Urteil
2 K 60/23
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0327.2K60.23.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2023 verpflichtet,
dem Kläger Zugang zu gewähren zu den Aufzeichnungen, aus denen der Inhalt folgender SMS hervorgeht:
- vier SMS zwischen Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... vom 28. Juni 2022,
- fünf SMS zwischen Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... vom 22. Juli 2022,
- drei SMS zwischen Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... vom 23. Juli 2022 (ohne die Passage Gratulation zur Übernahme der Position als VW-CEO)
jeweils ohne Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von anderen natürlichen Personen als Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... .
Die Beklagte trägt 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu gewähren zu den Aufzeichnungen, aus denen der Inhalt folgender SMS hervorgeht: - vier SMS zwischen Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... vom 28. Juni 2022, - fünf SMS zwischen Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... vom 22. Juli 2022, - drei SMS zwischen Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... vom 23. Juli 2022 (ohne die Passage Gratulation zur Übernahme der Position als VW-CEO) jeweils ohne Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von anderen natürlichen Personen als Bundesminister Lindner und Porsche-CEO G... . Die Beklagte trägt 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Soweit der Kläger – durch die Beschränkung seines Klagebegehrens auf die beantragten SMS – die Klage im Übrigen der Sache nach zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage zulässig (I.) und begründet (II.). I. Den vorprozessual erforderlichen Antrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/20 – juris Rn. 58) hat der Kläger am 5. August 2022 gestellt. Er hat diesen ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz gestützt und sein Begehren im Widerspruchsverfahren nicht auf einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz beschränkt. Der Umstand, dass er sich im Widerspruchsverfahren nicht zum Umweltinformationsgesetz geäußert hat, ist unerheblich. Denn er hat lediglich auf den Bescheid des BMF reagiert, welcher sich ausschließlich zu einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitgesetz verhält. Im Übrigen scheidet eine Beschränkung schon deswegen aus, weil es sich bei einem Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz um denselben Streitgegenstand handelt (a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 – juris Rn. 17). II. Der ablehnende Bescheid des BMF vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2023 ist, soweit der Kläger sich noch gegen ihn wendet, rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den – nach Maßgabe des Tenors aufgeführten – zwölf SMS vom 28. Juni 2022, 22. und 23. Juli 2022. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Kläger ist als juristische Person anspruchsberechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris Rn. 26). Das BMF ist als Stelle der öffentlichen Verwaltung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 UIG) eine informationspflichtige Stelle. Die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG gilt nur für die Tätigkeit des Bundesministeriums im Rahmen der Gesetzgebung auf nationaler Ebene, nicht auf Ebene der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 32). 2. Die begehrten SMS sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken. Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 sind u.a. Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 54 und Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris Rn. 17). Erfasst sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten (VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 28; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 – juris Rn. 13). Die Umweltinformation muss nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden (BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris Rn. 17 und Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 55). Die SMS vom 28. Juni 2022, 22. und 23. Juli 2022 erfüllen diese Voraussetzungen. a. Maßnahme im obengenannten Sinne ist die Entscheidung der Europäischen Union über das Verbot des Verbrennungsmotors, insbesondere die Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union und die dieser Verordnung vorangegangene „Allgemeine Ausrichtung“, die der Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 28./29. Juni 2022 festgelegt hat. Die Beratung des Rates der Europäischen Union hat unter anderem ergeben, dass in die Verordnung (EU) 2023/851 der Erwägungsgrund Nr. 11 eingefügt wurde (vgl. Beratungsergebnisse vom 30. Juni 2022, Nr. 10777/22, S. 5). Danach wird die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Zulassung nach 2035 von Fahrzeugen, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen betrieben werden, vorlegen. b. Die Verordnung (EU) 2023/851 bezweckt – als Teil des Pakets „Fit für 55“ zur Klimapolitik der Europäischen Union – den Schutz von Umweltbestandteilen, insbesondere der Luft und der Atmosphäre durch die Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris Rn. 29). c. Bei den SMS handelt es sich um Daten über diese Maßnahme. Die SMS stehen im Zusammenhang mit der Verordnung und der Entscheidung des Rats der Europäischen Union vom 28./29. Juni 2022 zur Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und zur möglichen Öffnung des geplanten Verbots für E-Fuels und weisen daher den erforderlichen Umweltbezug auf. In den SMS vom 28. Juni 2028 geht es – ausweislich der Beschreibung des Leiters des Ministerbüros – um den Hinweis des Bundesministers Lindner an den Vorstandsvorsitzenden, dieser könne sich am öffentlichen Diskurs zu E-Fuels beteiligen, was der Vorstandsvorsitzende am selben Tag bestätigte zu tun. Die SMS vom 28. Juni 2023 zwischen dem Bundesminister und einem Vertreter der Automobilindustrie stehen in unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu der bevorstehenden Entscheidung des Rats der Europäischen Union. Auch die SMS vom 22. und 23. Juli 2022 beziehen sich auf die Öffnung des Verbots für E-Fuels. Nach Angaben des BMF betreffen diese SMS die Folgeberichterstattung zu den angeblichen Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden auf der Betriebsversammlung von Porsche vom 29. Juni 2022 zu dessen engen Kontakten zum Bundesminister Lindner in Bezug auf E-Fuels. Der Einwand der Beklagten, mit der Kommunikation hätten die beiden Kommunikationsteilnehmer lediglich den Inhalt der – in der ZDF-Sendung „Die Anstalt“ behaupteten – Äußerungen richtigstellen wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dabei ging es Bundesminister Lindner um Öffentlichkeitsarbeit gerade im Zusammenhang mit E-Fuels und den Verhandlungen zur Verordnung (EU) 2023/851 auf europäischer Ebene. Dies verdeutlicht die am 22. Juli 2022 abgesandte Nachricht vom Twitter-Account des damaligen Bundesministers Lindner, wonach dessen Position zu E-Fuels seit Jahren bekannt sei und er sich entsprechend im Juni zum von der EU geplanten Verbrenner-Aus geäußert, innerhalb der Bundesregierung gehandelt und es „keinerlei Kontakt mit Herrn G... und auch keinerlei anderweitige Einflussnahme“ gegeben habe. Der Einwand der Beklagten, der Umweltbezug scheide aus, weil Bundesminister Lindner nicht in seiner Funktion als Bundesminister der Finanzen, sondern in seiner Eigenschaft als FDP-Parteivorsitzender mit dem Vorstandsvorsitzenden kommuniziert habe, überzeugt das Gericht nicht. Die SMS betreffen die Kommunikation eines Bundesministers mit einem Vertreter der Automobilindustrie über die Öffnung des mit der Verordnung geplanten Verbots für E-Fuels. Dabei hat Bundesminister Lindner – ungeachtet seiner Ressortverantwortung – nicht als Parteivorsitzender, sondern als Bundesminister agiert. Denn die Bundesregierung beriet damals ihre Positionierung zur vorgeschlagenen Verordnung; die Bundesministerin für Umwelt und der Bundesminister für Finanzen vertraten unterschiedliche Positionen dazu, ob nach 2035 noch Neuwagen mit Verbrennungsmotoren zuzulassen seien, die mit E-Fuels betrieben würden. Für den Umweltbezug ist es unerheblich, ob sich die SMS auf die Entscheidung im Rat der Europäischen Union ausgewirkt haben oder ob sich der Vorstandsvorsitzende tatsächlich am öffentlichen Diskurs beteiligt hat, denn es genügt, dass der Inhalt der SMS den Bezug zu der Verordnung (EU) 2023/851 vermittelt. 3. Das BMF verfügt über die Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG. Danach verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates bezeichnet der Ausdruck „bei einer Behörde vorhandene Informationen“ Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind. Für das Vorhandensein kommt es auf die „tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis“ an (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2/17 – juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 10 S 2043/114 – juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 – juris Rn. 112). Diese ist hier gegeben. Die SMS sind – ausweislich der Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung – als Papierausdruck tatsächlich beim BMF vorhanden. Zwar wendet die Beklagte nachvollziehbar ein, der Ausdruck sei nur zum Zwecke der Sicherung für dieses Gerichtsverfahrens erstellt worden. Im Ergebnis ändert dies aber nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn die SMS waren auch zum Zeitpunkt der Antragstellung beim BMF vorhanden, da sie auf dem dienstlichen Smartphone des Bundesministers gespeichert waren und sich somit im räumlichen Verfügungsbereich des BMF befanden. Soweit die Beklagte bei den dienstlichen Smartphones zwischen dem „abgesicherten und verschlüsselten Bereich“ und dem „offenen“ bzw. „privaten Bereich“ unterscheidet und unbestritten vorträgt, dass weder das BMF noch das ITZBund Zugriff auf die im offenen Bereich stattfindende Kommunikation per SMS habe, folgt daraus nichts anderes. Die Anfrage des IFG-Referats und die Antwort des Leiters des Ministerbüros, in der er die auf dem Diensttelefon des damaligen Bundesministers Lindner vorhandenen SMS beschreibt, verdeutlichen, dass das BMF jedenfalls über eine Leitungsvorlage Zugriff auf die SMS hatte. Im Übrigen besteht – ausweislich der Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung – kein grundsätzliches Verbot im BMF, per SMS dienstlich zu kommunizieren. Auch der Einwand der Beklagten, die SMS beträfen den damaligen Bundesminister Lindner nicht in seiner Rolle als Bundesminister, sondern als FDP-Vorsitzenden oder als Privatperson, ändert nichts daran, dass die SMS beim BMF vorhanden sind und ihm daher vorliegen. Weitergehende Anforderungen enthält das Umweltinformationsgesetz nicht. Soweit die Beklagte auf das Erfordernis der Amtlichkeit abstellt, findet dies keine Stütze im Umweltinformationsgesetz. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) verlangt das Umweltinformationsgesetz gerade keine „amtliche Information“. Demnach ist auch unerheblich, dass – wie die Beklagte einwendet – das BMF nicht die Ressortverantwortung gehabt habe. Die Tatsache, dass das Diensttelefon mit einer bereits vorhandenen SIM-Karte nebst bestehendem Mobilfunkvertrag des Bundesministers Lindner betrieben wurde, lässt die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des BMF schließlich nicht entfallen. Nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sind die Daten auf dem Diensttelefon und nicht auf der SIM-Karte gespeichert. 4. Mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen dringt die Beklagte nicht durch. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann. Der Ablehnungsgrund scheitert bereits daran, dass die Beklagte über die Umweltinformationen verfügt. Auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist nicht gegeben. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zwar stellen die SMS personenbezogene Daten (§ 46 Nr. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 1 DSGVO) dar, da sie sich auf Bundesminister Lindner und dem Vorstandvorsitzenden und deren Kommunikation beziehen. Durch die Bekanntgabe der SMS würden zudem die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG findet in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 IFG eine normative Konkretisierung dahin, dass durch eine Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten Arten personenbezogener Daten regelmäßig nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5/21 – juris Rn. 28). Nach § 5 Abs. 3 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Nach § 5 Abs. 4 IFG sind diese Angaben von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Nach diesen Vorgaben ist die Erheblichkeitsschwelle im vorliegenden Fall überschritten, da nicht nur Namen und Titel etc., sondern auch der Inhalt der Kommunikation offenbart wird. Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Das Interesse von Bundesminister a.D. Lindner und das Interesse des Vorstandsvorsitzenden am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und folglich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, deren Anwendung das Schutzniveau der Unionsgrundrechte hier mitgewährleistet) tritt hinter dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der SMS zurück. Es handelt sich bei dem Inhalt der SMS um Daten aus der Sozialsphäre, die nur geringe Aussagekraft in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der lediglich in ihrer beruflichen oder amtlichen Funktion Betroffenen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5/21 – juris Rn. 23 ff., 31). Das Argument der Beklagten, die Kommunikation solle nicht nach außen dringen, verhält sich nicht zum Schutzbedürfnis der Betroffenen. Die Betroffenen haben zudem bereits selbst mittelbar in der Öffentlichkeit zu dem Themenkomplex Stellung genommen. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit daran, Inhalt und Art der Kommunikation zu erfahren, die möglicherweise Rückschlüsse auf etwaige Näheverhältnisse zwischen Regierenden und Dritten zum Thema E-Fuels ermöglichen. Auch die große Berichterstattung in der Presse verdeutlicht das gewichtige Interesse der Öffentlichkeit an der Prüfung der Einflussname der privaten Wirtschaft auf einzelne Bundesminister und der Unterstützungsleistungen von Interessenvertretern im Kontext von umweltschützenden Maßnahmen auf europäischer Ebene. Der Kläger hat zu seinem Informationsinteresse nachvollziehbar dargelegt, dass gerade der – noch nicht bekannte – konkrete Wortlaut der Kommunikation Aufschluss über das Näheverhältnis geben kann, etwa durch den Kommunikationsstil. Damit steht das Informationsbegehren im Einklang mit dem Ziel des Umweltinformationsgesetzes, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5/21 – juris Rn. 25). Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorstandsvorsitzenden seien betroffen, scheidet der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schon deshalb aus, weil diese Vorschrift unternehmensbezogene Informationen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2/20 – juris Rn. 23). Im Übrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die SMS enthalten sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Informationszugang. Mit E-Mail vom 5. August 2022 beantragte er beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter anderem die Übersendung näher bezeichneter sowie etwaiger weiterer SMS, die zwischen dem damaligen Bundesminister Lindner und dem Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG (Vorstandsvorsitzender) ausgetauscht wurden, sowie Unterlagen zu weiteren Kontakten zwischen beiden. Der Kläger berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) und erklärte sich mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einverstanden. Zur Begründung führte er aus: Im Rahmen von Recherchen befasse er sich mit den Kontakten zwischen Konzernvertreterinnen und Regierungsmitgliedern. Er gehe insbesondere der Frage nach, ob und wie Lobbyakteure versuchten, auf Entscheidungen der Bundesregierung Einfluss zu nehmen. Auf Anfrage des IFG-Referats im BMF teilte der damalige Leiter des Ministerbüros per E-Mail vom 23. September 2022 unter anderem mit, es habe am 28. Juni 2022, 22. und 23. Juli 2022 folgende Kontakte per SMS gegeben: Am 28. Juni 2022: Zwei SMS von Bundesminister Lindner an den Vorstandsvorsitzenden mit der Weiterleitung einer aktuellen dpa Berichterstattung zu E-Fuels und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beteiligung am öffentlichen Diskurs. Zwei SMS vom Vorstandsvorsitzenden mit Dank und der Ankündigung, sich an oben genanntem Diskurs weiter zu beteiligen. Am 22. Juli 2022: Zwei SMS von Bundesminister Lindner an den Vorstandsvorsitzenden mit der Bitte um Telefonat. Eine SMS vom Vorstandsvorsitzenden zu seiner Erreichbarkeit und mit der Dementierung der Berichte über dessen angeblichen Äußerungen. Eine SMS des Bundesministers Lindner an den Vorstandsvorsitzenden mit der Weiterleitung eines Zeitungsartikels. Eine SMS vom Vorstandsvorsitzenden zu seiner angeblichen Äußerung. Am 23. Juli 2022: Eine SMS von Bundesminister Lindner an den Vorstandsvorsitzenden mit der Gratulation zur Übernahme VW CEO und zur Folgeberichterstattung zu den angeblichen Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden. Eine SMS von Bundesminister Lindner an den Vorstandsvorsitzenden mit der Weiterleitung der FDP-Sprechererklärung. Eine SMS des Vorstandsvorsitzenden mit Dank für die Übersendung. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 lehnte das BMF den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus: Die begehrten SMS seien keine amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Sie seien nicht veraktet und stellten keine entscheidungserheblichen Informationen für einen Verwaltungsvorgang des BMF dar. Die SMS vom 28. Juni 2022 vermittelten aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass, einen gesonderten Verwaltungsvorgang anzulegen. Die SMS vom 22. und 23. Juli 2022 wiesen einen ausschließlichen Bezug zu den Koalitionsverhandlungen von 2021 auf und beträfen Bundesminister Lindner in seiner Rolle als Bundesvorsitzender der FDP. Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf eine Medienveröffentlichung, nach der Bundesminister Lindner an den Vorstandsvorsitzenden am 28. Juni 2022 per SMS geschrieben habe, er könne durchaus argumentative Unterstützung gebrauchen. Der Kläger ist der Auffassung, diese SMS beziehe sich inhaltlich auf die Verhandlungen zum Thema Verbrennungsmotoren und dem „CO2-neutralen“ synthetischen Kraftstoff (E-Fuels) auf europäischer Ebene am 28. und 29. Juni 2022 sowie auf die diesbezügliche Uneinigkeit der Bundesregierung über eine gemeinsame Position. Die SMS vom 22. und 23. Juli 2022 bezögen sich Medienberichten zufolge auf die ZDF-Sendung „Die Anstalt“ vom 19. Juli 2022, in der ein häufiger Austausch zwischen Bundesminister Lindner und dem Vorstandsvorsitzenden thematisiert worden sei. In der Sendung sei folgende Aussage des Vorstandsvorsitzenden auf der Betriebsversammlung von Porsche vom 29. Juni 2022 zitiert worden: „Wir haben sehr großen Anteil, dass die E-Fuels in den Koalitionsvertrag miteingeflossen sind. Da sind wir ein Haupttreiber gewesen [...] mit ganz engem Kontakt an die Koalitionsparteien. Der Christian Lindner hat mich in den letzten Tagen fast stündlich auf dem Laufenden gehalten.“ Es sei – so der Kläger – aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs offensichtlich, dass sich die Aussage „in den letzten Tagen“ nicht auf die Koalitionsverhandlungen im Jahr 2021 beziehe, sondern auf die EU-Verhandlungen zum Thema Verbrennungsmotoren/E-Fuels, an denen Bundesminister Lindner beteiligt gewesen sei. Er habe infolge der – durch die ZDF-Sendung ausgelösten – Berichterstattung ein Krisenmanagement leisten müssen, bei dem es um seine Kommunikation als Bundesminister mit dem Vorstandsvorsitzenden gegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2023 wies das BMF den Widerspruch zurück. Die Speicherung der SMS vom 28. Juni 2022 im Mobiltelefon des Bundesministers Lindner sei nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt. Sie hätten auch nicht – mangels Entscheidungsrelevanz – Gegenstand eines Verwaltungsvorgangs werden müssen. Die Kommunikation zum Verbrennungsmotor gehöre nicht zur Ressortverantwortung des BMF. Die SMS vom 22. und 23. Juli 2022 beträfen keinen BMF-Vorgang. Hiergegen hat der Kläger am 22. Februar 2023 Klage erhoben – zunächst auf Zugang zu SMS sowie zu sämtlichen Unterlagen zu Telefonaten und weiteren Kontakten zwischen Bundesminister Lindner und dem Vorstandsvorsitzenden. Zur Begründung der Klage führt er ergänzend aus, er habe einen Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz. Es handele sich bei den begehrten SMS um Umweltinformationen, weil sie einen Bezug zu der Entscheidung über das Verbot von Verbrennungsmotoren auf europäischer Ebene und zur dort diskutierten Ausnahme für mit E-Fuels betriebenen Fahrzeuge hätten. Das BMF sei im Besitz der SMS, da die Nachrichten auf dem Diensttelefon des damaligen Bundesministers Lindner gespeichert seien. Eine Amtlichkeit und Aktenrelevanz der Informationen verlange das Umweltinformationsgesetz nicht. Der Kläger beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 23. Januar 2023 zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu Aufzeichnungen, aus denen sich der Inhalt folgender SMS ergibt: - zwei SMS von BM Lindner an Porsche-CEO G... vom 28. Juni 2022 sowie zwei SMS von Porsche-CEO G... an BM Lindner ebenfalls vom 28. Juni 2022, - fünf SMS zwischen BM Lindner und Porsche-CEO G... vom 22. Juli 2022, - drei SMS zwischen BM Lindner und Porsche-CEO G... vom 23. Juli 2022 aber jeweils ohne Glückwünsche von BM Lindner an Porsche-CEO G... sowie ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie ohne personenbezogene Daten Dritter (aber mit den personenbezogenen Daten von BM Lindner und Porsche-CEO G... ). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe sich unzulässigerweise erst im Gerichtsverfahren auf das Umweltinformationsgesetz berufen, nachdem er sein Begehren im Vorverfahren auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt habe. Auch bestehe kein Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz. Das BMF verfüge nicht über die SMS, weil sie keine amtlichen Informationen darstellten. Sie befänden sich weder im Aktenbestand des BMF und noch seien sie aktenrelevant. Im Übrigen seien die SMS auch nicht tatsächlich beim BMF vorhanden gewesen. Das dienstliche Smartphone, welches das BMF Bundesminister Lindner zur Verfügung gestellt habe, verfüge über einen „abgesicherten und verschlüsselten Bereich“ in Form einer App. Darüber hinausgehende Datenverarbeitung auf den Endgeräten – hierzu zählten auch SMS – fänden im „privaten Bereich“ statt. Bundesminister Lindner habe das dienstliche Smartphone mit einer bereits vorhandenen SIM-Karte nebst bestehendem Mobilfunkvertrag betrieben. Das BMF und das ITZBund könnten daher nicht nachvollziehen, welche SMS versandt oder empfangen worden seien, da diese den „offenen Bereich“ beträfen. Auch hätten die Nutzungsbedingungen des BMF zum Einsatz von Smartphones und SIM-Karten nicht gegolten. Schließlich stünden dem Zugangsanspruch Ausschlussgründe entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen.