Urteil
20 A 200.07
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0217.20A200.07.0A
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Leitsätze
Mit Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis werden alle Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht, wenn die Wiedererteilung die eindeutige Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde beinhaltet, dass die Eignungszweifel, die zunächst wegen der mit den Punkten bewerteten Verstöße bestanden, vollständig ausgeräumt werden konnten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Wiedererteilung eine - im Ergebnis für den Fahrerlaubnisbewerber positive - medizinisch-pschologische Begutachtung vorausgeht, die die Fahrerlaubnisbehörde gerade wegen der mit den Punkten bewerteten Verstöße angeordnet hat.(Rn.23)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Mai 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 10. Juli 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis werden alle Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht, wenn die Wiedererteilung die eindeutige Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde beinhaltet, dass die Eignungszweifel, die zunächst wegen der mit den Punkten bewerteten Verstöße bestanden, vollständig ausgeräumt werden konnten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Wiedererteilung eine - im Ergebnis für den Fahrerlaubnisbewerber positive - medizinisch-pschologische Begutachtung vorausgeht, die die Fahrerlaubnisbehörde gerade wegen der mit den Punkten bewerteten Verstöße angeordnet hat.(Rn.23) Der Gebührenbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Mai 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 10. Juli 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. Der vom Kläger angegriffene Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig. Zwar entsprechen Gebühr und Auslagen den vom Beklagten zutreffend angeführten gesetzlichen Vorgaben. Doch ist unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips unabdingbare Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung, dass das zugrunde liegende Verwaltungshandeln seinerseits rechtmäßig gewesen ist; für rechtswidriges Verwaltungshandeln darf vom Bürger keine Gebühr verlangt werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.03.2000, NJW 2001, S. 168). Die Gebührenfestsetzung wäre demzufolge nur dann rechtmäßig gewesen, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße Mitteilung des Punktestandes und eine damit verbundene Verwarnung bezogen hätte. Dies ist allerdings nicht der Fall, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Mitteilung und Verwarnung vom 7. Mai 2007 nicht mit einem Punktestand von 13 Punkten, der eine Verwarnung gerechtfertigt hätte, sondern lediglich mit 3 Punkten – wegen verbotswidrigen Benutzens eines Telefons als Kraftfahrzeugführer in drei Fällen im August 2005 und November 2006 – belastet war. Die Löschung der 18 Punkte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen ergibt sich allerdings nicht aus unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG. Hierbei kann offen bleiben, ob der Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Entziehung der Fahrerlaubnis, von der in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG allein die Rede ist, gleich gestellt werden kann. Denn § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ordnet nur die Löschung von Punkten an, die bereits bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vorhanden waren. Selbst wenn die Löschung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erfolgen könnte, würde diese die 18 Punkte des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 2001 und 2002 nicht erfassen. Denn diese Straftaten, die den 18 Punkten zugrunde liegen, hat der Kläger nach seinem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der 1998 erfolgt ist, begangen. Die 18 Punkte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen waren allerdings durch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 24. November 2004 erloschen, da diese im Falle des Klägers eine eindeutige Feststellung des Beklagten beinhaltete, dass die zunächst wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen bestehenden Eignungszweifel vollständig ausgeräumt waren. Der Beklagte hat unter dem 28. Juli 2004 eine Begutachtung des Klägers gerade auf Grundlage der drei Verstöße wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 2001 und 2002 angeordnet. Dieser Begutachtung hat sich der Kläger fristgerecht unterzogen. Im Rahmen der Begutachtung wurde der Kläger ausführlich zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen befragt. Der Gutachter hat schließlich in seinem Gutachten vom 21. September 2004 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme des Klägers an einem Kursus zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Kraftfahrer mit hohem Punktestand nach § 70 FeV befürwortet. Der Kläger nahm mit Billigung des Beklagten an einem solchen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung teil und reichte beim Beklagten die Teilnahmebescheinigung vom 16. November 2004 fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte der Beklagte dem Kläger sodann ausdrücklich mit, dass nach dem nunmehr vorliegenden Nachschulungszertifikat keine Bedenken an einer Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und deshalb die Bereitschaft gegeben sei, dem Kläger nach Bestehen der erforderlichen theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis für die beantragten Klassen zu erteilen. Vor diesem Hintergrund beinhaltete die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 24. November 2004 die eindeutige und durch das angeordnete Gutachten sowie die Nachschulung nach § 70 FeV hinreichend untermauerte Feststellung des Beklagten, dass vom Kläger die Begehung erheblicher Verkehrsverstöße gerade nicht mehr zu erwarten sei und dass man ihm deshalb die früheren Verstöße nicht mehr entgegenhalten werde. Dieser Feststellung entspricht ein Punktestand des Klägers von 0 Punkten bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dass nach Vorstellung des Gesetzgebers der Betroffene nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht (mehr) mit Punkten belastet sein soll, wenn – wie im Falle des Klägers – die Bedenken, die aufgrund mehrerer Verkehrsverstöße bestanden, im Rahmen einer angeordneten Begutachtung ausgeräumt werden können, ergibt sich auch aus der Systematik des § 4 StVG. Der Gesetzgeber geht hier ersichtlich davon aus, dass eine Begutachtung bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG regelmäßig stattfindet (vgl. § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und dass deshalb bei einer solchen Entziehung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG alle Punkte zu löschen sind. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Löschung aller Punkte dann, aber auch nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine positive Begutachtung vorausgeht, ergibt sich zudem aus einem Vergleich von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG: Beruht die Entziehung auf einer nicht rechtzeitigen Teilnahme an einem Aufbauseminar, ist nach § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG regelmäßig keine Begutachtung vorgesehen, so dass nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG eine Löschung der Punkte gerade unterbleibt. Als unterlegener Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ war der Kläger angesichts der relativen Schwierigkeit der Rechtslage auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO), ist nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen einen im Zusammenhang mit einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG ergangenen Gebührenbescheid. Er ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M, die ihm vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im November 2004 wieder erteilt wurde, nachdem er durch Erklärung vom 23. September 1998 während eines laufenden Entziehungsverfahrens auf seine Fahrerlaubnis der (damaligen) Klassen 3, 4 und 5 verzichtet hatte. Unter dem 8. und 15. September 2003 stellte der Kläger beim Landeseinwohneramt Berlin einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Zuvor war er am 1. März 2002 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tattag: 21. November 2001) und am 4. September 2003 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Taten am 3. Juli 2002 und am 6. August 2002) vom Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig verurteilt worden; eine isolierte Sperre zur Wiedererteilung wurde nicht verhängt. Mit Schreiben des Landeseinwohneramtes Berlin vom 28. Juli 2004 nahm der Beklagte auf die beiden Verurteilungen vom 1. März 2002 und vom 4. September 2003 Bezug und äußerte wegen dieser Verurteilungen erhebliche Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von drei Monaten wurde für erforderlich erachtet, um Eignungszweifel auszuräumen. Der Kläger unterzog sich beim TÜV Rheinland einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Bei der Gutachtenerstellung wurden als „Vorgeschichte“ die beiden Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 2001 und 2002 besonders berücksichtigt. Der Kläger wurde als „Fahrer mit hohem Punktestand“ zu den in den Jahren 2001 und 2002 begangenen Delikten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis befragt. Als Untersuchungsergebnis wurde festgehalten, dass der Kläger durch die Teilnahme an einem Kursus zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Kraftfahrer mit hohem Punktestand im Verkehrszentralregister nach § 70 FeV eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensänderung herbeizuführen und damit die verbliebenen Bedenken auszuräumen vermöge. Der Kläger nahm sodann mit Billigung des Beklagten ausweislich einer Teilnahmebescheinigung vom 16. November 2004 erfolgreich an einem entsprechenden Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV teil. Mit Schreiben des Landeseinwohneramtes in Berlin vom 18. November 2004 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, es bestünden nach dem nunmehr vorliegenden Nachschulungszertifikat „keine Bedenken“ an der Eignung des Klägers, so dass Bereitschaft bestehe, nach erfolgreichem Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis zu erteilen, falls nicht zwischenzeitlich Anzeigen oder laufende Strafverfahren bekannt würden. Nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung erteilte der Beklagte dem Kläger schließlich am 24. November 2004 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Im Februar 2007 setzte das Kraftfahrt-Bundesamt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin als Fahrerlaubnisbehörde davon in Kenntnis, dass für den Kläger im Verkehrszentralregister insgesamt 13 Punkte eingetragen seien. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin dem Kläger daraufhin einen Punktestand von 13 Punkten – unter Berücksichtigung einer Reduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG von 21 auf 13 Punkte wegen fehlender Verwarnung – mit, wobei sich die 21 Punkte ausweislich dieses Schreibens folgendermaßen zusammensetzten: 6 Punkte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 21. November 2001, 12 Punkte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (letzte Tat am 6. August 2002) und jeweils 1 Punkt wegen verbotswidrigen Benutzens eines Telefons als Kraftfahrzeugführer am 24. und 26. August 2005 sowie am 27. November 2006. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verwarnte den Kläger und wies ihn auf die Möglichkeit einer Reduzierung des Punktestandes durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Mit Bescheid vom selben Tage setzte es zudem eine Gebühr in Höhe von 20,11 Euro (17,90 Euro für die Erteilung der Verwarnung und 2,21 Euro als Auslagen für deren Zustellung) fest. Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, er gehe wegen § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG von einem Punktestand von 3 Punkten aus; die Punkte wegen der Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 2003 seien nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr zu berücksichtigen. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin vom 10. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Löschung der Punkte nicht in Betracht komme, weil dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei und die Punkte außerdem auf Taten nach dem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis beruhten. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Gebührenbescheid und vertieft sein Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.