des mobilen Endgerätes als Bearbeiter über die Aktenrelevanz zu entscheiden und gegebenenfalls die Information im Rahmen der regulären Aktenführung zu den Akten zu nehmen bzw. zu geben. Diese – der Sache nach „typisierende Betrachtungsweise“ – ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte darf davon ausgehen, dass ihre Nutzungsvorgaben eingehalten werden und die Nutzer der mobilen Endgeräte im ungesicherten Bereich nicht dienstlich kommunizieren. Konkrete Anhaltspunkte, dass dies hier nicht der Fall gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere führt der Verweis des Klägers auf andere oder frühere Mitglieder der Bundesregierung oder auf allgemeine Presseberichterstattung zu anderen Sachverhalten oder auf mangelnde Kontrolle seitens der Behörde nicht weiter. Auch die Behauptung der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, im Intranet des Auswärtigen Amts werde eine Chatnachrichten-Gruppe der amtierenden Bundesministerin des Auswärtigen mit anderen Außenministerinnen beworben, lässt keinen Rückschluss auf das dienstliche Kommunikationsverhalten eines früheren Bundesministers des Auswärtigen zu. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass auch der Bundesminister des Auswärtigen a.D. die mobilen Endgeräte entgegen der Nutzungsvorgaben zum Versand dienstlicher SMS und Chatnachrichten genutzt oder aber solche empfangen haben sollte, führt dies noch nicht zur Annahme, es lägen amtliche Informationen vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht jede dienstliche Kommunikation automatisch eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. In der Verwaltungspraxis gibt es vielfältige informelle oder persönliche Kommunikation, die Notwendigkeit von Terminkoordination sowie kollegiale Ab- und Rücksprachen, die nicht aktenrelevant sind. Dies entspricht den Hinweisen im „Organisationskonzept elektronische Verwaltungsarbeit, Baustein-E-Akte“ des Bundesministeriums des Inneren (S. 39, Anlage 1: Weiterführende Hinweise zur Aktenrelevanz, zitiert in: BT-Drs. 19/10084, S. 4). Solcher Art informeller Abstimmungskommunikation mit Hilfe mobiler Endgeräte darf von der Behörde grundsätzlich als typischerweise ohne Aktenrelevanz eingeordnet werden. Beim Versand und Empfang von SMS und Chatnachrichten sind die Kommunikationsinhalte auf zeitnahen und kurzgefassten Austausch zwischen Dialogpartnern begrenzt. Sie entsprechen daher der oben beschriebenen nicht aktenrelevanten informellen bzw. persönlichen Kommunikation. Auch die Maßgaben der Beklagten, dass über möglicherweise aktenrelevante SMS oder Chatnachrichten der jeweilige Nutzer des mobilen Endgerätes als Bearbeiter über die Aktenrelevanz zu entscheiden habe, entspricht den Vorgaben des oben genannten Organisationskonzepts (S. 10). Danach entscheidet die zuständige bearbeitende Person über die Aktenrelevanz, da nur sie die Bedeutung des Inhalts im Kontext der von ihr zu bearbeitenden Aufgaben beurteilen kann. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Auffassung des Klägers keine Pflicht des Auswärtigen Amts, die mobilen Endgeräte nach amtlichen Informationen zu durchsuchen bzw. den Nutzer nach einzelnen Kommunikationsinhalten zu befragen. Die Vermutung des Klägers, es sei insbesondere wegen des Zusammenhangs mit dem Afghanistan-Abzug davon auszugehen, dass hier eine Vielzahl von aktenrelevanten SMS und Chatnachrichten vorläge, bleibt sowohl hinsichtlich der Existenz etwaiger SMS und Chatnachrichten als auch deren Aktenrelevanz spekulativ. Aus seiner Anregung, den Bundesminister des Auswärtigen a.D. zum Beweis der Tatsache, dass dienstliche Kommunikation über SMS oder Chatnachrichten stattgefunden habe, ergibt sich kein tatsächlicher Aufklärungsbedarf, da – wie oben ausgeführt – dienstliche Kommunikation nicht automatisch zu amtlicher Information führt. Eine Aufzeichnungspflicht ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) vom 11. Juli 2001 (GMBl. S. 471). Diese unterscheidet zwischen aktenrelevantem Schriftgut und solchem Schriftgut, das sofort oder alsbald zu vernichten ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 RegR ordnet für Dokumente ohne Informationswert die Vernichtung und für Dokumente mit nur geringem Informationswert die Behandlung als Weglegesache an. Demnach folgt aus der RegR keine Pflicht, SMS und Chatnachrichten ungeachtet ihres Informationswertes zu verakten. 2. Soweit es um SMS und Chatnachrichten auf dem Mobiltelefon geht, das der Bundesminister des Auswärtigen a.D. als Mitglied des Deutschen Bundestages nutzte, sind ebenfalls keine amtlichen Informationen vorhanden. Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die begehrten Informationen hat (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 2/22 – juris Rn. 25 m.w.N.). Anspruchsverpflichtet ist hier nur das Auswärtige Amt. Dieses konnte und kann auf das Mobiltelefon, das der Bundesminister des Auswärtigen a.D. nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus seiner Sachmittel-Pauschale als Bundestagsabgeordneter finanziert hat, nicht zugreifen. Auf die Zugriffsmöglichkeit des Bundesministers des Auswärtigen a.D. selbst kommt es nicht an, da dieser nicht anspruchsverpflichtet ist. Der Umstand, dass er zugleich Minister und Bundestagsabgeordneter war, ändert daran nichts. Er verfügte über das in Rede stehende Mobiltelefon – ebenso wie ggf. über ein privates Mobiltelefon – nicht aufgrund seines Ministeramts. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Wiederbeschaffungsanspruch besteht nicht. Ein solcher geht nicht über den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hinaus. Danach kommt ein Informationszugang im Wege einer Wiederbeschaffung nur in Betracht, soweit die Behörde eine im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Informationszugangs vorhandene amtliche Information nachträglich weggibt und der Anspruch gleichwohl wegen des tatsächlich und rechtlich möglichen Zugriffs nicht untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 – juris Rn. 42). Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Antragseingangs beim Auswärtigen Amt streitbefangene amtliche Informationen vorhanden waren. Für einen isolierten Beschaffungsanspruch bezüglich etwaiger SMS und Chatnachrichten fehlt eine Rechtsgrundlage. Aus Art. 10 EMRK ergeben sich hier wie regelmäßig auch sonst keine weitergehenden Rechte (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 28 m.w.N.). II. Die Erweiterung der Klage um den Feststellungsantrag ist unzulässig. Sie ist als sukzessive Klagehäufung an § 91 VwGO zu messen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 4). Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und sie ist auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 29). Hieran fehlt es, weil die erweiterte Klage unzulässig wäre. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger bezieht sich mit seinem Antrag nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50/89 – Rn. 29 ff. m.w.N.). Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen. Kein Rechtsverhältnis ist auch die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig oder fehlerhaft (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 4 ZB 07.997 – juris Rn. 7). Der Kläger steht zu der beanstandeten Löschung der Daten auf den mobilen Endgeräten ohne vorherige Sichtung in keiner öffentlich-rechtlichen Beziehung. Die Löschung ist eine verwaltungsinterne Handlung des Auswärtigen Amts, an der er nicht beteiligt ist. Die Frage der Befugnis des Auswärtigen Amts zur Löschung ist eine abstrakte Rechtsfrage. Eine rechtliche Beziehung des Klägers in Bezug auf die Löschung ergibt sich auch nicht aus dem informationsfreiheitsrechtlichen Rechtsverhältnis, das der Kläger anführt. Dieses wird durch die Stellung des Antrags auf Informationszugang im Verhältnis des Anspruchsberechtigten zu der anspruchsverpflichteten Behörde bezüglich der antragsbefangenen Informationen begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 – Rn. 42). Es vermittelt nur einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG, nicht hingegen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung, dass die Löschung einer Information, zu der Zugang begehrt wurde, rechtswidrig war. III. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in entsprechender Anwendung) zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Löschung verpflichtet war, Informationszugang zu den begehrten SMS und Chatnachrichten zu gewähren. Es besteht die Gefahr einer Wiederholung eines vergleichbaren behördlichen Vorgehens unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 – 6 C 9/20 – juris Rn. 12). Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass er auch in Zukunft in tatsächlich vergleichbaren Situationen Anträge auf Zugang zu SMS und Chatnachrichten beim Auswärtigen Amt stellen wird, und einen konkreten Antrag auf Zugang zu SMS der amtierenden Bundesministerin des Auswärtigen benannt. Er muss eine vergleichbare Löschung von Daten befürchten. Die Beklagte sieht dies als rechtmäßige Praxis des Auswärtigen Amts und sonstiger Bundesministerien an. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegründet. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Löschung nicht verpflichtet, Informationszugang zu den begehrten SMS und Chatnachrichten zu gewähren, da im Zeitpunkt der Löschung der SMS und Chatnachrichten aus oben genannten Gründen keine amtlichen Informationen vorhanden waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt Einsicht in empfangene und versendete SMS und Chatnachrichten auf den mobilen Endgeräten eines ehemaligen Bundesministers. Das Auswärtige Amt stellte dem Bundesminister des Auswärtigen während dessen Amtszeit ein Mobiltelefon und ein Tablet zur Verfügung. Zudem nutzte dieser als Mitglied des Deutschen Bundestages ein Mobiltelefon. Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 20. September 2021 beim Auswärtigen Amt die Übersendung sämtlicher SMS sowie WhatsApp-, Signal- oder Telegram-Nachrichten (im Folgenden: Chatnachrichten), die der Bundesminister des Auswärtigen im Zeitraum 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet habe und die die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen) beträfen. Zudem bat er um Bestätigung, dass die angefragten Daten so lange nicht gelöscht würden, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag vorliege. Das Auswärtige Amt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 ab. Der Wortlaut von Chatnachrichten solle nicht Bestandteil eines Vorgangs werden. Soweit eine aktenrelevante Information enthalten sei, werde diese veraktet. Der Ursprung bzw. der Übermittlungsweg der Information werde nicht festgehalten. Mit seinem Widerspruch vom 28. Oktober 2021 erklärte der Kläger, die Informationen seien offensichtlich nicht geringfügig. Es gehe um Kommunikation des Bundesministers des Auswärtigen in Bezug auf Afghanistan. Ob diese veraktet sei, sei nicht relevant. Er bitte um Sicherstellung und Herausgabe der Kommunikation. Zum Ende seiner Amtszeit am 8. Dezember 2021 gab der Bundesminister des Auswärtigen die beiden mobilen Endgeräte an das Auswärtige Amt zurück. Alle persönlichen Daten einschließlich etwaiger SMS und Chatnachrichten wurden gelöscht. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2022 wies das Auswärtige Amt den Widerspruch mit der Begründung zurück, auf einem mobilen Endgerät vorhandene Nachrichten stellten keine amtlichen Informationen dar. Die Speicherung zum Nachrichtenaustausch erfolge automatisch und mangels Zweckbestimmung nicht zu amtlichen Zwecken. Eine Veraktung sämtlicher Kommunikation des Bundesministers des Auswärtigen a.D., anknüpfend an der Form und nicht am Inhalt, sei nach den Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung nicht vorgesehen. Die Kommunikation über ein Mobiltelefon habe einen flüchtigen Charakter. Der Kläger hat am 18. Februar 2022 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Bundesminister des Auswärtigen a.D. werde per SMS oder Chatnachrichten kommuniziert haben, auch zu der akuten Krisensituation in Afghanistan. Die Beklagte treffe insoweit eine Darlegungslast. Zu der Tatsache, dass dienstliche Kommunikation auf den mobilen Endgeräten des Bundesministers stattgefunden habe, sei Beweis durch dessen Vernehmung zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass er sein dienstliches Mobiltelefon ganz überwiegend zur dienstlichen Kommunikation genutzt habe. Er werde SMS und Chatnachrichten bewusst auf seinem Handy speichern und verfügbar haben halten wollen, um seine amtliche Tätigkeit auszuführen. Auch nach objektiver Betrachtung bestehe für eine Vielzahl der SMS und Chatnachrichten eine Aktenrelevanz. Im Hinblick auf den Abzug aus Afghanistan könne nicht pauschal von bagatellartigen Informationen ausgegangen werden. Es handele sich auch nicht um Entwürfe oder Notizen. Die Informationen seien vorhanden, soweit der Bundesminister sie außerhalb der mobilen Endgeräte habe speichern und verakten lassen. Der Vortrag der Beklagten, der Ursprung der Informationen werde nicht festgehalten, sei nicht glaubhaft und widerspreche den Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung. Soweit die Informationen gelöscht worden seien, bestehe eine Wiederbeschaffungspflicht. Zudem könne er als „social watchdog“ nach Art. 10 EMRK ein Zugangsrecht beanspruchen. Gleiches gelte in Bezug auf SMS und Chatnachrichten auf dem Mobiltelefon, das der Deutsche Bundestag zur Verfügung gestellt habe. Klageerweiternd könne er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Löschung der Daten ohne vorherige Sichtung auf antragsbefangene Informationen rechtswidrig war, geltend machen. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Auswärtigen Amts vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2022 zu verpflichten, ihm sämtliche SMS sowie WhatsApp-, Signal- oder Telegram-Nachrichten, die der Bundesminister des Auswärtigen a. D. im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat und die die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen) betreffen, zur Verfügung zu stellen, festzustellen, dass die Löschung sämtlicher auf dienstlichem Handy und Tablet befindlichen Daten, ohne zuvor eine Sichtung vorzunehmen, ob sich auf den Geräten Informationen befinden, die von seinem Antrag umfasst waren, rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise (für den Fall dass die Verpflichtungsklage ohne Erfolg bleibt) festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Löschung der begehrten Informationen verpflichtet war, Informationszugang zu sämtlichen SMS, WhatsApp-, Signal- oder Telegram-Nachrichten, die der Bundesminister des Auswärtigen a. D. im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat und die die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen) betreffen, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht der Erweiterung der Klage um den Feststellungsantrag. Vom dienstlichen Smartphone und Tablet des Bundesministers des Auswärtigen a.D., die ihm vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestellt worden seien, habe nach derzeitigem Kenntnisstand keine dienstliche Kommunikation per SMS oder Chatnachrichten stattgefunden. Die Informationen seien jedenfalls aufgrund der Löschung der Daten nicht (mehr) vorhanden. Eine automatische Speicherung von dienstlichen SMS und Chatnachrichten jenseits der mobilen Endgeräte finde nicht statt. Ebenso wenig erfolge eine Veraktung durch Ausdruck oder ausgewählte Speicherung. Es bestehe kein Wiederbeschaffungsanspruch, da es sich bei den Daten nicht um amtliche Informationen gehandelt habe. Die Nutzung von sowohl SMS als auch Chatnachrichten sei nach den Nutzungsbedingungen des Auswärtigen Amts und dessen Datensicherungskonzept nur zu privaten Zwecken auf den beiden mobilen Endgeräten vorgesehen gewesen. Nach dem subjektiven Willen des Auswärtigen Amts sollten sie nicht zu amtlichen Zwecken gespeichert werden. Wenn sie aktenwürdigen Inhalt enthielten, bildeten sie, wie ein Telefonat, nur den Anlass für eine Aufzeichnung. Dem stünden auch objektive Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.