Urteil
2 K 142/23
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0127.2K142.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere wurzelt der geltend gemachte Anspruch nicht in einem Rechtsverhältnis, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2023 – OVG 3 B 44/21 – juris Rn. 35). Der Kläger als Bürger nimmt die Beklagte nicht als Verfassungsrechtssubjekt, sondern bezüglich einer von der Verwaltung des Deutschen Bundestages angebotenen Veranstaltung in Anspruch. Die Parlamentsseminare sind, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ein Angebot des Besucherdienstes des Deutschen Bundestages. II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung des beantragten Parlamentsseminars. Eine konkrete Anspruchsgrundlage besteht nicht. Die Parlamentsseminare sind weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Eine gesetzliche Regelung verlangt auch nicht der allgemeine Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 – juris Rn. 183 m.w.N.). Die Durchführung der Parlamentsseminare betrifft einen spezifischen Sachbereich des Besucherdienstes des Deutschen Bundestages, der nur eine geringe Wirkintensität auf die Grundrechte, die Bedeutung der Rechtsmaterie für das Gemeinwesen und für den Prozess der politischen Willensbildung hat. Die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 – juris Rn. 129). In Bezug auf die Exekutive gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2016 – OVG 3 S 60.16 – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 22. März 2023 – 15 B 244/23 – juris Rn. 6). Ein Zugang zu einer staatlichen Leistung aufgrund eines Anspruchs auf Gleichbehandlung oder derivativer Teilhabe setzt voraus, dass ein Anspruchsteller die nach der Verwaltungspraxis bestehenden Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49/02 – juris Rn. 12; Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 3 GG Rn. 194 m.w.N.). Die Beklagte bietet in ständiger Verwaltungspraxis die Durchführung eines Parlamentsseminars nur unter den beiden (Mindest-)Voraussetzungen an, dass es sich bei dem beabsichtigten Seminar – erstens – um eine "Informationsveranstaltung" handelt, die sich – zweitens – an "Multiplikatoren der politischen Bildung" richtet (1). Diese Verwaltungspraxis ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (2). Der Antrag des Klägers erfüllt beide Voraussetzungen nicht (3). 1) Die beiden Voraussetzungen eines Parlamentsseminars ergeben sich transparent aus dem diesbezüglichen Internetauftritt des Deutschen Bundestages. Das Parlamentsseminar wird dort ausdrücklich als "Informationsveranstaltung" angeboten, das sich an "Multiplikatoren der politischen Bildung" richtet. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander, soweit er diesbezügliche Anhaltspunkte auf dem Internetauftritt nur pauschal bestreitet. Konkreter Zweck der Veranstaltung muss sein, Informationen bzw. politische Bildung über die Arbeit des Deutschen Bundestages zu vermitteln. Dies folgt nach objektivem Empfängerhorizont bereits aus dem Begriff "Informationsveranstaltung" und der inhaltlichen Vorgabe der Gespräche mit Fraktionsvertretern als "Kernstück der […] Informationsveranstaltung". Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Ausführungen zum Rahmenprogramm (Einführung in die Arbeitsweise des Bundestages, Hausführung oder Besuch einer Plenarsitzung). Auch dieses ist auf die Vermittlung von Erkenntnissen über die Parlamentstätigkeit ausgerichtet. Diese Verwaltungspraxis hat bereits eine längere Kontinuität. Dies belegt der vom Kläger vorgelegte Pressebericht aus dem Jahr 2016 (Das Parlament, Eine ganz besondere Mischung, 7. März 2016). Dort wird das Parlamentsseminar als Angebot des Besucherdienstes beschrieben, das u.a. einen tiefen Einblick in die Arbeitsweise des Parlaments biete und sich speziell an Multiplikatoren der politischen Bildungsarbeit richte. Die – vielfältigen – Teilnehmer zeichne aus, dass sie in ihrer Tätigkeit, ob ehrenamtlich oder beruflich, selbst politische Bildungsarbeit leisteten und als Multiplikatoren wirkten. Durch das Seminar solle ihr Verständnis für parlamentarische Verfahren und politische Diskussionsprozesse zu einem von der Gruppe selbstgewählten Thema vertieft werden. Auch ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Übersichten über Zusagen und Ablehnungen hat sie diese Voraussetzungen in den vergangenen sieben Jahren durchgängig angewandt. Danach hat sie in den Jahren 2018 bis 2024 auf 47 Anfragen nur zehn Zusagen erteilt. Alle zugesagten Seminare lassen sich durchweg als Veranstaltungen politischer Bildungsarbeit begreifen, auf der die Anfragenden sich über die im Parlament vertretenen Positionen zu dem gewählten Thema informierten, um erworbene Kenntnisse im Rahmen politischer Bildungsarbeit weiterzuvermitteln. Die Zusagen umfassten eine breitgefächerte Themenauswahl von der "Sozial- und Drogenpolitik" über die "Meisterpflicht" bis hin zum "Krieg in der Ukraine", wobei die Themen stets erkenntnisoffen gefasst sind. Die Teilnehmerkreise lassen sich als Multiplikatoren politischer Bildung einordnen, wie etwa die Mitglieder der Handwerkskammer des Meisternetzwerks, Vorstandsmitglieder einer Volkshochschule und Lehrbeauftragte u.a. im Fach Staatsrecht. Dies gilt auch für die Jugendoffiziere bzw. Offiziere der Bundeswehr, da zu ihren Aufgaben kraft ihrer Funktion auch der Erwerb und die Vermittlung von Kenntnissen staatspolitischer Art und politischer Bildung gehört. Bei den Studierenden der sozialen Arbeit kann sich dies – abhängig von den konkreten Umständen des Seminars – in Bezug auf ihr Studienfach ergeben haben. Zudem folgt die Praxis der Absagen den Voraussetzungen stringent. Die Beklagte hat mehrere Anfragen deswegen abgelehnt, weil nicht gesichert war, dass es sich bei den Teilnehmenden um Multiplikatoren der politischen Bildung handelte – so etwa im Falle von Anfragenden aus der politischen Erwachsenenbildung, von Unteroffizieren der Bundeswehr, Studierenden, Gewerkschaftsmitgliedern, Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes oder Nachwuchskräften einer Bundesbehörde. Für diese Absagen war ersichtlich ausschlaggebend, dass von den Teilnehmerkreisen nicht zu erwarten war, dass sie das erworbene Verständnis für parlamentarische Zusammenhänge im Rahmen politischer Bildungsarbeit weitergeben. Es genügte nicht, dass die Teilnehmer – als Studierende oder Gewerkschaftsmitglieder – durchaus einen Bezug zu dem selbst gewählten Thema hatten und sich hierzu mit Abgeordneten austauschen wollten. Besonders deutlich wird dies im Hinblick auf die differenzierende Behandlung von Anfragen aus den Reihen der Bundeswehr; während Jugendoffiziere und Stabsoffiziere – wegen ihrer Rolle als Multiplikatoren der politischen Bildungsarbeit – eine Zusage erhielten, durften Teilnehmer der Marineoffiziersschule oder Soldaten ohne Führungsaufgaben im Bereich der politischen Bildung kein Parlamentsseminar durchführen. Die Ablehnung der Anfrage von Lehrkräften einer Berufsbildenden Schule mit der Empfehlung eines Lehrerseminars lässt erkennen, dass die Beklagte eine Rolle als Multiplikator der politischen Bildung voraussetzt, für die nicht schon jedwede Unterrichtstätigkeit reicht. 2) Diese von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis geforderten Voraussetzungen sind durch die Zielsetzung der Parlamentsseminare sachlich begründet. Nach den Erläuterungen der Beklagten geht es darum, dass die Multiplikatoren der politischen Bildung das erworbene Wissen über die Arbeitsweise des Parlaments und dort vertretene unterschiedliche politische Positionen im Rahmen politischer Bildungsarbeit an Dritte weitergeben. Nach dieser Beschreibung sollen die Multiplikatoren der politischen Bildung Bürgerinnen und Bürger in den Stand setzen, sich eine eigene differenzierte Meinung zu bilden. Sie sollen damit einen erkennbaren Beitrag für die Demokratieerziehung leisten. Diese doppelte Zielsetzung der Parlamentsseminare ist aus der verfassungsrechtlichen Aufgabe des Deutschen Bundestages zur Öffentlichkeitsarbeit ableitbar. In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften – bezogen auf ihre Organtätigkeit – der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 64). Dementsprechend fördert das Parlamentsseminar letztlich die demokratische Willensbildung, indem Informationen über die Parlamentsarbeit sowie die im Deutschen Bundestag repräsentierten und artikulierten Auffassungen zu einem – ggf. kontrovers diskutierten – Thema vermittelt werden. Zur Verwirklichung der Ziele sind die Zugangsvoraussetzungen der "Informationsveranstaltung" und "Multiplikatoren der politischen Bildung" geeignet. Sie ermöglichen dem Deutschen Bundestag eine (partei-)politisch neutrale Auswahl aus den Anfragen aufgrund der sachlichen Nähe der Veranstaltung und der Teilnehmer zur politischen Bildungsarbeit. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist entgegen der Ansicht des Klägers gewahrt. Auch soweit ein mittelbarer Eingriff bereits dann anzunehmen ist, wenn an eine zu erwartende Kundgabe von Meinungen ein Nachteil bzw. der Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen geknüpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35/20 – juris Rn. 18 f.), greifen die angewandten Voraussetzungen nicht in die Meinungsfreiheit ein. Die Rüge des Klägers, die Beklagte dürfe keine "positive" Bewertung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2019 voraussetzen, geht ins Leere. Die Voraussetzungen sind meinungsneutral. Sie verhalten sich weder unmittelbar noch mittelbar zu dem Beschluss vom 17. Mai 2019, zu Meinungen zur BDS-Bewegung oder zu einer sonstigen Auffassung. 3) Das vom Kläger beantragte Seminar ist schon keine "Informationsveranstaltung" im Sinne der von der Beklagten geübten Verwaltungspraxis. Der Kläger bezweckt ein Forum für seine Interessenvertretung, um Einfluss auf Abgeordneten zu nehmen. Bereits in formaler Hinsicht stellt sich der Antrag als Teil einer Kampagne dar, da er mit dem Logo der "G..." überschrieben ist. Bestätigt wird diese Einordnung durch den am 19. November 2022 veröffentlichten Tweet von "G... Team", wonach der Antrag auf ein Parlamentsseminar den Bundestagsfraktionen "Feuer unterm Hintern" machen soll (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 17). Auf Vorhalt dieses Tweets in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sinngemäß ausgeführt, die Wortwahl sei überspitzt, jedoch gehe es dem Kläger darum, sein Anliegen an die Abgeordneten heranzutragen. Mit eben dieser Intention verfehlt er das Format einer Informationsveranstaltung. Auch inhaltlich wollen der Kläger und die weiteren Antragsteller das Parlamentsseminar nicht zur politischen Bildung anhand eines – gegebenenfalls kontrovers diskutierten – Themas nutzen. Ihrer Antragsbegründung nach wollen sie in dem Seminar den Fraktionsvertretern ihre Position vorhalten, dass sie den Beschluss vom 17. Mai 2019 als "rassistisch und antidemokratisch" ablehnen. Auch die beigefügten Fragen lassen kein Interesse an einem Informationsgewinn sowie an Bildung über parlamentarische Arbeit und unterschiedlichen Positionen der Fraktionsvertreter erkennen. Die Antragsteller möchten die Abgeordneten nur mit ihren Ansichten zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der BDS-Bewegung konfrontieren und sie zur Rede stellen. Auch soweit sie "anbieten", als kritische Begleiter und Aktivisten der BDS-Bewegung "etwaige Fragen der Abgeordneten zu Palästina/Israel und internationalem Recht zu beantworten", bezweckt dies ersichtlich eine Belehrung der Abgeordneten und keinen erkenntnisoffenen Diskurs. Die gegen diese Einordnung vorgebrachten Einwände des Klägers, andere Parlamentsseminare behandelten allgemeinpolitische Themen und auch dort solle kontrovers diskutiert werden, sind nicht erheblich. Die Beklagte macht die Seminardurchführung nicht von einer bestimmten Themenwahl oder der erwarteten Einmütigkeit bzw. Kontroverse abhängig. Dies zeigt das Spektrum der Themen, zu denen die Beklagte Parlamentsseminare durchgeführt hat und die durchaus einen kontroversen Austausch erwarten ließen. Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf, ein mündiges Parlament könne es sich leisten, wenn Bürger ihre Meinung mitbringen, verfehlt die sachlichen Voraussetzungen des Parlamentsseminars. Die Beklagte hat im Übrigen selbst auf sonstige Wege der demokratischen Willensbildung und Interessenvertretung gegenüber Abgeordneten verwiesen. Darüber hinaus sind der Kläger und die Antragstellenden keine "Multiplikatoren der politischen Bildung", sondern Multiplikatoren ihrer eigenen politischen Meinung. Zu einem Multiplikator der politischen Bildung wird der Kläger nicht schon dadurch, dass er von Beruf Lehrer ist, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Nicht jede Lehrkraft leistet im Verhältnis zu ihren Schülern zwangsläufig politische Bildungsarbeit im Sinne der genannten Verwaltungspraxis. Ungeachtet dessen hat der Kläger den Antrag vom 26. Oktober 2022 nicht als Lehrer, sondern ausdrücklich in seiner Rolle als "Sprecher" einer BDS-Initiative und als "Initiator: G..." gestellt. Auch als Angehöriger dieser Gruppen leistet er keine politische Bildungsarbeit. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Kläger und die Antragstellenden nach ihren Angaben durch eine Vielzahl an politischen, gesellschaftlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Aktivitäten als Multiplikatoren auftreten. Selbst wenn dies zutrifft, ist ihr Bindeglied gerade nicht die politische Bildungsarbeit, sondern ihr Einsatz für die BDS-Bewegung. Das Identitätsmerkmal der Gruppe ist schon nach ihrer Selbstbeschreibung, dass die große Mehrheit aller Antragstellenden die BDS-Bewegung ideell und praktisch unterstützt. Dies stellt keine politische Bildungsarbeit dar. Denn die Antragsteller bezwecken bestimmte politische Ziele, nicht hingegen das Anliegen, Bürgerinnen und Bürgern durch eine Informationsvermittlung in die Lage zu versetzen, sich ihre eigene politische Meinung zu bilden. III. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger seine Rechte durch die erhobene Leistungsklage mindestens ebenso effektiv wie durch eine Feststellungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO; vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 43 Rn. 43 b m.w.N.). Ungeachtet dessen wäre der Hilfsantrag unbegründet, weil die Beklagte den Antrag auf Durchführung des Parlamentsseminars im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis zu Recht abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Durchführung eines Parlamentsseminars. Der Deutsche Bundestag bietet ausweislich seines Internetauftritts Parlamentsseminare für "Multiplikatoren der politischen Bildung" an. Kernstück der halbtägigen "Informationsveranstaltung" seien Gespräche mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus jeder Fraktion zu einem von der Gruppe selbstgewählten Thema. Der Kläger unterstützt die BDS-Bewegung ("Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen" gegen Israel). Er und zwei weitere Personen führen als "G..." ein Klageverfahren gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2019 mit dem Titel "Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen" (BT-Drs. 19/10191, im Folgenden: Beschluss vom 17. Mai 2019). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 beantragte der Kläger unter dem Briefkopf "G..." für sich und 45 namentlich genannte Antragsteller beim Besucherdienst des Deutschen Bundestages die Durchführung eines Parlamentsseminars zum Thema "Die aktuelle Position der Bundestagsfraktionen und Bundesregierung zur BDS-Bewegung. Welche Auswirkungen hat der BDS-Beschluss vo[m] 17.5.2019 auf Menschenrechtsarbeit und Meinungsfreiheit in Deutschland?". Zur Begründung hieß es, alle Antragstellenden lehnten den Beschluss vom 17. Mai 2019 als "rassistisch und antidemokratisch entschieden ab". Die große Mehrheit aller Antragstellenden unterstütze die BDS-Bewegung ideell und praktisch. Sie entfalteten durch eine Vielzahl an politischen, gesellschaftlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Aktivitäten eine weitreichende Wirkung im Sinne des geforderten Kriteriums "Multiplikator*innen der politischen Bildung". Der Beschluss vom 17. Mai 2019 diffamiere "Palästinenser*innen (sowohl in Palästina als auch hierzulande) als rassistische Menschenfeinde, obwohl sie mit der BDS-Bewegung lediglich für ihre durch internationales Recht verbrieften Menschenrechte kämpfen". Zudem diffamiere er "Menschenrechtsaktivist*innen, darunter eine bedeutende Anzahl an Jüdinnen und Juden, als Antisemit*innen […]" und unterstütze "systematisch die Gedankenfigur der Gleichsetzung aller Juden und Jüdinnen weltweit mit dem Staat Israel (und dessen Verbrechen) […]". Vor diesem Hintergrund "erwarteten" sie Antworten der Abgeordneten auf und "Positionierungen" zu nachfolgend aufgeführten Fragen. Der Deutsche Bundestag führte mit Schreiben vom 11. November 2022 aus, das beantragte Seminar könne die mit den Parlamentsseminaren verfolgte Zielsetzung nicht erreichen. Die Parlamentsseminare seien ein Informations- und Bildungsangebot für Multiplikatoren der politischen Bildung mit Erläuterungen zu den Aufgaben und der Arbeitsweise des Deutschen Bundestages. Zugleich erhielten die Teilnehmenden die Gelegenheit, halbstündige Gespräche mit Vertretern aller Fraktionen zu einem selbstgewählten Thema zu führen, um deren zum Teil sehr unterschiedliche Positionen zu dem gewählten Thema zu erfahren. Sinn und Zweck der Parlamentsseminare sei es, dass die Multiplikatoren die gewonnen Informationen, Erkenntnisse und Erfahrungen in ihrem Wirkungskreis an Dritte weitergeben könnten, um auf diese Weise zu einer differenzierten politischen Meinungsbildung beizutragen. Die Parlamentsseminare dienten nicht als Plattform dafür, die Vertreter der Fraktionen mit der eigenen, bereits festgefügten Position zu konfrontieren. Dafür bestünden im Rahmen der politischen Meinungsäußerung zahlreiche andere Möglichkeiten. Mit "Widerspruch" vom 2. Dezember 2022 brachten der Kläger und die weiteren Antragsteller vor, sie seien seit vielen Jahren in der politischen Bildung und öffentlichen Diskussion aktiv und pflegten nachweislich einen demokratischen Austausch. Die demokratische Diskussion im Parlamentsseminar könne nicht wegen eines befürchteten Meinungsaustauschs ausgeschlossen werden. Die Beklagte verweigere den Zugang zum Parlamentsseminar unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und demokratischer Prinzipien. Die Beklagte wiederholte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 ihre Ausführungen zur Zielsetzung eines Parlamentsseminars. Der Kläger hat am 9. Mai 2023 Klage erhoben. Er trägt vor, die Ablehnung verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Er habe das selbstgewählte Thema und die Multiplikatoreneigenschaft der Teilnehmenden ausführlich begründet. Für die von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen für ein Parlamentsseminar bestünden keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht auf dem Internetauftritt. Die Beklagte habe mehrere hundert Parlamentsseminare durchgeführt, ohne dass es auf die behaupteten Kriterien angekommen wäre oder andere Personen abgelehnt worden seien. Sie habe nicht darauf hingewiesen, dass es ihr darauf ankomme, dass der Kläger und die Teilnehmenden keine gefestigte Meinung haben dürften. Demokratisch sei gerade der Austausch unterschiedlicher Meinungen. Die Vorstellung der Beklagten, Bürger-innen und Bürger sollten lediglich Empfänger und Multiplikatoren der Meinung von Parlamentariern sein, stehe im Widerspruch zu parlamentarischen Grundsätzen. Die positive Bewertung des Beschlusses vom 17. Mai 2019 sei keine Voraussetzung für ein Parlamentsseminar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ein Parlamentsseminar mit dem Thema "Die aktuelle Position der Bundestagsfraktionen und der Bundesregierung zur BDS-Bewegung. Welche Auswirkung hat der BDS-Beschluss vom 17. Mai 2019 auf Menschenrechtsarbeit und Meinungsfreiheit in Deutschland?" mit ihm und den im Antrag vom 26. Oktober 2022 bezeichneten Personen durchzuführen, hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags vom 26. Oktober 2022 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nur eine kleine Zahl der Anfragen für die Durchführung eines Parlamentsseminars entspreche den für dieses Format geltenden Voraussetzungen. Den Antrag des Klägers habe sie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis und ohne Anknüpfung an die politische Meinung der Antragstellenden abgelehnt. Das vom Kläger angestrebte Seminar sei keine Informations- und Bildungsveranstaltung. Zudem handele es sich bei den Antragstellenden nicht um Multiplikatoren der politischen Bildung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.