Urteil
20 K 73.10
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0127.20K73.10.0A
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Leitsätze
1. Landesrecht kann keine Regelung darüber treffen, dass die (Ausländer-) Behörde eines anderen Landes für die Entscheidung über die Wirkungen der Befristungen einer Abschiebung bundesweit sachentscheidungsbefugt ist. Eine derartige Regelung ist allein dem Bundesgesetzgeber vorbehalten.(Rn.18)
2. Aus Bundesrecht ergibt sich, dass für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung regelmäßig allein diejenige Behörde sachentscheidungsbefugt ist, die die Abschiebung veranlasst hat.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Landesrecht kann keine Regelung darüber treffen, dass die (Ausländer-) Behörde eines anderen Landes für die Entscheidung über die Wirkungen der Befristungen einer Abschiebung bundesweit sachentscheidungsbefugt ist. Eine derartige Regelung ist allein dem Bundesgesetzgeber vorbehalten.(Rn.18) 2. Aus Bundesrecht ergibt sich, dass für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung regelmäßig allein diejenige Behörde sachentscheidungsbefugt ist, die die Abschiebung veranlasst hat.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO); sie hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn der Beklagte ist in Bezug auf die begehrte Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der vom Landrat des Hochsauerlandkreises veranlassten Abschiebungen nicht sachentscheidungsbefugt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für die dort genannten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, zu denen auch die Entscheidung über einen Befristungsantrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gehört, „die Ausländerbehörden“ zuständig. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beantwortet allerdings nicht die Frage, welche konkrete Behörde als örtlich zuständige Ausländerbehörde anzusehen ist. Es verbleibt damit zwar im Bereich der ausländerrechtlichen Zuständigkeiten prinzipiell bei dem Grundsatz der Länderexekutive nach Art. 83, 84 Abs. 1 GG, wonach die Länder, soweit sie, wie hier, Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, grundsätzlich auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009 - OVG 3 S 120.08 -; Gutmann in GK-AufenthG, § 71, Rn. 6 ff., Stand September 2007). In diesem Rahmen können insbesondere Regelungen zur landesinternen örtlichen Zuständigkeit getroffen werden. Diese laufen jedoch leer, wenn – wie vorliegend – nur eine Landesbehörde sachlich zuständig ist. Anders als die Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Arnsberg und des Oberverwaltungsgerichts Münster meint, kann das jeweilige Landesrecht hingegen keine Regelung dazu treffen, dass die Behörde eines anderen Landes bundesweit sachentscheidungsbefugt ist. Eine derartige Regelung ist allein dem Bundesgesetzgeber vorbehalten. Enthält das Bundesrecht, wie hier, keine ausdrückliche Regelung zu der Frage der unter mehreren Behörden verschiedener Länder zuständigen Behörde, muss diese Frage aus dem materiellen Bundesrecht beantwortet werden. Aus den insofern maßgeblichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung regelmäßig – wie auch hier – allein diejenige Behörde sachentscheidungsbefugt ist, die die Abschiebung veranlasst hat. Denn diese hat durch die Veranlassung der Abschiebung die alleinige Regelungsbefugnis in Bezug auf die Wirkungen der Abschiebung erlangt. § 11 Abs. 1 AufenthG regelt als grundsätzliche Wirkung jeder Abschiebung, dass sie die Einreise des abgeschobenen Ausländers dauerhaft verhindert. Die Befristung dieser Wirkungen einer Abschiebung stellt eine Beschränkung dieser Wirkungen der Abschiebung dar. Wird diese Beschränkung zusammen mit der Abschiebung verfügt, so ergibt sich schon aus der Natur der Sache und unter Berücksichtigung der Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, dass die Beschränkung stets durch die Behörde zu erfolgen hat, die die Abschiebung veranlasst. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG macht allerdings keinen Unterschied zwischen einer sofortigen und einer nachträglichen Befristung der Wirkungen der Abschiebung. Bereits dies spricht dafür, dass nach den Wertungen des Aufenthaltsgesetzes für jegliche Befristungsentscheidung die Behörde allein sachentscheidungsbefugt ist und bleibt, die die Ausweisung verfügt beziehungsweise die Abschiebung veranlasst (hat). Dass auch bei einer nachträglichen Befristung die Behörde allein sachentscheidungsbefugt ist, die die Abschiebung veranlasst hat, ergibt sich zudem aus allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen. Wird eine Beschränkung nachträglich verfügt, handelt es sich materiell um eine teilweise Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) der ursprünglichen Abschiebungsentscheidung, weil die Wirkungen der Abschiebung eingeschränkt werden (vgl. auch Stelkens in: Stelkens-Bonk-Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 36 Rn. 38 mit Nachweisen). Für Rücknahme und Widerruf gilt allerdings der bundesrechtliche Grundsatz, dass diese nur diejenige Behörde verfügen kann, die die zurückzunehmende oder zu widerrufende Entscheidung erlassen hat (vgl. im Rahmen des § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 7 C 17/01 -, NVwZ 2002, 1252). Dies ist nur anders, wenn Bundesrecht ausdrücklich die Sachentscheidungskompetenz einer anderen Behörde zuweist, was, wie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unterstreicht, im Falle der nachträglichen Befristung der Ausweisung gerade nicht der Fall ist. Dem hier gefundenen Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen Ziffer 11.1.3.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (GMBl. 2009 S. 877), in der es heißt: „Für die Entscheidung über die Befristung ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die die Maßnahme getroffen hat, die zur Wiedereinreisesperre führte.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufung und Sprungrevision waren nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am 2... geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, lebt derzeit in der Türkei. Sie reiste im Oktober 1984 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen des Asylantragverfahrens wurde sie der Stadt Schmallenberg im Hochsauerlandkreis zugewiesen. Nach Ablehnung ihres Asylantrags wurde die Klägerin durch Bescheid des Landrats des Hochsauerlandkreises vom 28. August 1985 aufgefordert, bis zum 14. September 1985 das Bundesgebiet zu verlassen; gleichzeitig wurde ihr die Abschiebung angedroht. Am 30. April 1988 wurde die Klägerin auf Veranlassung des Landrats des Hochsauerlandkreises abgeschoben. Für die Kosten der Abschiebung kam sie auf. Nach ihrem Vortrag reiste die Klägerin im Januar 2005 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der abgelehnt wurde. Die Sachbearbeiterin des BAMF verwies die Klägerin an das Ausländeramt der Kreisstadt Meschede im Hochsauerlandkreis. Auf Betreiben des Landrats des Hochsauerlandkreises wurde die Klägerin am 13. April 2005 erneut in die Türkei abgeschoben. Auch für die Kosten dieser Abschiebung kam sie auf. Die Klägerin beantragte unter dem 2. Februar 2006 beim Landrat des Hochsauerlandkreises, die Wirkung der jeweils vom Landrat des Hochsauerlandkreises veranlassten Abschiebungen vom 30. April 1988 und 13. April 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen. Sie führte dazu aus, sie leide an altersbedingten Krankheiten und vertraue darauf, die notwendige Lebenshilfe bei ihrem in Berlin lebenden Sohn, M...K..., erlangen zu können. Der Landrat des Hochsauerlandkreises befristete die Wirkung der Abschiebungen mit Bescheid vom 3. April 2006 auf den 30. April 2010. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 zurück. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Landrat des Hochsauerlandkreises sei im Hinblick auf die begehrte Befristungsentscheidung nicht passiv legitimiert. Nach § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW sei diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, „in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden“. Dies sei dort der Fall, wo der Ausländer sich aufhalte beziehungsweise aufhalten wolle. Im Falle der Klägerin sei daher Berlin örtlich zuständig, da die Klägerin hinreichend konkret beabsichtige, ihren künftigen Aufenthalt bei ihrem Sohn in Berlin zu nehmen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster, in dem die Klägerin geltend machte, ihre Rückkehrüberlegungen seien lediglich abstrakt, da es ihr noch an einer konkreten Rückkehrabsicht fehle, wurden der Befristungsbescheid vom 3. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 aufgehoben. Daraufhin erklärten beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 28. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde des Beklagten, die Wirkungen der Abschiebungen vom 30. April 1998 und vom 13. April 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen. Dabei gab sie an, sie beabsichtige, nach der Befristungsentscheidung ein Visum für den Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn M...K...zu erhalten. Ihr Sohn sei willens und in der Lage, sie zu unterstützen und sich ihrer anzunehmen. Diesen Befristungsantrag hat der Beklagte bis heute nicht beschieden. Die Ausländerbehörde des Beklagten teilte der Klägerin im Januar 2010 mit, dass sie für das Befristungsbegehren nicht zuständig sei und deshalb den Befristungsantrag an die zuständige Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises abgegeben habe. Der Landrat des Hochsauerlandkreises setzte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar 2010 darüber in Kenntnis, dass er nach seiner Auffassung für die Befristungsentscheidung nicht zuständig sei. Er erteilte sein Einvernehmen mit einer Befristungsentscheidung des Beklagten. Am 6. März 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben mit den Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebungen der Klägerin vom 30. April 1988 und 13. April 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin auf ihren Befristungsantrag vom 28. Dezember 2009 zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten 2 Ausländerakten Bezug genommen.