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Urteil

2 K 41/23

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0129.2K41.23.00
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Leitsätze
1. Die Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UIG (juris: UIG 2005) erstreckt sich neben dem öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen oder schlicht hoheitlichen) auch auf das verwaltungsprivatrechtliche und fiskalische Handeln öffentlicher Stellen.(Rn.29) 2. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht.(Rn.33) 3. Die Beklagte kann sich auch in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts auf den einfachgesetzlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, weil sie sich bei der Beschaffung und Wartung von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Betätigungssituation befindet wie ein privater Betroffener.(Rn.38) 4. Es ist nicht erkennbar, dass ihr Antrag auf Informationszugang darauf zielt, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern.(Rn.47)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2023 verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren zu folgenden Fragen: - mit Bezug auf die Beschaffung von Trinkwasserbrunnen im Rahmen des Beschlusses des Abgeordnetenhauses 2018 zur Blue Community: Wie viele Trinkwasserbrunnen hat sie 2021, 2020 und 2019 beschafft? - mit Bezug auf die TED-Bekanntmachung vom 11. Januar 2019: o An welches Unternehmen bzw. an welche Unternehmen wurde der Auftrag erteilt? o Welche Höchstmenge wurde vereinbart? o Was ist die Laufzeit der Rahmenvereinbarung bzw. deren Aufstockung? o Wann wurden die ursprünglichen Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben? Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UIG (juris: UIG 2005) erstreckt sich neben dem öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen oder schlicht hoheitlichen) auch auf das verwaltungsprivatrechtliche und fiskalische Handeln öffentlicher Stellen.(Rn.29) 2. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht.(Rn.33) 3. Die Beklagte kann sich auch in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts auf den einfachgesetzlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, weil sie sich bei der Beschaffung und Wartung von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Betätigungssituation befindet wie ein privater Betroffener.(Rn.38) 4. Es ist nicht erkennbar, dass ihr Antrag auf Informationszugang darauf zielt, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern.(Rn.47) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2023 verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren zu folgenden Fragen: - mit Bezug auf die Beschaffung von Trinkwasserbrunnen im Rahmen des Beschlusses des Abgeordnetenhauses 2018 zur Blue Community: Wie viele Trinkwasserbrunnen hat sie 2021, 2020 und 2019 beschafft? - mit Bezug auf die TED-Bekanntmachung vom 11. Januar 2019: o An welches Unternehmen bzw. an welche Unternehmen wurde der Auftrag erteilt? o Welche Höchstmenge wurde vereinbart? o Was ist die Laufzeit der Rahmenvereinbarung bzw. deren Aufstockung? o Wann wurden die ursprünglichen Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben? Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Dezember 2023 zur Entscheidung übertragen hat. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog einzustellen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 13. Oktober 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2023 sind – soweit über sie zu entscheiden ist – rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte den Informationszugang zur Anzahl der in den Jahren 2019–2021 beschafften Trinkwasserbrunnen sowie hinsichtlich des/der mit der Lieferung von Wasserspendern beauftragten Unternehmen/s, der vereinbarten Höchstmenge, der Laufzeit und des Datums der Rahmenvereinbarung und der Laufzeit ihrer Aufstockung abgelehnt hat; insoweit hat die Klägerin Anspruch auf Akteneinsicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Ablehnung der Akteneinsicht bezüglich der vereinbarten Preise für die Beschaffung (und im Fall einer Beauftragung Dritter) die Wartung der Brunnen sowie des Gesamtpreises für die Beschaffung der Wasserspender ist dagegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18a Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. II. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Die Klägerin ist eine anspruchsberechtigte juristische Person des Privatrechts und die Beklagte ist eine informationspflichtige öffentliche Stelle (dazu 1.). Die streitbefangenen Informationen sind Umweltinformationen (2.), über die die Beklagte verfügt (3.). 1. Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes - BerlBG) eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UIG (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 – juris Rn. 20; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 2019, § 2 UIG Rn. 5). Dabei kann offenbleiben, ob die begehrten Informationen der der Beklagten übertragenen öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung Berlins (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BerlBG) oder ihrer Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb (§ 3 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BerlBG) zuzurechnen sind und ob das Land Berlin der Beklagten die öffentliche Aufgabe der Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen (vgl. § 50 Abs. 1 S. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) auf der Grundlage der Kooperations- und Rahmenvereinbarungen übertragen hat. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UIG enthält – im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a und b sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG („soweit“) – keine Einschränkung danach, ob die Information sich auf eine von der Stelle wahrgenommene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung bezieht. Demgemäß erstreckt sich die Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UIG neben dem öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen oder schlicht hoheitlichen) auch auf das verwaltungsprivatrechtliche und fiskalische Handeln öffentlicher Stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 7 C 5/04 – NVwZ 2006, 343 Rn. 20). 2. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Alt. 1 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Aufstellung und der Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern im Rahmen des Aktionsprogramms Trinkwasserbrunnen ist eine Maßnahme bzw. Tätigkeit in diesem Sinne. Denn diese weit zu verstehenden (BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17) Begriffe erfassen neben Verwaltungsmaßnahmen, wie z.B. Politiken, Gesetzen, Plänen, Programmen und Umweltvereinbarungen, auch sonstige umweltbezogenen Tätigkeiten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b Hs. 2 UIG). Diese Maßnahme bzw. Tätigkeit wirkt sich auf Umweltbestandteile, insbesondere auf Luft, Atmosphäre und Wasser aus. Der Verbrauch von Leitungswasser verursacht – worauf die Beklagte selbst auf ihrer Website hinweist (https://www.bwb.de/de/trinkbrunnen.php) – im Gegensatz zu abgepacktem Mineralwasser weniger CO2-Ausstoß und Abfall. Die begehrten Informationen weisen den erforderlichen Umweltbezug auf. Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss allein die Maßnahme oder Tätigkeit den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern durch die Beklagte. Die Beschaffung bereitet die Aufstellung der Brunnen und Wasserspender vor und weist damit den erforderlichen Umweltbezug auf. Ohne Belang ist, dass die Informationen weder ausschließlich noch im Schwerpunkt Umweltauswirkungen betreffen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 24). 3. Die Informationen sind bei der Beklagten vorhanden (§ 2 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 UIG). Ihr Vorbringen, sie verfüge nicht über Informationen zu „Preisen“ für die Beschaffung der Trinkwasserbrunnen, weil sie lediglich Rohkörper nach einer von ihr zur Verfügung gestellten Gussform in Auftrag gegeben habe, überzeugt nicht. Denn das Informationsbegehren ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht einschränkend dahin zu verstehen, dass die Klägerin nur Preise für die Beschaffung fertiger Brunnen begehrt. Ihr geht es vielmehr erkennbar darum, Kenntnis von den Anschaffungskosten der Brunnen unabhängig davon zu erlangen, ob sie als fertige Brunnen oder als Einzelteile geliefert wurden. III. Dem Informationszugang steht teilweise der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Var. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (dazu 1.) zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (2.). 1. Nach dem maßgeblichen Verständnis des Wettbewerbsrechts erfassen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 38). Ob daneben die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG - Berücksichtigung findet (so BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 – PharmR 2020, 699, 700 f. A.A. Schoch, ZGI 2023, 251, 256 f.), bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vorliegen der hiernach zusätzlich erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG) steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern vereinbarten Preise für die Beschaffung und (im Fall der Beauftragung Dritter) die Wartung der Trinkwasserbrunnen sowie der Gesamtpreis für die Beschaffung der Wasserspender sind Geschäftsgeheimnisse der Beklagten (dazu a). Dagegen unterfallen die Anzahl der in den Jahren 2019–2021 beschafften Brunnen sowie das/die bei der Beschaffung von Wasserspendern beauftragte/n Unternehmen, die vereinbarte Höchstmenge, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der Aufstockung sowie das Datum der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht dem Geheimnisschutz (b). a) Die Beklagte kann sich auch in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts auf den einfachgesetzlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, weil sie sich bei der Beschaffung und Wartung von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Betätigungssituation befindet wie ein privater Betroffener (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – NVwZ 2017, 1775 Rn. 90; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 – OVG 12 N 88/13 – juris Rn. 21; Urteile vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13/12 – NVwZ-RR 2015, 801, 803 und vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11/07 und OVG 12 B 12/07 – juris Rn. 24 und 36; s. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 − 20 F 21/10 – NVwZ 2012, 112 Rn. 15). Beim Erwerb der Brunnen und Wasserspender und bei einer etwaigen Beauftragung der Wartung durch Dritte wird die Beklagte privatrechtlich tätig und unterliegt dabei marktwirtschaftlichen Preisbildungsmechanismen. Der Preis für die Beschaffung und Wartung der Trinkwasserbrunnen weist den erforderlichen Unternehmensbezug auf und ist nicht offenkundig. Die Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 22. September 2022 (AbgH-Drs. 19/13370 S. 2) benennt zwar die Gesamtkosten für die Beschaffung, den Bau und den Anschluss an die Versorgungs- und Entwässerungsleitungen der Brunnen (12.000–18.000 Euro) sowie die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten (2.500 Euro), differenziert aber nicht nach den einzelnen Kostenpositionen. Der Preis für die Beschaffung der Brunnen und ihre Wartung durch Dritte ist damit nicht bekannt. Die Kosten für die Beschaffung der Wasserspender ergeben sich aus der Drucksache nicht. Die Offenkundigkeit fehlt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Informationen in einem vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahren bekanntzumachen wären. Denn ein Geschäftsgeheimnis ist nur dann offenkundig, wenn es allgemein und nicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder jedenfalls leicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 – PharmR 2020, 699, 701). Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht eine ggf. bestehende vergaberechtliche Bekanntmachungspflicht. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die bezuschlagten Preise nicht bekannt gemacht wurden, sodass es auf die zwischen ihnen streitige Frage einer bestehenden Bekanntmachungspflicht nicht ankommt. Die Beklagte hat ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Sie hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Preise für die Beschaffung und Wartung der Trinkwasserbrunnen und Wasserspender exklusives kaufmännisches Wissen darstellen und ihre Offenlegung geeignet ist, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2/20 – NVwZ 2021, 1866 Rn. 50). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die in der Vergangenheit gezahlten Preise für Brunnen und Wasserspender wettbewerbsrelevant sind. Dies ist plausibel. Es besteht die Gefahr, dass ein Anbieter von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern die Kenntnis der gezahlten Preise nutzt, um bei einem zukünftigen Beschaffungsvorgang ein hierauf zugeschnittenes Angebot abzugeben. Dies kann zur Folge haben, dass der marktwirtschaftliche Preisbildungsmechanismus außer Kraft gesetzt wird und die Beklagte einen höheren Preis für die Beschaffung und etwaige Wartung der Brunnen und Wasserspender zahlen muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2013 – 5 StR 152/13 – NStZ 2014, 325 Rn. 21 f. zu den Schätzkosten und dem Kostenrahmen bei Ausschreibungen). Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass es in überschaubarer Zukunft zu weiteren Beschaffungsvorgängen kommt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Aktionsprogramm Trinkwasserbrunnen ausgelaufen ist und nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sollen 300 weitere Brunnen gebaut werden. Die Informationen zum Preis und zur Wartung der Trinkwasserbrunnen und Wasserspender sind noch aktuell. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf eine Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2/20 – BVerwGE 172, 232 Rn. 26). Die von der Klägerin begehrten Informationen betreffen den Zeitraum seit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 22. März 2018 „Berlin Blue Community“. Sollten einzelne Beschaffungsvorgänge im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung länger als fünf Jahre zurückliegen (d.h. vor dem 29. Januar 2019 erfolgt sein), wären die dabei gezahlten Preise weiterhin vertraulich. Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die in der Vergangenheit erzielten Preise wären im Hinblick auf die Umwälzungen der letzten Jahre nicht mehr aktuell, überzeugt nicht. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Anbieter sich an den in der Vergangenheit gezahlten Preisen orientiert und die Preisentwicklungen für Rohstoffe und Personal bei der Abgabe seines Angebotes einpreist. Die von der Klägerin in Bezug genommenen vergaberechtlichen Grundsätze zur Aktualität vorjähriger Umsätze sind auf die Beurteilung des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übertragbar. b) Die Beklagte hat hingegen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Anzahl der in den Jahren 2019–2021 beschafften Trinkwasserbrunnen. Denn die Anzahl der in Betrieb befindlichen Brunnen ist öffentlich bekannt (https://www.bwb.de/de/trinkbrunnen.php) und es ist nicht dargelegt, dass die Kenntnis der Anzahl der beschafften Brunnen, aufgegliedert nach Jahren, hiervon abweicht und besondere Wettbewerbsrelevanz hat. Gleiches gilt für den/die Namen des/der mit der Aufstockung von Wasserspendern beauftragten Unternehmen/s, die vereinbarten Höchstmenge, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und ihrer Aufstockung sowie das Datum der Ausschreibung der ursprünglichen Rahmenvereinbarung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welcher konkrete Nachteil bei einer Offenlegung dieser Informationen droht. Der Verweis darauf, Informationen über Vertragskonditionen seien grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, macht die Darlegung der Wettbewerbsrelevanz der konkret begehrten Informationen nicht entbehrlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des oder der beauftragten Unternehmen sind. 2. Die Klägerin hat zwar ein gewisses Interesse an der Bekanntgabe der Preise für die Beschaffung und Wartung der Trinkwasserbrunnen und Wasserspender. Sie beabsichtigt, damit etwaige Vergaberechtsverstöße darzulegen. Ob es ihr dabei primär um die Geltendmachung eigener Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche oder die Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geht, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieses Interesse überwiegt nicht das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Es ist bereits nicht plausibel, dass die Klägerin die Informationen über die Preise für die Beschaffung und ggf. die Wartung der Trinkwasserbrunnen und Wasserspender für den Nachweis von Vergaberechtsverstößen benötigt. Denn zwischen den Beteiligten ist – auch unter Berücksichtigung der öffentlich verfügbaren Informationen (AbgH-Drs. 19/13370) – nicht streitig, dass die einschlägigen Schwellenwerte überschritten sind. Vielmehr sind die Beschaffungsvorgänge aus anderen, zwischen den Beteiligten streitigen, Gründen nur teilweise öffentlich ausgeschrieben worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse der Klägerin keine besondere Umweltrelevanz hat. Es ist nicht erkennbar, dass ihr Antrag auf Informationszugang darauf zielt, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Januar 2021 – C-619/19 – EU:C:2021:35 Rn. 62 und vom 28. Juli 2011 – C-71/10 – EU:C:2011:525 Rn. 26). Demgegenüber hat die Beklagte ein gewichtiges Interesse an der Geheimhaltung der Preise für die Beschaffung und Wartung der Trinkwasserbrunnen und Wasserspender. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Offenlegung dieser Informationen den Preis für die Beschaffung weiterer Brunnen und Wasserspender wegen der Möglichkeit der Abgabe zugeschnittener Angebote zum Nachteil der Beklagten erhöht und ihre Wettbewerbsposition dadurch nachhaltig beeinträchtigt. Dies würde zudem letztlich zulasten der öffentlichen Haushalte gehen, weil die Beschaffung der Brunnen und Wasserspender mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit liegt eine verdeckte Klagerücknahme vor, weil die Klägerin die Rechtsverfolgung aufgegeben hat, obwohl der Rechtsstreit noch nicht erledigt ist, um auf diese Weise die Kostenfolge einer Klagerücknahme zu umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 3). Im Umfang der Hauptsachenerledigung hat die Klägerin bereits vorprozessual Informationszugang erhalten (angekündigte Anträge 2.a.i, 2.a.ii, 2.a.viii und 2.a.ix), waren die Informationen öffentlich zugänglich (Antrag 2.c(1)) und hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht über die Informationen verfügt (Anträge 2.a.iii, 2.a.v, 2.a.vii, 2.b.(4), 2.b.(5), 2.c.(2), 2.c.(3), 2.e–2g) und dem Informationszugang der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht (Antrag 2.d). Im Verhältnis hierzu und zum Umfang des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern. Die Klägerin, eine GmbH, bietet Wasserspender und Trinkwasserbrunnen an. Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 22. März 2018 „Berlin Blue Community“ (AbgH-Drs. 18/0565) rief das Land Berlin das „Aktionsprogramm Trinkwasserbrunnen“ ins Leben, mit dem die Errichtung und der Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern finanziert wird. Die Beklagte, die Berliner Wasserbetriebe, errichtet und betreibt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Senatsverwaltung und Rahmenvereinbarungen mit den Bezirksämtern solche Brunnen und Wasserspender. Auf den Antrag vom 24. August 2022 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 teilweise Akteneinsicht und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Hiergegen erhob die Klägerin im November 2022 Widerspruch und am 31. Januar 2023 Untätigkeitsklage. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2023 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Soweit der Antrag sich auf den Einkauf von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern beziehe, handele es sich nicht um Akten im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Insoweit erfülle sie nicht die ihr übertragene öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung, sondern nehme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teil. Die Wasserversorgung umfasse nur die Belieferung mit Wasser bis zur Hausanschlussstelle. Dahinter beginne die Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers. Informationen über Vertragskonditionen (z.B. Vertragslaufzeit, Höchstmengen und Preise) seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Die Bekanntgabe könne Wettbewerbsnachteile verursachen. Die Informationen seien aktuell und nicht offenkundig. Das Informationsinteresse überwiege nicht das Geheimhaltungsinteresse, weil die Klägerin beabsichtige, Ergebnisse von Vergabeverfahren auszuforschen und diese für ihre eigene wettbewerbliche Positionierung zu verwenden. Die Klägerin hat die Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids fortgeführt. Sie trägt vor, die Informationen dienten amtlichen Zwecken, weil die Bereitstellung von Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten zur öffentlichen Wasserversorgung zähle. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien nicht betroffen. Die Informationen über die Vertragslaufzeit, Höchstmengen und den Preis seien offenkundig, weil sie vergaberechtlich bekanntzumachen seien. Informationen über Vorjahresumsätze seien historisch und nicht mehr aktuell. Das Informationsinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse. Ihr gehe es nicht um die Erlangung unrechtmäßiger Wettbewerbsvorteile, sondern um die Kontrolle staatlichen Handelns. Sie benötige die Informationen, um substantiiert zu Vergaberechtsverstößen der Beklagten vorzutragen. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Unabhängig davon gehe es um den Schutz der Interessen aller Steuerzahler. Die Einhaltung des Vergaberechts habe im Hinblick auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft sowie aus Gründen der Transparenz staatlichen Handelns und des Wettbewerbs überragende Bedeutung. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Hinblick auf 18 angekündigte Akteneinsichtsanträge der Klägerin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2023 zu verpflichten, ihr Akteneinsicht zu gewähren, - mit Bezug auf die Beschaffung von Trinkbrunnen im Rahmen des Beschlusses des Abgeordnetenhauses 2018 zur Blue Community o Wie viele Trinkbrunnen hat sie 2021, 2020 und 2019 beschafft? o Welche Preise wurden für die Trinkbrunnen vereinbart? o Sofern auch die Wartung der Trinkbrunnen durch Dritte erfolgt, welche Preise wurden für diese Wartung vereinbart? - mit Bezug auf die TED-Bekanntmachung vom 11.01.2019 o An welches Unternehmen bzw. an welche Unternehmen wurde der Auftrag erteilt und zu welchem Gesamtpreis? o Welche Höchstmenge wurde vereinbart? o Was ist die Laufzeit der Rahmenvereinbarung bzw. deren Aufstockung? o Wann wurden die ursprünglichen Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt sie vor, es seien keine Informationen über die Preise der Trinkwasserbrunnen vorhanden. Sie habe keine fertigen Brunnen, sondern Rohkörper nach einer von ihr zur Verfügung gestellten Gussform beschafft. Hinter den Hausanschlüssen installierte Verbrauchseinrichtungen, wie Brunnen und Wasserspender, seien nicht Gegenstand der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung. Die Informationen seien nicht allein wegen des – hier ohnehin nicht anwendbaren – vergaberechtlichen Bekanntmachungserfordernisses offenkundig. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege das Informationsinteresse. Die Klägerin könne keinen vergaberechtlichen Rechtsschutz erlangen, weil die hierfür geltenden Ausschlussfristen abgelaufen seien. Vergaberechtsverstöße lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.